PP-Präsentation Teil 2: Preisanpassungsregeln - Uni

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Die Abweichung vom vertraglich
vereinbarten Leistungsumfang und ihre
Folgen
Teil 2
Rechtliche Grundlagen für die Beurteilung von
Nachtragsforderungen
Prof. Stefan Leupertz
Schiedsrichter, Schlichter und Adjudikator
Richter am Bundesgerichtshof a. D.
Preisanpassung
Prüfung Preisänderung
Schritt 1
Ermittlung des geschuldeten und verpreisten
Leistungsumfangs
 Maßgebend: Bauvertrag
 Ermittlung durch Auslegung
Prof. Stefan Leupertz
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Preisanpassung
Prüfung Preisänderung
Schritt 2
Ermittlung der tatsächlich erbrachten Leistungen
 Vergleich mit verpreistem Leistungsumfang
 Unterscheide
• Veränderung des Bauziels = geänderte Leistungen
• Zusätzlich erforderliche Leistungen (Bauziel bleibt)
• Mengenänderungen
Prof. Stefan Leupertz
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Preisanpassung
Prüfung Preisänderung
Schritt 3
– Preisrelevanz der Abweichung
– Voraussetzung: Anspruchsnorm nach
• Vertrag
• BGB oder
• VOB/B
Prof. Stefan Leupertz
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Preisanpassung
Prüfung Preisänderung
Grundsätze BGB
– Kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht Besteller
• Denkbar aber: ergänzende Vertragsauslegung
– Bei zusätzlich erforderlichen Leistungen und
Mengenänderungen
• Preisanpassung nach § 313 Abs. 2 BGB = Störung der
Geschäftsgrundlage (Äquivalenzstörung)
Prof. Stefan Leupertz
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Preisanpassung
Prüfung Preisänderung
VOB/B-Bestimmungen (1)
Mengenmehrungen/Mengenminderungen
Einheitspreisvertrag: § 2 Abs. 3 VOB/B
Pauschalpreisvertrag: § 2 Abs. 7 Nr. 1 S. 2 VOB/B i. V. m. § 242 BGB
Selbsteintritt des Auftraggebers
Einheitspreisvertrag : § 2 Abs. 4 VOB/B
Pauschalpreisvertrag: §§ 2 Abs. 7 Nr. 1 S. 4, 2 Abs. 4 VOB/B
Änderungen des Bauentwurfs durch den Auftraggeber
Einheitspreisvertrag: § 2 Abs. 5 VOB/B i. V. m. § 1 Abs. 3 VOB/B
Pauschalpreisvertrag: §§ 2 Abs. 7 Abs. 1 S. 4, 2 Abs. 5 VOB/B i. V. m.
§ 1 Abs. 3 VOB/B
Prof. Stefan Leupertz
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Preisanpassung
Prüfung Preisänderung
VOB/B-Bestimmungen (2)
Zusatzleistungen durch einseitige Anordnung des
Auftraggebers
Einheitspreisvertrag: § 2 Abs. 6 VOB/B i. V. m. § 1 Abs. 4 VOB/B
Pauschalpreisvertrag: §§ 2 Abs. 7 Nr. 1 S. 4, 2 Abs. 6 VOB/B i. V.
m. § 1 Abs. 4 VOB/B
Erbringung nicht bestellter Leistungen: § 2 Abs. 8 VOB/B
Prof. Stefan Leupertz
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Preisanpassung
Mengenänderung
BGB-Vertrag
 Anspruch aus § 313 Abs. 2 BGB: Störung der Geschäftsgrundlage
•
•
•

Erhebliches, objektiv feststellbares Missverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung
Missverhältnis für eine Partei unerträglich (unzumutbar)
Faustregel: 20 % Gesamtpreissteigerung reicht nicht aus
Missverhältnis war für diese Partei bei Vertragsschluss nicht
vorhersehbar
Rechtsfolge:
Preisanpassung durch Anhebung bzw. Absenkung des
Vertragspreises – Berücksichtigung der Mehr- und
Minderkosten
Prof. Stefan Leupertz
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Preisanpassung
Mengenänderung
VOB/B-Einheitspreisvertrag
Mengenmehrung - § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B
•
•
•
•
Mengenmehrung um mehr als 10 % gegenüber den Vordersätzen im
Vertrag
Ursache: Änderung der Verhältnisse (nicht: Anordnung AG)
Keine Kompensation durch andere Positionen LV
Verlangen einer Partei auf Preisanpassung (idR: AN)
Rechtsfolge:
•
•
Vereinbarung, sonst gerichtliche Festsetzung eines neuen, niedrigeren
Einheitspreises nur (!) für die 110 % übersteigenden Mengen
Berechnung nach den Preisermittlungsgrundlagen des
Ausgangsvertrages (Urkalkulation) unter Berücksichtigung der Mehroder Minderkosten
Prof. Stefan Leupertz
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Preisanpassung
Mengenänderung
VOB/B-Einheitspreisvertrag
Mengenminderung - § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B
•
•
•
Mengenminderung um mehr als 10 % gegenüber den Vordersätzen
im Vertrag
Ursache: Änderung der Verhältnisse (nicht: Anordnung AG)
Verlangen einer Partei auf Preisanpassung (idR: AG)
Rechtsfolge:
•
•
Vereinbarung, sonst gerichtliche Festsetzung eines neuen,
höheren Einheitspreises für die gesamte Leistungsposition
Berechnung nach den Preisermittlungsgrundlagen des
Ausgangsvertrages (Urkalkulation) unter Berücksichtigung der
Mehr- oder Minderkosten
Prof. Stefan Leupertz
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Preisanpassung
Mengenänderung
Mehr-oder Minderkosten können sein:

Unmittelbare Kosten (Lohnkosten, Material)

Baustellengemeinkosten (Baukran, Baustellencontainer,
Geräte)

Allgemeine Geschäftskosten (AGK); dies sind Kosten, die in
der Regel unmittelbar mit der Baustelle nichts zu tun haben,
also Kosten des "allgemeinen Betriebs" des Auftragnehmers

Wagnis und Gewinn; dies ist der kalkulatorisch vorgesehene
Ansatz für den Gewinn auf die jeweilige Position.
Prof. Stefan Leupertz
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Preisanpassung
Mehrleistungen beim VOB/B-Vertrag
Zwei Tatbestände
 § 1 Abs. 3 VOB/B – Bauentwurfsänderung
 § 1 Abs. 4 VOB/B – Zusätzliche erforderliche Leistungen
Abgrenzung streitig; h. M.:
•
•
§ 1 Abs. 3 VOB/B: vereinbarte Leistung entfällt und wird durch
eine andere (geänderte) ersetzt
§ 1 Abs. 4 VOB/B: bisherige Leistungen bleiben unverändert;
weitere Leistungen treten zusätzlich hinzu
Richtig wäre:
•
•
§ 1 Abs. 3 VOB/B: Bauziel wird verändert
§ 1 Abs. 4 VOB/B: Nicht verpreiste Leistungen sind für die
Verwirklichung des unveränderten Bauziels erforderlich
Prof. Stefan Leupertz
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Preisanpassung
Bauentwurfsänderungen beim VOB/B-Vertrag
Bauentwurfsänderungen iSd § 1 Abs. 3 VOB/B können
sein:
 Änderungen des Bauziels (Bauplanänderungen)
 Änderung der technischen Vorgaben (Baustoffe, Bauverfahren
etc...)
 Änderungsanordnungen zur Bauausführung (streitig)
 Änderungsanordnungen zur Bauzeit (streitig)
Prof. Stefan Leupertz
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Preisanpassung
Bauentwurfsänderungen beim VOB/B-Vertrag
Preisanpassung nach § 2 Abs. 5 VOB/B (gilt über § 2 Abs. 7
Nr. 2 auch für Pauschalpreisvertrag)






Anordnung des Besteller nach § 1 Abs. 3 VOB/B =
rechtsgeschäftliche WE
„andere Anordnungen“ iSd § 2 Abs. 5 = nur rechtmäßige
Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene
Leistung wird verändert
Rechtsfolge: Neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehrund Minderkosten
Art der Berechnung streitig: h.M.: Fortschreibung der
kalkulierten Preise aus der Urkalkulation
Beachte: Parteien sollen den neuen Preis vor der Ausführung
vereinbaren.
Prof. Stefan Leupertz
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Preisanpassung
Zusätzlich erforderliche Leistungen - VOB/B-Vertrag
Preisanpassung nach § 2 Abs. 6 VOB/B (gilt über § 2 Abs. 7
Nr. 2 auch für Pauschalpreisvertrag)





Verlangen des Besteller nach § 1 Abs. 4 S. 1 VOB/B
=
rechtsgeschäftliche WE
Nicht, wenn Betrieb des AN auf derartige Leistungen nicht
eingerichtet ist
Rechtsfolge § 2 Abs. 6: AN hat Anspruch auf besondere Vergütung;
h. M.: Fortschreibung der Vertragspreise aus der Urkalkulation
TB-Voraussetzung: Ankündigung vor Ausführung
Ankündigung entbehrlich, wenn
•
•
AG weiß, dass er die Leistungen zusätzlich vergüten muss
AN muss Leistungen sofort ausführen
Prof. Stefan Leupertz
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Preisanpassung
Nicht bestellte Leistungen
Beispiel:
Der nicht besonders bevollmächtigte Bauleiter des
Bauherrn wird mit unvermutet kontaminiertem
Bauaushub konfrontiert. Er entscheidet ohne
Rücksprache mit seinem Prinzipal, dass die bisher nicht
für das Bauvorhaben tätige Spezialfirma des AN den
schadstoffbelasteten Bauaushub beseitigen soll und
erteilt ihm im Namen des Bauherrn einen
entsprechenden Auftrag. Nach Erledigung der Arbeiten
verweigert der Bauherr mit dem Hinweis auf die
fehlende Vollmacht seines Bauleiters die vom AN
verlangte Bezahlung.
Prof. Stefan Leupertz
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Preisanpassung
Nicht bestellte Leistungen – BGB-Vertrag
Vergütungsanspruch nach den Regeln der (berechtigten)
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) - §§ 677, 683, 670 BGB



Unternehmer muss ein – zumindest auch – fremdes Geschäft
geführt haben
Die Vornahme des fremden Geschäftes muss
•
objektiv dem Interesse und
•
darüberhinaus dem – mutmaßlichen – Willen des
Geschäftsherrn (Besteller) entsprechen (beachte:
Interessenkonformität indiziert Willenskonformität)
Haftung Unternehmer für sonstige Schäden
Rechtsfolge: Aufwendungsersatz nach § 670 BGB

BGH: Aufwendungsersatz = übliche Vergütung für unbestellte
Leistungen

AA: nur Ersatz der tatsächlich angefallenen Aufwendungen
Prof. Stefan Leupertz
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Preisanpassung
Nicht bestellte Leistungen – VOB/B-Vertrag
Grundregel § 2 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B:



Keine Vergütung
Leistungen müssen auf Verlangen des Bestellers beseitigt
werden
Haftung Unternehmer für sonstige Schäden
Ausnahmen § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B

Besteller erkennt die Leistungen nachträglich an

Vergütung nach § 2 Abs. 5, 6 VOB/B auch, wenn
•
•
•
Leistungen für Erfüllung des Vertrages erforderlich sind,
Leistungen dem mutmaßlichen Willen des Bestellers
entsprachen und
der Unternehmer Leistungen unverzüglich angezeigt hat.
Prof. Stefan Leupertz
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