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Verwendung der Ergebnisse von Gentests: Welche Auswirkung hat das auf die
Gesellschaft?
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Was bedeutet es, wenn es "genetisch Gesunde" und "genetisch Kranke" geben wird? Was bedeutet
es, wenn andere Ansätze der Medizin und der Gesundheitsversorgung vernachlässigt werden, weil
genetische Ursachen überbewertet werden? Verstehen wir genügend über die Wechselwirkungen von
Genen und ihre Auswirkungen auf den Körper? Können wir mit Gentests eine neue Generation
Supersportler schaffen?
Gentests können eine bessere Behandlung von Krankheiten ermöglichen, aber wer darf die Ergebnisse
einsehen? Sollten Versicherungen oder ArbeitgeberInnen Zugang zu solchen Informationen haben und
unter welchen Umständen? Wie kann Missbrauch vermieden und die Vertraulichkeit der Daten
sichergestellt werden?
Chancen und Risiken von Gentests
Genetische Testverfahren in der medizinischen Diagnostik gewähren dem Menschen Einblicke in sein Innerstes sein Erbgut. Der technologische Fortschritt und die Verfügbarkeit von bevölkerungsweiten Screeningmethoden
konfrontieren den Menschen aber nicht nur mit neuen Facetten seiner Identität, sondern werfen auch völlig neue
ethische Probleme und Fragestellungen auf.
Was sind Gentests?
Als DNA-Analyse, auch DNA-Test, DNS-Analyse, DNS-Test, Genanalyse oder Gentest, werden
molekularbiologische Verfahren bezeichnet, welche die DNA (deutsche Abkürzung DNS) verwenden, um
Rückschlüsse auf verschiedene Aspekte des Individuums ziehen zu können.
Wie kein Mensch dem anderen gleicht, so unterschiedlich sind auch die genetischen Muster jedes Menschen. Mit
Ausnahme eineiiger Zwillinge besitzt jedes Individuum einen einzigartigen Code.
Das GTG definiert eine genetische Analyse als Laboranalyse, die zu Aussagen über konkrete Eigenschaften
hinsichtlich Anzahl, Struktur oder Sequenz von Chromosomen, Genen oder DNA – Abschnitten oder von
Produkten der DNA und deren konkrete chemische Modifikatio-nen führt, und die damit nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik Aussagen über einen Überträgerstatus, ein Krankheitsrisiko, eine vorliegende
Krankheit oder einen Krankheits- oder Therapieverlauf an einem Menschen ermöglicht (§ 4 Z 3 GTG).
Wozu werden Gentests durchgeführt?
Gemäß § 65 (1) GTG dürfen genetische Analysen am Menschen zu medizinischen Zwecken nur nach dem Stand
von Wissenschaft und Technik durchgeführt werden. Sie werden in vier Typen unterschieden:
1. Typ 1 dient der Feststellung einer bestehenden Erkrankung, der Vorbereitung einer Therapie oder Kontrolle
eines Therapieverlaufs und basiert auf Aussagen über konkre-te somatische Veränderung von Anzahl, Struktur,
Sequenz oder deren konkrete chemi-sche Modifikationen von Chromosomen, Genen oder DNA-Abschnitten.
2. Typ 2 dient der Feststellung einer bestehenden Erkrankung, welche auf einer Keim-bahnmutation beruht.
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3. Typ 3 dient der Feststellung einer Prädisposition für eine Krankheit, insbesondere der Veranlagung für eine
möglicherweise zukünftig ausbrechende genetisch bedingte Er-krankung oder Feststellung eines
Überträgerstatus, für welche nach dem Stand von Wissenschaft und Technik Prophylaxe oder Therapie möglich
sind.
4. Typ 4 dient der Feststellung einer Prädisposition für eine Krankheit, insbesondere der Veranlagung für eine
möglicherweise zukünftig ausbrechende genetisch bedingte Er-krankung oder Feststellung eines
Überträgerstatus, für welche nach dem Stand von Wissenschaft und Technik keine Prophylaxe oder Therapie
möglich sind.
Wer darf in Ö Gentests durchführen?
Die Durchführung von genetischen Analysen im Sinne des § 65 Abs. 1 Z 3 und 4 darf gemäß § 68 GTG nur in
hierfür zugelassenen Einrichtungen und nur auf Veranlassung eines in Humangenetik/Medizinischer Genetik
ausgebildeten Facharztes oder eines für das Indikationsgebiet zuständigen behandelnden oder
diagnosestellenden Facharztes erfolgen.
Wie werden Gentests durchgeführt?
Für einen Gentestes benötigt man meist eine Blutprobe. Für manche Tests sind einzelne Zellen der
Mundschleimhaut, aus Mundspülwasser oder Abstrichen der Wange ebenfalls ausreichend.
In der vorgeburtlichen Diagnostik wird kindliches Zellmaterial aus dem Fruchtwasser oder den Chorionzotten
(Begrenzung der Gebärmutter) der Gebärmutter gewonnen. Ein neueres, risikoloseres Verfahren ist das Filtrieren
fetaler Zellen aus dem Blut der Mutter.
Da die Durchführung von Gentests zahlreiche ethische Probleme aufwerfen kann, ist sie einer strengen Regelung
unterworfen:
•
Der Test darf erst nach eingehender genetischer Beratung erfolgen.
•
Der Test muss freiwillig sein, um das Recht auf Nicht-Wissen zu gewährleisten.
•
Bei der Aufklärung und Beratung darf der Ratsuchende nicht beeinflusst werden.
•
Bei Kindern und Jugendlichen ist der Test nur dann durchzuführen, wenn mit dem Auftreten der
Erkrankung bereits im Jugendalter zu rechnen ist, und wenn sinnvolle medizinische Maßnahmen zur
Verhütung oder Therapie ergriffen werden können. Bei Minderjährigen muss Einsichtsfähigkeit für die
Krankheit und das Testergebnis bestehen.
•
Das Eigentumsrecht an Untersuchungsmaterial und Ergebnis liegt allein beim Patienten.
•
Zwischen Beratung und Untersuchung soll eine längere Bedenkzeit liegen.
•
Die Einwilligung zum Gentest muss jederzeit widerrufen werden können.
Bei einem Gentest werden Daten erhoben, die dem Kernbereich der Privatsphäre zuzurechnen sind und zur
Ausgrenzung und Diskriminierung Betroffener führen können. Sie unterliegen strengsten datenschutzrechtlichen
Bestimmungen.
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Gentests im Internet
Seit dem ausgehenden 20. Jahrhundert hat sich vor allem in den USA ein Markt für Gentests im Internet
entwickelt. Es bestehen jedoch große Unterschiede in Bezug auf den primären Geschäftsgegenstand sowie die
Finalität der angebotenen Tests.
Einerseits werden prädiktive Gentests mit dem Ziel der Gesundheitsvorsorge angeboten, andererseits werden
auch Tests vermarktet, die Informationen über die genetische Herkunft einer Person betreffen, nach genetischen
Prädispositionen für athletische Höchstleistungen suchen, genetische Vaterschaft feststellen2 oder für „Matching“
im Bereich der Partnervermitt-lung herangezogen werden.3 Bei anderen Tests bekommt man die genetische
Analyse „gratis“, wird aber dazu aufgefordert, bestimmte Produkte (z. B. Nahrungsergänzungsmittel, die auf die
individuelle Genvariante zugeschnitten zu sein behaupten) käuflich zu erwerben.4
Für umgerechnet etwa 300 bis 2000 Euro (je nach Bandbreite der Leistungen) analysieren Unternehmen bis zu
über eine Million SNPs, also Punkte am Genom, von denen vermutet wird, dass sie – stets im Zusammenwirken
mit Lebensstil- und anderen so genannten Umwelt-faktoren – bestimmte Krankheiten begünstigen. Die derzeit
angebotenen Tests, die im weiteren Sinn mit der Gesundheitsvorsorge zu tun haben, bieten die Testung auf
monogene Erkrankun-gen, auf polygene multifaktorielle Erkrankungen, auf äußere Merkmale (z. B. Augenfarbe)
und andere Eigenschaften (z. B. Laktoseintoleranz), sowie auf Medikamentenreaktionen an
Rechtliche Aspekte genetischer Analysen
Das Österreichische Gentechnikgesetz (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, i.d.g.F., regelt grundsätzlich nur jene
Analysen, die zu medizinischen Zwecken durchgeführt werden. Andere Anwendungsfälle, wie etwa der Einsatz
im Rahmen der Verbrechensaufklärung oder Vaterschaftsnachweise, sind in anderen gesetzlichen
Bestimmungen bzw. gar nicht geregelt.
Die in Österreich geltenden gesetzlichen Regelungen greifen auch nicht in Bezug auf (DTC) Marketing von
Gentest durch das Internet. Diese Tests werden zum Großteil von Firmen angeboten, die ihren Sitz in den USA
haben, wodurch sie US amerikanischem Recht unterliegen.
Der österreichische Gesetzgeber hat für die Durchführung von genetischen Analysen eine Reihe von Vorschriften
zur Sicherheit und Wahrung von allgemein geltenden medizinethischen Grundsätzen der getesteten Person
erlassen. Diese beziehen sich auf die Qualität der Untersuchungen, die Selbstbestimmung des Patienten,
adäquate medizinische Aufklärung und allenfalls psychologische Beratung sowie den Schutz der durch die
Untersuchung anfallenden Daten. Die einschlägigen Bestimmungen werden in Folge im Detail beschrieben, um
einen Vergleich der österreichischen Sicherheitsstandards und der berücksichtigten medizinethi-schen
Grundsätzen bei Gentests, die unter das österreichische Gentechnikgesetz fallen, zu im Internet angebotenen
Gentests zu ermöglichen.
Datenschutz
Besondere Bedeutung kommt den umfassenden Vorschriften des GTG zum Datenschutz zu: Grundsätzlich hat,
wer genetische Analysen durchführt oder veranlasst, gemäß § 71 (1) GTG die dabei gewonnenen
personenbezogenen Daten geheim zu halten und die folgenden Bestimmungen zu beachten:
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1. Der untersuchten Person ist über deren Verlangen Einsicht in alle sie betreffenden Daten zu gewähren.
2. Der untersuchten Person sind unerwartete Ergebnisse mitzuteilen, die von unmittelbarer klinischer Bedeutung
sind oder nach denen sie ausdrücklich gefragt hat. Diese Mitteilung ist insbesondere dann, wenn die untersuchte
Person nicht danach gefragt hat, so zu gestalten, dass sie auf die untersuchte Person nicht beunruhigend wirkt; in
Grenzfällen kann diese Mitteilung gänzlich unterbleiben.
3. Daten in nicht anonymisierter Form (§ 66 Abs. 1) dürfen für einen anderen als den Zweck, für den sie
ursprünglich erhoben worden sind, nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der untersuchten Person
verwendet werden.
4. Daten dürfen unbeschadet der Bestimmungen
Untersuchungsergebnisse nur übermittelt werden
des
§
71a
über
die
Dokumentation
der
a) an Personen, die in der Einrichtung, in der sie erhoben worden sind, mit der Ermittlung, Verarbeitung oder
Auswertung der Daten unmittelbar befasst sind,
b) an die untersuchte Person,
c) an die in § 69 Abs. 2 genannten Personen,
d) an den Arzt, der die genetischen Analysen veranlasst hat, und an den behandelnden Arzt,
e) an andere Personen nur, soweit die untersuchte Person hiezu ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat,
wobei ein schriftlicher Widerruf dieser Zustimmung jederzeit möglich ist.
5. Daten müssen vor dem Zugriff Unbefugter in geeigneter Weise geschützt werden.
6. Die Verpflichtungen gemäß Z 3 bis 5 gelten auch für Personen, die bei der Durchführung von genetischen
Analysen oder bei der Aufbewahrung oder Verwaltung der dabei erhobenen Daten mitwirken.
Das Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, das Gesundheitstelematikgesetz, BGBl. I Nr.
179/2004, sowie Vorschriften, die besondere Verschwiegenheits- oder Meldepflichten beinhalten, gelten
zusätzlich.
Eine wichtige datenschutzrechtliche Bestimmung findet sich in § 67 GTG: Dieser bestimmt, dass es Arbeitgebern
und Versicherern einschließlich deren Beauftragten und Mitarbeitern verboten ist, Ergebnisse von genetischen
Analysen von ihren Arbeitnehmern, Arbeitsuchenden oder Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern zu
erheben, zu verlangen, anzunehmen oder sonst zu verwerten. Von diesem Verbot sind auch das Verlangen nach
Abgabe und die Annahme von Körpersubstanz für genanalytische Zwecke umfasst.
Welche verschiedenen Gentests gibt es?
Gentests der Eltern bei Kinderwunsch (Heterozygotendiagnostik)
Bei so genannten rezessiv vererbten Krankheiten kommt es nur dann zum Ausbruch der Erkrankung, wenn beide
für ein Merkmal verantwortlichen Genorte verändert sind. Ist nur ein einzelnes Gen defekt, sind die Betroffenen
zwar gesund, sie können jedoch als Anlageträger die Erkrankung an ihre Nachkommen weitergeben. Kinder
zweier Anlageträger haben ein erhöhtes Risiko zu erkranken.
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In Familien mit erblicher Vorbelastung und Kinderwunsch kann eine genetische Untersuchung daher nützlich
sein, um das Risiko für den Nachwuchs einzuschätzen. Bei einer genetischen Beratung wird zunächst geklärt, ob
ein Gentest bei der entsprechenden Krankheit und dem jeweiligen Erkrankungsmuster im Stammbaum sinnvoll
ist. Eine routinemäßige Testung gibt es nicht.
Gentests zur Vorhersage von Krankheiten (Prädiktive genetische Diagnostik)
Die Untersuchung eines gesunden Menschen auf Erbanlagen, die zu Erkrankungen im späteren Leben führen,
wird nur bei besonderem Verdacht durchgeführt. Bei vermeidbaren oder behandelbaren Krankheiten kann diese
Untersuchung im Einzelfall eine wichtige Hilfe bei Entscheidungen über vorbeugende Maßnahmen oder Fragen
der Lebens- oder Familienplanung sein. Die prädiktive genetische Diagnostik ist keine Routineuntersuchung.
Gentests in der vorgeburtlichen Diagnostik (Pränataldiagnostik, Präimplantationsdiagnostik)
Voraussetzung eines vorgeburtlichen Gentests ist eine Beratung mit ausführlicher Aufklärung über alle Aspekte
der Untersuchung und ihre möglichen Konsequenzen. Aus dem Untersuchungsergebnis können sich
schwerwiegende Entscheidungen ergeben, die Grundwerte und Grundrechte des menschlichen Lebens betreffen.
Das Vorliegen oder erhebliche Risiko einer nicht heilbaren Schädigung des Kindes kann so schwer wiegen, dass
eine Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt werden kann. Die Entscheidung über einen
Schwangerschaftsabbruch sollten die Schwangere, ihr Partner sowie die beteiligten Ärzte und Berater
gemeinsam diskutieren. Die Höhe des Risikos, der Schweregrad der gesundheitlichen Beeinträchtigung, Therapie
und Förderungsmöglichkeiten sowie die individuelle Situation der schwangeren Frau und deren Bedeutung für
das betroffene Kind müssen dabei in Betracht gezogen werden. Die Schwangere kann im Rahmen der
rechtlichen Bestimmungen aufgrund des Testergebnisses einen Abbruch verlangen. Keinesfalls jedoch kann der
Arzt aus medizinischen Gründen auf einen Abbruch bestehen. Er ist lediglich der Berater der Schwangeren, die
letztlich die Entscheidung trifft.
Vorgeburtliche Genanalysen bergen durch die eingreifenden Techniken bei der Gewinnung kindlicher Zellen ein
zusätzliches Risiko. Die genetische Pränataldiagnostik wird daher nur bei konkretem Verdacht auf eine schwere
Erbschädigung durchgeführt. Sie gehört nicht zur Routinediagnostik.
Präimplantationsdiagnostik bezeichnet die genetische Untersuchung embryonaler Zellen nach einer In-vitroFertilisation (Befruchtung im Reagenzglas) vor dem Einpflanzen in die Gebärmutter. Auch dieses Verfahren ist
keine Routinediagnostik und bleibt Sonderfällen vorbehalten, bei denen ein erhebliches genetisches Risiko für
schwerwiegende kindliche Erkrankungen besteht.
Vorgeburtliche Vaterschaftsbestimmung
Eine vorgeburtliche Bestimmung der Vaterschaft ist technisch möglich, wenn Blutproben der Mutter und eines
Partners sowie eine Gewebeprobe des Kindes zur Verfügung stehen.
Vorgeburtliche Geschlechtsbestimmung
Bereits in der achten bis elften Schwangerschaftswoche kann bei genetischen Untersuchungen das Geschlecht
des Kindes erkannt werden. Aus dieser Information darf aber keine Entscheidung über Austragen oder Abbruch
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der Schwangerschaft entstehen. Deshalb werden Geschlechtsbestimmungen erst nach Ablauf der zwölften
Schwangerschaftswoche an Eltern und Frauenärzte weiter gegeben.
Keine sichere Prognose für den Einzelnen
Es gibt inzwischen Gentests für über 400 Krankheitsbilder. Zu diesen Krankheiten gehören u.a. Chorea
Huntingdon, Mukoviszidose, Brustkrebs, bestimmte Ausprägungen von Alzheimer, Empfindlichkeiten gegenüber
Chemikalien. Nur bei wenigen Krankheiten gibt es einen eindeutigen Zusammenhang zwischen einer
Genveränderung und einer späteren Erkrankung.
Chorea Huntingdon ist einer dieser seltenen Fälle. Ein positives Testergebnis bedeutet, dass die
Krankheitssymptome auftreten werden - allerdings weiß niemand wann. Bei manchen Menschen geschieht dies
in jungen Jahren, bei manchen Menschen erst mit 70.
Der Regelfall ist noch wesentlich komplizierter: Durch Gentests werden Abweichungen von einer festgelegten
genetischen Norm analysiert. Ein positives Ergebnis heißt nichts anderes, als dass bei Menschen, die Träger
eines bestimmten Genes bzw. einer Genvariante sind, eine Krankheit häufiger als bei der definierten
"Normgruppe" auftritt. Eine sichere Prognose für den einzelnen Menschen ist nicht durchführbar. Da es aber kein
"Sinnesorgan für Wahrscheinlichkeit" gibt, nehmen die meisten Menschen ein positives Testergebnis meist als
sicheres Urteil über eine Krankheit wahr. Dabei liegt die Ungenauigkeit in der Natur der Sache, sprich in der Natur
der Gene. Auch in Zukunft wird kein noch so ausgeklügeltes Testverfahren mehr Licht an den Tag bringen.
Ob eindeutige Aussage über das Auftreten der Krankheit oder nicht ...
... sicher ist, dass es bei fast keinem der 400 Krankheitsbilder eine Therapie gibt. Früher wurden Diagnosen
gestellt, um daraus eine Therapie abzuleiten. Die Einführung der Gendiagnostik ändert dies.
Wer z.B. mit 20 durch einen Gentest erfährt, dass er später an Chorea Huntington erkranken wird, muss mit
dieser Gewissheit leben - ohne etwas dagegen tun zu können. Er weiß, dass er später mit schweren
Wesensveränderungen, Psychosen, Demenz und körperlichem Verfall rechnen muss, bis der Tod eintritt. Manche
wollen es wissen, um sich darauf einzustellen. Die meisten aber wollen eine solche Gewissheit nicht - auch nicht
die Angehörigen, die dann persönlich betroffen sind, wenn Testergebnisse von Familienmitgliedern Aussagen
über sie ermöglichen. Insbesondere Behindertenverbände fordern deshalb ein "Recht auf Nichtwissen".
Die Frage von Handlungsmöglichkeiten stellt sich auch bei Gentests für Krankheiten, wie Bluthochdruck, wo
allenfalls eine erhöhte Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Wie soll sich der Betroffene verhalten? Soll er
überhaupt etwas ändern? Was bedeutet es, vor einem Gentest gesund gewesen zu sein und danach "genetisch
krank"?
Nur wenige erbliche Krankheiten können auf einen einzelnen Defekt im Erbgut zurückgeführt werden
(monogenetische Erbkrankheiten). Die meisten Erkrankungen sind Folge mehrerer genetischer Veränderungen
(Mutationen), die zusammen ein bestimmtes Beschwerdebild verursachen (polygenetische Erbkrankheiten). Auch
der Nachweis eines für eine Krankheit typischen Gendefekts kann das Auftreten der Erkrankung nicht mit
Sicherheit vorhersagen. Ebenso wenig ist ein Gentest in der Lage, eine Erkrankung mit erblicher Komponente
völlig auszuschließen.
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Die Struktur des Genoms bestimmt lediglich die mehr oder weniger starke Neigung, eine Krankheit zu entwickeln.
Entsprechend zurückhaltend muss mit Ergebnissen von Gentests umgegangen werden, deren Ergebnisse
bestenfalls eine Risikoeinschätzung möglich machen. Niemals können damit hundertprozentige Voraussagen
gemacht werden.
Die genetische Erfassung der Bevölkerung
Derzeit werden Gentests nur in Einzelfällen durchgeführt. Aber dies kann sich ändern, wenn die DNA-Chips auf
den Markt kommen, weil die Tests dadurch billiger und einfacher werden. Dann wäre es möglich, mit relativ
geringem Aufwand, in relativ kurzer Zeit und mit nicht sehr hohen Kosten Untersuchungen auf viele Krankheiten
gleichzeitig durchzuführen. Eine bisher ungeklärte Frage ist allerdings, wie der informed consent beispielsweise
bei der gleichzeitigen Untersuchung auf 90 Krankheiten sinnvoll erreicht werden kann. Vorstellbar ist, dass es ab
einer bestimmten Anzahl von Tests eine Unterscheidung in "genetisch Gesunde" und "genetisch Kranke" nicht
mehr geben kann, weil jeder Mensch von der genetischen Norm abweicht.
Nicht nur die Firmen, die Gentests anbieten, auch die Pharmaunternehmen haben Interesse an den genetischen
Daten ganzer Bevölkerungsgruppen. Regierungen ziehen mit, weil sie die Hoffnung haben, das Ergebnis dieses
Entgegenkommens wäre ein Boom der einheimischen Biotechbranche. Bisher sorgen die Länder Island und
Estland und das pazifische Inselreich Tonga dafür, dass die Bevölkerung mehr oder weniger komplett genetisch
erfasst wird.
Nebenwirkung: Diskriminierung
Positive Testergebnisse haben nicht nur Folgen für das eigene Verständnis von Krankheit bzw. Gesundheit. Es
besteht bereits jetzt in anderen Ländern das Problem, dass Menschen am Arbeitsplatz und im
Versicherungswesen diskriminiert werden, wenn sie "genetisch krank" sind. So ist es z.B. zumindest in
Einzelfällen in den USA zu Entlassungen gekommen. In verschiedenen Ländern werden Menschen von
bestimmten privaten Versicherungen ausgeschlossen oder müssen erhöhte Prämien bezahlen, wenn sie Träger
bestimmter Genmerkmale sind.
Die deutsche Versicherungswirtschaft hat 2001 ein fünfjähriges Moratorium beschlossen, will also zumindest in
dieser Zeit Ergebnisse nicht verwenden. Allerdings gibt es auch aus der Versicherungswirtschaft Stimmen, die
dieses Moratorium in Frage stellen. Auch wehrt sich die Versicherungswirtschaft gegen ein Gesetz, das die
Nutzung von Ergebnissen von Gentests beim Abschluss von Versicherungen ausschließt.
Die Datenschutzbeauftragen dagegen sind der Ansicht, dass "Genomanalysen im Versicherungswesen
grundsätzlich nicht erforderlich sind und mit dem Prinzip der Versicherungen, Risiken abzudecken und nicht
auszuschließen, unvereinbar." Zur informationellen Selbstbestimmung gehöre auch das Recht auf Nichtwissen.
Eine "genetische Diskriminierung" bei der Gewinnung oder Verwendung genetischer Informationen, etwa im
Arbeitsverhältnis oder beim Abschluss von Versicherungsverträgen, müsse verhindert werden. Es hat von Seiten
der Politik immer wieder Anläufe gegeben, ein Gentestgesetz auf den Weg zu bringen, allerdings sind sie bisher
alle im Sande verlaufen.
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Gentests und Sport
Der Sport-Gen-Test überprüft, welcher Sporttyp man ist. Alpha-Actinin-3 gibt Aufschluss, ob man eher auf Kraft
oder Ausdauer setzen sollte
Der Sport-Gen-Test überprüft die Variante des Gens Alpha-Actinin-3 und gibt damit Aufschluss, ob man eher für
Kraft- oder Ausdauersportarten veranlagt ist. Entwickelt wurde dieser Test in Sydney gemeinsam mit der dortigen
Universität und der "Australian National University". Forscher der Universität Wien untersuchten die DNA
Hunderter Sportler, darunter auch Dutzende Olympia-Teilnehmer. Alpha-Actinin-3 kommt in der
Skelettmuskulatur vor und ist an den Muskelkontraktionen beteiligt.
Diese sind für schnelle Sprints oder kurze Kraftleistungen etwa beim Speerwerfen oder beim Hoch- und
Weitsprung notwendig. Von diesem Gen gibt es eine Variante, die kein Alpha-Actinin-3 produziert. Aber das ist
kein Nachteil: Menschen ohne dieses Protein sind in der Lage, körperliche Leistungen mit größerer Ausdauer zu
erbringen, etwa bei Radrennen oder beim Marathonlauf.
Je nach Veranlagung muss beispielsweise die Schinderei im Fitnesscenter nicht unbedingt auch für jeden das
optimale Training darstellen. Tests, die genaueren Aufschluss über die genetische Disposition geben sollen,
werden vorbereitet oder stehen kurz vor der Mar
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