§ 631 Abs. 1 BGB: - Uni

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Die Bauleistung und ihr Preis
Rechtliche Grundlagen für die Ermittlung der
geschuldeten Bauleistung und die Beurteilung von
Nachtragsforderungen
- Teil 2 -
RiBGH Prof. Stefan Leupertz
Prüfung Preisänderung
Schritt 1:

Ermittlung des Bausolls (= verpreiste Leistungen)
•
Maßgebend hierfür ist der Bauvertrag
•
Ermittlung durch Auslegung
Prüfung Preisänderung
Schritt 2:

Ermittlung des Bauist (tatsächlich erbrachte Leistungen)
•
Vergleich mit Bausoll
•
Unterscheide:
–
Veränderung des Bauziels = geänderte Leistungen
–
Zusätzlich erforderliche Leistungen (Bauziel bleibt)
–
Mengenänderungen
Prüfung Preisänderung
Schritt 3:

Preisrelevanz der Abweichung
•
Voraussetzung: Anspruchsnorm nach BGB oder VOB/B
Prüfung Preisänderung
Grundsätze BGB:
• Kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des
Bestellers
– Denkbar: ergänzende Vertragsauslegung
• Bei zusätzlich erforderlichen Leistungen und
Mengenänderungen
– Preisanpassung nach § 313 Abs. 2 BGB = Störung
der Geschäftsgrundlage (Äquivalenzstörung)
Prüfung Preisänderung
VOB/B-Bestimmungen (1)
Mengenmehrungen/Mengenminderungen
Einheitspreisvertrag: § 2 Abs. 3 VOB/B
Pauschalpreisvertrag: § 2 Abs. 7 Nr. 1 S. 2 VOB/B i. V. m. § 242 BGB
Selbsteintritt des Auftraggebers
Einheitspreisvertrag : § 2 Abs. 4 VOB/B
Pauschalpreisvertrag: §§ 2 Abs. 7 Nr. 1 S. 4, 2 Abs. 4 VOB/B
Änderungen des Bauentwurfs durch den Auftraggeber
Einheitspreisvertrag: § 2 Abs. 5 VOB/B i. V. m. § 1 Abs. 3 VOB/B
Pauschalpreisvertrag: §§ 2 Abs. 7 Abs. 1 S. 4, 2 Abs. 5 VOB/B i. V. m. § 1
Abs. 3
VOB/B
Prüfung Preisänderung
VOB/B-Bestimmungen (2)
Zusatzleistungen durch einseitige Anordnung des Auftraggebers
Einheitspreisvertrag: § 2 Abs. 6 VOB/B i. V. m. § 1 Abs. 4 VOB/B
Pauschalpreisvertrag: §§ 2 Abs. 7 Nr. 1 S. 4, 2 Abs. 6 VOB/B i. V. m. § 1
Abs. 4 VOB/B
Erbringung nicht bestellter Leistungen: § 2 Abs. 8 VOB/B
Preisanpassung Mengenänderung
BGB-Vertrag
•
Anspruch aus § 313 Abs. 2 BGB: Störung der
Geschäftsgrundlage
– Erhebliches, objektiv feststellbares Missverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung
– Missverhältnis für eine Partei unerträglich (unzumutbar)
Faustregel: 20 % Gesamtpreissteigerung reicht nicht aus
– Missverhältnis war für diese Partei bei Vertragsschluss nicht
vorhersehbar

Rechtsfolge:
Preisanpassung durch Anhebung bzw. Absenkung des
Vertragspreises – Berücksichtigung der Mehr- und
Minderkosten
Preisanpassung Mengenänderung
VOB/B-Einheitspreisvertrag
•

Mengenmehrung - § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B
–
Mengenmehrung um mehr als 10 % gegenüber den
Vordersätzen im Vertrag
–
Ursache: Änderung der Verhältnisse (nicht: Anordnung AG)
–
Verlangen einer Partei auf Preisanpassung (idR: AG)
Rechtsfolge:
–
Vereinbarung, sonst gerichtliche Festsetzung eines neuen
Einheitspreises nur (!) für die 110 % übersteigenden Mengen
–
Berechnung nach den Preisermittlungsgrundlagen des
Ausgangsvertrages (Urkalkulation) unter Berücksichtigung
der Mehr- oder Minderkosten
Preisanpassung Mengenänderung
VOB/B-Einheitspreisvertrag
•

Mengenminderung - § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B
–
Mengenminderung um mehr als 10 % gegenüber den
Vordersätzen im Vertrag
–
Ursache: Änderung der Verhältnisse (nicht: Anordnung AG)
–
Keine Kompensation durch andere Positionen des LV
–
Verlangen einer Partei auf Preisanpassung (idR: AN)
Rechtsfolge:
–
Vereinbarung, sonst gerichtliche Festsetzung eines neuen,
höheren Einheitspreises für die gesamte Leistungsposition
–
Berechnung nach den Preisermittlungsgrundlagen des
Ausgangsvertrages (Urkalkulation) unter Berücksichtigung
der Mehr- oder Minderkosten
Preianpassung Mengenänderung
Mehr- oder Minderkosten können sein:
•
Unmittelbare Kosten (Lohnkosten, Material)
•
Baustellengemeinkosten (Baukran, Baustellencontainer,
Geräte)
•
Allgemeine Geschäftskosten (AGK); dies sind Kosten, die in
der Regel unmittelbar mit der Baustelle nichts zu tun haben,
also Kosten des "allgemeinen Betriebs" des Auftragnehmers
•
Wagnis und Gewinn; dies ist der kalkulatorisch vorgesehene
Ansatz für den Gewinn auf die jeweilige Position.
Mehrleistungen beim VOB/B-Vertrag
Zwei Tatbestände
•
§ 1 Abs. 3 VOB/B – Bauentwurfsänderung
•
§ 1 Abs. 4 VOB/B – Zusätzliche erforderliche Leistungen
–
Abgrenzung streitig; h. M.:


–
§ 1 Abs. 3 VOB/B: vereinbarte Leistung entfällt und
wird durch eine andere (geänderte) ersetzt
§ 1 Abs. 4 VOB/B: bisherige Leistungen bleiben
unverändert; weitere Leistungen treten zusätzlich
hinzu
Richtig wäre:


§ 1 Abs. 3 VOB/B: Bauziel wird verändert
§ 1 Abs. 4 VOB/B: Nicht verpreiste Leistungen sind
für die Verwirklichung des unveränderten Bauziels
erforderlich
Bauentwurfsänderungen beim VOB/BVertrag
Bauentwurfsänderungen iSd § 1 Abs. 3 VOB/B können sein:
–
Änderungen des Bauziels (Planänderungen)
–
Änderung der technischen Vorgaben (Baustoffe,
Bauverfahren etc...)
–
Änderungsanordnungen zur Bauausführung (streitig)
–
Änderungsanordnungen zur Bauzeit (streitig)
Bauentwurfsänderungen beim VOB/BVertrag
Preisanpassung nach § 2 Abs. 5 VOB/B (gilt über § 2 Abs. 7 Nr. 2
auch für Pauschalpreisvertrag)
–
Anordnung des Besteller nach § 1 Abs. 3 VOB/B
= rechtsgeschäftliche WE
–
„andere Anordnungen“ iSd § 2 Abs. 5 = nur rechtmäßige
–
Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene
Leistung wird verändert
–
Rechtsfolge: Neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehrund Minderkosten
–
Art der Berechnung streitig: h.M.: Fortschreibung der
kalkulierten Preise aus der Urkalkulation
–
Beachte: Parteien sollen den neuen Preis vor der
Ausführung vereinbaren.
Zusätzlich erforderliche Leistungen beim
VOB/B-Vertrag
Preisanpassung nach § 2 Abs. 6 VOB/B (gilt über § 2 Abs. 7 Nr. 2
auch für Pauschalpreisvertrag)
–
Verlangen des Besteller nach § 1 Abs. 4 S. 1 VOB/B
= rechtsgeschäftliche WE
–
Nicht, wenn Betrieb des AN auf derartige Leistungen nicht
eingerichtet ist
–
Rechtsfolge § 2 Abs. 6: AN hat Anspruch auf besondere
Vergütung; h. M.: Fortschreibung der Vertragspreise aus der
Urkalkulation
–
TB-Voraussetzung: Ankündigung vor Ausführung
–
Ankündigung entbehrlich, wenn
 AG weiß, dass er die Leistungen zusätzlich vergüten
muss
 AN muss Leistungen sofort ausführen
Nicht bestellte Leistungen
Beispiel:
Der nicht besonders bevollmächtigte Bauleiter des Bauherrn wird mit
unvermutet kontaminiertem Bauaushub konfrontiert. Er entscheidet
ohne Rücksprache mit seinem Prinzipal, dass die bisher nicht für das
Bauvorhaben tätige Spezialfirma des AN den schadstoffbelasteten
Bauaushub beseitigen soll und erteilt ihm im Namen des Bauherrn
einen entsprechenden Auftrag. Nach Erledigung der Arbeiten
verweigert der Bauherr mit dem Hinweis auf die fehlende Vollmacht
seines Bauleiters die vom AN verlangte Bezahlung.
Nicht bestellte Leistungen BGB-Vertrag
Vergütungsanspruch nach den Regeln der (berechtigten)
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) - §§ 677, 683, 670
BGB
–
Unternehmer muss ein – zumindest auch – fremdes Geschäft
geführt haben
–
Die Vornahme des fremden Geschäftes muss


–
objektiv dem Interesse und
darüberhinaus dem – mutmaßlichen – Willen des
Geschäftsherrn (Besteller) entsprechen (beachte:
Interessenkonformität indiziert Willenskonformität)
Haftung Unternehmer für sonstige Schäden
Rechtsfolge: Aufwendungsersatz nach § 670 BGB
–
BGH: Aufwendungsersatz = übliche Vergütung für unbestellte
Leistungen
–
AA: nur Ersatz der tatsächlich angefallenen Aufwendungen
Nicht bestellte Leistungen VOB/B-Vertrag
Grundregel § 2 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B:
–
Keine Vergütung
–
Leistungen müssen auf Verlangen des Bestellers beseitigt
werden
–
Haftung Unternehmer für sonstige Schäden
Ausnahmen § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B
–
Besteller erkennt die Leistungen nachträglich an
–
Vergütung nach § 2 Abs. 5, 6 VOB/B auch, wenn
 Leistungen für Erfüllung des Vertrages erforderlich
sind,
 Leistungen dem mutmaßlichen Willen des Bestellers
entsprachen und
 der Unternehmer Leistungen unverzüglich angezeigt
hat.
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