Preisbekanntgabeverordnung

Werbung
Eidgenössisches Departement für
Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Preisbekanntgabe und
Verordnung vom
11. Dezember 1978
über die Bekanntgabe
von Preisen (PBV)
Werbung für Reiseangebote
Informationsblatt vom
1. Januar 2016
(ersetzt dasjenige vom 1. Juni 2006)
2
Inhaltsverzeichnis
Seite
1
Rechtliche Grundlagen und Zweck der PBV
4
2
Anwendungsbereich der PBV
4
3
Pauschalreisen
5
3.1
Grundsatz
5
3.2
Preisbekanntgabe
5
3.3
Spezifizierung
6
3.4
Art und Weise der Preisbekanntgabe
7
3.5
Ausländische Reisekataloge in Fremdwährung
8
3.6
Internet: Online-Reiseanbieter mit Sitz im Ausland
9
4
Flugreisen
9
4.1
Preisbekanntgabe für Flugreisen
4.2
Fakultative Zusatzkosten
11
5
Werbung
11
5.1
Begriff
11
5.2
Preisbekanntgabe in der Werbung
11
5.3
Spezifizierung
12
6
Beratungs- und Buchungsgebühren im Reisebüro
13
7
Vollzug, Strafbestimmungen
14
9
3
1.
Rechtliche Grundlagen
und Zweck der PBV
■ Werbung mit Preisangaben für sämtliche Waren und Dienstleistungen,
soweit sie sich an Konsumentinnen und
Die Preisbekanntgabeverordnung (PBV)1
Konsumenten richtet (Art. 13 PBV).
stützt sich auf das Bundesgesetz vom
19. Dezember 1986 gegen den unlauteren
Konsumentinnen
Wettbewerb (UWG)2.
sind Personen, die Waren oder Dienst-
und
Konsumenten
leistungen für Zwecke kaufen, die nicht
Sie bezweckt, dass die Preise für die
im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen
Konsumentinnen und Konsumenten klar
oder beruflichen Tätigkeit stehen (Art. 2
und miteinander vergleichbar sind sowie
Abs. 2 PBV).
irreführende
Preisangaben
verhindert
werden (Art. 1 PBV).
Für die Reisebranche sind die folgenden
PBV-Bestimmungen
DiePreisbekanntgabepflichtisteinInstru-
von
besonderer
Bedeutung:
ment zur Förderung und Erhaltung des
lauteren Wettbewerbs.
■ Art. 10 Abs. 1 Bst. n (Flugreisen und
Pauschalreisen)
2.
Anwendungsbereich
der PBV
■ Art. 10 Abs. 1 Bst. o (die mit der Buchung
einer Reise in Rechnung gestellten
Leistungen)
■ Art. 10 Abs. 2 und 3 (Grundsatz der
Die PBV gilt für
Gesamtpreisangabe)
■ Art. 11 Abs. 1 und 2 (Art und
■ das Angebot von Waren zum Kauf an
Konsumentinnen und Konsumenten
(Art. 3 PBV);
■ die in Art. 10 PBV aufgeführten Dienst-
Weise
der
Preisbekanntgabe
Dienstleistungen)
■ Art. 11c (Art und Weise der Preisbekanntgabe von Flugreisen)
leistungen, die Konsumentinnen und
■ Art.13ff.(WerbungundSpezifizierung)
Konsumenten angeboten werden;
■ Art. 16 und 17 (Vergleichspreise und
Preisreduktionen).
1
2
4
von
SR 942.211
SR 241
3.
Pauschalreisen
Zum Beispiel: Badeferien mit Beförderung, Rundreisen, Safaris, Kreuzfahrten,
3.1 Grundsatz
Flugreise mit Autovermietung (Fly-drive)
usw..
Den Konsumentinnen und Konsumenten
müssen
vorvertragliche
Informationen
3.2 Preisbekanntgabe
über den Preis, den Umfang und den
Inhalt der angebotenen Dienstleistungen
Für Pauschalreisen sind die tatsächlich
klar und unmissverständlich zugänglich
zu bezahlenden Preise in Schweizer
gemacht werden.
Franken bekannt zu geben. Der tatsächlich zu bezahlende Preis versteht
Für den Begriff «Pauschalreise» ist das
sich als Gesamtpreis einer Pauschalreise
Bundesgesetz
inklusiveöffentlicheAbgabenwieMWST,
über
Pauschalreisen3
Hafen- und Flughafentaxen, Einreise-
massgebend.
und Ausreisetaxen, Sicherheitsgebühren,
Gemäss Art. 1 Abs. 1 Pauschalreisege-
Treibstoffzuschlägeundsonstigenichtfrei
setz gilt als Pauschalreise die im Voraus
wählbare Zuschläge jeglicher Art (Art. 10
festgelegte Verbindung von mindestens
Abs. 2 PBV).
zwei
der
folgenden
Dienstleistungen,
sind
frei
wählbare
wenn diese Verbindung zu einem Gesamt-
Demgegenüber
preis angeboten wird und länger als 24
Zuschläge separat auszuweisen. Als
Stunden dauert oder eine Übernachtung
frei wählbare Zuschläge gelten Dienst-
einschliesst:
leistungen, die für die Reise weder obli-
a. Beförderung;
gatorisch noch unerlässlich sind. Die
b. Unterbringung;
Konsumentin oder der Konsument hat
c. andere touristische Dienstleistungen,
bei diesen Dienstleistungen die Wahl, sie
die nicht Nebenleistungen von Beför-
anzunehmen oder abzulehnen. Beispiele:
derung oder Unterbringung sind und
Annullierungskosten- und Reisezwischen-
einen beträchtlichen Teil der Gesamt-
fallversicherung, Zuschläge bei Abflügen
leistung ausmachen.
ab einem anderen Flughafen, zusätzliche
Kosten für den Einsatz einer kosteninten-
3
Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über
Pauschalreisen (Pauschalreisegesetz;
SR 944.3)
siveren Zahlungsmethode usw..
5
Trinkgeld: DasTrinkgeld muss entweder
■ Bestimmungsort, Reiseroute.
im Preis inbegriffen oder deutlich als
■ Dauer des Arrangements: in Tagen
Trinkgeld bezeichnet und beziffert sein
oder Nächten, Wochen zu 7 Tagen
(Art. 12 PBV). Beispiele: «Trinkgeld
inbegriffen» oder «plus 5% Trinkgeld».
Sofern das Trinkgeld im Ausland vor Ort
oder Nächten.
■ Transportmittel: ihre Merkmale und
Klasse.
bezahlt werden muss, ist im Angebot
■ Mahlzeiten: mit oder ohne Frühstück,
deutlich auf diesen Umstand hinzuweisen.
Halbpension, Vollpension, All-inclusive.
Das verlangte Trinkgeld ist zu beziffern.
■ Unterkunft: die Lage, die Kategorie
Beispiel:«5EuroTrinkgeldproPersonund
oder
der
Komfort
Schiffreisetag sind vor Ort zu bezahlen».
Hauptmerkmale
der
und
die
Unterkunft
(Angabe ob Einzel-, 2er-, 3er-Zimmer,
NB: Das Pauschalreisegesetz sieht vor,
Appartement, Bungalow usw.). Dies
dass unter bestimmten Bedingungen,
gilt sinngemäss auch für Schiffs- oder
der Preis nach Vertragsabschluss bis
andere Reisen mit Unterkunft.
drei Wochen vor Reiseantritt ausnahms-
■ Zeitliche Gültigkeit des Angebots:
weise erhöht werden kann (siehe Art. 7 ff.
bestimmte Jahreszeiten, Wochen oder
Pauschalreisegesetz).
Reisedaten, wenn diese auf einzelne
3.3 Spezifizierung
Daten oder Wochentage beschränkt
sind, usw..
■ Präzisierung betreffend Preis: Es
Aus der Preisbekanntgabe muss hervor-
muss klar sein, auf was sich der Preis
gehen, auf welche Art und Einheit der
bezieht, z. B. Preis pro Person und
Dienstleistung (z. B. Anzahl, Zeiteinheit)
Nacht
oder auf welche Verrechnungssätze sich
eines bestimmten Zeitraums oder an
der Preis bezieht (Art. 11 Abs. 2 PBV).
bestimmtenTagen.
im
Doppelzimmer,
während
■ Hinweis auf frei wählbare Zuschläge,
Für die Spezifizierung des Pauschal-
sofern solche Dienstleistungen ange-
reiseangebots sind folgende Angaben
boten werden.
massgebend:
6
Da Reisekataloge in der Regel eine
Beispiel:
Mykonos,
Hotel
Mykonos***,
mehrmonatige Gültigkeit haben, können
alle
darin enthaltene Preise wegen Marktge-
Zuschläge), Doppelzimmer, Halb-Pension,
gebenheiten oder Wechselkursschwan-
Meer-Sicht, Balkon, Klimaanlage, sieben
kungen während der Gültigkeitsdauer des
Tage/Nächte,
Katalogs ändern.
CHF
1‘150.-
pro
Person
(inkl.
Flughafentransfer
inbe-
griffen, mit Mykonos Air jeden Montag ab
Zürich vom 1. Juni bis 31. August,
Für Kataloge und Prospekte, in welchen
AbflügeabGenf+CHF150.-;abBasel+
Preise angegeben werden, ist deshalb
CHF 50.-
folgende Lösung zulässig:
3.4 Art und Weise der
Preisbekanntgabe
■ In den Katalogen darf für jedes
Angebot eine untere Preisgrenze (sog.
„ab-Preis“) mit entsprechender Spezifizierung (siehe Ziff. 3.3) aufgeführt
Konsumentinnen und Konsumenten haben
das Recht auf vorvertragliche Information
werden.
■ Die
Mindestgültigkeitsdauer
der
über die Preise und die damit zusammen-
kommunizierten Preise ist in den Kata-
hängenden Leistungen einer Pauschal-
logen und Prospekten gut lesbar anzu-
reise. Die Preisinformationen sind ihnen
geben (z. B. Gültigkeitsdauer: 1 Woche
deshalb in leicht zugänglicher und gut
oder 1 Monat).
lesbarer Weise zur Verfügung zu stellen.
■ Es ist darauf hinzuweisen, dass nach
Dies kann über das Internet, Kataloge,
Ablauf der angegebenen Gültigkeits-
Prospekte, Preislisten, Preisanschläge,
dauer der tatsächlich zu bezahlende
Ausdrucke im Reisebüro usw. geschehen.
Preis kostenlos über das Internet oder
Ausdrucke im Reisebüro in Erfahrung
Das Internet erlaubt rasche Preisanpas-
gebracht werden kann.
sungen der Pauschalreiseangebote an die
Marktsituation.
7
In Reisebüros sowie an Messeständen
■ Die
Preisumrechnungstabelle
stellt
sind die Preisinformationen an jenen
in gut lesbarer und nachvollziehbarer
Stellen aufzulegen, anzubringen oder
Weise sicher, dass die in der Preisliste
anzuschlagen, wo sich die Interessenten
aufgeführten Preise in Fremdwährung
und Kunden normalerweise aufhalten.
leicht in Schweizer Franken umgerechnet werden können. Dies kann
Information
dadurch bewerkstelligt werden, dass
genügt den Bestimmungen über die
zu jedem 1er, 10er, 100er, 1’000er und
Preisbekanntgabe nicht.
10’000er Sprung der entsprechende
Eine
bloss
mündliche
Preis in Schweizer Franken angegeben
wird.
3.5 Ausländische Reisekataloge in Fremdwährung
Als
„ausländische
Reisekataloge“
■ Der verwendete Wechselkurs und
die Gültigkeitsdauer sind auf der
Preisumrechnungstabelle anzubringen.
in
Fremdwährung gelten solche von Anbietern, die weder eine rechtliche Niederlassung noch ein eigenes Vertriebssystem
in der Schweiz (dazu zählen beispielsweise die eigenen Filialen, Reisebüros/
Verkaufsstellen mit Agenturvertrag, eigene
oder beauftragte Call Centers) haben.
Wenn das im ausländischen Katalog/
Prospekt umschriebene Angebot in der
Schweiz
gebucht
und
auch
bezahlt
werden kann, gilt Folgendes:
■ Der Preisliste des Katalogs/Prospekts in Fremdwährung ist eine Preisumrechnungstabelle beizufügen.
8
Beispiel: 1 Euro = 1.10 CHF.
Gültigkeitsdauer vom 1. Februar bis
1. März 20xx.
■ Allfällige in der Werbung bekannt
gegebene Preise in CHF für Angebote aus den entsprechenden Katalogen/Prospekten müssen mit denjenigen in der Preisumrechnungstabelle
übereinstimmen.
3.6 Internet:
3.6 Online-Reiseanbieter
Internet:
Online-Reiseanbieter
mit
Sitz im Ausland
mit Sitz im Ausland
Zum Beispiel wie folgt: «Die Rechnung
wird Beispiel
in [z.B.
gestellt.
Der
Zum
wie Euro]
folgt: «Die
Rechnung
wird
in [z.B. Preis
Euro] ingestellt.
Der­
angegebene
Schweizer
angegebene
in
Schweizer
Franken ist ein Preis
Referenzpreis,
der auf
Im Ausland ansässige Online-Anbieter
Im Ausland
ansässige
ohne
rechtliche
oder Online-Anbieter
wirtschaftliche
ohne rechtliche
oderSchweiz,
wirtschaftliche
Niederlassung
in der
die mit
Niederlassung
in der eindeutig
Schweiz, die
mit
ihrem
Internetauftritt
in der
ihrem Internetauftritt
in der
Schweiz
ansässige eindeutig
Konsumentinnen
Schweiz
ansässige
Konsumentinnen
und
Konsumenten
ansprechen
(z. B. mit
Franken
ist
ein Referenzpreis,
der auf
einem
tagesaktuellen
Wechselkurs
einem
tagesaktuellen
Wechselkurs
basiert (vgl.
http://themoneyconverter.
basiert
(...).
Derhttp://themoneyconverter.
tatsächlich
zu bezah­
com/). Der
zu bezahlende
basiert
(vgl.tatsächlich
lende
Preis
in
Schweizer
Franken
hängt
Preis in
com/).
DerSchweizer
tatsächlich Franken
zu bezahlende
vom
Tageswechselkurs
und
vomjeweiligen
jeweiligen
Tageswechselkurs
ab
Preis
in Schweizer
Franken ab
hängt
von
möglichen
Bankgebühren
der
Kredit­
und jeweiligen
von möglichen
Bankgebühren
vom
Tageswechselkurs
ab
einer Internetdomain
oder.it,mit.com»
einer
Internetdomain
«.de,«.ch»
.at, .fr,
kartenherausgeberin,
die im
Zusammen­
der Kreditkartenherausgeberin,
die im
und
von möglichen
Bankgebühren
hang
mit
dem
Umtausch
CHF/Euro
ZusammenhangmitdemUmtauschCHF/
der
Kreditkartenherausgeberin, die ent­
im
Internetdomain
«.de, .at, auf
.fr, Schweizer
.it, .com»
mit
spezieller Ausrichtung
stehen
können.»können.»
Euro entstehen
ZusammenhangmitdemUmtauschCHF/
mit spezieller
Ausrichtung
Kunden),
geben
die Preiseauf
mit Schweizer
folgenden
Euro entstehen können.»
und Konsumenten
ansprechen
mit
einer
Internetdomain
«.ch» oder(z.
mitB.einer
Kunden), geben
die Preise
mit folgenden
kumulativen
Hinweisen
bekannt:
kumulativen Hinweisen bekannt:
■ Es ist der tatsächlich zu bezahlende
■ Preis
Es ist inder
bezahlende
dertatsächlich
Währung zu
anzugeben,
in
Preis
in der Währung
in
der fakturiert
wird (z. B.anzugeben,
Euro).
der fakturiert
wird (z. B. Euro).
■ Der
Preis in Fremdwährung
muss von
4.
4.
4.1
4.1
Flugreisen
Flugreisen
Preisbekanntgabe
Preisbekanntgabe
für
Flugreisen
für Flugreisen
■ der
Der Angabe
Preis in Fremdwährung
muss von
des Referenzpreises
in
Für Flugreisen ist wie bei den Pauschal-
der Angabe Franken
des Referenzpreises
in
Schweizer
(CHF) begleitet
Für Flugreisen
ist wie beizuden
Pauschalreisen
der tatsächlich
bezahlende
Schweizer
Franken
(CHF)
begleitet
sein,
damit sich
der Kunde
ein möglichst
reisen inder
tatsächlich
zu bezahlende
Preis
Schweizer
Franken
bekannt zu
sein, damit
sichdarüber
der Kunde
ein möglichst
exaktes
Bild
machen
kann,
Preis in Schweizer Franken bekannt zu
geben.
exaktes
BildReise
darüber
machen
was
ihn die
in CHF
kosten kann,
wird.
geben.
was ihn
die Reise
CHF kosten wird.in
■ Die
Angabe
des inReferenzpreises
Der tatsächlich zu bezahlende Preis
■ Schweizer
Die AngabeFranken
des Referenzpreises
in
muss zusätzlich
Der tatsächlich
zu bezahlende
Preis
muss
den eigentlichen
Flugpreis sowie
Schweizer
durch
einenFranken
Hinweismuss
auf zusätzlich
Umrech-
mussSteuern,
den eigentlichen
Flugpreis
sowie
alle
Gebühren,
Zuschläge
durch
einen und
Hinweis
auf Umrechnungskurs
mögliche
alle Entgelte,
Steuern,dieGebühren,
Zuschläge
und
unvermeidbar
und zum
nungskurs undbeimögliche
Umrechnungskosten
Bezahlung
mit
und Entgelte,
unvermeidbar und
zum
Zeitpunkt
der die
Veröffentlichung
vorher-
nungskosten
bei sein.
Bezahlung
Kreditkarte
begleitet
Zeitpunktsind
der(z.Veröffentlichung
vorhersehbar
B. Treibstoffzuschläge,
Kreditkarte begleitet sein.
mit
sehbar
sind (z.od.
B.Auftragspauschalen),
Treibstoffzuschläge,
Flughafentaxen
Flughafentaxen od. Auftragspauschalen),
einschliessen.
einschliessen.
9
9
Der tatsächlich zu bezahlende Preis ist
Die einzelnen Elemente, aus denen
stets auszuweisen, das heisst von Anfang
sich der tatsächlich zu bezahlende Preis
der Buchung an und durch den ganzen
zusammensetzt,
Buchungsvorgang hindurch. Auf diese
werden nämlich:
Weise wird verhindert, dass die Konsu-
■ der eigentliche Flugpreis;
mentinnen und Konsumenten irregeführt
■ die Steuern;
werden, indem die Preise ohne Steuern
■ die Flughafengebühren und
und Gebühren angegeben, letztere dann
■ sonstigen Gebühren, Zuschläge und
aber beim Abschluss der Buchung aufge-
Entgelte, wie etwa diejenigen, die mit
schlagen werden.
der Sicherheit oder dem Treibstoff in
müssen
aufgeführt
Zusammenhang stehen.
Ihre Reise mit SECO-Airlines
-->Hinflug-Samstag10.Nov.20xx
17:00
10. Nov.
17:40
Basel
10. Nov.
London
Ihr Preis:
Fr. 240.00
<--RückflugSamstag17.Nov.20xx
14:00
17. Nov.
16:40
London Basel
17. Nov.
Aufschlüsselung des Preises
Passagier
Flugtarif/-preis Steuern
1 Erwachsener Fr. 90.00
Fakultative
Zusatzkosten
10
Fr. 30.00
Flughafengebühren
Treibstoffzuschlag und
Sonstiges
Gesamtpreis
Fr. 50.00
Fr. 70.00
Fr. 240.00
Annullierungs- Extragepäck Möglichkeit
kostenvers.:
bis 20kg:
zur Sitzwahl:
Fr. 30.-
Fr. 20.-
Fr. 5.-
4.2 Fakultative
Zusatzkosten
5.
Werbung
5.1 Begriff
Fakultative Zusatzkosten sind auf klare,
transparente und eindeutige Art und Weise
Als Werbung im Sinne der PBV gilt jede
zu
Buchungsvorgangs
Ankündigung mit Hilfe eines Werbemit-
mitzuteilen und bedürfen des ausdrückli-
Beginn
jedes
tels zum Zwecke der Absatzförderung der
chen Einverständnisses der Konsumentin
eigenen Waren oder Leistungen.4
oder des Konsumenten („Opt-in“).
Beispielsweise Flyer, Kataloge, WerbeFakultative
Zusatzkosten
betreffen
plakate, Inserate, Radio, TV, Teletext,
Dienste, die die Flugreise ergänzen, aber
Werbebanner, Internetfrontseiten, E-Mails
für die Beförderung weder obligatorisch
usw.
noch unerlässlich sind, so dass der Konsument die Wahl hat, sie anzunehmen oder
abzulehnen (z. B. die Reiserücktrittsver-
5.2 Preisbekanntgabe in
der Werbung
sicherung, der Gepäckzuschlag oder die
Möglichkeit, seinen Sitz zu wählen).
Werbung ohne Preisangaben fällt nicht
unter die PBV.
Zuschläge für die Bezahlung mit Kreditkarte sind dann als fakultative Zusatz-
Werden in der Werbung jedoch Preise
kosten zu betrachten, sofern ein anderes
aufgeführt (z. B. «Paris für Fr. x») oder
kostenloses und in der Schweiz handels-
bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder
übliches Zahlungsmittel vorhanden ist.
Preisgrenzen gemacht (z. B. Minimalpreise wie «Berlin ab Fr. x»), so sind die
tatsächlich
zu
bezahlenden
Preise
bekannt zu geben und die Reiseangebote
zuspezifizieren(Art.13und14PBV).
4
ThomasWyler,Werbungmitdem
Preis als unlauterer Wettbewerb,
Basel 1990, S. 9
11
Dies gilt unabhängig von dem Typ der
beworbenen Reise, seien es reine Flug-,
Bahn-
oder
Schiffsreisen,
Individual-,
Einzel-, Baukasten- oder Pauschalreisen,
Tages-, In-, Ausland- oder Rundreisen
usw..
In jedem Werbemittel sind die Reiseangebote so zu umschreiben, dass die für
den Kunden wesentlichen Informationen
klar und gut lesbar sind.
Der tatsächlich zu bezahlende Preis versteht sich als Gesamtpreis einer Reise
oder eines Angebots inklusive öffentliche
Abgaben, Hafen- und Flughafentaxen,
Ein- und Ausreisetaxen, Sicherheitsgebühren, Treibstoffzuschläge und sonstige
nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art.
FürdieBekanntgabevonTrinkgelderngilt
das unter Ziffer 3.2 Erwähnte.
Soweit in der Schweiz beworbene Reiseangebote in der Schweiz gebucht und
bezahlt werden können, versteht sich der
tatsächlich
5.3 Spezifizierung
zu
bezahlende
Preis
in
Schweizer Franken.
Die Bedingungen, an welche das preislich beworbene Angebot gebunden ist,
müssen klar erkennbar sein.
Spezifizierung bei Werbung in elektronischer Form: Bei Werbung auf InternetFrontseiten bzw. -werbebannern, E-Mails
undSmartphoneskannfürdieSpezifizierung des beworbenen Angebots auf eine
Internetseite verwiesen werden, wenn mit
einem einzigen Klick das spezifizierte
Angebot sofort ersichtlich ist.
Wesentliche Kriterien einer Werbung
für eine Pauschalreise mit Beförderung
und Unterbringung sind:
■ Bestimmungsort,
■ Abflughafen,
■ Dauer der Reise,
■ eventuelle zeitliche Beschränkung des
Angebots,
■ Transportmittel,
■ Mahlzeiten,
■ Unterkunft (Mittelklassehotel, Doppelzimmer usw.) und
■ Vertriebskanäle.
12
Beispiel:
Kreta, Stalis, Flug & Hotel* * *, 7 Nächte
mit Frühstück, ab CHF 650.- inkl. alle
Taxen
Flüge ab Genf, Preis pro Person im Viererzimmer bei 4-er Belegung, Preis gültig
bei Internetbuchung, Angebot gültig vom
1. bis zum 30. September.
6.
Beratungs- und
Buchungsgebühren im
Reisebüro
Die Beratungs-, Service-, Buchungs-,
Dossiergebühr oder Auftragspauschale
(Art. 10 Abs. 1 Bst. o PBV) ist der Preis
für die Kosten, die für die Beratung oder
Buchung einer Reise dem Reisebüro
Wesentliche Kriterien einer Werbung
anfallen (Vermittlung, Beratung, Reser-
für Flugreisen sind:
vationen usw.). Sie wird individuell nach
Reisebüro erhoben.
■ Bestimmungsort,
■ Abflughafen,
Die Preise für Beratungs- und Buchungs-
■ eventuelle zeitliche Beschränkung des
leistungen, die von den Reisebüros in
Angebots,
Rechnung gestellt werden, sind durch
■ Vertriebskanäle und
Preisanschlag
■ ob sich der Preis auf einen Retour-
zugänglich
flug oder einen individuell buchbaren
und
oder
gut
Preisliste
lesbar
leicht
bekannt-
zugeben.
Einweg-Flug bezieht.
Die Preisinformationen sind an Stellen
Beispiel:
anzubringen oder aufzulegen, wo die
Rom für CHF 199.- inkl. alle Taxen, hin
Kundschaft sich normalerweise aufhält.
und zurück ab Zürich, Angebot gültig vom
Sie müssen für die Kundschaft verfügbar
1. bis 30. Juni bei Internetbuchung.
sein, ohne dass diese danach fragen
muss.
13
7.
Vollzug,
Strafbestimmungen
Der
Vollzug
Kantonen.
Die
der
PBV
obliegt
zuständigen
den
kantonalen
Stellen überwachen die vorschriftsgemässe
der PBV
PBV und
und verzeigen
verzeigen VersVer­
Anwendung der
stösse bei
bei den
den zuständigen
zuständigen kantonalen
tösse
­Instanzen (Art. 22 PBV).
Instanzen
Der Bund führt die Oberaufsicht. Sie wird
durch das Staatssekretariat für Wirtschaft
SECO ausgeübt (Art. 23 PBV).
Widerhandlungen gegen die PBV werden
mit Busse bis zu 20’000 Franken bestraft
(Art. 24 UWG).
14
Impressum
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Ressort Recht
Holzikofenweg 36, 3003 Bern
Tel:0584627770
E-Mail : [email protected]
www.seco.admin.ch:Themen>Spezialthemen>Preisbekanntgabe>Online-shop
01.2016/2’000/d
15
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