15.00 – 16.30 Uhr Themenblock II - Dresden International University

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29.10.2013
15.00 – 16.30 Uhr Themenblock II Bewältigung von Hygieneverstößen
Moderation:
Prof. Dr. Adrian Schmidt-Recla, Universität Leipzig
Aspekte
A
kt d
der Si
Sicherstellung
h
t ll
guter
t Krankenhaushygiene,
K
k h
h i
Referent: PD Dr. Nils-Olaf Hübner, Robert-Koch-Institut
Fallbeispiele aus der Praxis,
Referent: Dr. Lutz Jatzwauk, Geschäftsbereich
Krankenhygiene/Umweltschutz Uniklinik Dresden
Haftung für Hygienemängel,
Referent: Prof. Dr. iur. Bernd-Rüdiger Kern, Universität Leipzig
Diskussion
2. Dresdner Medizinrechtssymposium
25.10.2013
1
29.10.2013
Bewältigung von Hygieneverstößen
Fallbeispiele aus der Praxis
Referent: PD Dr. Lutz Jatzwauk
Universitätsklinikum Dresden
Zentralbereich Krankenhaushygiene
Fetscherstr. 74
01307 Dresden
[email protected]
DRESDEN INTERNATIONAL UNIVERSITY (DIU)
Datum · Folie 1
Fallbeispiel Nr. 1
Wundinfektion durch Staphylococcus aureus
•
•
•
•
Postoperative Wundinfektion bei einem Patienten der Klinik für Neurochirurgie.
Isolation von Staphylococcus aureus aus der Wunde.
In der Krankenakte wird auf technischen Defekt der Klimaanlage des
Operationssaals als mögliche Infektionsquelle verwiesen.
Angehörige des Patienten stellen rückwirkend Rechtsansprüche auf
Schmerzensgeld.
Studiengang
Datum · Folie 2
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Wundinfektion durch Staphylococcus aureus
Staphylococcus aureus
•
Staphylococcus aureus ist ein kugelförmiges, grampositives Bakterium, das häufig in Haufen (Traubenform,
•
S. aureus kommt fast überall in der Natur, auch auf der Haut und in den oberen Atemwegen von 25 bis 30 % aller
•
Meist löst es keine Krankheitssymptome aus. Man spricht in diesem Falle von einer Besiedlung oder Kolonisation
•
Bekommt das Bakterium durch günstige Bedingungen oder ein schwaches Immunsystem die Gelegenheit, sich
altgriechisch στἄφὔλἠ /staphyle – Traube) angeordnet ist
Menschen vor.
der Person.
auszubreiten, kommt es beim Menschen zu Infektionen, beispielsweise Wundinfektionen. In ungünstigen Fällen
verursacht der Erreger auch lebensbedrohliche Erkrankungen wie Pneumonie, Endokarditis oder Sepsis.
Studiengang
Datum · Folie 3
Wundinfektion durch Staphylococcus aureus
Staphylococcus aureus
•
Staphylococcus aureus ist ein kugelförmiges, grampositives Bakterium, das häufig in Haufen (Traubenform,
•
S. aureus kommt fast überall in der Natur, auch auf der Haut und in den oberen Atemwegen von 25 bis 30 % aller
•
Meist löst es keine Krankheitssymptome aus. Man spricht in diesem Falle von einer Besiedlung oder Kolonisation
•
Bekommt das Bakterium durch günstige Bedingungen oder ein schwaches Immunsystem die Gelegenheit, sich
altgriechisch στἄφὔλἠ /staphyle – Traube) angeordnet ist
Menschen vor.
der Person.
auszubreiten, kommt es beim Menschen zu Infektionen, beispielsweise Wundinfektionen. In ungünstigen Fällen
verursacht der Erreger auch lebensbedrohliche Erkrankungen wie Pneumonie, Endokarditis oder Sepsis.
Studiengang
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Erregerspektrum von Wundinfektionen
Studiengang
Datum · Folie 5
Studiengang
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Datum · Folie 13
Fallbeispiel Nr. 2
Bindehautentzündung durch Adenoviren
•
•
•
•
Patient mit Fremdkörper im Auge im Notdienst der Augenklinik gegen 22:00 Uhr
aufgenommen.
Fremdkörper wird operativ entfernt und Patient verbleibt zur weiteren Beobachtung
weitere 24 Stunden stationär in der Augenklinik.
5 Tage nach Entlassung entwickelt der Patient eine typische infektiöse
Bindehautentzündung.
Es folgen ein Auftritt im MDR und Ansprüche auf Schmerzensgeld
Studiengang
Datum · Folie 14
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Fallbeispiel Nr. 2
Bindehautentzündung durch Adenoviren
Quelle: BR.Ratgeber / Colourbox.com
Studiengang
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Virale Keratokonjunktivitis
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Die hoch kontagiöse epidemische Adenovirus-Keratokonjunktivitis wird durch
Adenoviren der Typen 8, 19 und 37 verursacht.
Adenoviren sind sehr umweltresistent und bei Zimmertemperatur u. U. über Wochen
infektiös.
Das klinische Bild ist durch einen plötzlichen Beginn mit Rötung, ringförmiger
Bindehautschwellung sowie Lymphknotenschwellung gekennzeichnet. Subjektive
Beschwerden sind Fremdkörpergefühl, Lichtscheu, Juckreiz,Tränenfluss und
Schwellung der Lider.
der 2. b
bis
die
Die
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o ju t t s klingt
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oc e ab, während
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e zarten
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Hornhauttrübungen noch längere Zeit nachweisbar bleiben.
Es kommt meist zur vollständigen Ausheilung, nur gelegentlich kann sich eine
bleibende Sehstörung entwickeln.
Studiengang
Datum · Folie 16
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Virale Keratokonjunktivitis
Der Patient macht als Ursache für die Infektion geltend:
•
Die zu geringe Konzentration des eingesetzten Flächendesinfektionsmittels.
•
Die fehlende Desinfektion des Mobiltelefons.
•
Den Einsatz von Mehrdosis- Tropfpipetten
ppp
für Atropin.
p
Studiengang
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Studiengang
Datum · Folie 18
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Studiengang
Datum · Folie 19
Studiengang
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Fallbeispiel Nr. 3
Gastroenteritis durch Noroviren
•
•
•
•
Kind im Alter von 5 Jahren wird wegen Verdacht auf Lungenentzündung stationär
auf Kinderstation aufgenommen.
Nach deutlicher klinischer Besserung wird das Kind bereits nach 3 Tagen wieder
entlassen.
2 Tage nach Entlassung entwickelt das Kind eine Gastroenteritis mit Nachweis von
Noroviren.
Die Mutter stellt Ansprüche auf Schmerzensgeld mit der Begründung, sie wäre nicht
über die Tatsache aufgeklärt worden, dass zum Aufnahmezeitpunkt auf der
Kinderstation auch Kinder mit akutem Durchfall stationär gepflegt wurden. In diese
Fall hätte sie einer Aufnahme ihres Kindes nicht zugestimmt.
Studiengang
Datum · Folie 21
Norovirus
Studiengang
Datum · Folie 22
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Noroviren (Norwalk-like-Viren )
• Noroviren sind weltweit verbreitet.
• Sie sind für einen Großteil der nicht bakteriell bedingten Gastroenteritiden bei Kindern (ca. 30 %)
und bei Erwachsenen (bis zu 50 %) verantwortlich.
• Kinder unter 5 Jahren und ältere Personen über 70 Jahre sind besonders häufig betroffen sind. Dies
trägt dazu bei, dass Norovirus-Erkrankungen die überwiegende Ursache von akuten GastroenteritisAusbrüchen in Gemeinschaftseinrichtungen, Krankenhäusern und Altenheimen sind.
• Infektionen mit Noroviren können das ganze Jahr über auftreten, wobei ein saisonaler Gipfel in den
M
Monaten
Ok
Oktober
b bi
bis Mä
März zu b
beobachten
b h
iist.
Studiengang
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Inzidenz von Durchfallerkrankungen durch Rota-, Adeno- und Noroviren bei Patienten der
Klinik für Kinder- und Jugendmedizin UKD
Studiengang
Datum · Folie 24
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4.1.3. Hygienemaßnahmen bei Auftreten infektiöser Gastroenteritis
Erreger
Klinik
Norovirus
•
•
•
•
•
•
Clostridium
difficile
•
•
•
•
Salmonellen /
Campylobacter/
Yersinia
•
•
•
Diagnostik
Isolierung
Händedesinfektion
Schutzkittel /
Handschuhe
Gesichtsmaske
Virusnachweis
Inkubation 15-48 h
schwallartiges Erbrechen
Erbrechen, gefolgt aus dem Stuhl
oder begleitet von Durchfall
mit EIA
oft keine Allgemeinsymptome
(Fieber etc.)
Übertragung durch
Schmierinfektion oder Aerosole
beim Erbrechen
Häufig serielle Erkrankungen
(Kinder- und Pflegeeinrichtungen,
Familien)
V.a. im Winterhalbjahr (Okt. –
April)
Einzelzimmer oder
Kohortenisolierung
Desderman
pure
Ja
Ja
bei
Erbrechen
oder
Entfernung
von
Erbrochen
em
Wässrige, übel riechende
Durchfälle
Antibiotikatherapie in den letzten
3 Wochen
Übertragung durch Sporen
möglich!
g
C.difficile-ToxinNachweis aus
dem Stuhl
Ja
(übliche Mittel)
vorher immer
Hände
Waschen
Lebensmittel-assoziiert
(Mayonnaise, Geflügel, Schwein,
Rind, Eierspeisen, Eis)
Inkubation 12-48 h
(blutige) Diarrhoe, häufig Fieber,
Bauchkrämpfe
CAVE: Dauerausscheider
Erregeranzucht
aus Stuhl. bzw.
CampylobacterAg-Nachweis aus
Stuhl)
Ja ( bei
Benutzung
einer
Gemeinschaf
tstoilette)
Nein bei
bettlägerigen
Patienten
nein
Ja
(übliche Mittel)
nein
bei der Arbeit
am Patienten
nein
Aufhebung
der Isolierung
48h nach
Sistieren der
klinischen
Symptome
Schlussdesinfektion
Ja
Laufende und
Schlußdesinf.
Terralin PAA
2,0%
Einwirkzeit:
5 Minuten
nach Ende des
Durchfalls
Ja
Laufende und
Schlußdesinf.
Terralin PAA.
2,0%
, %
Einwirkzeit:
15 Minuten
nicht notwendig nein
bei der Arbeit
am Patienten
Datum · Folie 25
Studiengang
Vielen Dank für Ihr Interesse!
DRESDEN INTERNATIONAL UNIVERSITY (DIU)
Datum · Folie 26
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Prof. Dr. Bernd‐Rüdiger Kern
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Rechtsgeschichte und Arztrecht
Haftung für Hygienemängel
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Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Rechtsgeschichte und Arztrecht
Rechtsgrundlage
•
•
Vertraglich
§ 630a BGB (1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.
(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung b t h d
bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, ll
i
k
t f hli h St d d
f l
soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
•
§ 280 I BGB
Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
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Prof. Dr. Bernd‐Rüdiger Kern
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Arztrecht
Rechtsgrundlage
•
•
Deliktisch § 823 I BGB
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines g
g
anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Prof. Dr. Bernd‐Rüdiger Kern
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Anspruchsgrundlagen
Behandlungsfehler Organisationsmängel
Aufklärung
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Behandlungsfehler
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Organisationsmängel
•
§ 23 III IfSG
Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden:
1. Krankenhäuser, (…)
9. Praxen sonstiger humanmedi inischer Heilberufe.
9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe.
Die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft auf diesem Gebiet wird vermutet, wenn jeweils die veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch‐Institut und der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie beim Robert Koch‐Institut beachtet worden sind.
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Organisationsmängel
• § 23 IV 1 IfSG
Die Leiter von Krankenhäusern und von Einrichtungen für ambulantes Operieren haben sicherzustellen, dass die vom Robert Koch‐Institut nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b festgelegten nosokomialen Infektionen und das Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen fortlaufend in einer
Resistenzen und Multiresistenzen fortlaufend in einer gesonderten Niederschriftaufgezeichnet, bewertet und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Präventionsmaßnahmen gezogen werden und dass die erforderlichen Präventionsmaßnahmen dem Personal mitgeteilt und umgesetzt werden. Prof. Dr. Bernd‐Rüdiger Kern
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Organisationsmängel
•
§ 23 V IfSG
Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind:
1. Krankenhäuser,
(…)
7. Behandlungs‐ oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass Leiter von Zahnarztpraxen sowie Leiter von Arztpraxen und Praxen sonstiger Humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, sicherzustellen haben, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellenübertragen
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Aufklärung
•
630h II BGB
Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des § 630e
aufgeklärt hat. Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des § 630e, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte.“
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Aufklärung
•
Über „Umstände“ (z.B. veraltete, räumliche Verhältnisse), die ein erhöhtes Wundinfektionsrisiko begründen, ist aufzuklären, wenn sie nicht anderweitig kompensiert werden können
kompensiert werden können.
•
Schneider, RDG 2005, 50 , 51.
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Beweislast
•
Grundsatz: Der Patient hat Behandlungsfehler und mangelhafte Aufklärung zu beweisen
•
Beweiserleichterungen nach § 630h BGB und Anschein
1.
2.
3.
4.
Voll beherrschbares Risiko
Anschein
Dokumentation
Grobe Behandlungsfehler
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1. Voll beherrschbares Risiko
•
630h I BGB
Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur ll b h
hb
dd
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat. 6
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1. Voll beherrschbares Risiko
•
Sobald feststeht, dass „die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich gervorgegangen sein muß, (…) hat der Krankenhausträger für die Folgen (…) einzustehen, sofern er sich nicht dahingehend entlasten vermag, daß ihn an der Nichtbeachtung der Hygieneerfordernisse kein Verschulden trifft.
•
BGH NJW 1991, 1541, 1542.
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2. Anscheinsbeweis
•
Allein das Auftreten einer Infektion im Operationsgebiet begründe keinen Anscheinsbeweis für ein fehlerhaftes Vorgehen oder einen Verstoß gegen Hygieneanforderungen.
Hygieneanforderungen
•
OLG Hamm, Urteil vom 30. November 2005 – 3 U 61/05
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3. Dokumentation
•
§ 630 h III BGB
Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen § 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat. Prof. Dr. Bernd‐Rüdiger Kern
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3. Dokumentation
•
§ 630 e BGB
(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.
(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen
fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.
(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.
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3. Dokumentation
•
Lt. OLG Naumburg sei die notwendige Hygiene etwa „in Fällen der besonderen Immunschwäche des Patienten, zum Schutz Dritter vor Ansteckung (…), oder unter ähnlichen Umständen“ aufzuzeichnen, ähnlichen Umständen
aufzuzeichnen
jedoch im allgemeinen nicht. •
OLG Naumburg, NJW‐RR 2012, 1375, 1376
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4. Grober Behandlungsfehler
•
630h V BGB
Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann wenn es der Behandelnde unterlassen hat
gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.“
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5. Grober Hygienefehler
•
Die Einhaltung der Hygienestandards gehört überall (…) zu den unverzichtbaren, fundamentalen Anforderungen ärztlichen Handeln,“ weshalb „ihr völliges Unterlassen ( ) schlechterdings nicht nachvollziehbar“ (…) schlechterdings nicht nachvollziehbar
ist. •
OLG Naumburg, VersR 2010, 216, 217.
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Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
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