Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Preisbekanntgabe und Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (PBV) Werbung für Reiseangebote Informationsblatt vom 1. Januar 2016 (ersetzt dasjenige vom 1. Juni 2006) 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Rechtliche Grundlagen und Zweck der PBV 4 2 Anwendungsbereich der PBV 4 3 Pauschalreisen 5 3.1 Grundsatz 5 3.2 Preisbekanntgabe 5 3.3 Spezifizierung 6 3.4 Art und Weise der Preisbekanntgabe 7 3.5 Ausländische Reisekataloge in Fremdwährung 8 3.6 Internet: Online-Reiseanbieter mit Sitz im Ausland 9 4 Flugreisen 9 4.1 Preisbekanntgabe für Flugreisen 4.2 Fakultative Zusatzkosten 11 5 Werbung 11 5.1 Begriff 11 5.2 Preisbekanntgabe in der Werbung 11 5.3 Spezifizierung 12 6 Beratungs- und Buchungsgebühren im Reisebüro 13 7 Vollzug, Strafbestimmungen 14 9 3 1. Rechtliche Grundlagen und Zweck der PBV ■ Werbung mit Preisangaben für sämtliche Waren und Dienstleistungen, soweit sie sich an Konsumentinnen und Die Preisbekanntgabeverordnung (PBV)1 Konsumenten richtet (Art. 13 PBV). stützt sich auf das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Konsumentinnen Wettbewerb (UWG)2. sind Personen, die Waren oder Dienst- und Konsumenten leistungen für Zwecke kaufen, die nicht Sie bezweckt, dass die Preise für die im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen Konsumentinnen und Konsumenten klar oder beruflichen Tätigkeit stehen (Art. 2 und miteinander vergleichbar sind sowie Abs. 2 PBV). irreführende Preisangaben verhindert werden (Art. 1 PBV). Für die Reisebranche sind die folgenden PBV-Bestimmungen DiePreisbekanntgabepflichtisteinInstru- von besonderer Bedeutung: ment zur Förderung und Erhaltung des lauteren Wettbewerbs. ■ Art. 10 Abs. 1 Bst. n (Flugreisen und Pauschalreisen) 2. Anwendungsbereich der PBV ■ Art. 10 Abs. 1 Bst. o (die mit der Buchung einer Reise in Rechnung gestellten Leistungen) ■ Art. 10 Abs. 2 und 3 (Grundsatz der Die PBV gilt für Gesamtpreisangabe) ■ Art. 11 Abs. 1 und 2 (Art und ■ das Angebot von Waren zum Kauf an Konsumentinnen und Konsumenten (Art. 3 PBV); ■ die in Art. 10 PBV aufgeführten Dienst- Weise der Preisbekanntgabe Dienstleistungen) ■ Art. 11c (Art und Weise der Preisbekanntgabe von Flugreisen) leistungen, die Konsumentinnen und ■ Art.13ff.(WerbungundSpezifizierung) Konsumenten angeboten werden; ■ Art. 16 und 17 (Vergleichspreise und Preisreduktionen). 1 2 4 von SR 942.211 SR 241 3. Pauschalreisen Zum Beispiel: Badeferien mit Beförderung, Rundreisen, Safaris, Kreuzfahrten, 3.1 Grundsatz Flugreise mit Autovermietung (Fly-drive) usw.. Den Konsumentinnen und Konsumenten müssen vorvertragliche Informationen 3.2 Preisbekanntgabe über den Preis, den Umfang und den Inhalt der angebotenen Dienstleistungen Für Pauschalreisen sind die tatsächlich klar und unmissverständlich zugänglich zu bezahlenden Preise in Schweizer gemacht werden. Franken bekannt zu geben. Der tatsächlich zu bezahlende Preis versteht Für den Begriff «Pauschalreise» ist das sich als Gesamtpreis einer Pauschalreise Bundesgesetz inklusiveöffentlicheAbgabenwieMWST, über Pauschalreisen3 Hafen- und Flughafentaxen, Einreise- massgebend. und Ausreisetaxen, Sicherheitsgebühren, Gemäss Art. 1 Abs. 1 Pauschalreisege- Treibstoffzuschlägeundsonstigenichtfrei setz gilt als Pauschalreise die im Voraus wählbare Zuschläge jeglicher Art (Art. 10 festgelegte Verbindung von mindestens Abs. 2 PBV). zwei der folgenden Dienstleistungen, sind frei wählbare wenn diese Verbindung zu einem Gesamt- Demgegenüber preis angeboten wird und länger als 24 Zuschläge separat auszuweisen. Als Stunden dauert oder eine Übernachtung frei wählbare Zuschläge gelten Dienst- einschliesst: leistungen, die für die Reise weder obli- a. Beförderung; gatorisch noch unerlässlich sind. Die b. Unterbringung; Konsumentin oder der Konsument hat c. andere touristische Dienstleistungen, bei diesen Dienstleistungen die Wahl, sie die nicht Nebenleistungen von Beför- anzunehmen oder abzulehnen. Beispiele: derung oder Unterbringung sind und Annullierungskosten- und Reisezwischen- einen beträchtlichen Teil der Gesamt- fallversicherung, Zuschläge bei Abflügen leistung ausmachen. ab einem anderen Flughafen, zusätzliche Kosten für den Einsatz einer kosteninten- 3 Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über Pauschalreisen (Pauschalreisegesetz; SR 944.3) siveren Zahlungsmethode usw.. 5 Trinkgeld: DasTrinkgeld muss entweder ■ Bestimmungsort, Reiseroute. im Preis inbegriffen oder deutlich als ■ Dauer des Arrangements: in Tagen Trinkgeld bezeichnet und beziffert sein oder Nächten, Wochen zu 7 Tagen (Art. 12 PBV). Beispiele: «Trinkgeld inbegriffen» oder «plus 5% Trinkgeld». Sofern das Trinkgeld im Ausland vor Ort oder Nächten. ■ Transportmittel: ihre Merkmale und Klasse. bezahlt werden muss, ist im Angebot ■ Mahlzeiten: mit oder ohne Frühstück, deutlich auf diesen Umstand hinzuweisen. Halbpension, Vollpension, All-inclusive. Das verlangte Trinkgeld ist zu beziffern. ■ Unterkunft: die Lage, die Kategorie Beispiel:«5EuroTrinkgeldproPersonund oder der Komfort Schiffreisetag sind vor Ort zu bezahlen». Hauptmerkmale der und die Unterkunft (Angabe ob Einzel-, 2er-, 3er-Zimmer, NB: Das Pauschalreisegesetz sieht vor, Appartement, Bungalow usw.). Dies dass unter bestimmten Bedingungen, gilt sinngemäss auch für Schiffs- oder der Preis nach Vertragsabschluss bis andere Reisen mit Unterkunft. drei Wochen vor Reiseantritt ausnahms- ■ Zeitliche Gültigkeit des Angebots: weise erhöht werden kann (siehe Art. 7 ff. bestimmte Jahreszeiten, Wochen oder Pauschalreisegesetz). Reisedaten, wenn diese auf einzelne 3.3 Spezifizierung Daten oder Wochentage beschränkt sind, usw.. ■ Präzisierung betreffend Preis: Es Aus der Preisbekanntgabe muss hervor- muss klar sein, auf was sich der Preis gehen, auf welche Art und Einheit der bezieht, z. B. Preis pro Person und Dienstleistung (z. B. Anzahl, Zeiteinheit) Nacht oder auf welche Verrechnungssätze sich eines bestimmten Zeitraums oder an der Preis bezieht (Art. 11 Abs. 2 PBV). bestimmtenTagen. im Doppelzimmer, während ■ Hinweis auf frei wählbare Zuschläge, Für die Spezifizierung des Pauschal- sofern solche Dienstleistungen ange- reiseangebots sind folgende Angaben boten werden. massgebend: 6 Da Reisekataloge in der Regel eine Beispiel: Mykonos, Hotel Mykonos***, mehrmonatige Gültigkeit haben, können alle darin enthaltene Preise wegen Marktge- Zuschläge), Doppelzimmer, Halb-Pension, gebenheiten oder Wechselkursschwan- Meer-Sicht, Balkon, Klimaanlage, sieben kungen während der Gültigkeitsdauer des Tage/Nächte, Katalogs ändern. CHF 1‘150.- pro Person (inkl. Flughafentransfer inbe- griffen, mit Mykonos Air jeden Montag ab Zürich vom 1. Juni bis 31. August, Für Kataloge und Prospekte, in welchen AbflügeabGenf+CHF150.-;abBasel+ Preise angegeben werden, ist deshalb CHF 50.- folgende Lösung zulässig: 3.4 Art und Weise der Preisbekanntgabe ■ In den Katalogen darf für jedes Angebot eine untere Preisgrenze (sog. „ab-Preis“) mit entsprechender Spezifizierung (siehe Ziff. 3.3) aufgeführt Konsumentinnen und Konsumenten haben das Recht auf vorvertragliche Information werden. ■ Die Mindestgültigkeitsdauer der über die Preise und die damit zusammen- kommunizierten Preise ist in den Kata- hängenden Leistungen einer Pauschal- logen und Prospekten gut lesbar anzu- reise. Die Preisinformationen sind ihnen geben (z. B. Gültigkeitsdauer: 1 Woche deshalb in leicht zugänglicher und gut oder 1 Monat). lesbarer Weise zur Verfügung zu stellen. ■ Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Dies kann über das Internet, Kataloge, Ablauf der angegebenen Gültigkeits- Prospekte, Preislisten, Preisanschläge, dauer der tatsächlich zu bezahlende Ausdrucke im Reisebüro usw. geschehen. Preis kostenlos über das Internet oder Ausdrucke im Reisebüro in Erfahrung Das Internet erlaubt rasche Preisanpas- gebracht werden kann. sungen der Pauschalreiseangebote an die Marktsituation. 7 In Reisebüros sowie an Messeständen ■ Die Preisumrechnungstabelle stellt sind die Preisinformationen an jenen in gut lesbarer und nachvollziehbarer Stellen aufzulegen, anzubringen oder Weise sicher, dass die in der Preisliste anzuschlagen, wo sich die Interessenten aufgeführten Preise in Fremdwährung und Kunden normalerweise aufhalten. leicht in Schweizer Franken umgerechnet werden können. Dies kann Information dadurch bewerkstelligt werden, dass genügt den Bestimmungen über die zu jedem 1er, 10er, 100er, 1’000er und Preisbekanntgabe nicht. 10’000er Sprung der entsprechende Eine bloss mündliche Preis in Schweizer Franken angegeben wird. 3.5 Ausländische Reisekataloge in Fremdwährung Als „ausländische Reisekataloge“ ■ Der verwendete Wechselkurs und die Gültigkeitsdauer sind auf der Preisumrechnungstabelle anzubringen. in Fremdwährung gelten solche von Anbietern, die weder eine rechtliche Niederlassung noch ein eigenes Vertriebssystem in der Schweiz (dazu zählen beispielsweise die eigenen Filialen, Reisebüros/ Verkaufsstellen mit Agenturvertrag, eigene oder beauftragte Call Centers) haben. Wenn das im ausländischen Katalog/ Prospekt umschriebene Angebot in der Schweiz gebucht und auch bezahlt werden kann, gilt Folgendes: ■ Der Preisliste des Katalogs/Prospekts in Fremdwährung ist eine Preisumrechnungstabelle beizufügen. 8 Beispiel: 1 Euro = 1.10 CHF. Gültigkeitsdauer vom 1. Februar bis 1. März 20xx. ■ Allfällige in der Werbung bekannt gegebene Preise in CHF für Angebote aus den entsprechenden Katalogen/Prospekten müssen mit denjenigen in der Preisumrechnungstabelle übereinstimmen. 3.6 Internet: 3.6 Online-Reiseanbieter Internet: Online-Reiseanbieter mit Sitz im Ausland mit Sitz im Ausland Zum Beispiel wie folgt: «Die Rechnung wird Beispiel in [z.B. gestellt. Der Zum wie Euro] folgt: «Die Rechnung wird in [z.B. Preis Euro] ingestellt. Der­ angegebene Schweizer angegebene in Schweizer Franken ist ein Preis Referenzpreis, der auf Im Ausland ansässige Online-Anbieter Im Ausland ansässige ohne rechtliche oder Online-Anbieter wirtschaftliche ohne rechtliche oderSchweiz, wirtschaftliche Niederlassung in der die mit Niederlassung in der eindeutig Schweiz, die mit ihrem Internetauftritt in der ihrem Internetauftritt in der Schweiz ansässige eindeutig Konsumentinnen Schweiz ansässige Konsumentinnen und Konsumenten ansprechen (z. B. mit Franken ist ein Referenzpreis, der auf einem tagesaktuellen Wechselkurs einem tagesaktuellen Wechselkurs basiert (vgl. http://themoneyconverter. basiert (...). Derhttp://themoneyconverter. tatsächlich zu bezah­ com/). Der zu bezahlende basiert (vgl.tatsächlich lende Preis in Schweizer Franken hängt Preis in com/). DerSchweizer tatsächlich Franken zu bezahlende vom Tageswechselkurs und vomjeweiligen jeweiligen Tageswechselkurs ab Preis in Schweizer Franken ab hängt von möglichen Bankgebühren der Kredit­ und jeweiligen von möglichen Bankgebühren vom Tageswechselkurs ab einer Internetdomain oder.it,mit.com» einer Internetdomain «.de,«.ch» .at, .fr, kartenherausgeberin, die im Zusammen­ der Kreditkartenherausgeberin, die im und von möglichen Bankgebühren hang mit dem Umtausch CHF/Euro ZusammenhangmitdemUmtauschCHF/ der Kreditkartenherausgeberin, die ent­ im Internetdomain «.de, .at, auf .fr, Schweizer .it, .com» mit spezieller Ausrichtung stehen können.»können.» Euro entstehen ZusammenhangmitdemUmtauschCHF/ mit spezieller Ausrichtung Kunden), geben die Preiseauf mit Schweizer folgenden Euro entstehen können.» und Konsumenten ansprechen mit einer Internetdomain «.ch» oder(z. mitB.einer Kunden), geben die Preise mit folgenden kumulativen Hinweisen bekannt: kumulativen Hinweisen bekannt: ■ Es ist der tatsächlich zu bezahlende ■ Preis Es ist inder bezahlende dertatsächlich Währung zu anzugeben, in Preis in der Währung in der fakturiert wird (z. B.anzugeben, Euro). der fakturiert wird (z. B. Euro). ■ Der Preis in Fremdwährung muss von 4. 4. 4.1 4.1 Flugreisen Flugreisen Preisbekanntgabe Preisbekanntgabe für Flugreisen für Flugreisen ■ der Der Angabe Preis in Fremdwährung muss von des Referenzpreises in Für Flugreisen ist wie bei den Pauschal- der Angabe Franken des Referenzpreises in Schweizer (CHF) begleitet Für Flugreisen ist wie beizuden Pauschalreisen der tatsächlich bezahlende Schweizer Franken (CHF) begleitet sein, damit sich der Kunde ein möglichst reisen inder tatsächlich zu bezahlende Preis Schweizer Franken bekannt zu sein, damit sichdarüber der Kunde ein möglichst exaktes Bild machen kann, Preis in Schweizer Franken bekannt zu geben. exaktes BildReise darüber machen was ihn die in CHF kosten kann, wird. geben. was ihn die Reise CHF kosten wird.in ■ Die Angabe des inReferenzpreises Der tatsächlich zu bezahlende Preis ■ Schweizer Die AngabeFranken des Referenzpreises in muss zusätzlich Der tatsächlich zu bezahlende Preis muss den eigentlichen Flugpreis sowie Schweizer durch einenFranken Hinweismuss auf zusätzlich Umrech- mussSteuern, den eigentlichen Flugpreis sowie alle Gebühren, Zuschläge durch einen und Hinweis auf Umrechnungskurs mögliche alle Entgelte, Steuern,dieGebühren, Zuschläge und unvermeidbar und zum nungskurs undbeimögliche Umrechnungskosten Bezahlung mit und Entgelte, unvermeidbar und zum Zeitpunkt der die Veröffentlichung vorher- nungskosten bei sein. Bezahlung Kreditkarte begleitet Zeitpunktsind der(z.Veröffentlichung vorhersehbar B. Treibstoffzuschläge, Kreditkarte begleitet sein. mit sehbar sind (z.od. B.Auftragspauschalen), Treibstoffzuschläge, Flughafentaxen Flughafentaxen od. Auftragspauschalen), einschliessen. einschliessen. 9 9 Der tatsächlich zu bezahlende Preis ist Die einzelnen Elemente, aus denen stets auszuweisen, das heisst von Anfang sich der tatsächlich zu bezahlende Preis der Buchung an und durch den ganzen zusammensetzt, Buchungsvorgang hindurch. Auf diese werden nämlich: Weise wird verhindert, dass die Konsu- ■ der eigentliche Flugpreis; mentinnen und Konsumenten irregeführt ■ die Steuern; werden, indem die Preise ohne Steuern ■ die Flughafengebühren und und Gebühren angegeben, letztere dann ■ sonstigen Gebühren, Zuschläge und aber beim Abschluss der Buchung aufge- Entgelte, wie etwa diejenigen, die mit schlagen werden. der Sicherheit oder dem Treibstoff in müssen aufgeführt Zusammenhang stehen. Ihre Reise mit SECO-Airlines -->Hinflug-Samstag10.Nov.20xx 17:00 10. Nov. 17:40 Basel 10. Nov. London Ihr Preis: Fr. 240.00 <--RückflugSamstag17.Nov.20xx 14:00 17. Nov. 16:40 London Basel 17. Nov. Aufschlüsselung des Preises Passagier Flugtarif/-preis Steuern 1 Erwachsener Fr. 90.00 Fakultative Zusatzkosten 10 Fr. 30.00 Flughafengebühren Treibstoffzuschlag und Sonstiges Gesamtpreis Fr. 50.00 Fr. 70.00 Fr. 240.00 Annullierungs- Extragepäck Möglichkeit kostenvers.: bis 20kg: zur Sitzwahl: Fr. 30.- Fr. 20.- Fr. 5.- 4.2 Fakultative Zusatzkosten 5. Werbung 5.1 Begriff Fakultative Zusatzkosten sind auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise Als Werbung im Sinne der PBV gilt jede zu Buchungsvorgangs Ankündigung mit Hilfe eines Werbemit- mitzuteilen und bedürfen des ausdrückli- Beginn jedes tels zum Zwecke der Absatzförderung der chen Einverständnisses der Konsumentin eigenen Waren oder Leistungen.4 oder des Konsumenten („Opt-in“). Beispielsweise Flyer, Kataloge, WerbeFakultative Zusatzkosten betreffen plakate, Inserate, Radio, TV, Teletext, Dienste, die die Flugreise ergänzen, aber Werbebanner, Internetfrontseiten, E-Mails für die Beförderung weder obligatorisch usw. noch unerlässlich sind, so dass der Konsument die Wahl hat, sie anzunehmen oder abzulehnen (z. B. die Reiserücktrittsver- 5.2 Preisbekanntgabe in der Werbung sicherung, der Gepäckzuschlag oder die Möglichkeit, seinen Sitz zu wählen). Werbung ohne Preisangaben fällt nicht unter die PBV. Zuschläge für die Bezahlung mit Kreditkarte sind dann als fakultative Zusatz- Werden in der Werbung jedoch Preise kosten zu betrachten, sofern ein anderes aufgeführt (z. B. «Paris für Fr. x») oder kostenloses und in der Schweiz handels- bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder übliches Zahlungsmittel vorhanden ist. Preisgrenzen gemacht (z. B. Minimalpreise wie «Berlin ab Fr. x»), so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekannt zu geben und die Reiseangebote zuspezifizieren(Art.13und14PBV). 4 ThomasWyler,Werbungmitdem Preis als unlauterer Wettbewerb, Basel 1990, S. 9 11 Dies gilt unabhängig von dem Typ der beworbenen Reise, seien es reine Flug-, Bahn- oder Schiffsreisen, Individual-, Einzel-, Baukasten- oder Pauschalreisen, Tages-, In-, Ausland- oder Rundreisen usw.. In jedem Werbemittel sind die Reiseangebote so zu umschreiben, dass die für den Kunden wesentlichen Informationen klar und gut lesbar sind. Der tatsächlich zu bezahlende Preis versteht sich als Gesamtpreis einer Reise oder eines Angebots inklusive öffentliche Abgaben, Hafen- und Flughafentaxen, Ein- und Ausreisetaxen, Sicherheitsgebühren, Treibstoffzuschläge und sonstige nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art. FürdieBekanntgabevonTrinkgelderngilt das unter Ziffer 3.2 Erwähnte. Soweit in der Schweiz beworbene Reiseangebote in der Schweiz gebucht und bezahlt werden können, versteht sich der tatsächlich 5.3 Spezifizierung zu bezahlende Preis in Schweizer Franken. Die Bedingungen, an welche das preislich beworbene Angebot gebunden ist, müssen klar erkennbar sein. Spezifizierung bei Werbung in elektronischer Form: Bei Werbung auf InternetFrontseiten bzw. -werbebannern, E-Mails undSmartphoneskannfürdieSpezifizierung des beworbenen Angebots auf eine Internetseite verwiesen werden, wenn mit einem einzigen Klick das spezifizierte Angebot sofort ersichtlich ist. Wesentliche Kriterien einer Werbung für eine Pauschalreise mit Beförderung und Unterbringung sind: ■ Bestimmungsort, ■ Abflughafen, ■ Dauer der Reise, ■ eventuelle zeitliche Beschränkung des Angebots, ■ Transportmittel, ■ Mahlzeiten, ■ Unterkunft (Mittelklassehotel, Doppelzimmer usw.) und ■ Vertriebskanäle. 12 Beispiel: Kreta, Stalis, Flug & Hotel* * *, 7 Nächte mit Frühstück, ab CHF 650.- inkl. alle Taxen Flüge ab Genf, Preis pro Person im Viererzimmer bei 4-er Belegung, Preis gültig bei Internetbuchung, Angebot gültig vom 1. bis zum 30. September. 6. Beratungs- und Buchungsgebühren im Reisebüro Die Beratungs-, Service-, Buchungs-, Dossiergebühr oder Auftragspauschale (Art. 10 Abs. 1 Bst. o PBV) ist der Preis für die Kosten, die für die Beratung oder Buchung einer Reise dem Reisebüro Wesentliche Kriterien einer Werbung anfallen (Vermittlung, Beratung, Reser- für Flugreisen sind: vationen usw.). Sie wird individuell nach Reisebüro erhoben. ■ Bestimmungsort, ■ Abflughafen, Die Preise für Beratungs- und Buchungs- ■ eventuelle zeitliche Beschränkung des leistungen, die von den Reisebüros in Angebots, Rechnung gestellt werden, sind durch ■ Vertriebskanäle und Preisanschlag ■ ob sich der Preis auf einen Retour- zugänglich flug oder einen individuell buchbaren und oder gut Preisliste lesbar leicht bekannt- zugeben. Einweg-Flug bezieht. Die Preisinformationen sind an Stellen Beispiel: anzubringen oder aufzulegen, wo die Rom für CHF 199.- inkl. alle Taxen, hin Kundschaft sich normalerweise aufhält. und zurück ab Zürich, Angebot gültig vom Sie müssen für die Kundschaft verfügbar 1. bis 30. Juni bei Internetbuchung. sein, ohne dass diese danach fragen muss. 13 7. Vollzug, Strafbestimmungen Der Vollzug Kantonen. Die der PBV obliegt zuständigen den kantonalen Stellen überwachen die vorschriftsgemässe der PBV PBV und und verzeigen verzeigen VersVer­ Anwendung der stösse bei bei den den zuständigen zuständigen kantonalen tösse ­Instanzen (Art. 22 PBV). Instanzen Der Bund führt die Oberaufsicht. Sie wird durch das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO ausgeübt (Art. 23 PBV). Widerhandlungen gegen die PBV werden mit Busse bis zu 20’000 Franken bestraft (Art. 24 UWG). 14 Impressum Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Ressort Recht Holzikofenweg 36, 3003 Bern Tel:0584627770 E-Mail : [email protected] www.seco.admin.ch:Themen>Spezialthemen>Preisbekanntgabe>Online-shop 01.2016/2’000/d 15