1. Rechtliche Grundlagen Preisbekanntgabe und Werbung für Reiseangebote Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (PBV) Durch die PBV, die sich auf das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb stützt, sollen für den Konsumenten die Preise klar und miteinander vergleichbar gemacht und irreführende Preisangaben verhindert werden. Die Preisbekanntgabe bildet ein Instrument zur Förderung eines lauteren Wettbewerbs. Für die Reisebranche sind die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben n (Pauschalreisen) und o (Buchungskosten), Artikel 11 sowie Artikel 13 und 14 PBV (Werbung) von besonderer Bedeutung. Informationsblatt vom 1. November 1999 (ersetzt das Informationsblatt vom 1. April 1997) 2. Unterstellung von Pauschalreisen Für Pauschalreisen sind den Kunden vorvertragliche Informationen über den Preis, den darin enthaltenen Umfang und den Inhalt der angebotenen Dienstleistungen zugänglich zu machen. Überall dort, wo Konsumenten Pauschalreisen angeboten werden, müssen die Preise angegeben und die dazugehörigen Leistungen umschrieben werden (Art. 10 und 11 PBV). Für den Begriff «Pauschalreise» ist das Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über Pauschalreisen heranzuziehen. Gemäss Artikel 1 Absatz 1 gilt als Pauschalreise die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, wenn diese Verbindung zu einem Gesamtpreis angeboten wird und länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschliesst: a. Beförderung; b. Unterbringung; c. andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen. Im Rahmen der PBV ist ausschliesslich auf diesen engen Begriff der Pauschalreise abzustellen. Die PBV ist anwendbar auf Angebote an Konsumenten. Konsumenten sind Personen, die Waren oder Dienstleistungen für Zwecke kaufen, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen (Art. 2 Abs. 2 PBV). Im weitern gilt die PBV für standardisierte Angebote und nicht für individuelle Offerten. – Bestimmungsort; Reiseroute; 3. Pflicht zur Preisbekanntgabe und zur Spezifizierung für Pauschalreisen – Transportmittel, ihre Merkmale und Klasse; Für Pauschalreisen sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise in Schweizerfranken bekanntzugeben. In diesem Preis müssen überwälzte öffentliche Abgaben (MWSt) enthalten sein (Art. 10 PBV). Aus der Preisbekanntgabe muss hervorgehen, auf welche Art und Einheit der Dienstleistung oder auf welche Verrechnungssätze sich der Preis bezieht (Art. 11 Abs. 2 PBV). Für die Spezifizierung sind im Einzelnen folgende Angaben massgebend: – Dauer des Arrangements (in Tagen oder Wochen zu 7 Tagen); – Zeitliche Begrenzung des Angebots (bestimmte Jahreszeiten, Wochen usw.; Angabe der Reisedaten, wenn diese auf einzelne Daten oder Wochentage beschränkt sind); – Mahlzeiten (mit oder ohne Frühstück, Halbpension, Vollpension usw.); – Unterkunft: die Lage, die Kategorie oder der Komfort und die Hauptmerkmale der Unterbringung (Angabe ob 2er-, 3er-Zimmer, Apartment, Bungalow usw. bzw. bei Schiffsreisen ob 3- oder 4-Bettkabine); – Obligatorische Zuschläge – Die Flughafentaxen, Hafengebühren, Kurtaxen usw. sind möglichst genau zu beziffern, wenn nicht anders möglich, sind Richtwerte anzugeben (z.B. «Flughafentaxe rund Fr. 75.–»); – Hinweis auf die Annullationskostenund die Rückreiseversicherung; – Hinweis auf eine allfällig erhobene Buchungsgebühr (s. Punkte 6 und 7). 4. Art und Weise der Preisbekanntgabe Die Preise und die damit zusammenhängenden Leistungen sind in Preisanschlägen, Preislisten, Katalogen usw. leicht zugänglich und gut lesbar bekanntzugeben. In Reisebüros, im Schaufenster von Reisebüros, an einem Messestand usw. sind die Preisinformationen an jenen Stellen, wo sich der Kunde normalerweise aufhält, aufzulegen bzw. anzuschlagen. Eine bloss mündliche Information genügt den Bestimmungen über die Preisbekanntgabe nicht. 5. Werbung mit Preisen für sämtliche Reiseangebote 5.1. Grundsatz Werbung ohne Preisangaben fällt nicht unter die PBV. Werden in der Werbung jedoch Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht (wie z.B. «Fr. x» oder «ab Fr. x»), so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben und die Reiseangebote zu spezifizieren (Art. 13 und 14 PBV). Ferner sind die Vorschriften über die irreführende Preisbekanntgabe, die auch für die Werbung gelten, zu beachten (Art. 16 bis 18 PBV). Auf mögliche weitere Kosten ist hinzuweisen (Annulationskostenversicherung; Buchungsgebühren, s. auch Ziff. 7). Inserate und Kataloge sind selbständige Werbemittel; die Angebote müssen daher in jedem einzelnen Werbemittel spezifiziert werden. Diese Bedingungen gelten für sämtliche Reisen, die über Werbemittel wie Inserate, Flugblätter, Radio, Teletext, TV, Internet preislich angeboten werden; also auch für Nur-Flug-, Tages-, In-, Ausland-, Rundreisen, kürzere und längere Reisen usw., für die mit einem Preis geworben wird. 5.3. Werbemittel 5.2. Spezifizierung In der Werbung sind die Reiseangebote so zu umschreiben, dass die für den Kunden wesentlichen Informationen, wie Bestimmungsort, Dauer des Arrangements, zeitliche Begrenzung, Transportmittel, Mahlzeiten, Unterkunft (Mittelklasshotel; Doppelzimmer etc.) klar ersichtlich sind. Für die zum Preis hinzukommenden Flughafen- und Regierungstaxen sind Durchschnittswerte anzugeben (z. B. «Flughafentaxe rund Fr. 75.–»). Bei extrem auseinander liegenden Taxen sind Minimalund Maximalwerte aufzuführen (zum Beispiel «Es können je nach Destination Flughafentaxen zwischen Fr. 30.– und Fr. 80.– hinzukommen»). Fachbereiche/Recht Effingerstrasse 1, 3003 Bern Vertrieb: Tel. 0041 31 322 77 70, Fax 0041 31 324 09 56, 11.99 4000 Ex. 10V36010 19578 /2d www.seco-admin.ch, [email protected] Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Département fédéral de l’économie Dipartimento federali dell’economia 5.4 «Ab-Preise» Bei sogenannten «Ab-Preisen» ist das zum «Ab-Preis» erhältliche Angebot genau zu umschreiben, und zwar gleich genau wie alle andern Preis-Angebote ohne «ab» («ab Fr…» heisst lediglich, dass es sich um das billigste Angebot aus einer Reihe gleichartiger Angebote handelt). Diese Pflicht zur Umschreibung gilt ebenfalls für Nur-Flugreisen oder irgendeine andere preislich angebotene Reise. 6. Bekanntgabe der Buchungsgebühren im Reisebüro (Art. 10 Abs. 1 Bst. o) 7. Bekanntgabe der Buchungsgebühren in der Werbung (Art. 13) Die Buchungsgebühr ist der Preis für Kosten, die bei der Buchung einer Reise im Reisebüro anfallen (Beratung, Reservationen usw.). Sie wird individuell nach Reisebüro erhoben. Die Transparenz und Vergleichbarkeit der Buchungsgebühren ist zugunsten der Konsumenten folgendermassen zu gewährleisten: 7.1. Werbung von Reiseveranstaltern/Touroperators Die Reisebüros legen eine Gebührenliste für Dienstleistungen auf, die sie im Zusammenhang mit der Buchung einer Reise erbringen und gesondert in Rechnung stellen (Buchung, Reservation, Vermittlung usw.). Die Information über die Gebühren muss für die Kundschaft leicht zugänglich und gut lesbar sein (s. auch Ziffer 4 «Art und Weise der Preisbekanntgabe»). Reisepreis plus konkrete Buchungsgebühr, oder nur den Reisepreis, wenn auf die Erhebung einer Buchungsgebühr verzichtet wird. In der Preiswerbung von Reiseveranstaltern / Touroperators, die ihre Reisen auch über Wiederverkäufer anbieten, muss in den entsprechenden Werbemitteln (Kataloge, Prospekte, Inserate, TV, Teletext, Internet usw.) darauf hingewiesen werden, dass bei der Buchung im Reisebüro eine allfällige Gebühr in Rechnung gestellt wird (z.B. «allfällige Dossiergebühr bei Buchung in Ihrem Reisebüro», «zusätzliche Buchungsgebühr möglich» usw.). 7.2. Direktwerbung von Reisebüro und / oder Touroperator Reisebüros und /oder Touroperators, die ihre Leistungen ausschliesslich und direkt den Konsumenten anbieten, müssen in ihrer Werbung den effektiv zu zahlenden Reisepreis publizieren, d. h. entweder Preisbekanntgabe und Werbung für Reiseangebote