Hochsauerlandkreis -Veterinäramt

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Hochsauerlandkreis -Veterinäramt-, Am Rothaarsteig 1, 59929 Brilon
Merkblatt
zur BVD-Bekämpfung ab dem 01.01.2011
Bei der BVD handelt es sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche. Diese Virusinfektion zählt mit zu
den verlustreichsten Rinderkrankheiten. Insbesondere eine Infektion während der Trächtigkeit verursacht durch Umrindern, Aborte, Geburt lebensschwacher Kälber und insbesondere die Geburt von
Dauerausscheidern (Virämikern) hohe wirtschaftliche Schäden. Für die Bekämpfung der BVD und die
Sanierung der Rinderbestände ist es von besonderer Bedeutung, die Virämiker in den Rinderherden
so früh wie möglich zu erkennen und zu merzen, um Neuinfektionen durch die Virusstreuung der
virämischen Tiere zu verhindern. Bisher wurde die BVD in NRW auf Grundlage eines freiwilligen Sanierungsverfahrens bekämpft. Am 01.01.2011 tritt die BVD-Bundesverordnung in der Neufassung vom
04.10.2010 (BGBl. I S. 1320) in Kraft. Durch diese Verordnung wird die Bekämpfung der BVD zur
Pflicht. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten zu der neuen Verordnung:
1. Für wen gilt die Verordnung?
Die neue BVD-Verordnung gilt für alle Rinderhalter, d. h. auch für die Tierhalter, die sich nicht dem
freiwilligen Sanierungsprogramm zur Bekämpfung der BVD (BVD-Leitlinien des Landes NRW) angeschlossen haben.
2. Welche Untersuchungspflichten bestehen?
Alle nach dem 01.01.2011 geborenen Rinder müssen spätestens bis zum 6. Lebensmonat im Geburtsbetrieb auf BVD untersucht werden. Bei neugeborenen Kälbern kann die Untersuchung mittels
Ohrstanzprobe oder Blutprobe innerhalb der ersten 7 Lebenstage erfolgen. Ältere Tiere müssen ab
dem 61. Lebenstag bis spätestens zur Vollendung des 6. Lebensmonats mittels Blutprobe untersucht
werden.
Für Kälber, die von Zukaufstieren abstammen, ist eine kürzere Untersuchungsfrist zu beachten. Das
bedeutet, dass Kälber, die nach dem 01.01.2011 geboren werden, innerhalb von 7 Tagen nach der
Geburt auf BVD zu untersuchen sind, sofern sie von Rindern stammen, die tragend in den Bestand
eingestellt worden sind.
Jedes Rind, das aus einem Bestand verbracht werden soll, muss vor dem Verbringen mit negativem
Ergebnis auf BVD untersucht worden sein.
Grundsätzlich gilt, dass Rinder, die einmal in ihrem Leben mit negativem Ergebnis auf BVD untersucht
worden sind und für die das Ergebnis in die HIT-Datenbank eingegeben wurde, zeitlebens den Status
„BVD-unverdächtiges Rind“ erhalten. Zur Untersuchung müssen maschinenlesbare Untersuchungsanträge aus der HIT-Datenbank verwendet werden.
Für Betriebe, die sich den BVD-Leitlinien des Landes NRW angeschlossen hatten, ändert sich am
Untersuchungsverfahren nichts, d. h. alle nachgeborenen Tiere sind weiterhin mittels Ohrstanzprobe
auf BVD zu untersuchen.
Auch Betriebe, die nicht den BVD-Leitlinien des Landes NRW angeschlossen sind, können Ohrstanzmarken beim LKV bestellen. In diesem Fall müssen jedoch die Mehrkosten zu den Standardohrmarken vom Tierhalter getragen werden.
3. Wann gilt ein Rind als BVD-unverdächtig?
Ein Rind gilt als BVD-unverdächtig, wenn es einmal in seinem Leben mit negativem Ergebnis auf
BVD-Virus untersucht worden ist oder ein negatives auf BVD untersuchtes Kalb geboren hat. Der
Untersuchungsstatus muss in der HIT-Datenbank dokumentiert sein.
4. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Rinder ab dem 01.01.2011 verbracht werden?
Es dürfen nur noch BVD-unverdächtige Rinder, d. h. Rinder, für die ein negatives Untersuchungsergebnis auf BVD in der HIT-Datenbank dokumentiert ist, aus einem Bestand abgegeben, in einen Bestand eingestellt bzw. gehandelt werden. Dies gilt nicht für Rinder, die aus einem Bestand direkt zur
Schlachtung verbracht werden. Der Nachweis über die BVD-Unverdächtigkeit erfolgt über einen vom
abgebenden Tierhalter zu erstellenden Ausdruck aus der HIT-Datenbank, dem der BVD-Status des
Tieres entnommen werden kann (Tiergesundheitsdaten aus Einzeltierverfolgung) und der das jeweiliStand: 15.12.2010
Hochsauerlandkreis -Veterinäramt-, Am Rothaarsteig 1, 59929 Brilon
ge Tier bei jedem Verbringen begleiten muss. Die BVD-Unverdächtigkeit eines Einzeltieres wird somit
nicht vom Veterinäramt attestiert. Somit fallen auch keine Gebühren für amtliche Bescheinigungen an.
Es besteht die Möglichkeit, Rinder im Alter von unter 6 Monaten vor dem Vorliegen eines BVDUntersuchungsergebnisses aus einem BVD-unverdächtigen Bestand zu verbringen, sofern sie direkt
in einen Mastbestand, der nur Rinder in Stallhaltung mästet und nur Rinder zur unmittelbaren Schlachtung abgibt, eingestellt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Herkunftsbestand als BVDunverdächtig eingestuft worden ist und die Tiere von einer amtstierärztlichen Bescheinigung über die
BVD-Unverdächtigkeit des Rinderbestandes begleitet werden. Zum gegenwärtigen Stand der Sanierung wird empfohlen, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen, da die Untersuchungspflicht für diese Tiere bestehen bleibt und die Ausstellung einer amtstierärztlichen Bescheinigung kostenpflichtig ist. Es ist ratsam, z. B. im Falle von Mastkälbern, die den Bestand im Alter von 14 Tagen
verlassen sollen, unmittelbar nach der Geburt eine Ohrstanzprobe zu entnehmen und sofort an das
Staatliche Veterinäruntersuchungsamt Arnsberg weiterzuleiten, so dass das BVD-Ergebnis zum Zeitpunkt der Abgabe der Tiere in der HIT-Datenbank vorliegt und die BVD-Unverdächtigkeit des Einzeltieres über einen Ausdruck aus der HIT-Datenbank nachgewiesen werden kann.
5. Was passiert, wenn ein Virämiker festgestellt wird?
Im Falle Virus-positiver Befunde ist das dauerhafte Vorhandensein des Erregers durch eine Wiederholungsuntersuchung des betreffenden Rindes nach frühestens 3 Wochen und längstens 60 Tagen zu
bestätigen, sofern das Tier nicht innerhalb dieses Zeitraumes getötet wird. Wird in der Wiederholungsuntersuchung erneut Virus nachgewiesen, gilt das Tier als dauerhaft infiziert und ist unverzüglich
zu töten. Im Falle einer Ohrstanzprobe genügt das positive Erstergebnis als Virusnachweis.
Eine Ausmerzungsbeihilfe wird von der Tierseuchenkasse nicht mehr gezahlt.
6. Wann kann ein Rinderbestand als BVD-unverdächtig eingestuft werden?
Ein Bestand kann als BVD-unverdächtig eingestuft werden, wenn die folgenden Voraussetzungen
erfüllt sind:
1. Gesamtbestandsuntersuchung
Alle Rinder des Bestandes wurden mit negativem Ergebnis auf BVD untersucht. Bei dieser
Bestandsuntersuchung werden zunächst alle Rinder im Alter von über 60 Tagen erfasst. Rinder, die zum Zeitpunkt der Untersuchung unterhalb der Altersgrenze von 61 Tagen liegen,
müssen nach Erreichen des Mindestalters, spätestens nach 3 Monaten, auf BVD untersucht
werden.
2. Beobachtungszeitraum
Nach der Gesamtbestandsuntersuchung schließt sich ein
tungszeitraum an. In diesem Zeitraum muss Folgendes erfüllt sein:
12-monatiger
Beobach-
a) Alle im Bestand geborenen Rinder wurden spätestens 6 Monate nach ihrer Geburt mit
negativem Ergebnis auf BVD untersucht.
b) Alle Rinder des Bestandes sind frei von klinischen Erscheinungen, die auf eine BVDInfektion hindeuten.
c) In den Bestand wurden nur Rinder eingestellt, die zuvor mit negativem Ergebnis auf BVD
untersucht wurden.
d) Die Rinder des Bestandes wurden so gehalten, dass sie keinen Kontakt zu Rindern außerhalb des Bestandes hatten, die nicht BVD-unverdächtig sind.
e) Die Rinder des Bestandes wurden nur mit Samen von BVD-unverdächtigen Bullen besamt
oder wurden nur von BVD-unverdächtigen Bullen gedeckt.
Die BVD-Unverdächtigkeit wird aufrecht erhalten, wenn die unter Ziffer 2. a) bis e) genannten Anforderungen weiterhin erfüllt sind.
Stand: 15.12.2010
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