Meldepflicht von Clostridium difficile- Infektionen

Werbung
Meldepflicht von Clostridium difficile-Infektionen
Schwer verlaufende Infektionen mit C.difficile werden seit 2007 als bedrohliche Krankheit mit
Hinweis auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit gemäß §6 Abs. 1 Nr. 5 a IfSG
betrachtet und sind daher unabhängig von einem für den Arzt erkennbaren epidemiologischen
Zusammenhang (d.h. auch als Einzelfall) namentlich meldepflichtig.
Darüber hinaus sind vom Arzt bei vermutetem epidemiologischen Zusammenhang an das zuständige Gesundheitsamt zu melden:
•
•
Namentlich nach §6 Abs. 1 Nr. 2 b IfSG, der Verdacht auf und die Erkrankung an einer akuten Gastroenteritis, wenn zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen
ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird.
Nichtnamentlich nach § 6 Abs. 3 IfSG das gehäufte Auftreten von nosokomialen Infektionen
mit wahrscheinlichem oder vermuteten epidemischen Zusammenhang.
Bei schwer verlaufenden C. difficile-Infektionen sollte eine Resistenzprüfung erfolgen. Eine Fluorochinolon-Resistenz kommt häufig vor. Anzustreben ist eine generelle Resistenztestung auf
Mofloxacin und Erythromycin, um Hinweise auf das Vorliegen des hochvirulenten Ribotyps 027
zu erhalten und möglichst eine Typisierung (oder mindestens Isolat-Asservierung).
Durchfall oder toxisches Megakolon
Pseudomembranöse Kolitis (endoskopische oder histologische Diagnose)
C. difficile-Toxinnachweis (A und/oder B) oder
Nachweis von toxinbildenden C. difficile mit
einer anderen Methode
Beispielsweise eines der vier folgenden Kriterien für einen schweren Verlauf ist erfüllt:
1. Notwendigkeit der Wiederaufnahme aufgrund einer rekurrenten Infektion (Rezidiv)
2. Verlegung auf eine Intensivstation zur Behandlung der CDAD oder ihrer Komplikationen
3. Chirurgischer Eingriff (Kolektomie) aufgrund eines Megakolon, einer Perforation oder einer refraktären Kolitis
4. Tod <30 Tage nach Diagnosestellung und CDAD als Ursache oder zum Tode beitragende
Erkrankung
UND/ODER
Nachweis des Ribotyps 027
Namentliche Meldung an das Gesundheitsamt (§6, Abs. 1, Nr. 5a IfSG)
Falls noch nicht erfolgt: Isolat gewinnen und asservieren.
Abb.: Flussdiagramm zur Meldung von schwer verlaufenden, Clostridium difficile-assozierten
Durchfallerkrankungen (CDAD) gemäß §6 Abs. 1, Nr. 5a IfSG (Schema vom RKI übernommen;
Stand 9.11.2007) Quelle: www.rki.de > Infektionskrankheiten A-Z > Clostridium difficile
Infektionsjahresbericht 2009 | LIGA.NRW
1/1
Herunterladen