Antworten auf die Kontrollfragen Kapitel 8 Bauabrechnung 8.1

Werbung
Proporowitz, Armin (Hrsg.)
„Baubetrieb – Bauwirtschaft“
Fachbuchverlag Leipzig 2008
ISBN 978-3-446-40679-7
Antworten auf die Kontrollfragen
Kapitel 8 Bauabrechnung
8.1
Vertragstyp
Vertragsinhalt
Anwendung
Grundlage der
Vergütung
Berechnung
Differenzierte Leistungs- und
Mengenbeschreibung, Preis pro
Leistungseinheit
Differenzierte Leistungs- und
Mengenbeschreibung mit
pauschaler Vergütung
Leistung und Vergütung werden
pauschal beschrieben bzw.
festgelegt.
öffentliche Ausschreibung; Standard bei der
Ausschreibung von Bauleistungen
Einheitspreis,
Mengenermittlung
Menge x EP
Verhandlung von Einheitspreisverträgen und
Vereinbarung einer Pauschalsumme für die im
LV beschriebene Leistung.
Schlüsselfertigbau,
PPP-Projekte
pauschal
Stundenlohnvertrag
Preis pro Lohnstunde
Selbstkostenerstattungsvertrag
tatsächliche Kosten
Arbeiten, deren Umfang schwer abgeschätzt
werden kann.
Bauleistungen größeren Umfangs, deren
Aufwand nicht einwandfrei beschrieben werden
kann.
Pauschalpreisvereinbarung;
Mengenermittlung
vereinbarter
Pauschalpreis,
Leistungsbeschreibung
Stundenlohnnachweise
Nachweis der
Selbstkosten durch
den AN
Einheitspreisvertrag
DetailPauschalpreisvertrag
GlobalPauschalpreisvertrag
pauschal
Stunden x Lohn (EP)
entsprechend Nachweis
des AN
(Siehe Abschnitt 8.3)
8.2
Formen:
• förmliche Abnahme nach VOB/B § 12 Nr. 4
• Fertigstellungsmitteilung nach VOB/B § 12 Nr. 5 (1)
• Abnahme durch Inbetriebnahme nach VOB/B § 12 Nr. 5 (2)
• Abnahme nach BGB § 640
(Siehe Abschnitt 8.4)
8.3
Konsequenzen:
• Beginn der Gewährleistung
• Fälligkeit der Schlussrechnung
• Umkehr der Beweislast beim Auftreten von Mängeln
• Rückgabe von Vertragserfüllungsbürgschaften
(Siehe Abschnitt 8.3)
8.4
Anforderungen:
• Die Berechnung ist nachvollziehbar darzustellen.
• Lesbare Skizzen, Zeichnungen und Darstellung.
• Es müssen die gleichen Bezeichnungen wie im LV verwendet werden.
• Eindeutige Benennung der abzurechnenden Bauteile.
• Erfüllung formaler Anforderungen (z. B. Auftragsbezeichnung, Positionszuordnung,
Datum, Unterschriften der am Aufmaß beteiligten Personen für Auftraggeber und
Auftragnehmer).
(Siehe Abschnitt 8.5)
1
Proporowitz, Armin (Hrsg.)
„Baubetrieb – Bauwirtschaft“
Fachbuchverlag Leipzig 2008
ISBN 978-3-446-40679-7
Antworten auf die Kontrollfragen
8.5
Die Anforderungen an die Prüfbarkeit einer Rechnung sind in § 14 VOB/B definiert.
Eine Rechnung gilt als prüfbar, wenn:
• die Übersichtlichkeit der Rechnung gewährleistet ist,
• alle zum Nachweis erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere
Belege beigefügt wurden,
• Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Leistungen besonders kenntlich
gemacht wurden.
(Siehe Abschnitt 8.6)
8.6
Möglichkeiten:
• Abrechnung nach vorhandenen Zeichnungen,
• Abrechnung nach selbst erstellten Abrechnungszeichnungen,
• Abrechnung nach Aufmaß.
(Siehe Abschnitt 8.5)
8.7
Nach § 16 VOB/B gelten die folgenden Prüffristen:
• Prüfung der Abschlagsrechnung 18 Werktage
• Prüfung der Schlussrechnung 2 Monate
(Siehe Abschnitt 8.6)
8.8
Betrachtung der Mehr- und Mindermengen nach § 2 Nr. 3 VOB/B:
„Bei einem Einheitspreisvertrag ist der Preis für eine Position dann anzupassen, wenn
die tatsächlich ausgeführten Mengen um mehr als 10 % von den in der Auschreibung
angegebenen Mengenansätzen abweichen.“
(Siehe Abschnitt 8.3)
8.9
Aufbau:
• Aufstellung der Leistungspositionen in der Reihenfolge der Positionsnummern aus
der Leistungsbeschreibung.
• Aufstellung der ausgeführten Mengen und des beauftragten Einheitspreises.
• Berechnung des Gesamtpreises durch Multiplikation der ausgeführten Mengen mit
dem Einheitspreis.
• Es üblich in der Schlussrechnung titelweise Summen zu bilden.
• Bereits gestellte Abschlagsrechnungen sind von der Schlussrechnung zum Abzug
zu bringen.
• Ausweisen der Mehrwertsteuer.
(Siehe Abschnitt 8.6)
2
Herunterladen