Technischen Weisungen

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Technische Weisungen
Pseudotuberkulose-Sanierungsprogramm der Ziegen
Inhalt
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Einleitung
Ziel des Sanierungsprogrammes
Bedingungen für die Teilnahme am Programm
Aufgaben des Tierhalters
Aufgaben des BGK
Kosten der Sanierung
Vorgehen bei der Sanierung
7.1 Bestimmungen für die Pseudotuberkulose-Untersuchungen
7.2 Massnahmen nach Eintreffen der Laborresultate
8. Überwachung der sanierten Betrieben
8.1 Nach Erhalt des Status „serologisch Pseudotuberkulose-frei“
8.2 Aufrechterhaltung des Status
8.3 Tierzukauf / Zeitweiliges Verstellen von Ziegen
8.4 Auftreten von Abszessen
8.5 Besuche von Schauen und Ausstellungen
9. Schlussbestimmungen
10. Inkrafttreten
1.
Einleitung
Seit Oktober 2010 bietet der BGK für interessierte Ziegenhalter ein PseudotuberkuloseSanierungsprogramm an. Das Programm wird parallel zum PseudotuberkuloseÜberwachungsprogramm geführt und ersetzt dieses nicht.
2.
Ziel des Sanierungsprogrammes
Das Programm ermöglicht Betrieben, in denen Pseudotuberkulose vorkommt, eine
Sanierung. Klinisch Pseudotuberkulose-freie Betriebe und Betriebe, in denen noch nie
oder schon lange keine Abszesse mehr auftraten, können durch serologische
Untersuchungen ihren Pseudotuberkulose-freien Status bestätigen lassen.
Ziel für alle sanierten Betriebe ist es, den Status „serologisch Pseudotuberkulose-frei“
langfristig aufrecht zu erhalten. Es ist ungewiss, ob alle Tiere, die den Erreger in sich
tragen, je klinisch erkranken. Durch die Eliminierung dieser Tiere wird jedoch der
Infektionsdruck gesenkt.
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3.
Bedingungen für die Teilnahme am Programm
Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, damit der Betrieb am Programm teilnehmen
kann:
-
Der Tierverkehr muss auf das Wesentliche beschränkt werden.
Es muss die Möglichkeit bestehen, serologisch positive und serologisch negative
Tiere voneinander zu trennen.
Die Bereitschaft zur Ausmerzung serologisch positiver Tiere muss vorhanden sein.
Der BGK entscheidet aufgrund des Vorgespräches mit dem interessierten Tierhalter, ob
eine Sanierung durchgeführt werden kann.
Böcke und Ziegen dürfen nur aus bereits serologisch Pseudotuberkulose-freien Betrieben
zugekauft werden. In Ausnahmefällen, wo dies nicht möglich ist, müssen die Tiere aus
Betrieben zugekauft werden, die ihre Tiere in Rahmen des PseudotuberkuloseÜberwachungsprogrammes regelmässig abtasten lassen und klinisch frei von
Pseudotuberkulose sind.
Ein Verkauf von serologisch positiven Tieren an nicht sanierte Betriebe ist in Absprache
mit dem BGK möglich. Jedoch muss der Käufer über den serologischen Status informiert
werden.
4.
Aufgaben des Tierhalters
Der Tierhalter verpflichtet sich grundsätzlich, serologisch positiv getestete Tiere
auszumerzen, wobei der BGK Ausnahmen genehmigen kann. Der Tierverkehr muss auf
das Wesentliche beschränkt werden. Ein Betrieb darf seine serologisch
Pseudotuberkulose-freien Ziegen nicht auf eine Alp/Weide bringen, die mit nicht-sanierten
Tieren bestossen wird.
Tritt in einem sanierten Betrieb bei einem Tier ein Abszess auf, so muss der Tierhalter
darauf achten, dass seine sanierten Tiere nicht mit Eiter in Kontakt kommen. Das
betroffene Tier wird von der Herde abgesondert und dem BGK Meldung erstattet. Der
BGK veranlasst eine Untersuchung des Eiters. Bei einem positiven Befund auf
Pseudotuberkulose muss das Tier ausgemerzt werden.
Ein Verkauf von serologisch positiven Tieren an nicht sanierte Betriebe ist in Absprache
mit dem BGK möglich. Jedoch muss der Käufer über den serologischen Status informiert
werden.
Gemäss den Anweisungen des BGK ist der Tierhalter dafür verantwortlich, dass die
Blutuntersuchungen turnusgemäss erfolgen bzw. dass die erforderlichen Angaben
(Fragebogen zum Tierverkehr, Tierlisten) dem BGK termingerecht zur Bearbeitung
vorgelegt werden.
5.
Aufgaben des BGK
Die MitarbeiterInnen des BGK beraten interessierte Ziegenhalter und klären ab, ob eine
Sanierung auf ihrem Betrieb in Frage kommt und wann der beste Zeitpunkt dafür ist (alle
Tiere älter als 6 Monate). Nach diesem Vorgespräch entscheidet der BGK, ob eine
Sanierung auf dem Betrieb stattfinden kann.
Der BGK schickt dem Tierhalter und dessen Bestandestierarzt die nötigen Unterlagen zur
Sanierung zu (Technische Weisungen, Pseudotuberkulose-Merkblatt und Informationsblatt
für den Bestandestierarzt).
Sollten Abszesse vorhanden sein, wird der BGK eine Untersuchung des Eiters mittels
geeignetem Tupfer veranlassen. Der BGK übernimmt die Kosten einer solchen
Untersuchung (Erregernachweis im Eiter).
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6.
Kosten der Sanierung
Die Teilnahme am Sanierungsprogramm kostet jährlich Fr. 10.- pro Betrieb. Die
Blutentnahmen durch den Tierarzt, das Einsenden der Blutproben und ein Teil der
Laborkosten gehen zu Lasten des Betriebes. Es ist zu empfehlen, im Voraus mit dem
Tierarzt die Kosten der Blutentnahme zu definieren. Der BGK bestimmt das Labor, in
welchem die Blutproben untersucht werden. Werden die Blutproben an ein anderes Labor
eingesandt, muss der Tierhalter die vollen Laborkosten selber bezahlen.
7.
Vorgehen bei der Sanierung
Die Pseudotuberkulose-Sanierung beginnt mit der Blutprobenentnahme. Der Tierhalter
beauftragt seinen Tierarzt, die Proben zu entnehmen. Die Blutproben werden an das vom
BGK bestimmte Labor gesandt.
7.1
-
-
7.2
Bestimmungen für die Pseudotuberkulose-Untersuchungen
Es müssen alle über 6 Monate alten Ziegen eines Bestandes untersucht
werden.
Sämtliche Tiere müssen mit einer TVD-Ohrmarke eindeutig gekennzeichnet
sein.
Die TVD-Nummer muss auf dem Untersuchungsformular vollständig eingetragen werden.
Die Ziegen müssen bei der Probenentnahme gesund sein.
Die Blutentnahmen sollen nicht nach Behandlungen, Impfungen oder Entwurmungen erfolgen.
Der Tierhalter ist nach Anweisung des BGK dafür verantwortlich, dass die
Blutproben an den BGK oder an das vom BGK bezeichnete Labor eingesandt
werden.
In Betrieben, die 10 oder weniger Tiere halten, erfolgt der Blutuntersuch
sämtlicher Tiere dreimal im Abstand von je einem Monat.
Massnahmen nach Eintreffen der Laborresultate
Nach dem Eintreffen der Resultate werden die Tierhalter vom BGK über die
Resultate informiert. Der Bestandestierarzt erhält eine Kopie des Laborbefundes.
-
Alle Untersuchungen negativ: Der Betrieb erhält das Zertifikat „serologisch
Pseudotuberkulose-frei“. Der Tierhalter erhält neben dem Zertifikat die
Empfehlungen: „Wie kann ich meine Herde vor einer Neuansteckung
schützen?“.
-
Positive Resultate: Bei Auftreten von positiven Resultaten wird für den
Betrieb das weitere Vorgehen der Sanierung bestimmt.
Der BGK bestimmt die Massnahmen in Abhängigkeit von der Betriebsstruktur,
der Anzahl positiv getesteter Tiere sowie der wirtschaftlichen Situation.
Nach der Ausmerzung bzw. dem Verkauf der serologisch positiven Tiere muss
der Stall ausgemistet, mit Hochdruck und Heisswasser gereinigt und desinfiziert werden. Die weiteren Blutuntersuchungen erfolgen in Absprache mit dem
BGK.
Der BGK entscheidet aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Massnahmen
über die Vergabe des Status. Der Status „serologisch Pseudotuberkulose-frei“ gilt für
1 Jahr.
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Betriebe mit dem Status „serologisch Pseudotuberkulose-frei“ können auf Wunsch
des Tierhalters in die Liste der sanierten Betriebe auf der BGK-Homepage
aufgenommen werden.
8.
Überwachung der sanierten Betriebe
8.1
Nach Erhalt des Status „serologisch Pseudotuberkulose-frei“
Die Tiere des Bestandes werden alle drei Jahre serologisch untersucht. In den
Zwischenjahren erfolgt die Überwachung mittels eines Fragebogens, mit welchem
der Tierverkehr kontrolliert wird und Mutationen im Tierbestand gemeldet werden
müssen.
8.2
Aufrechterhaltung des Status
Nach den Blutuntersuchungen bzw. den Abklärungen mittels Fragebogen erstellt der
BGK nach Erhalt sämtlicher Unterlagen jährlich ein neues Betriebsblatt mit dem
aktuellen Betriebsstatus.
Ohne Angaben zum Tierverkehr wird der Status „serologisch Pseudotuberkulose-frei“
nicht verlängert.
8.3
Tierzukauf / Zeitweiliges Verstellen von Ziegen
Böcke und Ziegen dürfen zugekauft werden, dies aber nur aus Betrieben, die bereits
serologisch Pseudotuberkulose-frei sind. In Ausnahme-Fällen, wo dies nicht möglich
ist, müssen die Tiere aus Betrieben zugekauft werden, die regelmässig im
Pseudotuberkulose-Überwachungsprogramm mitmachen und klinisch frei von
Pseudotuberkulose sind.
Sanierte Betriebe, die bis anhin Ziegen aus anderen Betrieben zum Decken zu sich
genommen haben, dürfen dies auf eigene Verantwortung weiterhin tun. Die Ziegen
sollten aus einem Betrieb stammen, der bereits serologisch Pseudotuberkulose-frei
ist. In Ausnahme-Fällen, wo dies nicht möglich ist, müssen die Tiere aber zumindest
aus Betrieben stammen, die im Pseudotuberkulose-Überwachungsprogramm
mitmachen und klinisch frei von Pseudotuberkulose sind. Die fremden Ziegen
müssen zusammen mit dem Bock separat gehalten werden. Der Aufenthalt sollte
möglichst kurz sein.
8.4
Auftreten von Abszessen
Die Tiere müssen jederzeit gut beobachtet werden. Bei Auftreten eines Abszesses
muss das Tier unverzüglich separiert und beim BGK Meldung erstattet werden. Der
BGK veranlasst die Untersuchung des Eiters. Das Tier muss separiert bleiben, bis
das Resultat der Untersuchung vorliegt. Der BGK übernimmt die Kosten der Analyse.
Handelt es sich beim Abszess um Pseudotuberkulose, muss das Tier ausgemerzt
werden. Zur Verhinderung weiterer Ansteckungen werden durch den BGK Abklärungen durchgeführt sowie serologische Untersuchungen ansteckungsverdächtiger
Tiere veranlasst. Über die Aufrechterhaltung des Status entscheidet der BGK.
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8.5
Besuche von Schauen und Ausstellungen
Besuche von Schauen und Ausstellungen bleiben weiterhin erlaubt. Es muss
sichergestellt werden, dass bei der Eingangskontrolle die Lymphknoten durch
Abtasten aller Tiere auf Anzeichen von Pseudotuberkulose untersucht werden.
9.
Schlussbestimmungen
Am Pseudotuberkulose-Sanierungsprogramm teilnehmende Betriebe verpflichten sich, die
Technischen Weisungen zu befolgen. Bei Missachten derselben oder Verstoss hält sich
die Geschäftsstelle des BGK vor, den Betriebsstatus für die betroffenen Betriebe zu
entziehen und/oder das BGK-Mitglied aus dem Programm auszuschliessen.
10. Inkrafttreten
Diese Weisungen treten am 1. Dezember 2012 in Kraft.
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