AG BGB AT I AG 4 Fall 1: Die Maßkrüge

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Augsburg Center for Global Economic Law and Regulation (ACELR)
AG 4
Juristische Fakultät
Universität Augsburg
Erasmus Faber
Wiss. Mitarbeiter
AG BGB AT I
AG 4
Fall 1: Die Maßkrüge
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Sachverhalt
Gastwirt G diktiert seiner Sekretärin S eine Bestellung
über 200 Maßkrüge an den Maßkrughersteller M. Das
fertige Schreiben unterzeichnet G. Da er die Bestellung
aber nochmals überdenken will, lässt er das Schreiben
auf seinem Schreibtisch liegen. S findet das Schreiben
und bringt es in der irrigen Annahme, es liege nur
versehentlich noch dort, zur Post. Einige Tage später
werden die Maßkrüge zusammen mit einer Rechnung
über 1.500,- € geliefert.
Kann M den Kaufpreis von G verlangen?
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I.
Anspruch entstanden
Obersatz: Anspruch aus § 433 II BGB
-
Vss: wirksamerKaufvertrag
Vss: zwei übereinstimmende WE
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• Angebot:
aa)
Tatbestand (+):
Kaufpreis und
Kaufgegenstand
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bb)
Abgabe:
(1)
- keine Handlung des G
- kein Handlungswille des G
(2)
Zurechnung nach
Rechtsscheinsgrundsätzen
(-), vgl. § 172 I BGB
(3)
Billigkeit: Anspruch aus § 122
BGB analog oder §§ 280 I S. 1,
311 II, 241 II BGB (c.i.c.)
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Ergebnis:
Anspruch (-)
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Die Willenserklärung
•
Die Willenserklärung ist eine Willensäußerung, die auf die Herbeiführung
einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist.
•
Sie ist zu unterscheiden von den Realakten sowie von den
geschäftsähnlichen Wissenserklärungen und Willensmitteilungen
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Fall 2: Alles Gemüse
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Sachverhalt
G hat E mit Schreiben vom 2.11. 500 Gemüsekonserven zum Preis
von 0,40 € je Dose angeboten. Das Schreiben wurde am 3.11. um
10 Uhr in den Briefkasten des Geschäftshauses des E eingeworfen.
E war zu dieser Zeit geschäftlich unterwegs. Er kehrte um 11 Uhr in
sein Geschäft zurück. Um 11.05 Uhr, noch bevor E den Briefkasten
geleert hatte, rief G im Geschäft des E an. Er erklärte dem E, dass
er sein schriftliches Angebot nicht aufrechterhalten und die Dosen
nur mehr zu einem Preis von 0,50 € verkaufen könne. E entgegnete
geistesgegenwärtig, dass er auf Lieferung zu den ursprünglich
angebotenen Bedingungen bestehe. Er ging anschließend zum
Briefkasten und entnahm das Schreiben mit dem Angebot zum Preis
von 0,40 €.
1. Frage: Hat G einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises?
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Anspruch aus § 433 II BGB auf
Zahlung von 200,- €
Vorauss: wirksamer Kaufvertrag
Vorauss: zwei übereinstimmende WE
a)
Angebot
aa)
Tatbestand (+)
bb)
Abgabe (+)
cc)
Zugang: § 130 I S. 1 BGB (+)
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aber: vorher Widerruf, § 130 I S. 2 BGB?
(1)
Widerruf um 11.05 Uhr
(2)
Zeitpunkt des Zugangs des Angebots:
potentielle Kenntnismöglichkeit
oder tatsächliche Kenntnismöglichkeit?
Æ 10.00 Uhr
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a)
Angebot
b)
c)
Annahme (+)
erneuter Antrag abgelehnt
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Ergebnis: Anspruch (+)
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2. Frage:
Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn
der Postbote den Brief wegen eines 75
minütigen Warnstreiks bei der Post nicht
wie sonst um 10 Uhr, sondern um 11.20
Uhr in den Briefkasten des E
eingeworfen hätte?
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1. Anspruch aus § 433 II BGB auf Zahlung von 200,- €
Zugang des Angebots:
11.20 Uhr
Æ rechtzeitiger Widerruf, daher Angebot nicht wirksam.
Ergebnis: Anspruch (-)
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2. Anspruch aus § 433 II BGB auf Zahlung von 250,- €
erneuter Antrag abgelehnt
Ergebnis: Anspruch (-)
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