Ausübung von Tätigkeiten mit Krankheitserregern Bestimmungen nach dem Infektionsschutzgesetz beachten! Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) dient dem Zweck, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Dem genannten Zweck dient auch der Erlaubnisvorbehalt für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 (Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern) Erlaubnispflichtige Tätigkeiten Gemäß § 44 IfSG bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will. Dabei handelt es sich immer um eine personenbezogene Erlaubnis. Erlaubnispflicht besteht immer dann, wenn Krankheitserreger von hoher Gefährlichkeit, hohem Verbreitungsgrad und hoher öffentlicher und gesundheitspolitischer Bedeutung mittels einer auf den spezifischen Nachweis solcher Erreger gerichteten Anzucht zum Zweck der Feststellung einer Infektion oder übertragbaren Krankheit nachgewiesen werden oder zu anderen Zwecken angezüchtet und vermehrt werden. Krankheitserreger mit den genannten Eigenschaften sind als meldepflichtige Krankheitserreger in § 7 IfSG genannt. Erlaubnisfreie Tätigkeiten Nach der Ausnahmeregelung des § 45 Abs. 1 IfSG bedürfen Personen, die zur selbständigen Ausübung des Berufs als Arzt berechtigt sind, keiner Erlaubnis für mikrobiologische Untersuchungen zur orientierenden medizinischen oder veterinärmedizinischen Diagnostik mittels solcher kultureller Verfahren, die auf die primäre Anzucht und nachfolgende Subkultur zum Zwecke der Resistenzbestimmung beschränkt sind und bei denen die angewendeten Methoden nicht auf den spezifischen Nachweis meldepflichtiger Krankheitserreger gerichtet sind, soweit die Untersuchungen für die unmittelbare Behandlung der eigenen Patienten für die eigene Praxis durchgeführt werden. Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind (z.B. als Arzt oder Zahnarzt, der mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patienten durchführt), sind Sie zur Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit gemäß § 49 IfSG verpflichtet. Zuständigkeit Für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 44 IfSG, für die Entgegennahmen von Erst- und Veränderungsanzeige nach §§ 49 und 50 IfSG wenden Sie sich bitte an das: Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz Ursulinenstraße 8 -16 66111 Saarbrücken ( 0681/501-00 Stand: März 2011