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Werbung
Gestaltung + Dekoration
PBV / Preisbekanntgabeverordnung 1
Wo werden die Preise angegeben?
PBV
Die Preisbekanntgabeverordnung
und worum
es dabei
geht.
Schaufenster
Ausstellungen
Bühnenbilder
Events
Feste
Anlässe
etc.
Die Preisanschrift im Schaufenster
Die Werbung
Die PBV hat drei Ziele
Die PBV gilt
1 .Für das Angebot von Waren für den Verkauf z. B.
im Laden, Schaufenster, Messe- und Marktstände, Kioske.
2. Für das Angebot von Dienstleistungen in 11 Bereichen: z. B. Coiffeur, Restaurant usw.
3. Für die Werbung mit Preisangaben und
Preisreduktionen für sämtliche Waren und
Dienstleistungen - in Zeitungen, Prospekten,
Werbe-Katalogen, Femsehen, Radio.
Es besteht eine Preisanschreibepflicht für alle
Waren!
Preisanschrift für Waren
Welcher Preis ist anzugeben im Laden, im
Schaufenster, am Messe- oder Marktstand, am
Kiosk?
Der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizer
Franken inkl. Mehrwertsteuer (MWST) und sonstige
Abgaben > Detailpreis.
Für messbare Waren ist der Grundpreis anzugeben
> Preis je kg, l, m, usw.
z. B.
Fr. 5- / kg
Fr. 0.50 / IOOg
Fr. 5.- / m
Für vorverpackte Waren: Angabe von Detail- und
Grundpreis
z. B.
Hauptstrasse 50
CH - 9126 Necker
fon & fax: ++41 (0) 71 374 17 44
www.karrer-works.ch
[email protected]
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Wie müssen die Preise angeschrieben werden?
• leicht
• gut lesbar
Es mussauf den ersten Blick klar sein, auf welches
Produkt, auf wieviel Stück, Liter, Meter etc. sich der
Detailpreis bezieht.
• Angabe des Detailpreises, bei offen verkaufter
Ware des Grundpreises.
• Alle Preise müssen von aussen gut sichtbar sein.
1. Die Preisklarheit
2. Die Vergleichbarkeit der Preise
3. Die Verhinderung irreführender Preisangaben
Karrer.Raumgefühle
Grundsätzlich:
• An der Ware selbst oder unmittelbar daneben
Ausnahmsweise:
• Anschrift am Regal
• Anschlag von Preislisten
• Auflage von Katalogen wenn die direkte
Preisanschrift nicht zweckmässig ist (z. B. wenn
ein Produkt in einer grösseren Menge zum
gleichen Preis angeboten wird; aus technischen
Gründen).
Birchermus
300 g Fr. 4.50
100 g Fr. 1.50
Ausnahmen:
Ausnahmen bei denen der Grundpreis nicht
angegeben werden muss:
z. B.
•Verkauf per Stück
•für gängige Masse, Volumen und
Gewichte wie 1, 2, 5 kg, l, m usw.
•für Behälter mit einem Nenninhalt
von 25, 35, 37, 50, 70, 75 und 150 cl.
in Zeitungen, Prospekten, Werbe-Katalogen, Fernsehen, Radio, Teletext, Internet, etc.
• Im Unterschied zu Ladengeschäften und
Schaufenstern, wo alle Waren mit dem
Detailpreis anzuschreiben sind, müssen in der
Werbung keine Preise angegeben werden.
Werbung ohne Preisangabe fällt nicht unter die PBV
• Enthält die Werbung jedoch Preise oder
bezifferte Angaben über den Preisrahmen oder
die Preisgrenze gilt folgendes:
• Angabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises
inkl. MWST und sonstige Abgaben.
• Genaue Umschreibung der Ware (Marke, Typ,
Sorte, Qualität, Eigenschaften) oder der Art der
Dienstleistungen.
• Es muss klar sein, auf was (Ware, Dienstleistung)
sich der Preis bezieht.
• Bei Waren muss klar sein, auf welche
Verkaufseinheit (kg, l, m etc.) oder bei
Dienstleistungen auf welche Einheit (Std.-, kmAnsatz) sich der Preis bezieht.
• Der aufgeführte Preis muss mit der allenfalls
abgebildeten oder in Worten bezeichneten
Ware übereinstimmen.
Vergleichspreise (doppelte Preise) und
Preisreduktionen
Bekanntgabe der Waren und Dienstleistungen am
Ort des Angebots als auch in der Werbung.
Die drei Möglichkeiten für die Bekanntgabe von
Vergleichspreisen:
Der Selbstvergleich
• Vergleich des eigenen jetzt gültigen Preises mit
dem eigenen vorher gültigen Preis.
Der Einführungspreis
• Vergleich des eigenen, jetzt gültigen Preises, mit
dem eigenen späteren gültigen Preis.
Der Konkurrenzvergleich
• Vergleich des eigenen Preises mit jenem der
Konkurrenz.
Preisvergleich = Dieselbe Ware, zum selben
Zeitpunkt, mit gleicher Menge.
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PBV / Preisbekanntgabeverordnung 2
Bedingungen für einen Selbstvergleich
• Der Anbieter muss den zum Vergleich herangezogenen Preis unmittelbar vorher selber
tatsächlich gehandhabt haben - und zwar
viermal länger als der Preisvergleich dauert.
• Für die gleiche Ware/Dienstleistung.
• Maximale Dauer für einen Selbstvergleich:
2 Monate, für Saisonartikel 4 Monate.
Was sind Mondpreise?
Das sind willkürlich angesetzte hohe Preise.
Einführungspreis - Bedingungen
Schaufenster
Ausstellungen
Bühnenbilder
Events
Feste
Anlässe
etc.
• Der Anbieter muss den Preis, den er zum
Vergleich heranziehen will, unmittelbar danach
tatsächlich handhaben.
• Und zwar viermal länger als der Preisvergleich
gedauert hat.
• Für die gleiche Ware/Dienstleistung.
• Maximal Dauer für einen Einführungspreis
1 Monat.
Konkurrenzvergleich-Bedingungen
Der vom Anbieter bekanntgegebene
Vergleichspreis muss:
• Für die überwiegende Menge des gleichen
Produkts/der Dienstleistung - im zu berücksichtigenden Marktgebiet.
• Von anderen Anbietern tatsächlich gehandhabt
werden.
Zu beachten:
Für Konsumenten bestimmte Richtpreise,
Katalogpreise und dergleichen, die von
Importeuren und Produzenten etc. bekanntgegeben werden, dürfen nicht ohne weiteres als
Vergleichspreise dienen. Nur dann, wenn diese
Katalogrichtpreise etc. echte Marktpreise
darstellen, also die Bedingungen für einen
Konkurrenzvergleich erfüllen.
Bezifferte Hinweise auf Preisreduktionen
z. B. (30 % Rabatt), (½ Preis), (halber Preis), (20 Fr.
billiger), (Geschenk im Wert von 100 Fr.)
• Bezifferte Hinweise auf Preisreduktionen sind eine
Art. Vergleichspreise bekanntzugeben, deshalb
werden sie wie Vergleichspreise beurteilt.
• Die Angabe (10 % Rabatt) hat die gleiche
Bedeutung wie (Fr. 90.- statt Fr. 100.-).
Für bezifferte Hinweise auf Preisreduktionen gilt die
Pflicht zur Bekanntgabe sowie zur Spezifizierung im
Sinne des PBV.
Zulässige Hinweise auf Preisreduktion
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Hauptstrasse 50
CH - 9126 Necker
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• 20% Rabatt auf allen Damen-, Herren- und
Kinderschuhen.
• 30% Ermässigung auf allen Polstergarnituren.
• 20% Rabatt für Damenkleid, Mod. XY, hellrot,
100% Baumwolle, Gr. 38-44; bisher Fr. 200.-, jetzt
nur noch Fr. 160.-• Günstiger als die Konkurrenz; bei uns Vollrahm
UHT ½ Lit. 1 Franken billiger; statt Fr. 4.75, bei uns
nur Fr. 3.75.
Zu berücksichtigen:
Nur die Angaben einer genauen Prozentzahl
(=Reduktionssatz) auf mehreren Produkten,
Produktegruppen usw. ist ohne Spezifikation und
Preisbekanntgabe gestattet.
• Bei Angabe eines Reduktionssatzes für einen
einzigen Artikel ist dieser zu spezifizieren und sein
Preis aufzuführen.
• Das gleiche gilt bei Angabe eines
Reduktionsbetrages.
Beispiele für unkorrekte prozentuale
Preisreduktionen
• bis 10% Rabatt
• ab 20% Ermässigung
• von 20 - 50% Rabatt
• bis 10 Franken billiger
• zwischen 50 und 100 Franken billiger
Diese Beispiele verstossen aus folgenden Gründen
gegen die PBV:
• Die Preisermässigungen sind ungenau
• Bei ungenauen Preisreduktionen sind die Detailpreise aufzuführen; zudem sind die Angebote zu
spezifizieren. Diese Angaben fehlen.
Beispiele für unkorrekte betragsmässige
Preisreduktionen:
• Für Ihren alten Rasenmäher erhalten Sie Fr. 500.-beim Kauf eines Neuen.
• 20 Franken billiger.
• Wir haben die Preise für unsere Milchprodukte
um 1 Franken ermässigt.
• Gutschein/Bon im Wert von Fr. 50.-Diese Angaben verstossen aus folgenden
Gründen gegen die PBV:
• Für Preisreduktionen, die in einem Betrag
ausgedrückt werden, sind die Detailpreise
aufzuführen; zudem sind die Angebote zu
spezifizieren.
• Von...bis Preise dürfen nicht bei einer
Warengruppe hängen.
Aufgehobene Ausverkaufsvorschriften:
Die Bewilligungspflicht für Sonderverkäufe, Totalund Teilausverkäufe ist aufgehoben!
• Für diese Verkaufsveranstaltungen gelten die
Bestimmungen der PBV.
• Die Bekanntgabe von Vergleichspreisen und von
Preisreduktionen in Prozentangaben (z. B. 20%
Rabatt) ist ohne Spezifikation gestattet.
Wer hat dafür zu sorgen, dass die PBV korrekt
angewandt wird?
• Die Leiter von Geschäften aller Art, sind
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die
Preisbekanntgabe am Ort des Angebots und in
der Werbung vorschriftsgemäss erfolgt.
Was passiert wenn gegen die PBV verstossen wird?
• Bei Strafen für Verstösse gegen die PBV sind Haft
oder Busse bis zu Fr. 20’000.- Angedroht.
Wer ist zuständig für die Überwachung der korrekten
Durchführung der PBV?
• Die Kantone sind zuständig die Preisanschrift zu
kontrollieren und die Werbung zu überwachen.
Wer gibt Auskünfte bezüglich der PBV?
BIGA
Abteilung Gewerbe
Gurtengasse 3
3003 Bern
sowie zuständige kantonale Stellen.
Quelle: Deko Schweiz / Okt 00
www.admin.ch/ch/d/sr/9/942.211.de.pdf
Www.sg.ch/wirtschaft_neu/gewerbe/
Preisbekanntgabe.print..html
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