Merkblatt Windpocken (Varizellen) - Landratsamt Schwarzwald

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Merkblatt
Windpocken (Varizellen)
Erreger:
Windpocken ist eine weltweit verbreitete, insbesondere im Kindesalter auftretende Viruserkrankung.
Reservoir:
Der Mensch ist der einzige Überträger der Erkrankung.
Infektionsweg:
Gehäuftes Auftreten im Winter und Frühjahr. Die Übertragung erfolgt per Tröpfcheninfektion
(Husten, Niesen, Sprechen) durch die Luft. Ferner ist eine Übertragung durch virushaltigen Bläscheninhalt oder Krusten als Schmierinfektion möglich.
Inkubationszeit:
Die Zeit von der Infektion bis zum Ausbruch der Krankheit beträgt in der Regel 8-28 Tage.
Dauer der Ansteckungsfähigkeit:
Die Ansteckungsfähigkeit beginnt 1-2 Tage vor Auftreten des Hautausschlages und endet
5-7 Tage nach Auftreten des Ausschlages.
Symptome:
Die Erkrankung beginnt in der Regel mit leichtem Fieber und kleinen blassroten Flecken, auf denen sich rasch zunehmend Bläschen bilden, die unter Krustenbildung eintrocknen und meist ohne Narben abheilen, falls nicht gekratzt wird.
Besonders gefährlich ist eine Windpockeninfektion für Schwangere, sofern sie selbst noch keine
Windpocken durchgemacht haben und nicht gegen Windpocken geimpft sind. In der Frühschwangerschaft kann es zu Fehlbildungen oder Fehlgeburt kommen. Bei einer Erkrankung 4
Wochen oder kürzer vor der Entbindung kann es beim Neugeborenen zu einer lebensbedrohlichen generalisierten Windpockenerkrankung kommen.
Therapie:
Eine ursächliche Behandlung ist nicht möglich. Empfehlenswert sind kalte Umschläge um den
Juckreiz zu lindern. Um als Folge von Kratzen eine Narbenbildung zu verhindern, sollten die Fingernägel kurz geschnitten werden.
Erregernachweis:
In der Regel kann die Diagnose aufgrund des typischen Hautausschlags gestellt werden. Bei
zweifelhaften Fällen ist ein Nachweis des Viruserbguts oder von spezifischen Antikörpern im Blut
möglich
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Impfung:
Es steht ein gut verträglicher und sicherer Impfstoff zur Verfügung. Die Schutzimpfung sollte
vorzugsweise im Alter von 11-14 Monaten begonnen werden. Für einen vollständigen Impfschutz
werden 2 Impfdosen benötigt, die zweite Impfung sollte im Alter von 15 – 23 Monaten erfolgen.
Bei Fragen zum Impfstatus wenden Sie sich bitte an Ihren Kinder- oder Hausarzt.
Impflücken bei Jugendlichen sollten möglichst bald geschlossen werden.
Maßnahmen für Gemeinschaftseinrichtungen:
Nach § 34 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dürfen Erkrankte die Einrichtung so lange nicht
besuchen, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. Eine Wiederzulassung ist ca. 1 Woche nach Beginn einer unkomplizierten Erkrankung
möglich.
Maßnahmen bei Ausbrüchen:
Bei Ausbrüchen ist umgehend das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, damit geeignete
Maßnahmen eingeleitet und weitere Erkrankungen verhindert werden können.
Meldepflicht:
Seit dem 29.03.2013 besteht eine Windpocken-Meldepflicht gemäß IfSG.
Nach § 6 IfSG sind der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Windpocken namentlich meldepflichtig.
Nach § 7 IfSG besteht eine Meldepflicht für den direkten oder indirekten Nachweis einer akuten
Windpocken-Infektion.
Nach § 34 Abs. 6 IfSG hat die Leiterin/der Leiter einer Gemeinschaftseinrichtung das
zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über Windpockenerkrankungen, von denen die
Einrichtung betroffen ist, zu informieren (Mitteilungspflicht).
Die Leitung der Einrichtung ist verpflichtet, sofort das Gesundheitsamt über 2 oder mehrere
Windpockenfälle als Ausbruchsgeschehen in der Einrichtung zu informieren und krankheits- und
personenbezogene Angaben zu machen.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
Gesundheitsamt Schwarzwald-Baar-Kreis
Abteilung Gesundheitsschutz und Umweltmedizin
Herdstraße 4
78050 Villingen-Schwenningen
Tel.: 07721 913-7190
Fax: 07721 913-8918
E-Mail: [email protected]
Stand: August 2015
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