SchiedsamtsZeitung - Bund Deutscher Schiedsmänner und

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SchiedsamtsZeitung
Online-Archiv
65. Jahrgang 1994, Heft 07
Seite 103a-104
Organ des BDS
Bund Deutscher Schiedsmänner und
Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 ‹ 44704 Bochum
www.schiedsamt.de ‹ [email protected]
Lärmbelästigung durch Hundegebell
von Franz Rustige, Schm. in Eitorf
Zu diesem Problemkreis hat es schon manche Streitigkeiten gegeben, die teilweise
bis vor die Gerichte getragen worden sind.
Im Zeitalter des zunehmenden Umweltbewusstseins der Bevölkerung und ihrem
vermehrten Ruhebedürfnis durch die Hektik des Alltagslebens hat auch die
Belästigung durch Hundegebell einen gewissen Stellenwert bekommen.
Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass das Ruhebedürfnis der
Bevölkerung in einer Wohngegend immer Vorzug vor dem Interesse eines
Hundehalters hat.
In Wohngebieten wird ein mehr als nur gelegentliches Bellen eines Hundes bereits
schon zur Tageszeit als störend und damit nicht mehr ortsüblich empfunden. Dabei
muss das gelegentliche Anschlagen eines Hundes noch als ortsüblich und zumutbar
angesehen werden, nicht aber ein häufiges, anhaltendes und lautstarkes
Hundegebell, wie es besonders bei größeren Hunden vorkommt. Auch die Haltung
eines Wachhundes nimmt hierbei keine Sonderstellung ein. Bei Wachhunden genügt
schon ein kurzes Lautgeben oder auch ein kurzes, vorübergehendes Bellen, um den
mit der Haltung eines Wachhundes beabsichtigten Zweck zu erreichen. Wird nämlich
ein Hund zur Bewachung eingesetzt, dann hat der Halter dafür zu sorgen, dass der
Wachhund zwischen allgemeinen Geräuschen und den Geräuschen unterscheiden
lernt, die auf eine Störung der bewachten Sache abzielt. Wenn der Wachhund zu
intensiv und zu lange bellt, dann ist der Hundebesitzer verpflichtet, den Hund so
ruhig zu stellen, dass keine unnötige Lärmbelästigung entsteht. Er kann aber
keinesfalls davon ausgehen, dass der Hund wegen seiner Haltung als Wachhund
»Bellfreiheit« genießt, wie manche Wachhundbesitzer glauben.
Besonders störend ist Hundegebell während der Nachtruhe und an Sonn- und
Feiertagen. Bei nächtlichen Lärmimmissionen durch Hundegebell ist die
Nachbarschaft keinesfalls verpflichtet, während der Nachtzeit die Fenster
geschlossen zu halten. Auch braucht sie deshalb den Schlafraum nicht zu verlegen.
Vielmehr muss der Hundehalter als Störer dafür sorgen, dass das störende
Hundegebell abgestellt wird. Erforderlichenfalls kann ihm auch zugemutet werden,
den Hund einzusperren, wenn auf andere Art und Weise die Lärmimmission durch
das Hundegebell nicht abgestellt werden kann. Im äußersten Falle muss er notfalls
auf die Haltung des Hundes verzichten, wenn er trotz aller ernsthaften Bemühungen
nicht in der Lage ist, die Störung durch das Hundegebell zu beseitigen.
Die Verantwortung für das Verhalten eines Hundes liegt ausschließlich bei dem
Hundehalter. Es ist bekannt, wird aber vielfach von den Hundehaltern — bewusst
oder unbewußt — nicht beachtet, dass jeder Hund durch entsprechende
Erziehungsmaßnahmen so abgerichtet werden kann, dass seine Haltung für
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Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl,
auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die
veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der
Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung
des Carl Heymanns Verlages.
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Mitmenschen erträglich und damit zumutbar ist. Durch eine richtige Erziehung kann
auch vermieden werden, dass der Hund nicht jeden harmlosen Passanten, der am
Grundstück vorbeigeht, anbellt. Ein nervöser Wachhund, der besonders zur
Nachtzeit bei jedem auch nur geringsten Geräusch durch lang anhaltendes Bellen
die Nachtruhe der Nachbarschaft stört, muss erforderlichenfalls abgeschafft und
durch einen anderen Wachhund ersetzt werden. Der bei Nachbarschaftsstörungen
durch unnötiges Hundegebell von manchem Hundehalter immer wieder gehörte
Einwand, dass halt jeder Hund bellen müsse, hat keinerlei rechtliche Grundlage und
auch keine sachliche Berechtigung.
Zu der Frage, wann und in welcher Zeit ein Hund bellen kann, haben sich die
Gerichte wie folgt geäußert:
Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 11.04.1988 festgelegt, dass ein Hund
nicht länger als 30 Minuten am Tage bellen darf, wobei die Ruhezeiten von 13 bis 15
Uhr und von 19 bis 8 Uhr zu beachten sind. Das OLG München hat am 31.01.1990
festgelegt, dass täglich von 12 bis 14 Uhr und von 21 bis 7 Uhr sowie durchgehend
an Sonn- und Feiertagen geeignete Maßnahmen gegen störendes Hundegebell zu
treffen sind. Das LG Würzburg hat am 30.12.1965 entschieden, dass Hundegebell
von 13 bis 15 Uhr und von 19 bis 7 Uhr zu unterbinden ist.
Und das VG Stade hat die Zeit ohne Hundegebell von 12 bis 15 Uhr und von 19 bis 8
Uhr festgelegt.
Ganz anders dagegen hat das OLG Köln mit Urteil vom 07.06.1993 entschieden,
dass Hunde so zu halten sind, dass Hundegebell auf dem Grundstück des Nachbarn
nur außerhalb der Zeitspanne von 13 bis 15 Uhr sowie von 22 bis 6 Uhr — und zwar
nicht länger als 10 Minuten ununterbrochen und insgesamt 30 Minuten täglich — zu
hören ist.
Dies bedeutet: Hunde dürfen in der Zeit von 6 bis 13 Uhr und von 15 bis 22 Uhr
dreimal am Tage jeweils 10 Minuten lang (= eine halbe Stunde täglich)
ununterbrochen bellen. Und dies sogar an Sonn- und Feiertagen. Hiergegen hat sich
schon Kritik zu Wort gemeldet.
Lärmimmissionen — besonders zur Nachtzeit — können erhebliche
Gesundheitsbeeinträchtigungen zur Folge haben, die so weit gehen können, dass
der Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) vorliegt. Dabei richtet sich der
Tatbestand der Körperverletzung nicht nach der Auffassung des Störers, sondern
nach der Betroffenheit des Verletzten.
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