Reiseangebote

Werbung
1. Rechtliche Grundlagen
Preisbekanntgabe und
Werbung für
Reiseangebote
Verordnung vom
11. Dezember 1978
über die Bekanntgabe
von Preisen (PBV)
Durch die PBV, die sich auf das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
stützt, sollen für den Konsumenten die
Preise klar und miteinander vergleichbar
gemacht und irreführende Preisangaben
verhindert werden. Die Preisbekanntgabe
bildet ein Instrument zur Förderung eines
lauteren Wettbewerbs.
Für die Reisebranche sind die
Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 1
Buchstaben n (Pauschalreisen) und o
(Buchungskosten), Artikel 11 sowie Artikel
13 und 14 PBV (Werbung) von besonderer
Bedeutung.
Informationsblatt vom
1. November 1999
(ersetzt das Informationsblatt vom 1. April 1997)
2. Unterstellung von
Pauschalreisen
Für Pauschalreisen sind den Kunden vorvertragliche Informationen über den Preis,
den darin enthaltenen Umfang und den
Inhalt der angebotenen Dienstleistungen
zugänglich zu machen. Überall dort, wo
Konsumenten Pauschalreisen angeboten
werden, müssen die Preise angegeben und
die dazugehörigen Leistungen umschrieben
werden (Art. 10 und 11 PBV).
Für den Begriff «Pauschalreise» ist das
Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über
Pauschalreisen heranzuziehen. Gemäss
Artikel 1 Absatz 1 gilt als Pauschalreise die
im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, wenn diese Verbindung zu einem
Gesamtpreis angeboten wird und länger als
24 Stunden dauert oder eine Übernachtung
einschliesst:
a. Beförderung;
b. Unterbringung;
c. andere touristische Dienstleistungen,
die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen
beträchtlichen Teil der Gesamtleistung
ausmachen.
Im Rahmen der PBV ist ausschliesslich auf
diesen engen Begriff der Pauschalreise abzustellen.
Die PBV ist anwendbar auf Angebote an
Konsumenten. Konsumenten sind
Personen, die Waren oder Dienstleistungen
für Zwecke kaufen, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen (Art. 2 Abs. 2 PBV).
Im weitern gilt die PBV für standardisierte
Angebote und nicht für individuelle Offerten.
– Bestimmungsort; Reiseroute;
3. Pflicht zur Preisbekanntgabe und zur Spezifizierung
für Pauschalreisen
– Transportmittel, ihre Merkmale und
Klasse;
Für Pauschalreisen sind die tatsächlich zu
bezahlenden Preise in Schweizerfranken
bekanntzugeben. In diesem Preis müssen
überwälzte öffentliche Abgaben (MWSt)
enthalten sein (Art. 10 PBV).
Aus der Preisbekanntgabe muss hervorgehen, auf welche Art und Einheit der Dienstleistung oder auf welche Verrechnungssätze sich der Preis bezieht (Art. 11 Abs. 2
PBV). Für die Spezifizierung sind im Einzelnen folgende Angaben massgebend:
– Dauer des Arrangements (in Tagen oder
Wochen zu 7 Tagen);
– Zeitliche Begrenzung des Angebots
(bestimmte Jahreszeiten, Wochen usw.;
Angabe der Reisedaten, wenn diese
auf einzelne Daten oder Wochentage beschränkt sind);
– Mahlzeiten (mit oder ohne Frühstück,
Halbpension, Vollpension usw.);
– Unterkunft: die Lage, die Kategorie oder
der Komfort und die Hauptmerkmale der
Unterbringung
(Angabe ob 2er-, 3er-Zimmer, Apartment,
Bungalow usw. bzw. bei Schiffsreisen ob
3- oder 4-Bettkabine);
– Obligatorische Zuschläge
– Die Flughafentaxen, Hafengebühren,
Kurtaxen usw. sind möglichst genau
zu beziffern, wenn nicht anders möglich, sind Richtwerte anzugeben (z.B.
«Flughafentaxe rund Fr. 75.–»);
– Hinweis auf die Annullationskostenund die Rückreiseversicherung;
– Hinweis auf eine allfällig erhobene
Buchungsgebühr (s. Punkte 6 und 7).
4. Art und Weise
der Preisbekanntgabe
Die Preise und die damit zusammenhängenden Leistungen sind in Preisanschlägen,
Preislisten, Katalogen usw. leicht zugänglich und gut lesbar bekanntzugeben. In
Reisebüros, im Schaufenster von
Reisebüros, an einem Messestand usw.
sind die Preisinformationen an jenen
Stellen, wo sich der Kunde normalerweise
aufhält, aufzulegen bzw. anzuschlagen.
Eine bloss mündliche Information genügt
den Bestimmungen über die Preisbekanntgabe nicht.
5. Werbung mit Preisen für
sämtliche Reiseangebote
5.1. Grundsatz
Werbung ohne Preisangaben fällt nicht
unter die PBV. Werden in der Werbung jedoch Preise aufgeführt oder bezifferte
Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht (wie z.B. «Fr. x» oder «ab
Fr. x»), so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben und die
Reiseangebote zu spezifizieren (Art. 13 und
14 PBV). Ferner sind die Vorschriften über
die irreführende Preisbekanntgabe, die
auch für die Werbung gelten, zu beachten
(Art. 16 bis 18 PBV).
Auf mögliche weitere Kosten ist hinzuweisen (Annulationskostenversicherung;
Buchungsgebühren, s. auch Ziff. 7).
Inserate und Kataloge sind selbständige
Werbemittel; die Angebote müssen daher in
jedem einzelnen Werbemittel spezifiziert
werden.
Diese Bedingungen gelten für sämtliche
Reisen, die über Werbemittel wie Inserate,
Flugblätter, Radio, Teletext, TV, Internet
preislich angeboten werden; also auch für
Nur-Flug-, Tages-, In-, Ausland-, Rundreisen, kürzere und längere Reisen usw., für
die mit einem Preis geworben wird.
5.3. Werbemittel
5.2. Spezifizierung
In der Werbung sind die Reiseangebote so
zu umschreiben, dass die für den Kunden
wesentlichen Informationen, wie Bestimmungsort, Dauer des Arrangements,
zeitliche Begrenzung, Transportmittel,
Mahlzeiten, Unterkunft (Mittelklasshotel;
Doppelzimmer etc.) klar ersichtlich sind.
Für die zum Preis hinzukommenden
Flughafen- und Regierungstaxen sind
Durchschnittswerte anzugeben (z. B.
«Flughafentaxe rund Fr. 75.–»). Bei extrem
auseinander liegenden Taxen sind Minimalund Maximalwerte aufzuführen (zum
Beispiel «Es können je nach Destination
Flughafentaxen zwischen Fr. 30.– und Fr.
80.– hinzukommen»).
Fachbereiche/Recht
Effingerstrasse 1, 3003 Bern
Vertrieb: Tel. 0041 31 322 77 70, Fax 0041 31 324 09 56, 11.99 4000 Ex. 10V36010 19578 /2d
www.seco-admin.ch, [email protected]
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Département fédéral de l’économie Dipartimento federali dell’economia
5.4 «Ab-Preise»
Bei sogenannten «Ab-Preisen» ist das zum
«Ab-Preis» erhältliche Angebot genau zu
umschreiben, und zwar gleich genau wie
alle andern Preis-Angebote ohne «ab» («ab
Fr…» heisst lediglich, dass es sich um das
billigste Angebot aus einer Reihe gleichartiger Angebote handelt). Diese Pflicht zur
Umschreibung gilt ebenfalls für Nur-Flugreisen oder irgendeine andere preislich angebotene Reise.
6. Bekanntgabe der
Buchungsgebühren im Reisebüro (Art. 10 Abs. 1 Bst. o)
7. Bekanntgabe der
Buchungsgebühren in der
Werbung (Art. 13)
Die Buchungsgebühr ist der Preis für
Kosten, die bei der Buchung einer Reise im
Reisebüro anfallen (Beratung, Reservationen usw.). Sie wird individuell nach
Reisebüro erhoben. Die Transparenz und
Vergleichbarkeit der Buchungsgebühren ist
zugunsten der Konsumenten folgendermassen zu gewährleisten:
7.1. Werbung von Reiseveranstaltern/Touroperators
Die Reisebüros legen eine Gebührenliste für
Dienstleistungen auf, die sie im Zusammenhang mit der Buchung einer Reise erbringen und gesondert in Rechnung stellen
(Buchung, Reservation, Vermittlung usw.).
Die Information über die Gebühren muss für
die Kundschaft leicht zugänglich und gut
lesbar sein (s. auch Ziffer 4 «Art und Weise
der Preisbekanntgabe»).
Reisepreis plus konkrete Buchungsgebühr,
oder nur den Reisepreis, wenn auf die Erhebung einer Buchungsgebühr verzichtet
wird.
In der Preiswerbung von Reiseveranstaltern / Touroperators, die ihre Reisen auch
über Wiederverkäufer anbieten, muss in
den entsprechenden Werbemitteln
(Kataloge, Prospekte, Inserate, TV, Teletext, Internet usw.) darauf hingewiesen werden, dass bei der Buchung im Reisebüro
eine allfällige Gebühr in Rechnung gestellt
wird (z.B. «allfällige Dossiergebühr bei Buchung in Ihrem Reisebüro», «zusätzliche
Buchungsgebühr möglich» usw.).
7.2. Direktwerbung von
Reisebüro und / oder Touroperator
Reisebüros und /oder Touroperators, die
ihre Leistungen ausschliesslich und direkt
den Konsumenten anbieten, müssen in
ihrer Werbung den effektiv zu zahlenden
Reisepreis publizieren, d. h. entweder
Preisbekanntgabe und Werbung für Reiseangebote
Herunterladen