SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 65. Jahrgang 1994, Heft 07 Seite 103a-104 Organ des BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum www.schiedsamt.de [email protected] Lärmbelästigung durch Hundegebell von Franz Rustige, Schm. in Eitorf Zu diesem Problemkreis hat es schon manche Streitigkeiten gegeben, die teilweise bis vor die Gerichte getragen worden sind. Im Zeitalter des zunehmenden Umweltbewusstseins der Bevölkerung und ihrem vermehrten Ruhebedürfnis durch die Hektik des Alltagslebens hat auch die Belästigung durch Hundegebell einen gewissen Stellenwert bekommen. Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in einer Wohngegend immer Vorzug vor dem Interesse eines Hundehalters hat. In Wohngebieten wird ein mehr als nur gelegentliches Bellen eines Hundes bereits schon zur Tageszeit als störend und damit nicht mehr ortsüblich empfunden. Dabei muss das gelegentliche Anschlagen eines Hundes noch als ortsüblich und zumutbar angesehen werden, nicht aber ein häufiges, anhaltendes und lautstarkes Hundegebell, wie es besonders bei größeren Hunden vorkommt. Auch die Haltung eines Wachhundes nimmt hierbei keine Sonderstellung ein. Bei Wachhunden genügt schon ein kurzes Lautgeben oder auch ein kurzes, vorübergehendes Bellen, um den mit der Haltung eines Wachhundes beabsichtigten Zweck zu erreichen. Wird nämlich ein Hund zur Bewachung eingesetzt, dann hat der Halter dafür zu sorgen, dass der Wachhund zwischen allgemeinen Geräuschen und den Geräuschen unterscheiden lernt, die auf eine Störung der bewachten Sache abzielt. Wenn der Wachhund zu intensiv und zu lange bellt, dann ist der Hundebesitzer verpflichtet, den Hund so ruhig zu stellen, dass keine unnötige Lärmbelästigung entsteht. Er kann aber keinesfalls davon ausgehen, dass der Hund wegen seiner Haltung als Wachhund »Bellfreiheit« genießt, wie manche Wachhundbesitzer glauben. Besonders störend ist Hundegebell während der Nachtruhe und an Sonn- und Feiertagen. Bei nächtlichen Lärmimmissionen durch Hundegebell ist die Nachbarschaft keinesfalls verpflichtet, während der Nachtzeit die Fenster geschlossen zu halten. Auch braucht sie deshalb den Schlafraum nicht zu verlegen. Vielmehr muss der Hundehalter als Störer dafür sorgen, dass das störende Hundegebell abgestellt wird. Erforderlichenfalls kann ihm auch zugemutet werden, den Hund einzusperren, wenn auf andere Art und Weise die Lärmimmission durch das Hundegebell nicht abgestellt werden kann. Im äußersten Falle muss er notfalls auf die Haltung des Hundes verzichten, wenn er trotz aller ernsthaften Bemühungen nicht in der Lage ist, die Störung durch das Hundegebell zu beseitigen. Die Verantwortung für das Verhalten eines Hundes liegt ausschließlich bei dem Hundehalter. Es ist bekannt, wird aber vielfach von den Hundehaltern — bewusst oder unbewußt — nicht beachtet, dass jeder Hund durch entsprechende Erziehungsmaßnahmen so abgerichtet werden kann, dass seine Haltung für Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/2 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages. SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 65. Jahrgang 1994, Heft 07 Seite 103a-104 Organ des BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum www.schiedsamt.de [email protected] Mitmenschen erträglich und damit zumutbar ist. Durch eine richtige Erziehung kann auch vermieden werden, dass der Hund nicht jeden harmlosen Passanten, der am Grundstück vorbeigeht, anbellt. Ein nervöser Wachhund, der besonders zur Nachtzeit bei jedem auch nur geringsten Geräusch durch lang anhaltendes Bellen die Nachtruhe der Nachbarschaft stört, muss erforderlichenfalls abgeschafft und durch einen anderen Wachhund ersetzt werden. Der bei Nachbarschaftsstörungen durch unnötiges Hundegebell von manchem Hundehalter immer wieder gehörte Einwand, dass halt jeder Hund bellen müsse, hat keinerlei rechtliche Grundlage und auch keine sachliche Berechtigung. Zu der Frage, wann und in welcher Zeit ein Hund bellen kann, haben sich die Gerichte wie folgt geäußert: Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 11.04.1988 festgelegt, dass ein Hund nicht länger als 30 Minuten am Tage bellen darf, wobei die Ruhezeiten von 13 bis 15 Uhr und von 19 bis 8 Uhr zu beachten sind. Das OLG München hat am 31.01.1990 festgelegt, dass täglich von 12 bis 14 Uhr und von 21 bis 7 Uhr sowie durchgehend an Sonn- und Feiertagen geeignete Maßnahmen gegen störendes Hundegebell zu treffen sind. Das LG Würzburg hat am 30.12.1965 entschieden, dass Hundegebell von 13 bis 15 Uhr und von 19 bis 7 Uhr zu unterbinden ist. Und das VG Stade hat die Zeit ohne Hundegebell von 12 bis 15 Uhr und von 19 bis 8 Uhr festgelegt. Ganz anders dagegen hat das OLG Köln mit Urteil vom 07.06.1993 entschieden, dass Hunde so zu halten sind, dass Hundegebell auf dem Grundstück des Nachbarn nur außerhalb der Zeitspanne von 13 bis 15 Uhr sowie von 22 bis 6 Uhr — und zwar nicht länger als 10 Minuten ununterbrochen und insgesamt 30 Minuten täglich — zu hören ist. Dies bedeutet: Hunde dürfen in der Zeit von 6 bis 13 Uhr und von 15 bis 22 Uhr dreimal am Tage jeweils 10 Minuten lang (= eine halbe Stunde täglich) ununterbrochen bellen. Und dies sogar an Sonn- und Feiertagen. Hiergegen hat sich schon Kritik zu Wort gemeldet. Lärmimmissionen — besonders zur Nachtzeit — können erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen zur Folge haben, die so weit gehen können, dass der Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) vorliegt. Dabei richtet sich der Tatbestand der Körperverletzung nicht nach der Auffassung des Störers, sondern nach der Betroffenheit des Verletzten. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/2 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages.