Proporowitz, Armin (Hrsg.) „Baubetrieb – Bauwirtschaft“ Fachbuchverlag Leipzig 2008 ISBN 978-3-446-40679-7 Antworten auf die Kontrollfragen Kapitel 8 Bauabrechnung 8.1 Vertragstyp Vertragsinhalt Anwendung Grundlage der Vergütung Berechnung Differenzierte Leistungs- und Mengenbeschreibung, Preis pro Leistungseinheit Differenzierte Leistungs- und Mengenbeschreibung mit pauschaler Vergütung Leistung und Vergütung werden pauschal beschrieben bzw. festgelegt. öffentliche Ausschreibung; Standard bei der Ausschreibung von Bauleistungen Einheitspreis, Mengenermittlung Menge x EP Verhandlung von Einheitspreisverträgen und Vereinbarung einer Pauschalsumme für die im LV beschriebene Leistung. Schlüsselfertigbau, PPP-Projekte pauschal Stundenlohnvertrag Preis pro Lohnstunde Selbstkostenerstattungsvertrag tatsächliche Kosten Arbeiten, deren Umfang schwer abgeschätzt werden kann. Bauleistungen größeren Umfangs, deren Aufwand nicht einwandfrei beschrieben werden kann. Pauschalpreisvereinbarung; Mengenermittlung vereinbarter Pauschalpreis, Leistungsbeschreibung Stundenlohnnachweise Nachweis der Selbstkosten durch den AN Einheitspreisvertrag DetailPauschalpreisvertrag GlobalPauschalpreisvertrag pauschal Stunden x Lohn (EP) entsprechend Nachweis des AN (Siehe Abschnitt 8.3) 8.2 Formen: • förmliche Abnahme nach VOB/B § 12 Nr. 4 • Fertigstellungsmitteilung nach VOB/B § 12 Nr. 5 (1) • Abnahme durch Inbetriebnahme nach VOB/B § 12 Nr. 5 (2) • Abnahme nach BGB § 640 (Siehe Abschnitt 8.4) 8.3 Konsequenzen: • Beginn der Gewährleistung • Fälligkeit der Schlussrechnung • Umkehr der Beweislast beim Auftreten von Mängeln • Rückgabe von Vertragserfüllungsbürgschaften (Siehe Abschnitt 8.3) 8.4 Anforderungen: • Die Berechnung ist nachvollziehbar darzustellen. • Lesbare Skizzen, Zeichnungen und Darstellung. • Es müssen die gleichen Bezeichnungen wie im LV verwendet werden. • Eindeutige Benennung der abzurechnenden Bauteile. • Erfüllung formaler Anforderungen (z. B. Auftragsbezeichnung, Positionszuordnung, Datum, Unterschriften der am Aufmaß beteiligten Personen für Auftraggeber und Auftragnehmer). (Siehe Abschnitt 8.5) 1 Proporowitz, Armin (Hrsg.) „Baubetrieb – Bauwirtschaft“ Fachbuchverlag Leipzig 2008 ISBN 978-3-446-40679-7 Antworten auf die Kontrollfragen 8.5 Die Anforderungen an die Prüfbarkeit einer Rechnung sind in § 14 VOB/B definiert. Eine Rechnung gilt als prüfbar, wenn: • die Übersichtlichkeit der Rechnung gewährleistet ist, • alle zum Nachweis erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege beigefügt wurden, • Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Leistungen besonders kenntlich gemacht wurden. (Siehe Abschnitt 8.6) 8.6 Möglichkeiten: • Abrechnung nach vorhandenen Zeichnungen, • Abrechnung nach selbst erstellten Abrechnungszeichnungen, • Abrechnung nach Aufmaß. (Siehe Abschnitt 8.5) 8.7 Nach § 16 VOB/B gelten die folgenden Prüffristen: • Prüfung der Abschlagsrechnung 18 Werktage • Prüfung der Schlussrechnung 2 Monate (Siehe Abschnitt 8.6) 8.8 Betrachtung der Mehr- und Mindermengen nach § 2 Nr. 3 VOB/B: „Bei einem Einheitspreisvertrag ist der Preis für eine Position dann anzupassen, wenn die tatsächlich ausgeführten Mengen um mehr als 10 % von den in der Auschreibung angegebenen Mengenansätzen abweichen.“ (Siehe Abschnitt 8.3) 8.9 Aufbau: • Aufstellung der Leistungspositionen in der Reihenfolge der Positionsnummern aus der Leistungsbeschreibung. • Aufstellung der ausgeführten Mengen und des beauftragten Einheitspreises. • Berechnung des Gesamtpreises durch Multiplikation der ausgeführten Mengen mit dem Einheitspreis. • Es üblich in der Schlussrechnung titelweise Summen zu bilden. • Bereits gestellte Abschlagsrechnungen sind von der Schlussrechnung zum Abzug zu bringen. • Ausweisen der Mehrwertsteuer. (Siehe Abschnitt 8.6) 2