Versorgungs-GmbH Preisblatt 5 Preise für den Bilanzausgleich bzw. Mehr-/Minderbezugsmengenausgleich für Kunden ohne ¼-h-Lastgangmessung im Niederspannungsnetz Preisstand: 01.10.2006 Nach § 13 (2) der StromNZV gelten Mehr- und Mindermengen als vom Netzbetreiber geliefert bzw. abgenommen. Der Mehr- bzw. Minderverbrauch des Kunden wird im Nachhinein ermittelt (Jahresabrechnung). Entsprechend § 13 (3) der StromNZV werden für Mehr- und Mindermengen symmetrische Preise verrechnet. Der endgültige Preis für diese Mengen kann erst nach Ablauf des Jahres berechnet werden, da diese nach marktüblichen Preisen zu ermitteln sind. Az. 001-04/16