vob-stelle -fassadengerüst muss als nebenleistung im

Werbung
VOB-STELLE -FASSADENGERÜST MUSS ALS NEBENLEISTUNG IM
LEISTUNGSVERZEICHNIS NICHT BESONDERS ERWÄHNT WERDEN
Der VOB-Stelle lag folgender Sachverhalt zur Beurteilung vor:
Ein öffentlicher Auftraggeber hat auf der Grundlage der VOB, Ausgabe 1992 und Ergänzungsband 1996,
am 12.05.1998 die Durchführung der Rohbauarbeiten für den Neubau des Schöpfwerkes und Umbaus des
Deichsieles L. zu einem Preis von 5.164.411,48 DM an einen Auftragnehmer vergeben. Der Auftragnehmer
verlangt für die Einrichtung des Fassadengerüstes eine zusätzliche Vergütung, da diese gemäß DIN 18331
Abschnitt 4.1 als Besondere Leistung einzustufende Leistung nicht im Leistungsverzeichnis (LV) aufgeführt
sei.
Der Auftragnehmer beruft sich darauf, dass entsprechend der DIN 18299 diese Leistung als Position im LV
auszuweisen ist. Es gäbe aber im LV weder einen Hinweis auf die Errichtung eines Fassadengerüstes, noch
darauf, dass eventuell auch ein Fassadengerüst zu errichten sei und dieses in den Einheitspreis einzurechnen sei. Wenn dann im Rahmen der Ausführungen ein Fassadengerüst aufgestellt werden müsse, so
handele es sich um eine zusätzliche Leistung im Sinne des § 2 Nr. 6 VOB/B mit der Folge, dass ein
entsprechender Vergütungsanspruch geltend gemacht werden könne.
Da das Leistungsverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden sei, komme auch ein
Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung gegen den Auftraggeber in Betracht.
Der Auftraggeber lehnt den Nachtrag ab, da er einen Mehraufwand bestreitet.
Frage:
Steht dem Auftragnehmer für das Fassadengerüst aufgrund der VOB und den getroffenen Vereinbarungen
eine zusätzliche Vergütung zu?
Die VOB-Stelle gab folgende Stellungnahme nach der VOB – Ausgabe 1992 mit Ergänzungsband 1996 –
ab:
Nach der DIN 18331 Abschnitt 4.1.4 gehört das Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten der Arbeits- und
Schutzgerüste, soweit diese für die eigene Leistung notwendig sind, zu den vom Auftragnehmer mit zu
erbringenden Nebenleistungen, die gemäß DIN 18299 Abschnitt 4.1 auch ohne Erwähnung im Vertrag zur
vertraglichen Leistung gehören. Die DIN 18330 Mauerarbeiten enthält in Abschnitt 4.1.2 eine gleich
lautende Regelung. Dem Auftragnehmer steht daher keine zusätzliche Vergütung gem. § 2 Nr. 6 VOB/B zu,
da nach § 2 Nr. 1 VOB/B durch die vereinbarten Preise alle Leistungen abgegolten sind, die nach den
Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) zur vertraglichen Leistung
gehören.
Herunterladen