Ausübung von Tätigkeiten mit Krankheitserregern

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Ausübung von Tätigkeiten mit Krankheitserregern Bestimmungen nach dem Infektionsschutzgesetz
beachten!
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) dient dem Zweck, übertragbare Krankheiten beim Menschen
vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Dem genannten Zweck dient auch der Erlaubnisvorbehalt für Tätigkeiten mit Krankheitserregern
nach § 44 (Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern)
Erlaubnispflichtige Tätigkeiten
Gemäß § 44 IfSG bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer Krankheitserreger in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit
ihnen arbeiten will. Dabei handelt es sich immer um eine personenbezogene Erlaubnis.
Erlaubnispflicht besteht immer dann, wenn Krankheitserreger von hoher Gefährlichkeit, hohem
Verbreitungsgrad und hoher öffentlicher und gesundheitspolitischer Bedeutung mittels einer auf
den spezifischen Nachweis solcher Erreger gerichteten Anzucht zum Zweck der Feststellung
einer Infektion oder übertragbaren Krankheit nachgewiesen werden oder zu anderen Zwecken
angezüchtet und vermehrt werden. Krankheitserreger mit den genannten Eigenschaften sind als
meldepflichtige Krankheitserreger in § 7 IfSG genannt.
Erlaubnisfreie Tätigkeiten
Nach der Ausnahmeregelung des § 45 Abs. 1 IfSG bedürfen Personen, die zur selbständigen
Ausübung des Berufs als Arzt berechtigt sind, keiner Erlaubnis für mikrobiologische
Untersuchungen zur orientierenden medizinischen oder veterinärmedizinischen Diagnostik
mittels solcher kultureller Verfahren, die auf die primäre Anzucht und nachfolgende
Subkultur zum Zwecke der Resistenzbestimmung beschränkt sind und bei
denen die angewendeten Methoden nicht auf den spezifischen Nachweis meldepflichtiger
Krankheitserreger gerichtet sind, soweit die Untersuchungen für die unmittelbare Behandlung
der eigenen Patienten für die eigene Praxis durchgeführt werden.
Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind (z.B. als Arzt oder Zahnarzt,
der mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patienten
durchführt), sind Sie zur Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit gemäß § 49 IfSG
verpflichtet.
Zuständigkeit
Für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 44 IfSG, für die Entgegennahmen von Erst- und
Veränderungsanzeige nach §§ 49 und 50 IfSG wenden Sie sich bitte an das:
Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz
Ursulinenstraße 8 -16
66111 Saarbrücken
( 0681/501-00
Stand: März 2011
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