Fragebogen-Teil-1-N2000-Konsultation

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Antwortvorschlag Wirtschaftskammer Österreich
Öffentliche Konsultation im Rahmen des „Eignungstests“ der
Naturschutzvorschriften der EU (Vogelschutzrichtlinie und
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)
TEIL 1 – Allgemeine Fragen
1. Wie wichtig ist Ihnen Naturschutz?
□ nicht wichtig
□ nicht sehr wichtig
x wichtig
□ sehr wichtig
ERKLÄRUNG
Schutz und Nutzung als Schlüssel für erfolgreichen Naturschutz
Der Schutz der Natur und die Sicherung der biologischen Vielfalt bei einer gleichzeitigen verantwortungsvollen
Nutzung gehört zu den Herausforderungen des 21. Jahrhunderts. Die Verfügbarkeit von ausgleichenden Ökosystemen mit ihren Arten und genetischen Ressourcen liegt im ureigenen Interesse aller Akteure von Gesellschaft,
Politik, Wirtschaft und Landwirtschaft gleichermaßen. Sie sind – im Sinne der Nachhaltigkeit - aufgerufen, alle
Interessen gleichermaßen zu berücksichtigen und zu einem gerechten Ausgleich zu bringen.
2. Wie gut sind Sie mit den Naturschutzmaßnahmen der EU vertraut?
nicht
vertraut
ein wenig
vertraut
ziemlich
vertraut
sehr gut
vertraut
Vogelschutzrichtlinie
X
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
X
Netz geschützter Gebiete
„Natura 2000“
X
ERKLÄRUNG
Für viele Unternehmen ist sie heute bereits ein Business Case (Naturvermögen als rohstoffliche Ressource nutzen), aber auch eine Business Opportunity (Natur als Vorbild erforschen und nutzen). Daher werden die Auswirkungen der wirtschaftlichen Eingriffe in die Ökosysteme bei jeder unternehmerischen Entscheidung mit berücksichtigt. Die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen bildet eine Grundvoraussetzung, langfristig erfolgreich zu wirtschaften.
Da die unternehmerischen Landnutzer in und mit der Natur wirtschaften, sind sie durch die strengen Schutzmaßnahmen nach der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie in erheblichem Maße betroffen und mit diesen
besonders vertraut.
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3. Wie wichtig sind die Vogelschutzrichtlinie und die Fauna-Flora-HabitatRichtlinie für Naturschutz?
□ unwichtig
x nicht sehr wichtig
□ wichtig
□ sehr wichtig
□ weiß nicht
ERKLÄRUNG
In Österreich gab es bereits vor Inkrafttreten der EU-Naturschutzrichtlinien umfassende gesetzliche und vertragliche Maßnahmen (zB Vertragsnaturschutz) sowie weitreichende Artenschutzprogramme, die sehr effektiv
einen örtlich angepassten Naturschutz ermöglichen.
Für erfolgreichen EU-Naturschutz fehlt der kooperative Ansatz. Schutz durch Nutzung wird zu wenig berücksichtigt.
4. Sind die strategischen Ziele der Richtlinien geeignet, die Natur in der EU
zu schützen?
Das strategische Ziel der Vogelschutzrichtlinie besteht darin, die Bestände aller wild lebenden Vogelarten in der EU auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der
den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht und gleichzeitig den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung trägt.
Das strategische Ziel der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie besteht darin, einen günstigen
Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wild lebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen und dabei den
Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen
Besonderheiten Rechnung zu tragen.
□ nicht geeignet
□ bedingt geeignet
x geeignet
□ sehr geeignet
□ weiß nicht
ERKLÄRUNG
Die strategischen Ziele der Richtlinien sind grundsätzlich geeignet, einen Beitrag zum Naturschutz zu leisten, die
auf EU-Ebene etablierten naturschutzrechtlichen Instrumente des Gebiets- und Artenschutzes in den Richtlinien
führen aber zu einem eindimensionalen, statischen Schutzanspruch und zu einer Vorrangstellung des Naturschutzes gegenüber allen anderen Belangen. Es wird nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Natur dynamischen Prozessen unterliegt und in der Kulturlandschaft von der Nutzung abhängt. Die Berücksichtigung wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Interessen erfolgt erst auf der nachgelagerten Ebene der Ausnahmeprüfung und ist an hohe Anforderungen geknüpft. Ein effektiver Naturschutz basiert auf Kooperation mit den Landnutzern.
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5. Ist der durch die Richtlinien vorgegebene Ansatz zum Schutz von Arten und
Lebensräumen in der EU geeignet?
Die Richtlinien verpflichten die EU-Länder, strenge Schutzvorschriften für alle wild lebenden Vogelarten und zahlreiche weitere seltene, vom Aussterben bedrohte oder endemische
Arten einzuführen und spezielle Naturschutzgebiete auszuweisen, um das langfristige
Überleben der wertvollsten und am stärksten bedrohten Arten und Lebensräume in Europa
sowie das langfristige Überleben der Zugvögel sicherzustellen. Diese Gebiete bilden ein
Netz, das insgesamt etwa 18 % der Landfläche der EU und mehr als 4 % ihrer Meeresfläche
ausmacht.
□ nicht geeignet
x bedingt geeignet
□ geeignet
□ sehr geeignet
ERKLÄRUNG
Ein zentralistischer, statischer Gebietsschutz wird langfristig nicht zum Erreichen der strategischen Ziele beitragen, auch wenn sich der Flächenansatz bei bestimmten Lebensräumen (z.B. Moore) positiv auswirken kann.
Dynamische natürliche Prozesse sollten zukünftig vermehrt in örtlich angepassten, flexiblen und subsidiär verwalteten Artenschutzkonzepten geregelt werden..
Ebenso sollten die Anhänge der Richtlinien flexibler gestaltet werden können. Wenn z.B. der Biber in Kärnten
nicht mehr gefährdet ist und regional extreme Probleme (beispielsweise mit land- und forstwirtschaftlicher Nutzung sowie Hochwasserschutz) verursacht, sinkt die Akzeptanz bei den betroffenen Grundeigentümern und
Landnutzern massiv.
6. Wie wirksam konnten die Richtlinien die Natur bisher schützen?
□ nicht wirksam
x einigermaßen wirksam
□ wirksam
□ ausgesprochen wirksam
□ weiß nicht
ERKLÄRUNG
In Österreich wurde durch nationale Maßnahmen ein hohes Schutzniveau erreicht. In den vergangenen Jahrzehnten wurden sehr aktiv an regionale Bedürfnisse und Anforderungen angepasste Maßnahmen gesetzt, um
die Herausforderungen Naturschutz unabhängig von EU-Vorgaben verantwortungsbewusst und effizient aufzugreifen.
Mit einem ordnungsrechtlichen Gebietsschutzsystem auf EU-Ebene lässt sich ein wirksamer Schutz der Natur
nicht gewährleisten, hier sind flexible und subsidiär verwaltete Artenschutzkonzepte zielführender.
6 b. Wenn Sie der Meinung sind, dass die Richtlinien die Natur nicht wirksam
oder nur einigermaßen wirksam schützen konnte, ist dies in erster Linie zurückzuführen auf:
x Probleme in den Rechtsvorschriften selbst
x Probleme bei der Durchführung
□ Probleme bei der Durchsetzung
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x andere Probleme
□ weiß nicht
ERKLÄRUNG
Ein hohes Schutzniveau hat in Österreich bereits vor dem EU Beitritt bestanden bzw. konnte danach durch nationale Maßnahmen erreicht werden. Das EU-ordnungsrechtlichen Gebietsschutzsystem ist nicht immer zielführend. Umfassende nationale Flexibilität ist notwendig, um auf sich ändernde Rahmenbedingungen reagieren zu
können. (Anpassung an sich ändernde natürliche Gegebenheiten: Prädatorendruck, Klimawandel, gebietsfremde
Arten, Witterungsschwankungen, Naturkatastrophen, …).
Die Umsetzung des Natura 2000 Netzes in Österreich stößt wegen des oftmals intransparenten Vorgangs der
Gebietsmeldungen und dem Nichtberücksichtigen der Rechte betroffener Grundeigentümer und Nutzungsberechtigter im Sinne der EU-Grundrechtecharta (Eigentum, faires Verfahren etc.) auf großes Unverständnis. Eine
Festschreibung der Einbindung der betroffenen Grundeigentümer bzw. Nutzungsberechtigten in allen Stufen der
Realisierung des Natura 2000 Netzes im Sinne der EU-Grundrechtecharta ist daher dringend gefordert.
7. Wie wichtig ist das Netz „Natura 2000“ für den Schutz bedrohter Arten und
Lebensräume in der EU?
Das Netz „Natura 2000“ umfasst rund 27.000 Schutzgebiete mit hoher biologischer Vielfalt
und macht etwa 18 % der Landfläche der EU und mehr als 4 % ihrer Meeresfläche aus.
□ unwichtig
x einigermaßen wichtig
□ wichtig
□ sehr wichtig
□ weiß nicht
ERKLÄRUNG
Zwar hat das Natura 2000 Netz in einigen EU-Regionen den Naturschutz erstmals etabliert. Für Österreich hingegen galten und gelten bereits immer strenge Umwelt- und Naturschutzgesetze auf Bundes- und Landesebene.
Die Grundvoraussetzung für den Naturschutz ist eine aktive land- und forstliche Bewirtschaftung. Erfolge im
Naturschutz sind insbesondere nationale Artenschutzprogramme und weniger auf einen statischen Gebietsschutz zurückzuführen. Populationszunahmen erfolgen innerhalb und außerhalb der Gebiete in gleicher Weise.
(Wiederansiedelungsprogramme bzw. Artenschutzprojekte für z.B. Seeadler, Biber, Fischotter, Kormoran,
Luchs; Fledermäuse).
8. Wie bewerten Sie die Kosten der Durchführung der Vogelschutzrichtlinie
und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie im Verhältnis zum Nutzen ihrer
Durchführung?
□ Die Kosten der Durchführung entsprechen mehr oder weniger dem Nutzen.
□ Die Kosten der Durchführung sind etwas größer als der Nutzen.
□ Der Nutzen ist etwas größer als die Kosten der Durchführung.
x Die Kosten der Durchführung sind bei weitem größer als der Nutzen.
□ Der Nutzen ist bei weitem größer als die Kosten der Durchführung.
□ weiß nicht
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ERKLÄRUNG
Die Durchführung der EU-Naturschutzrichtlinien verursacht durch die zusätzliche Bürokratie (Kartierung, Monitoring, Evaluierung) einen erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden mit hohen Sachkosten.
Ein sehr großer Teil der Geldmittel und der Arbeitszeit wird für diverse Erhebungen, Abgrenzungen, Management-Pläne, Berichtspflichten, usw. aufgewandt. Es wäre weit sinnvoller, wenn dieses viele Geld in tatsächlich
wirksamen Artenschutz gesteckt würde, anstatt es in aufwändige Sachverhaltserhebungen, Überprüfungen und
Kontrollberichte aufzuwenden, die ohnehin nie die Realität wiedergeben können.
Gleichzeitig werden die Grundeigentümer und Landnutzer stark in den Bewirtschaftungsmöglichkeiten eingeschränkt, müssen einen erhöhten Bewirtschaftungsaufwand leisten, bzw. müssen höhere Kosten oder einen
Wertverlust ihrer Flächen in Kauf nehmen. Diese Kosten stehen in keinem Verhältnis zum Nutzen.
Eine Kooperation mit den Grundeigentümern würde diese Kosten erheblich reduzieren und gleichzeitig die Akzeptanz für Naturschutz und damit seinen Erfolg fördern.
9. Vorrangiges Ziel der Richtlinien ist zwar der Naturschutz, doch ist bei der
Durchführung von Rechtsvorschriften immer auch anderen Bereichen Rechnung zu tragen. Inwiefern ist dies bei der Durchführung der beiden Richtlinien in Bezug auf die nachstehenden Bereiche gelungen?
*wirtschaftliche Belange
*gesellschaftliche
Belange
*kulturelle Belange
*regionale
Besonderheiten
*örtliche Besonderheiten
überhaupt
nicht
x
□
unzureichend
□
hinreichend
□
voll und
ganz
□
x
□
□
□
□
x
x
□
□
□
□
□
□
□
x
□
□
□
□
weiß nicht
□
ERKLÄRUNG
Erfolgreicher Naturschutz kann nur bei Akzeptanz durch die von eventuellen Einschränkungen Betroffenen
durchgeführt werden. Bei der Auswahl von Natura-2000-Gebieten werden aber ausschließlich naturschutzfachliche Kriterien herangezogen, nicht aber wirtschaftliche und soziale Überlegungen. Die Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen erfolgt erst auf der nachgelagerten Ebene der Ausnahmeprüfung und ist an hohe Anforderungen geknüpft. In der Regel wird dem Naturschutz der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt; nur bei Vorhaben im öffentlichen Interesse ist mit einer Bewilligung zu rechnen.
Eine Festschreibung der Einbindung der betroffenen Grundeigentümer bzw. Nutzungsberechtigten in allen Stufen der Realisierung des Natura 2000 Netzes gemäß den Vorgaben der EU-Grundrechtecharta ist dringend gefordert.
10. Tragen Strategien der EU in den nachstehenden Politikbereichen im Allgemeinen zur Erreichung der Ziele der Vogelschutzrichtlinie und der FaunaFlora-Habitat-Richtlinie bei?
*Landwirtschaft und ländliche
Entwicklung
*Fischerei und Meerespolitik
*Kohäsion (Regionalpolitik)
nein
□
ja
x
nur unzureichend
□
weiß nicht
□
□
□
□
□
□
x
□
x
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*Energie
*Verkehr
*Umwelt
*Unternehmen und Industrie
*Klimawandel
□
□
□
□
□
*Gesundheit
*Forschung und Innovation
□
□
□
x
□
x□
x
x
□
□
x
□
□
□
□
□
□
□
□
x
x
□
□
ERKLÄRUNG
Die GAP und die Agrarumweltmaßnahmen tragen sowohl direkt (siehe Umweltprogramm (ÖPUL) Evaluierung)
als auch indirekt zur Zielerreichung bei.
Zielkonflikte zwischen den einzelnen Strategien bestehen, eine Ausgewogenheit der unterschiedlichen Interessen muss oberste Priorität haben.
11. In welchem Umfang haben die Richtlinien einen Mehrwert gegenüber den
Ergebnissen erbracht, die nationale oder regionale Rechtsvorschriften in
diesem Bereich hätten hervorbringen können?
□ keinen Mehrwert
x einen gewissen Mehrwert
□ einen erheblichen Mehrwert
□ weiß nicht
ERKLÄRUNG
Das hohe Naturschutzniveau Österreichs (Nationalparks, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Artenschutzprogramme) konnte nur in wenigen Teilbereichen durch Natura 2000 einen Mehrwert erfahren. Die Kombination von EU-Recht und nationalen Vorschriften schafft teilweise erhebliche Bürokratie und nicht erforderlichen Verschärfungen.
12. In welchem Umfang haben die Richtlinien einen Mehrwert für die Wirtschaft erbracht (beispielsweise durch neue Arbeitsplätze oder neue Geschäftsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Natura 2000)?
□ keinen Mehrwert
x einen gewissen Mehrwert
□ einen erheblichen Mehrwert
□ weiß nicht
ERKLÄRUNG
Ein wirtschaftlicher Mehrwert im Rahmen eines sanften Tourismus wird auch außerhalb von Natura 2000 geschützten Gebieten durch nationale Programme erreicht.
Die mit der Natura 2000 Gebietsausweisungen verbundenen wissenschaftlichen Erhebungen und Kartierungen
und die Betreuung ausgewiesener Schutzgebiete schafft zwar Arbeitsplätze, hält aber durch den gestiegenen
Verwaltungsaufwand keiner Kosten-Nutzen-Analyse stand.
Andererseits sind die erheblichen Einschränkungen für Grundeigentümer und Landnutzer im Rahmen der Bewirtschaftung der Natura 2000 Gebiete lokal und regional oftmals stark wirtschafts- und entwicklungshemmend. Diese Beeinträchtigungen verursachen den Verlust von Arbeitsplätzen und verhindern den Aufbau neuer
Geschäftsmöglichkeiten in derLandwirtschaft, der gewerblichen Wirtschaft, oder im Tourismus.
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13. In welchem Umfang haben die Richtlinien zusätzlichen gesellschaftlichen
Nutzen erbracht (z. B. in Bezug auf Gesundheit, Kultur, Freizeit, Bildung)?
□ keinen Mehrwert
x einen gewissen Mehrwert
□ einen erheblichen Mehrwert
□ weiß nicht
ERKLÄRUNG
Der ländliche Raum mit seinen vielfältigen Landschaften in Österreich bietet einen hohen gesellschaftlichen
Wert (v.a. Erholungswert) und wird von Österreichern und Touristen in gleichem Maße geschätzt. Natura 2000
hat dazu keinen messbaren Mehrwert geleistet.
Im Gegenteil wird Natura 2000 regelmäßig dazu missbraucht, um nicht gewollte (Infrastruktur)Projekte zu verhindern oder zumindest in die Länge zu ziehen.
14. Sind EU-Vorschriften zum Schutz von Arten und Lebensräumen weiterhin
nötig?
x ja
□ nein
□ weiß nicht
ERKLÄRUNG (siehe auch „abschließende Bemerkungen“)
Ja, aber
•
•
•
•
•
•
•
•
Integration der Vogelschutzrichtlinie und Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie in einer neuen, modernen EUNaturschutzrichtlinie;
Die neue EU Naturschutzrichtlinie muss sicherstellen, dass im Vorfeld der Auswahl und Festsetzung von
Schutzgebieten die betroffenen Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten entsprechend den Mindeststandards der EU-Grundrechtecharta eingebunden;
Die Schutzgebietsausweisung muss neben naturschutzfachlichen Kriterien (gesicherte wissenschaftliche
Befunde) auch den wirtschaftlichen und sozialen Anforderungen an den Raum gerecht werden. Dies gilt
auch für das Management der Schutzgebiete;
Anpassung der Anhänge der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie durch die Mitgliedstaaten, wenn geschützte Arten massiv zunehmen und das ökologische und wirtschaftliche Gleichgewicht stören;
Schaffung eines Antragsrechtes der betroffenen Grundeigentümer auf Rücknahme eines ausgewiesenen
Schutzgebietes, wenn dieses nicht mehr geeignet ist, den Schutzzweck der Richtlinien zu erfüllen;
Verankerung freiwilliger vor hoheitlichen Maßnahmen (Vertragsnaturschutz);
Die organisatorische Durchführung der Naturschutzrichtlinie muss vollständig den Mitgliedstaaten obliegen. Die Beteiligung der EU-Kommission wird auf die Sammlung der Gebietsmeldungen beschränkt;
Reduzierung aufwändige Sachverhaltserhebungen, Überprüfungen und Kontrollberichte etc. auf ein absolutes Minimum und Verwendung der dadurch frei werdenden Ressourcen und Geldmittel für konkrete Artenschutzprojekte.
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