„Juristisches Baumanagement“ 1. Vorlesung SS 2012 28. März 2012 Dozent: Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Donoth, Kiel Rechtsanwälte Dres. DONOTH FUHRMANN TÜXEN Hafenhaus/ Bollhörnkai 1 24103 Kiel 2 -2- „Juristisches Baumanagement“ I. „Richtige Vergütungswahl Vorteile und Risiken der unterschiedlichen Vergütungsarten als Kostengrundlage“ 1. Problemstellung: Die Beteiligten auf den sich gegenüberstehenden Vertragsseiten unterliegen nicht zuletzt aufgrund des Wettbewerbs bei im Ergebnis eher knappen Preisen einem nicht unerheblichen Zeit- und Kostendruck. Die Schlagwörter „Nachtrag“, „Nachtragsmanagement“ oder „Nachtragsprüfung“ sind aus der Bauszene nicht mehr wegzudenken. Regelmäßig erfasst der Nachtrag Abweichungen von der ursprünglich vereinbarten Vorstellung dessen, was gebaut und wie es unter Randbedingungen gebaut werden soll. Dabei hat der Auftraggeber selbstverständlich ein Interesse daran, nicht übervorteilt zu werden. Sein Schutzinteresse kollidiert aber mit dem aktiven eigenen (Nach-)Forderungsinteresse des Auftragnehmers, der wegen des derzeit geringen Preisniveaus oft auf jeden Nachtragsansatz angewiesen ist. Diese Auseinandersetzungen verlaufen nicht selten streitig; die Zusammenhänge sind komplex. Dabei kann bereits durch die Entscheidung hinsichtlich der vertraglich zu vereinbarenden „richtigen“ Vergütungsart schon vor Beginn der eigentlichen Baurealisierung kostenbewusst auf die Gestaltung des Bauprogramms reagiert werden. 2. Vertragsleistung (Bausoll) und Vertragsvergütung (Vergütungssoll) Die Vergütung von Bauleistungen wird nach der in dem Bauvertrag vereinbarten Berechnungsmethode ermittelt. Hierfür stellt das Bauvertragsrecht im Wesentlichen die in § 4 VOB/A aufgezählten Preistypen zur Verfügung: 3 -3- - Einheitspreise Pauschalsumme Stundenlohnverrechnungssätze Selbstkosten Daraus folgt, dass die Vertragsparteien zunächst das Verfahren zur Ermittlung der Vergütung nach Maßgabe der zur Wahl stehenden Preistypen festlegen müssen. Außerdem müssen aber die vereinbarten Preise denjenigen Bauleistungen zugeordnet werden, die mit den jeweiligen Preisen abgegolten werden sollen. Damit ist zugleich das Problem der abgegoltenen Nebenleistungen und der nicht abgegoltenen Besonderen Leistungen angesprochen. Weiter muss die Vergütungsregelung aber auch flexibel ausgestaltet sein, um die vereinbarten Preise an Leistungsänderungen anpassen zu können. Für zusätzliche Leistungen müssen Berechnungsgrundsätze aufgestellt werden (vgl. § 2 VOB/B). Wenn die Parteien die Bildung von spekulativen Preisen vermeiden wollen, sind außerdem Preisvorbehalte vorzusehen, mit denen künftige Erhöhungen der Personalkosten („Lohngleitklausel“) und der Stoffkosten („Stoffgleitklausel“) erfasst werden. a) Das Bausoll Der Bauvertrag, der auf die Erbringung eines bestimmten Erfolges (= Werkvertrag) und nicht auf die bloße Ableistung von Diensten gerichtet ist, erschafft gleichzeitig auch gegenseitige Pflichten der Vertragsparteien. Der Auftragnehmer muss das geschuldete, durch den Bauvertrag beschriebene Werk bauen; der Auftraggeber muss den Werklohn bezahlen. Das Bausoll ist die durch den Bauvertrag insgesamt, also grundsätzlich sämtliche Vertragsgrundlagen, d. h. insbesondere das Leistungsverzeichnis, die Planunterlagen ebenso wie die Besonderen und Zusätzlichen Vertragsbedingungen, als Vorgabe, nach Bauinhalt (was?) und – ggf. – nach Bauumständen (wie?) näher bestimmte Leistung des Auftragnehmers zur Erreichung des werkvertraglichen Erfolges. Dieses Bausoll hat der Auftragnehmer für die unveränderte vereinbarte Vergütung (Preis) zu erstellen. 1 Stimmen die so als Vertragspflicht des Auftragnehmers definierte Vertragsleistung, also das „Bausoll“, und die spätere Ausführung des Werkes, also das „Bauist“, überein, so hat der Auftragnehmer nur Anspruch auf den vertraglich festgelegten Werklohn, die „Sollvergütung“. Somit stimmen dann also auch hinsichtlich der Vergütung „Soll“ und „Ist“ überein, vorausgesetzt, es ist nicht zu sonstigen, nicht aus Kapellmann/ Schiffers; Vergütung, Nachträge und Behinderungsfolgen beim Bauvertrag, Bd. 1, 3. Auflage, Rn. 104 ff. 1 4 -4- der vertraglichen Leistungsbeschreibung resultierenden „Hindernissen“ gekommen. Der Auftragnehmer hat dann keine Ansprüche auf zusätzliche Vergütung. Erste Voraussetzung für alle Ansprüche auf zusätzliche Vergütung ist also, dass „Bausoll“ und „Bauist“ – aus welchen Gründen auch immer – auseinandergehen. b) Das Vergütungssoll Es gilt, die Leistungspflicht des Auftragnehmers („Bausoll“) und die für diese Leistung geschuldete Vergütung des Auftragnehmers („Vergütungssoll“) anhand des Bauvertrages festzustellen. Wie die Überschrift in § 4 VOB/A erkennen lässt, werden in der VOB/A zwei Vertragsarten unterschieden, nämlich der Leistungsvertrag und der Stundenlohnvertrag. Beim Leistungsvertrag wird außerdem unterschieden zwischen Einheitspreisvertrag und Pauschalvertrag. Diese Vertragsarten bilden die vertragsrechtliche Grundlage für die Ausführung von Bauleistungen i. S. von § 1 VOB/B. aa) Leistungsvertrag (§ 4 Nr. 1 VOB/A) Nach § 4 Nr. 1 VOB/A sollen Bauleistungen grundsätzlich so vergeben werden, dass die Vergütung nach Leistung bemessen wird („Leistungsvertrag“). Im Leistungsvertrag soll eine enge Beziehung und Abhängigkeit der Vergütung von der wirklichen Leistung geschaffen werden. Die Bemessung der Vergütung nach Leistung bei der Vergabe von Bauleistungen im Leistungsvertrag wird hier ausdrücklich zum Grundsatz („grundsätzlich“) erhoben. Die Vergabe im Leistungsvertrag (Nr. 1) ist damit den Vergaben im Stundenlohnvertrag (Nr. 2) und Selbstkostenerstattungsvertrag (Nr. 3) als Regelfall vorangestellt. Sowohl der Stundenlohnvertrag wie auch der Selbstkostenerstattungsvertrag sollen nur unter gewissen Voraussetzungen oder nur ausnahmsweise angewandt werden. Der Leistungsvertrag hat wieder 2 Untergruppen, nämlich den Einheitspreisvertrag und den Pauschalvertrag. Einheitspreisvertrag Der Einheitspreisvertrag ist definiert in § 4 Nr. 1 Ziffer 1 VOB/A und § 2 Abs. 2 VOB/B. 5 -5- Die Vergabeanweisung in § 4 Nr. 1 Ziff. 1 VOB/A lautet: „Bauleistungen sind so zu vergeben, dass die Vergütung nach Leistung bemessen wird (Leistungsvertrag), und zwar: a) in der Regel zu Einheitspreisen für technisch und wirtschaftlich einheitliche Teilleistungen, deren Menge nach Maß, Gewicht oder Stückzahl vom Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen anzugeben ist (Einheitspreisvertrag).“ § 2 Abs. 2 VOB/B lautet: „Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart, (z. B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, Selbstkosten) vereinbart ist.“ Gestaltung der Leistungsbeschreibung Beim Einheitspreisvertrag wird die vertraglich zu erstellende Bauleistung (= das Werk) in der regelmäßig vom Auftraggeber als Angebotsblankett vorformulierten Leistungsbeschreibung in (isolierte und nicht zwingend funktional selbstständige) Teilarbeiten zerlegt2, die nach und in Ordnungszahlen (= Positionen, vgl. § 7 Abs. 12 VOB/A) beschrieben werden. 2 Grundpositionen sind die Teilleistungen, die der Auftraggeber bei Auftragsvergabe zum Leistungsgegenstand (Bausoll) machen will und macht, ausgenommen, er entscheidet sich für eine korrespondierende Alternativposition. Alternativpositionen (Wahlpositionen) sind solche Teilleistungen, die der Auftraggeber in der Ausschreibung aufführt in der Absicht, sie bei der Auftragsvergabe möglicherweise anstelle von Grundpositionen zum Leistungsgegenstand zu machen. Eventual- oder Bedarfspositionen sind solche Teilleistungen, die der Auftraggeber in der Ausschreibung erwähnt, um sie vielleicht noch, insbesondere nach Vertragsschluss, zusätzlich zu beauftragen. Die VOB/A nennt sie in § 5 Nr. 1 a, § 9 Nr. 6 VOB/A Teilleistungen. 6 -6- Die Leistungsbeschreibung selbst besteht aus Baubeschreibung, Leistungsverzeichnis (LV) und Bauzeichnungen. Die Leistungsbeschreibung bestimmt den (geschuldeten) Bauinhalt und ggf. die Bauumstände – beides zusammen also das Bausoll. Jede Position ist aufgebaut in Mengenangabe (Vordersatz) Das ist der nach Meinung des Auftraggebers voraussichtliche Leistungsumfang; abgerechnet wird später nicht nach ausgeschriebenen, sondern nach tatsächlich ausgeführten Mengen. Leistungsbeschrieb (z. B. „Beton 35“) Einheitspreis. Das ist der Preis pro Abrechnungseinheit (z. B. 1 m³). Vergütung Für alle Grundpositionen wird jeweils durch Multiplikation von Vordersatz und Einheitspreis der Positionsgesamtpreis ermittelt und angeboten; die Summe der Gesamtpreise der Grundpositionen ergibt die „Auftragssumme“. Dass der Vertragsinhalt insgesamt die zu erbringende Leistung definiert, beschreibt § 1 Abs. 1 S. 1 VOB/B so: „Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt.“ Das Bausoll bestimmt sich also nach den Regelungen des jeweiligen Vertrages, und zwar nach allen textlichen, zeichnerischen und/oder sonstigen Vertragsbestandteilen, z. B. Zusätzliche Vertragsbedingungen, Plänen usw. Die Mengen sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorläufig, weil die ausgeschriebene Menge pro Position (Vordersatz) nicht die zukünftige Abrechnungsmenge sein muss. 7 -7- Unveränderlicher Vertragsinhalt sind dagegen die Beschreibung der einzelnen Positionen und die Einheitspreise (= Vergütungssatz pro Abrechnungseinheit). Festpreis, Gleitklausel Der Einheitspreis ist auch Festpreis. Der einmal vereinbarte Preis ändert sich also für eine noch solange, vertragsgemäße Bauzeit und vertragsgemäße Bauleistung nicht mehr, auch dann nicht, wenn z. B. Lohnerhöhungen oder Materialpreiserhöhungen eintreten. Das ist allerdings eine Selbstverständlichkeit und gilt genauso beim Pauschalvertrag. Ausnahmen kann es nur in den praktisch nicht vorkommenden Extremfällen unter dem Gesichtspunkt des „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ geben. Auch § 2 Abs. 1 VOB/B enthält keinen Preisvorbehalt. Wollen die Parteien den Preis veränderten Kosten während der Bauausführung anpassen, so können sie Gleitklauseln vereinbaren. Gebräuchlich sind Gleitklauseln und Materialgleitklauseln; daneben gibt es noch weitere Klauseln, z. B. spezielle Transportkostengleitklauseln. Für die der VOB/A unterliegenden Vergaben enthält § 9 Nr. 9 VOB/A dazu eine nähere Regelung. Jede Gleitklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss die tatsächlichen Voraussetzungen, nach denen der „Festpreis“ sich ändern soll, eindeutig festlegen und eindeutig regeln, was anstelle des „Festpreises“ für die Vergütung der nach einem festgelegten Stichtag erstellten Leistung gelten soll. Pauschalpreisvertrag Als Ausnahmeregelung im Rahmen des Leistungsvertrages ist unter § 4 Nr. 1 Ziff. 2 VOB/A der Pauschalvertrag vorgesehen. Die Vergabeanweisung in § 5 Nr. 1 Ziff. 2 VOB/A lautet: „Bauleistungen sind so zu vergeben, dass die Vergütung nach Leistung bemessen wird (Leistungsvertrag), und zwar: 2. In geeigneten Fällen für eine Pauschalsumme, wenn die Leistung nach Ausführungsart und Umfang genauer bestimmt ist und mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen ist (Pauschalvertrag). Die VOB/A und die VOB/B nennen den Begriff „Pauschalsumme“ oder „Pauschalvertrag“ daneben an insgesamt vier weiteren Stellen, etwa in 8 -8- § 2 Abs. 2 VOB/B. So bestimmt auch § 16 Abs. 4 Ziff. 2 VOB/A bei Vergabe durch die öffentliche Hand: „Bei Vergabe für eine Pauschalsumme gilt diese ohne Rücksicht auf etwa angegebene Einzelpreise.“ Gestaltung der Leistungsbeschreibung Die VOB gibt allerdings für die Definition der „Berechnungsart“ Pauschalsumme und/oder des Begriffs Pauschalvertrag wenig her. Auch wenn beim Wort „pauschal“ unwillkürlich an in gewissem Sinne Undefiniertes auf der Leistungsseite gedacht werden kann, regelt § 4 Ziff. 2 VOB/A das genaue Gegenteil: Pauschalverträge sollen danach nur für solche Fälle geeignet sein, in denen die Leistung nach Ausführungsart und Umfang (vorab) genau bestimmt ist. Hier sind also hinsichtlich der Voraussetzungen strenge Anforderungen gestellt. Der Auftraggeber hat deshalb bevor er sich zu einem Pauschalvertrag entschließt, eingehend zu prüfen, ob diese Voraussetzungen, nämlich einer „genauen“ Bestimmbarkeit der Leistung nach Ausführungsart und Umfang einerseits und das Ausscheiden einer Änderung bei der Ausführung andererseits, tatsächlich gegeben sind. Diese Anforderungen, die für den öffentlichen Auftraggeber binden sind und für den privaten Auftraggeber schon im eigenen Interesse selbstverständlich sein sollten, werden allerdings bei Pauschalpreisvergaben oftmals nicht hinreichend beachtet. Es gibt Fälle, wo eine der Parteien sich Vorteile dabei ausrechnet, zu einer Pauschalsumme zu vergeben, gerade weil die Planung noch nicht abgeschlossen, der Leistungsumfang noch unklar und mit Änderungen noch zu rechnen ist. Erwartungen dieser Art pflegen fehlzuschlagen. Zumindest ist der Aufwand für spätere Streitigkeiten so groß, dass schon deswegen von solchen Versuchen abgeraten werden muss. Dies umso mehr, als die Rechtssprechung dazu tendiert, Leistungen, die mit der Pauschalsumme nicht eindeutig abgegolten sein sollten, zusätzlich vergüten zu lassen. Erst wenn der Auftraggeber alle einschlägigen technischen, rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen eingehend überprüft hat, wird er sicher daher zu einer Vergabe im Pauschalvertrag entschließen dürfen. Dies setzte jedoch voraus, dass er den Bietern eine Leistungsbeschreibung an die Hand gibt, die den strengen Erfordernissen nach § 7 VOB/A gerecht wird. 9 -9- Die Abgabe eines Pauschalpreisangebotes kann nur verlangt werden, wenn vollständige Ausführungspläne vorliegen und die Bieter auf dieser Basis eine gesicherte eigene Kalkulation vornehmen können. Wenn die Ausführungspläne nicht rechtzeitig zum Zeitpunkt der Versendung der Verdingungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden, besteht für die Bieter keine Möglichkeit, die Mengenermittlungen des LV nachzuvollziehen und ihren Preis sicher ermitteln zu können. 3Die Voraussetzungen einer Pauschalierung dürften bei der Wasserhaltung in der Regel nicht vorliegen4. Vergütung Pauschalpreisvereinbarungen erfordern als Vertragsgrundlage eindeutig und erschöpfende Leistungsbeschreibungen. Der Auftraggeber hat deshalb die zu erbringende Leistung bis in alle Einzelheiten im Leistungsverzeichnis zu beschreiben. Dabei sieht er zumeist vor, dass die Bieter hierfür eine Pauschalsumme anbieten. Je nach Art und Umfang der anstehenden Leistungen kann es aber auch zweckmäßig sein, diese – wie beim Einheitspreisvertrag – in Positionen mit Mängelansätzen zu untergliedern und vorzusehen, dass der Bieter Einheitspreise einträgt, diese mit den Mengen multipliziert und die Positionspreise zu einem Gesamtbetrag aufaddiert, der dann als Pauschale vereinbart wird. Diese Vorgehensweise kann einerseits die Kalkulation des Bieters erleichtern und andererseits für den (unerwarteten) Fall der erheblichen Abweichung der ausgeführten von der vereinbarten Leistung Anhaltspunkte für eine angemessene Änderung der Vergütung liefern; auch im Falle einer Vertragskündigung während der Bauzeit kann dann auf die Preisangaben zurückgegriffen werden, um – unter Berücksichtigung der Pauschale – dem tatsächlich erbrachten Leistungsteil preislich bewerten zu können. Die vom Auftraggeber genannten Mengen sind im Normalfall für die Abrechnung jedoch ohne Bedeutung, d. h. nicht erhebliche Abweichungen der ausgeführten von den genannten Mengen bewirken keinen Anspruch auf Änderung der Pauschalvergütung. Pauschalsummen können außer für eine Gesamtleistung auch für Teile der Leistung vereinbart werden. Von dieser Möglichkeit wird man Gebrauch machen, wenn die Voraussetzungen für eine Pauschalvereinbarung nur teilweise gegeben sind. So können z. B. bei einem Brückenbau der Überbau und die Pfeiler in allen Details festliegen, die Erd- und Gründungsarbeiten dagegen in ihrem Ausmaß 3 4 VÜA des Bundes, IBR 1997, S. 486. VK Nordbayern, Beschluss vom 22.12.2004 - 320.VK-3194-49/04 - . 10 - 10 - nicht genau vorhersehbar seien; für den letzten Teil scheidet somit eine Pauschalvereinbarung aus. Grundsätzliche Unveränderbarkeit des Pauschalpreises Ist als Vergütung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die ausgeführte Leistung von der vertraglichen so erheblich abweicht, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nach Treu und Glauben unzumutbar ist (§ 242 BGB); in einem solchen Fall ist auf Erlangen einer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu gewähren (§ 2 Abs. 7 Nr. 1 VOB/B). Der Auftraggeber sollte deshalb schon im eigenen Interesse sorgfältig darauf achten, dass er Pauschalverträge nur dort vereinbart, wo mit Änderungen während der Ausführung nicht zu rechnen ist. Vor den Auswirkungen der Regelung des § 2 Abs. 7 VOB/B kann sich der Auftraggeber auch nicht dadurch schützen, dass er in die Verdingungsunterlagen eine Klausel aufnimmt, wie z. B.: „Pauschalangebote und Aufträge verpflichten den Anbieter außerdem unter alleiniger Verantwortung (im Rahmen der Ausschreibung und der gültigen Vorschriften) selbst zu ermitteln bzw. zu überprüfen, welche Massen, Abmessungen, Konstruktionen, Baustoffgüter, Arbeiten etc. zur Erfüllung seiner Leistungen bzw. zur Funktion seiner Anlagen erforderlich sind.“ Solche Klauseln legen den Auftragnehmer die alleinige Verantwortung zur Ermittlung bzw. Überprüfung der Mengen, Abmessungen usw. auf, wälzen das Risiko für Planungsfehler und unvorhersehbare Umstände im Bereich des Auftraggebers auf den Auftragnehmer ab und führen außerdem zu einer Beweislastumkehr zum Nachteil des Auftragnehmers. Sie verstoßen deshalb gegen die Anforderungen des AGB-Gesetzes. bb) Stundenlohnvertrag (§ 4 Abs. 2 VOB/A) Nach § 4 Abs. 2 VOB/A dürfen Bauleistungen geringeren Umfangs, die überwiegend Lohnkosten verursachen, im Stundenlohn vergeben werden. Diese beiden Tatbestandsmerkmale bilden die Voraussetzung für diese spezielle Vertragsart. Mit dem Begriff „überwiegend“ Lohnkosten ist gleichzeitig gesagt, dass außer den Lohnkosten entweder gar keine oder nur vergleichsweise geringe 11 - 11 - Kosten für Materialien, Geräte, Baustelleneinrichtungen sowie Gemeinkosten entstehen. Dabei umfassen die „Lohnkosten“ i. S. von § 4 Abs. 2 VOB/A auch die Baustellengehaltskosten, z. B. für Poliere u. a. Aufsichtspersonal der Baustelle. Die vertragliche Vereinbarung hinsichtlich Stundenlohnarbeiten ist in der VOB/B geregelt: der Vergütung von In § 2 Abs. 10 VOB/B ist ausdrücklich bestimmt, dass Stundenlohnarbeiten nur vergütet werden, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind. § 15 VOB/B behandelt die vertraglichen Vereinbarungen bzw. Vergütungen als solche, die Gestellung von Aufsichtspersonal, die Art der Abrechnung und den Nachweis über Stundenlohnzettel.