- BeDo Brandschutz

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Wartungsbedingungen
der Firma BeDo Brandschutz, 32791 Lage
Stand 25. Februar 2010
Wartung
Die Wartung umfasst die Überprüfung der eingebauten Brandmeldeanlagen nach VDE 0833 und der
DIN 14675 und -innerhalb der Gewährleistungsfristen- für von uns gelieferten Anlagen die kostenlose Beseitigung auftretender Mängel. Für Rauch- und Wärmeabzugsanlagen gilt die DIN 18232 im übertragenen
Sinne. Soweit keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Wartung innerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit des Auftragnehmers ohne Voranmeldung. Die Wartung von Brandmeldeanlagen
umfasst je nach Vertragsabschluß auch die Inspektion und Instandsetzung. Alle unbrauchbar gewordenen
Teile (z.B. Batterien, Glühlampen, u. a.) werden gegen Berechnung des jeweils gültigen Listenpreises ersetzt. Alle durch natürlichen Verschleiß unbrauchbar gewordenen Teile werden in jedem Fall gegen Berechnung des jeweils gültigen Listenpreises ersetzt. Teile werden, sofern eine Reparatur an Ort und Stelle nicht
möglich ist, entweder durch Austausch ersetzt oder ausgebaut und im Werk repariert. Soweit der Transport
dieser Teile nicht im Kundendienstfahrzeug erfolgen kann, sondern durch Dritte durchgeführt wird trägt der
Auftraggeber die Transportkosten für Hin- und Rücksendung, sowie das Transportrisiko. Für nicht durch den
Auftragnehmer vorgenommene Veränderungen (z.B. durch Einbau von Fremdteilen) sowie für Beschädigungen an der Anlage, die durch den Auftraggeber oder durch Dritte oder durch höhere Gewalt entstanden
sind, insbesondere durch unsachgemäßen Gebrauch, Fehlbedienungen, äußere Einwirkungen u. a., haftet
ausschließlich der Auftraggeber.
Meldung und Beseitigung von Störungen bei Brandmeldeanlagen
Jede Störung an der Anlage ist unserem technischen Kundendienst unverzüglich mitzuteilen. Mit der Beseitigung dieser Störung beginnen wir innerhalb von 24 Stunden und beseitigen diese binnen 72 Stunden. Bei
Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Feuerschäden u. a. ist gleichzeitig unverzüglich die entsprechende Behörde,
Versicherung oder verantwortliche Stelle zu benachrichtigen.
Weitere Pflichten des Auftraggebers
Dem Wartungspersonal ist ungehinderter Zugang zu der gesamten Anlage zu gewähren. Leitern, Gerüste
bzw. Hubgeräte und eventuell erforderliche Hilfskräfte sind kostenlos beizustellen oder werden gegen Berechnung vom Auftragnehmer beschafft. Aufgrund der Abschaltung der Anlage im Rahmen der Wartungsarbeiten kann eine Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft nicht übernommen werden. Um
die Schutzfunktion der Anlage während dieser Zeit aufrecht zu erhalten, muss der Auftraggeber eigenverantwortlich für andere Schutzmaßnahmen sorgen.
Für Brandmeldeanlagen gilt zusätzlich:
Der Auftraggeber muss eine verantwortliche Person benennen, die von uns in die Funktion der Anlage eingewiesen wird und dann in der Lage ist, sämtliche Unregelmäßigkeiten zu erkennen und im Wartungskontrollbuch zu protokollieren. Neben dem bereits genannten Kriterium „Störung“ gehören dazu Alarme, Voralarme sowie betriebsbedingte Abschaltungen von Meldergruppen, Meldern und der Übertragungseinrichtung. Weiterhin sind uns alle baulichen und organisatorischen Veränderungen mitzuteilen, die Einfluss auf
die Funktion der Brandmeldeanlage haben, sowie Änderungen des Schließsystems (Feuerwehrschlüsseldepot).
Nach DIN VDE 0833 Teil 1 müssen an BMA viermal jährlich Inspektionen gem. Abschnitt 5.3.1, eine jährliche Inspektion gem. Abschnitt 5.3.2 und (mindestens) eine Wartung gem. Abschnitt 5.3.4 durchgeführt werden.
Kosten und Erfüllung
Unmittelbar nach einer durchgeführten Wartung wird eine Rechnung über die anteiligen Wartungskosten
und den Materialverbrauch gestellt. Diese Rechnung ist innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto
Kasse zahlbar. Kosten, die aufgrund von Täuschungs- bzw. Falschalarmen entstehen, werden von uns nicht
übernommen. Vergebliche Anfahrten, die nicht von uns zu vertreten sind, werden nach Aufwand berechnet.
Überlässt der Auftraggeber die Anlage Dritten, so bleibt die Verpflichtung zur Zahlung bestehen, es sei denn,
dass der Dritte mit unserer Zustimmung in diesen Vertrag eintritt und die Zahlung übernimmt.
Schadenersatz
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen uns oder unseren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere unerlaubter Handlung oder Verzug sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von uns oder
durch eine schuldhafte Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Pflicht durch uns verursacht ist oder auf dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder dem Produkthaftungsgesetz beruht. Es
bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung.
Vertragsdauer und Kündigung
Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem Datum der Unterzeichnung durch den Auftraggeber. Es läuft auf unbestimmte Zeit und ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende, erstmals zum
Ende des auf den Vertragsabschluß folgenden Jahres, kündbar. Die Kündigung hat durch einen eingeschriebene Brief zu erfolgen. Eine fristlose Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde bleibt vorbehalten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn z. B. der Auftraggeber mit der Zahlung der Wartungskosten in Verzug gerät. Wird der Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt als die Bauabnahme abgeschlossen,
können wir verlangen, vor Inkrafttreten des Wartungsvertrages eine Überprüfung der Anlage vorzunehmen.
Diese Prüfung wird auf Nachweis zu dem dann gültigen Montagesatz zuzüglich der angefallenen Fahrtkosten durchgeführt. Nach Begleichung der Rechnung (innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse) tritt der Vertrag in Kraft. Die Beendigung des Wartungsvertrages, gleich aus welchem Grund, entbindet
uns von allen Verpflichtungen bezüglich der Funktionssicherheit der Anlage.
Zusätzliche Bedingungen
Diese Bedingungen gelten auch für künftige abzuschließende Wartungsverträge mit dem Auftraggeber. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht und zwar auch dann nicht, wenn wir bei
Vertragsabschluß nicht noch einmalausdrücklich widersprechen. Zukünftige Erweiterungen, bzw. Reduzierungen der Anlage sind im Wartungsvertrag zu berücksichtigen. Mit diesem Angebot verlieren alle für dieselbe Anlage zuvor abgegebenen Angebote ihre Gültigkeit.
Gerichtsstand/Rechtswahl
Gerichtsstand ist Detmold
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