Bauwirtschaft Rheinland-Pfalz Rundschreiben Vergaberecht R1_19-16 28.07.2016 Preis für Betonstahl mit 1,01 €/Tonne angegeben: Angebotsausschluss! Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 16.03.2016 entschieden: 1. Ein Angebot enthält auch dann nicht die geforderten Preise, wenn eine Preisangabe zwar vorhanden, aber offensichtlich unzutreffend ist. 2. Eine Korrektur einer versehentlich falsch ausgefüllten Preisangabe ist nachträglich ausgeschlossen, wenn sich nicht durch Auslegung des Angebotsinhalts eindeutig und zweifelsfrei der tatsächlich geforderte Einheitspreis ergibt. 3. Eine Ausnahme vom zwingenden Ausschluss kommt nur bei fehlender, nicht aber bei einer unrichtigen Preisangabe in Betracht. gänzlich Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen eine Entscheidung der Vergabekammer, mit der der Ausschluss ihres Angebots bestätigt worden war. Sie hatte in einem EinheitspreisLeistungsverzeichnis bei einer bestimmten Position einen auffällig niedrigen Einheitspreis von 1,01 Euro eingetragen, sich auf Nachfrage dann aber damit verteidigt, ihr sei beim Ausfüllen des Leistungsverzeichnisses ein Fehler unterlaufen. Die Preisangabe sei um drei Kommastellen verrutscht, so dass tatsächlich ein Einheitspreis von 1.010 Euro verlangt worden sei. Hilfsweise hatte sie ihr Angebot wegen eines Erklärungsirrtums angefochten. Begründung: Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg, das Angebot muss ausgeschlossen werden. Denn der Bieter ist verpflichtet, bei jeder einzelnen Position des Leistungsverzeichnisses eine Preisangabe zu machen. Diese Anforderung ist auch dann nicht erfüllt, wenn der Preis zwar formal eingetragen, aber nicht zutreffend ist, weil er nicht der nach der Urkalkulation des Bieters tatsächlich verlangten Summe entspricht. Anders als bei der sog. Mischkalkulation lag hier nicht ein Fall vor, in dem das tatsächlich Geforderte in andere Positionen des Leistungsverzeichnisses eingepreist worden war, sondern dem Bieter war ein Fehler unterlaufen. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf ist die Abweichung des erklärten vom tatsächlich geforderten Preis aber nicht so evident, dass der Preis ohne weitere Nachforschungen beim Bieter durch Auslegung des Angebots korrigiert werden kann. Denn offensichtlich ist nur, dass der eingetragene Leistungspreis zu niedrig war, nicht aber, wie hoch der tatsächlich geforderte Einheitspreis hätte sein sollen. Vergleichbare Positionen waren zwar vierstellig, aber durchaus unterschiedlich bepreist worden. Daher ist das Angebot wegen des Fehlens einer zutreffenden Preisangabe zwingend auszuschließen. Ein Verstoß gegen § 13 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2012 liegt auch vor, wenn der angegebene Preis unzutreffend ist. Das führt gem. § 16 EG Abs. 1 Nr. 1 c VOB/A 2012 zum Ausschluss. Fundstelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2016, Az.: Verg 48/15, IBR 2016, 413 Ihre Ansprechpartnerin: Christina Link Telefon (06131) 98349-0