Bau 3 Ausgleich für Mengenänderungen nach § 2 Nr. 3 VOB/B

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Bau 3
Ausgleich für Mengenänderungen nach § 2 Nr. 3 VOB/B
Anknüpfend an die Darstellung in RdNr. 11 der Mitteilungen 3/1998 stellen wir angesichts der in der Praxis immer wiederkehrenden Fragestellungen die Regelfälle der
Preisanpassungen nach § 2 Nr. 3 Abs. 2 und 3 VOB/B im folgenden nochmals dar. Im
übrigen verweisen wir auf die ausführliche Darstellung in dem Beitrag „Vereinbarung
neuer Preise bei Bauverträgen nach VOB“ im Geschäftsbericht 1997, S. 115 ff., und
auf die Zeitschrift Baurecht 1999, S. 546.
1.
Preisänderung bei Mengenmehrungen
Im Fall von Mengenmehrungen bei einer Position, die über 110 v.H. der LV-Menge hinausgehen, kann der Auftraggeber (AG) in der Regel zumindest verlangen, daß der
Preis für die übersteigende Menge um die Baustellengemeinkosten (BGK) vermindert
wird. Der im Preis ebenfalls enthaltene Anteil der Allgemeinen Geschäftskosten (AGK)
steht dem Auftragnehmer (AN) dagegen auch für die Mehrmenge ungeschmälert zu
(s. Fall 1).
Fall 1:
3
3
Mauerwerk; vertragliche Menge 50 m ; Einheitspreis 450 DM/m (davon 21 DM AGK,
3
37 DM BGK, 392 DM Kosten + Wagnis + Gewinn); Vertraglicher Gesamtpreis: 50 m x
3
450 DM/m = 22.500 DM, davon 1.050 DM AGK, 1.850 DM BGK und 19.600 DM Ko3
sten, Wagnis und Gewinn. Abrechnung bei einer Mengenmehrung um 15 m (auf
130 v.H.):
Eine Preisanpassung gibt es nur für die Menge, die 110 v.H. der vertraglichen Menge
3
überschreitet! Für die vertraglich vereinbarte Menge von 50 m bleibt der Einheitspreis
3
ebenso unverändert wie für die Mehrmenge von 5 m (= 10 v.H. der Vertragsmenge
3
von 50 m ). Für die Mehrmenge, die über 110 v.H. der vertraglich vereinbarten Menge
3
3
liegt, also für 10 m , ist der Einheitspreis um die BGK von 37 DM/m zu vermindern,
3
beträgt also (450 DM - 37 DM =) 413 DM/m . Danach ergibt sich folgender
Gesamtpreis für die geänderte Menge:
DM
50 m3 x 450 DM/m3 =
22.500
3
3
5 m x 450 DM/m =
2.250
3
3
10 m x 413 DM/m =
4.130
Summe
28.880
Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Mitteilungen 1/2000 - RdNr. Bau 3
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Die Abrechnung ergibt somit statt 29.250 DM (450 DM/m3 x 65 m3 bei Ansatz des ursprünglich vereinbarten Einheitspreises für die Gesamtmenge) nur 28.880 DM.
2.
Preisänderung bei Mengenminderungen
Bei Mengenminderungen einer Position über 10 v.H. steht dem AN eine Vergütung in
Höhe des gesamten entgangenen Anteils an Baustellengemeinkosten und
Allgemeinen Geschäftskosten zu (s. Fall 2).
Fall 2:
3
3
Mauerwerk; vertragliche Menge 50 m , Einheitspreis von 450 DM/m und vertraglicher
Gesamtpreis und Aufteilung auf AGK, BGK und Kosten/Wagnis/Gewinn wie in Fall 1;
3
Auswirkung einer Mengenminderung von 14 m auf den Einheitspreis (Mengenminderung auf 72 v.H.):
Bei einer Mengenminderung von mehr als 10 v.H. wird der Preis für die gesamte
Menge angepaßt! Der Einheitspreis ist danach wie folgt neu zu ermitteln:
3
Der Anteil von 392 DM/m für Kosten + Wagnis + Gewinn bleibt unverändert. Dagegen
sind die gesamten nach der vertraglich vereinbarten Menge anfallenden Beträge für
3
3
3
3
BGK von (50 m x 37 DM/m =) 1.850 DM und für AGK von (50 m x 21 DM/m =)
3
1.050 DM nunmehr auf die verringerte Abrechnungsmenge von 36 m zu verteilen. Danach ergibt sich folgender neuer Einheitspreis:
DM/m3
Kosten + Wagnis + Gewinn (unverändert)
3
392,00
BGK: 1.850 DM : 36 m =
51,38
3
AGK: 1.050 DM : 36 m =
29,16
Summe (= neuer Einheitspreis):
472,54
Der Einheitspreis für die geringere Menge erhöht sich dadurch im Beispielsfall von
450 DM/m3 um 22,54 DM/m3 auf 472,54 DM/m3. Die Abrechnung ergibt statt
3
3
16.200 DM (= 450 DM/m x 36 m bei Ansatz des ursprünglich vereinbarten
Einheitspreises für die Gesamtmenge) dann 17.011,44 DM.
3.
Unterschiede bei den Preisanpassungen wegen Mengenmehrungen und
Mengenminderungen
Die
Preisanpassungen
für
Mengenmehrungen
und
Mengenminderungen
unterscheiden sich zum einen hinsichtlich der anzusetzenden Menge, weil
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─
bei Mehrung nur der Teil berücksichtigt wird, der über 110 v.H. hinausgeht, während
─
bei Minderung unter 90 v.H. für den gesamten Teil der verbleibenden Leistung ein
neuer Einheitspreis vereinbart wird.
Zum anderen gibt es auch Unterschiede in der Höhe der Preisanpassung, da der AN
bei der Mehrung nur auf die BGK verzichten muß, bei der Minderung aber BGK und
AGK in voller Höhe erhält.
4.
Preisanpassung bei Mengenminderungen nur, soweit der AN keinen anderweitigen Ausgleich erhält
Dem AN steht bei Mengenminderungen eine Preisanpassung nur zu, soweit er nicht
anderweitig einen Ausgleich durch Mengenmehrungen und Nachträge erhält (§ 2 Nr. 3
Abs. 3 VOB/B). Die Mengenmehrungen und Nachträge sind vorab, also vor den
Preisanpassungen bei den Mehrmengen nach § 2 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B, auf der Grundlage der unveränderten Angebotspreise auszugleichen. Alle durch die Mengenmehrungen und die Nachträge erwirtschafteten BGK und AGK sind den bei den Mindermengen entgangenen BGK und AGK als Ausgleich gegenüberzustellen; nur die verbleibende Unterdeckung ergibt den Anspruch des AN. In den Ausgleich sind Mengenmehrungen nur mit dem 10 v.H. übersteigenden Anteil einzustellen, während Mengenminderungen, die mehr als 10 v.H. betragen, mit der gesamten Minderungsmenge
zu berücksichtigen sind.
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Fall 3:
Differenz LV-Menge/Abrechnungsmenge in v.H.
Mengenminderung
Menge x vertraglicher Preis
- 10 v.H.
Mengenmehrung
Menge x vertraglicher Preis
0
+ 10 v.H.
Vertragspositionen
nicht zu berücksichtigen
1
nicht zu berücksichtigen
2
3
4
nicht zu berücksichtigen
5
Nachtragspositionen
(Preisansätze im Verhältnis zum Angebotspreis)
N1
N2
Summe A = Summe Minderungen Summe B = Summe Mehrungen
zu berücksichtigende
Minderungen gesamt *)
(Pos. 3 und 5)
zu berücksichtigende
Mehrungen gesamt *)
(Pos. 2, N1 und N2)
Differenz aus Summe Minderungen und
Summe Mehrungen
Ergebnis:
a) Ist die Summe A größer als die Summe B, ergibt sich ein zusätzlicher Vergütungsanspruch für den AN nach § 2 Nr. 3 Abs 3 VOB/B (s. oben Fall 2).
b) Ist die Summe A kleiner als die Summe B, hat der AG Anspruch auf Preisanpassung
nach § 2 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B durch Herausnahme der Baustellengemeinkosten aus
dem überschießenden Betrag (s. oben Fall 1).
*) Darstellung ohne exakten Maßstab
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Zur Verdeutlichung der Graphik soll folgendes Rechenbeispiel dienen:
Pos.
Menge
LV
EP
Gesamt
DM
Abrechnung
Menge
Gesamt
DM
Differenz
in DM
in v.H.
Minderung
<90 v.H.
DM1
Mehrung
>110 v.H.
DM2
1
100
120,00
12.000,00
95
11.400,00
- 600,00
-5
0,00
0,00
2
50
300,00
15.000,00
60
18.000,00
3.000,00
20
0,00
1.500,00
3
80
150,00
12.000,00
60
9.000,00
- 3.000,00
- 25
3.000,00
0,00
4
600
2,50
1.500,00
650
1.625,00
125,00
8,3
0,00
0,00
5
800
130,00 104.000,00
650
84.500,00
- 19.500,00
- 18,8
19.500,00
0,00
N1
0
0,00
0,00
1
170,00
170,00
100
0,00
170,00
N2
0
0,00
0,00
1
2.304,00
2.304,00
100
0,00
2.304,00
Summen
- 22.500,00
3.974,00
Saldierung der beiden Summen
- 18.526,00
Ausgleich näherungsweise 15 v.H. aus 18.526,00 DM
1
2
2.778,90
Ansatz der gesamten Menge, wenn Menge unter 90 v.H. der Vertragsmenge liegt.
Ansatz der 110 v.H. übersteigenden, bei Nachtragspositionen der gesamten Menge
Ist die Abrechnungssumme wie im vorliegenden Beispiel niedriger als die bereinigte
Auftragssumme, ist dem Auftragnehmer ein Ausgleichsanspruch von näherungsweise
15 v.H. der Differenzsumme zuzugestehen. Die Näherungsrechnung kann als Grundlage für die Vergütung nur dann dienen, wenn zum einen sehr viele Positionen wegen
Mengenveränderungen von mehr als 10 v.H. zu betrachten sind und zum anderen die
so festgesetzte Vergütung im Verhältnis zur Gesamtvergütung sehr gering ist.
Hinsichtlich der genauen Erfassung der Umlagenanteile für den Ausgleich wird auf die
Darstellung im Geschäftsbericht 1997, S. 115 ff., und in der Zeitschrift Baurecht 1999,
S. 546 ff. verwiesen.
EAPl.: 60 (601)
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