Der Bereich Gesundheitsamt informiert über… Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis Erreger: Die Entzündung der Hirnhäute (Meningitis) ist eine gefürchtete Infektionserkrankung. Sie wird von verschiedenen Erregern verursacht, darunter spezielle Bakterien, sogenannte Meningokokken (Neisseria meningitidis) Anhand der antigenetischen Eigenschaften unterscheidet man 12 Serogruppen (Typen), von denen jedoch nur fünf (A, B, C, W-135 und Y mit Meningokokken-Erkrankungen assoziiert sind. Übertragung: Die Übertragung von Meningokokken erfolgt durch Tröpfcheninfektion. Da die Keime außerhalb des menschlichen Körpers nur begrenzt überlebensfähig sind, ist für eine Infektion ein enger Kontakt mit infektiösen Sekreten erforderlich. Eine Übertragung kann durch Husten, Niesen, Küssen oder durch das gemeinsame Benutzen von Gläsern erfolgen. Ein Zusammentreffen von Menschen ohne engen Kontakt führt in der Regel nicht zu einer Ansteckung. Inkubationszeit: Die Inkubationszeit kann zwischen 2 und 10 Tagen liegen, im Durchschnitt beträgt sie 3 - 4 Tage. Bereits 24 Stunden nach Beginn einer adäquaten Therapie gilt der Patient als nicht mehr infektiös. Krankheitsbild: Neben der Racheninfektion als Zeichen einer Besiedelung des Nasen-Rachen-Raums sind Symptome der Meningitis: Kopfschmerzen Lichtscheu, Überempfindlichkeit des Betroffenen gegen Licht und andere Schmerzreize Schmerzhafte Nackensteife, das Kinn kann dabei nicht mehr auf die Brust gelegt werden Charakteristisch sind auch stecknadelkopfgroße Blutungen der Haut, oft an den Beinen Daneben gehören psychische Auffälligkeit oder Verwirrtheit, Fieber, Übelkeit und Erbrechen zu den Symptomen. Einige dieser Symptome können aber auch fehlen. Im Verlauf der Erkrankung kann es zu einer Sepsis kommen. Von Sepsis spricht man bei einer ausufernden Allgemeinreaktion des Körpers im Rahmen einer Infektion. Symptome sind niederer Blutdruck, erhöhter Herzschlag und vermehrte Atmung sowie eine Aktivierung des Immunsystems, Fieber oder Auskühlung des Körpers. Diese Reaktion kann so ausgeprägt sein, dass es zum massiven Blutdruckabfall und Schock kommt. Dadurch sind weitere Organe gefährdet. Die massivste, lebensbedrohliche Ausprägung dieser Meningokokkensepsis wird Waterhouse-Friderichsen-Syndrom genannt. Ganz entscheidend für den Ausgang der Erkrankung ist der Zeitpunkt des Behandlungsbeginns: Meningokokkenerkrankungen erfordern eine sofortige Behandlung mit Antibiotika. Konsultieren Sie deshalb unverzüglich einen Arzt, wenn Sie den Verdacht haben, dass eine Meningokokkenerkrankung vorliegt. Auch enge Kontaktpersonen müssen unverzüglich einen Arzt konsultieren, da oft auch für Sie eine BeStand April 2013 handlung erforderlich ist. Schutzimpfung: Die die Impfung gegen Meningokokken der Serogruppe C (Typ C) wird für alle Kinder im 2. Lebensjahr zum frühestmöglichen Zeitpunkt als Standardimpfung empfohlen. Eine fehlende Impfung soll bis zum 18. Geburtstag nachgeholt werden. Impfungen gegen andere Serogruppen der Meningokokken werden als Reiseimpfungen für bestimmte Länder empfohlen. Gesetzliche Regelungen: Nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind Krankheitsverdacht, Erkrankung und Tod an Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis namentlich an das zuständige Gesundheitsamt meldepflichtig. Gemäß § 7 IfSG besteht eine Meldepflicht nur für den direkten Nachweis von Neisseria meningitidis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautläsionen oder anderen normalerweise sterilen Substraten. Entsprechend § 34 Abs. 1 Nr. 10 IfSG dürfen Personen, die an einer Meningokokkeninfektion erkrankt oder deren verdächtig sind, in Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Für die in Gemeinschaftseinrichtungen Betreuten gilt, dass sie, falls sie an einer Meningokokkeninfektion erkrankt oder derer verdächtig sind, die dem Betrieb der Einrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen. Diese Regelungen gelten entsprechend für Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein Verdacht auf eine Meningokokkeninfektion aufgetreten ist (§ 34 Abs. 3 IfSG). Nach § 34 Abs. 7 IfSG kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt jedoch Ausnahmen zulassen, wenn geeignete Maßnahmen zur Verhütung einer Übertragung durchgeführt wurden. Wichtig ist wegen der Schwere der Erkrankung aber in erster Linie die sofortige Behandlung der Erkrankten und der engen Kontaktpersonen! Weitere Informationen: www.rki.de www.meningococcus.de Dieses Merkblatt kann nur einige Hinweise geben und ein persönliches Gespräch nicht ersetzen. Bitte rufen Sie uns an. Stand April 2013