BAUMARKT UND WETTBEWERB B 016/2016 vom 09.06.2016 Angebotsausschluss bei Kommafehler Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 16. März 2016 (Az.: Verg 48/15) entschieden, dass ein Angebot auszuschließen ist, wenn der angegebene Preis wegen eines Kommafehlers unzutreffend ist. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Bieterin in der Position „Betonstabstahl“ einen Einheitspreis von 1,01 Euro/t angegeben. Auf die Forderung der Vergabestelle nach kalkulatorischer Aufklärung antwortete die Bieterin, ihr sei bei der Eingabe des Preises bzw. der Kommastelle ein Fehler unterlaufen. Bei einer verständigen Auslegung ihres Angebotes sei eindeutig ein Einheitspreis von 1.010 Euro/t gemeint gewesen. Nachdem das Angebot ausgeschlossen worden war, leitete die Bieterin ein Nachprüfungsverfahren ein, das im Ergebnis erfolglos blieb. Das OLG Düsseldorf vertrat die Auffassung, dass hier ein Angebotsausschluss zwingend war, weil das Angebot nicht den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Nr. 3 EG VOB/A entsprochen habe. Nach dieser Vorschrift müssen die Angebote die geforderten Preise enthalten, wobei damit nicht nur der Gesamtpreis, sondern auch die vom Auftraggeber geforderten Einzelpreise für jede im Leistungsverzeichnis ausgewiesene Position gemeint seien. Ein Verstoß gegen die genannte Vorschrift liege auch dann vor, wenn der angegebene Preis unzutreffend sei. Dies sei der Fall, wenn auch nur für eine Position nicht der Betrag angegeben werde, der für die betreffende Leistung auf Grundlage der Urkalkulation tatsächlich beansprucht werde. Eine Korrektur des falsch angegebenen Einheitspreises könne nicht erfolgen. Auch eine offensichtliche preisliche Falschangabe, die evtl. korrigiert werden könne, liege hier nicht vor. Von einer solchen zulässigen Klarstellung des Angebotsinhaltes sei nur auszugehen, wenn der tatsächlich gemeinte (richtige) Preis durch Auslegung des Angebotsinhaltes zu ermitteln sei. Dies sei hier indes nicht möglich. Auch wenn die Vermutung nahe liege, dass bei der Abgabe des Preises ein Kommafehler aufgetreten sei, könne nicht eindeutig bestimmt werden, welcher Preis der tatsächlich gewollte war. Nicht zwingend sei, dass das Komma um drei Stellen zu verschieben sei. Denkbar sei auch ein Einheitspreis von 10,10 Euro/t ebenso einer von 101,00 Euro/t. Selbst wenn man aber davon ausgehen wolle, dass die Bieterin einen am üblichen Marktpreis von Betonstahl orientierten Einheitspreis habe anbieten wollen, stehe damit noch nicht zweifelsfrei fest, dass dieser 1010,00 Euro/t betragen sollte. Insoweit komme vielmehr eine Spanne zwischen 1010,01 Euro/t und 1019,99 Euro/t in Betracht. Geschäftsstelle Hamburg • Loogestraße 8 • 20249 Hamburg • Tel.: 040 468656-0 • Fax: 040 468656-26 Geschäftsstelle Schleswig-Holstein • Ringstraße 54 • 24103 Kiel •Tel.: 0431 53548-0 • Fax: 0431 53548-14 E-Mail: [email protected] • Internet: www.biv-hh-sh.de