Kommentar und Erläuterung Hinweis: Der Text ist nicht als Ersatz für das Originaldokument anzusehen BGR A3:2006-01 Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln Die neu herausgegebene berufgenossenschaftliche Regel konkretisiert die Anforderungen aus dem § 8 der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (BGV A3). Sie behandelt die notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch Körperdurchströmung und Lichtbögen bei Arbeiten an aktiven Teilen, deren spannungsfreier Zustand nicht sichergestellt ist. Die BG-Regel ist für alle Spannungsebenen anzuwenden. Als Arbeiten unter Spannung (AuS) werden Tätigkeiten wie Verbinden, Montieren, Ein- und Ausbauen, Gängigmachen und Fetten, Reinigen oder ähnliche Arbeiten angesehen. Als Arbeiten unter Spannung (AuS) ist jede Arbeit anzusehen, bei der eine Person mit Körperteilen oder Gegenständen (Werkzeuge, Geräte, Ausrüstungen oder Vorrichtungen) unter Spannung stehende Teile berührt oder in die Gefahrenzone gelangt. Die Regel ist nicht anzuwenden, wenn Gefährdungen durch unter Spannung stehende Teile ausgeschlossen werden können. Davon ist z. B. bei folgenden Tätigkeiten auszugehen: • • • • • • • • • • • • Arbeiten an Anlagen, wenn o die Spannung zwischen den aktiven Teilen sowie die Spannung gegen zwischen aktiven Teilen und der Erde nicht höher als 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung (SELV oder PELV) ist, o der Kurzschlussstrom an der Arbeitsstelle einen Wert von 3 mA Wechselstrom (Effektivwert) oder 12 mA Gleichstrom nicht überschreitet oder o die Energie nicht mehr als 350 mJ beträgt oder o die Stromkreise, z. B. in explosionsgefährdeten Anlagen, eigensicher errichtet sind, Heranführen von Phasenprüfern und Phasenvergleichern, Abklopfen von Raureif mit isolierenden Stangen, Anspritzen von unter Spannung stehenden Teilen bei der Brandbekämpfung, Abspritzen von Isolatoren in Freiluftanlagen, Heranführen von Prüf-, Mess- und Justiereinrichtungen bei Nennspannungen bis 1000 V, Herausnehmen und Einsetzen von Sicherungseinsätzen, die nicht gegen direktes Berühren geschützt sind, Arbeiten in Prüfanlagen, Prüfarbeiten bei der Fehlereingrenzung in Hilfsstromkreisen, Funktionsprüfungen an Geräten und Schaltungen, sowie Arbeiten zur Inbetriebnahme und Erprobung, Arbeiten an unter Spannung stehenden Fahrleitungen von Bahnen bis 1000 V Wechselspannung bzw. 1500 V Gleichspannung, Arbeiten zum Abdecken unter Spannung stehender Teile bei der Anwendung der 5. Sicherheitsregel „Benachbarte unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken“. Organisatorische Voraussetzungen 30.03.06 l H:\Documents and Settings\lejlabekto\My Documents\BGR A3.doc 1 v. 4 Kommentar und Erläuterung Hinweis: Der Text ist nicht als Ersatz für das Originaldokument anzusehen Die Entscheidung, ob und welche Arbeiten an unter Spannung stehenden Anlagen durchgeführt werden sollen, ist vom Unternehmer zu treffen. Dabei ist durch eine Gefährdungsanalyse nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes festzustellen, ob die entsprechenden Arbeiten und die dabei anzuwendenden Arbeitsverfahren als sicher beurteilt werden können. Bei der Beurteilung ist ein mögliches Fehlverhalten der ausführenden Personen zu berücksichtigen. Weiter ist vom Unternehmer festzulegen, ob bei der Ausführung der Arbeiten eine zweite Person anwesend sein muss. Diese Person muss mindestens elektrotechnisch unterwiesen und in der Ersten Hilfe ausgebildet sein. Alle Maßnahmen und Arbeitschritte zur Durchführung der Arbeiten sind vom Unternehmer in einer speziellen Arbeitsanweisung festzulegen, Diese muss insbesondere Hinweise über die Anwendung von persönlichen Schutzausrüstungen, Schutz- und Hilfsmitteln, Werkzeugen usw. enthalten. Bei umfangreichen und schwierigen Arbeiten müssen in der Arbeitsanweisung alle auszuführenden, sicherheitsrelevanten Arbeitsschritte detailliert beschrieben werden. Die Ausführung von Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen darf nur Personen übertragen werden, die dafür befähigt und ausgebildet sind. Die Berechtigung für die auszuführenden Arbeiten ist schriftlich zu erteilen und möglichst in einem Pass zu dokumentieren. Grundsätzlich müssen die ausführenden Personen eine Qualifikation als Elektrofachkraft besitzen. Die Anweisung zur Durchführung von Arbeiten unter Spannung darf nur von Vorgesetzten vorgenommen werden, die ebenfalls mit den Grundsätzen für das Arbeiten unter Spannung vertraut sind. Ähnliches gilt für den Anlagenverantwortlichen, der zusätzlich in der Lage sein muss, die Auswirkungen der auszuführenden Arbeiten zu beurteilen. Voraussetzungen zur Ausbildung für das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen Wie bereits erwähnt, dürfen Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen nur an dazu befähigte Personen übertragen werden. Zur Erlangung der Befähigung ist eine spezielle Ausbildung in Theorie und Praxis erforderlich. Als Voraussetzung für die Ausbildung werden folgende Kriterien genannt: • Qualifikation als Elektrofachkraft - Elektrofachkraft ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann, • Mindestalter 18 Jahre, • gesundheitliche Eignung - Nachweis z. B. durch eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung und • Erste-Hilfe-Ausbildung einschließlich Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW). Weiter müssen die zur Ausbildung vorgesehenen Personen die vorgesehenen Arbeitsverfahren im spannungslosen Zustand sicher beherrschen und mit den elektrischen Anlagen an denen sie tätig werden sollen vertraut sein. Für bestimmte Arbeiten kann ersatzweise eine mehrjährige Tätigkeit im gleichen Arbeitsgebiet oder eine Qualifikation als elektrotechnisch unterwiesene Person ausreichend sein. 30.03.06 l H:\Documents and Settings\lejlabekto\My Documents\BGR A3.doc 2 v. 4 Kommentar und Erläuterung Hinweis: Der Text ist nicht als Ersatz für das Originaldokument anzusehen Theoretische Ausbildung Die theoretische Ausbildung umfasst unter anderem folgende Punkte: • Grundlagen des Arbeitsschutzes sowie Rechtsfolgen bei Missachtung von Gesetzen und Vorschriften, • elektrische Gefährdungen, • Anforderungen für das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen, • Betriebliche, technische und organisatorische Regelungen, • Arbeitsanweisung und Arbeitserlaubnis zum Arbeiten unter Spannung, • Einsatz, Behandlung, Pflege und Prüfung der persönlichen Schutzausrüstungen, Schutz- und Hilfsmittel sowie Werkzeuge, • Vorbereitung, Durchführung und Abschluss von Arbeiten unter Spannung, • Anzuwendende Arbeitsverfahren beim Arbeiten unter Spannung. Die theoretische Ausbildung muss mit einer Prüfung abschließen, deren Ergebnisse zu dokumentieren sind. Praktische Ausbildung Für die Teilnahme an der praktischen Ausbildung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: • die Prüfung zum Abschluss der theoretischen Ausbildung ist bestanden, • es liegen für die zu schulenden Arbeiten entsprechende Arbeitsanweisungen vor und • es stehen für jeden der Teilnehmer die in der Arbeitsanweisung geforderten persönlichen Schutzausrüstungen, Schutz- und Hilfsmittel sowie Werkzeuge zur Verfügung. Während der praktischen Ausbildung sind die Teilnehmer in den Arbeiten zu schulen, die später von ihnen ausgeführt werden sollen. Dabei sind die Arbeiten in praxisnaher Weise mindestens einmal vollständig unter Spannung und unter Aufsicht des Ausbilders nach einer entsprechenden Arbeitsanweisung auszuführen. Der Ausbilder hat sich zum Abschluss davon zu überzeugen, dass die Teilnehmer die Inhalte und Fertigkeiten der praktischen Ausbildung sicher beherrschen. Das Ergebnis ist mit „Bestanden“ bzw. „Nicht bestanden“ zu beurteilen und in einer Bescheinigung mit den Inhalten der Ausbildung zu dokumentieren. Erhalt der Befähigung Im Rahmen seiner Verantwortung hat der Unternehmer regelmäßig zu prüfen, ob die erforderliche Befähigung der Personen, die für Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen vorgesehen sind, noch in ausreichendem Maße vorhanden ist. Neben den fachlichen Gesichtspunkten sind dabei auch mögliche gesundheitliche oder andere Einschränkungen zu prüfen. Unabhängig davon wird empfohlen, die Befähigung für das Arbeiten unter Spannung durch eine Wiederholungsausbildung nach spätestens vier Jahren zu aktualisieren. Die Wiederholungsausbildung muss, wie die Erstausbildung, mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Weitere Gründe für eine Wiederholungsausbildung können beispielsweise sein: • • • 30.03.06 Fehlverhalten der Person, seltene oder lange zurückliegende Ausführung eines anzuwendenden Arbeitsverfahrens, Einführung von neuen Arbeitsverfahren, Werkzeugen, Schutz- und Hilfsmitteln. l H:\Documents and Settings\lejlabekto\My Documents\BGR A3.doc 3 v. 4 Kommentar und Erläuterung Hinweis: Der Text ist nicht als Ersatz für das Originaldokument anzusehen Davon unberührt ist die mindestens jährlich notwendige Unterweisung der Beschäftigten über die besonderen Gefahren beim Arbeiten unter Spannung und eine regelmäßige Fortbildung in der Ersten Hilfe und der Herz-Lungen-Wiederbelebung. Weitere Details zur Durchführung der Arbeiten und zur Vergabe von Aufträgen sowie zur Ausbildung können der berufsgenossenschaftlichen Regel entnommen werden, die unter der Adresse www.bgfe.de/praev/praev_gesetze.html zum Download zur Verfügung steht. 30.03.06 l H:\Documents and Settings\lejlabekto\My Documents\BGR A3.doc 4 v. 4