Meningokokken

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Der Bereich Gesundheitsamt informiert über…
Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
Erreger:
Die Entzündung der Hirnhäute (Meningitis) ist eine gefürchtete Infektionserkrankung.
Sie wird von verschiedenen Erregern verursacht, darunter spezielle Bakterien, sogenannte Meningokokken (Neisseria meningitidis) Anhand der antigenetischen Eigenschaften unterscheidet man 12 Serogruppen (Typen), von denen jedoch nur fünf (A, B,
C, W-135 und Y mit Meningokokken-Erkrankungen assoziiert sind.
Übertragung:
Die Übertragung von Meningokokken erfolgt durch Tröpfcheninfektion. Da die Keime
außerhalb des menschlichen Körpers nur begrenzt überlebensfähig sind, ist für eine
Infektion ein enger Kontakt mit infektiösen Sekreten erforderlich. Eine Übertragung
kann durch Husten, Niesen, Küssen oder durch das gemeinsame Benutzen von Gläsern erfolgen. Ein Zusammentreffen von Menschen ohne engen Kontakt führt in der
Regel nicht zu einer Ansteckung.
Inkubationszeit:
Die Inkubationszeit kann zwischen 2 und 10 Tagen liegen, im Durchschnitt beträgt sie
3 - 4 Tage.
Bereits 24 Stunden nach Beginn einer adäquaten Therapie gilt der Patient als nicht
mehr infektiös.
Krankheitsbild:
Neben der Racheninfektion als Zeichen einer Besiedelung des Nasen-Rachen-Raums
sind Symptome der Meningitis:
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Kopfschmerzen
Lichtscheu, Überempfindlichkeit des Betroffenen gegen Licht und andere
Schmerzreize
Schmerzhafte Nackensteife, das Kinn kann dabei nicht mehr auf die Brust gelegt werden
Charakteristisch sind auch stecknadelkopfgroße Blutungen der Haut, oft an
den Beinen
Daneben gehören psychische Auffälligkeit oder Verwirrtheit, Fieber, Übelkeit
und Erbrechen zu den Symptomen.
Einige dieser Symptome können aber auch fehlen.
Im Verlauf der Erkrankung kann es zu einer Sepsis kommen. Von Sepsis spricht man
bei einer ausufernden Allgemeinreaktion des Körpers im Rahmen einer Infektion.
Symptome sind niederer Blutdruck, erhöhter Herzschlag und vermehrte Atmung sowie
eine Aktivierung des Immunsystems, Fieber oder Auskühlung des Körpers. Diese Reaktion kann so ausgeprägt sein, dass es zum massiven Blutdruckabfall und Schock
kommt. Dadurch sind weitere Organe gefährdet. Die massivste, lebensbedrohliche
Ausprägung dieser Meningokokkensepsis wird Waterhouse-Friderichsen-Syndrom
genannt.
Ganz entscheidend für den Ausgang der Erkrankung ist der Zeitpunkt des Behandlungsbeginns: Meningokokkenerkrankungen erfordern eine sofortige Behandlung mit
Antibiotika. Konsultieren Sie deshalb unverzüglich einen Arzt, wenn Sie den Verdacht haben, dass eine Meningokokkenerkrankung vorliegt. Auch enge Kontaktpersonen müssen unverzüglich einen Arzt konsultieren, da oft auch für Sie eine BeStand April 2013
handlung erforderlich ist.
Schutzimpfung:
Die die Impfung gegen Meningokokken der Serogruppe C (Typ C) wird für alle Kinder
im 2. Lebensjahr zum frühestmöglichen Zeitpunkt als Standardimpfung empfohlen.
Eine fehlende Impfung soll bis zum 18. Geburtstag nachgeholt werden. Impfungen
gegen andere Serogruppen der Meningokokken werden als Reiseimpfungen für bestimmte Länder empfohlen.
Gesetzliche Regelungen:
Nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind Krankheitsverdacht, Erkrankung
und Tod an Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis namentlich an das zuständige
Gesundheitsamt meldepflichtig.
Gemäß § 7 IfSG besteht eine Meldepflicht nur für den direkten Nachweis von Neisseria meningitidis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautläsionen oder anderen normalerweise sterilen Substraten.
Entsprechend § 34 Abs. 1 Nr. 10 IfSG dürfen Personen, die an einer Meningokokkeninfektion erkrankt oder deren verdächtig sind, in Gemeinschaftseinrichtungen keine
Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen
sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Für die in Gemeinschaftseinrichtungen Betreuten gilt, dass sie, falls sie an einer Meningokokkeninfektion erkrankt
oder derer verdächtig sind, die dem Betrieb der Einrichtung dienenden Räume nicht
betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen.
Diese Regelungen gelten entsprechend für Personen, in deren Wohngemeinschaft
nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein Verdacht auf eine Meningokokkeninfektion aufgetreten ist (§ 34 Abs. 3 IfSG).
Nach § 34 Abs. 7 IfSG kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt jedoch Ausnahmen zulassen, wenn geeignete Maßnahmen zur Verhütung einer Übertragung durchgeführt wurden.
Wichtig ist wegen der Schwere der Erkrankung aber in erster Linie die sofortige
Behandlung der Erkrankten und der engen Kontaktpersonen!
Weitere Informationen:
www.rki.de
www.meningococcus.de
Dieses Merkblatt kann nur einige Hinweise geben und ein persönliches Gespräch nicht ersetzen. Bitte rufen Sie uns an.
Stand April 2013
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