Abrechnungstipp April 2009 Versorgung des Oberkiefers mit 2 vollverblendeten Brücken zum Ersatz der fehlenden Zähne 13 und 16. Die Krone an Zahn 11 ist erneuerungsbedürftig und es wird eine vollverblendete Krone eingegliedert. Der Unterkiefer wird mit einer partiellen Prothese zum Ersatz der Zähne 36 bis 38 versorgt. Zähne 11,12,14,15,17: Zahn 13: Zahn 16: Zähn 36 bis 38: erneuerungsbedürftige Krone bzw. Brückenpfeiler fehlender Zahn erneuerungsbedürftiges Brückenglied fehlende Zähne Besonderheit: Die im Oberkiefer vorhandene Brückenkonstruktion 15 bis 17 ist nicht mehr funktionstüchtig und muss erneuert werden. Zusätzlich liegen als Befund drei erneuerungsbedürftige Kronen an den Zähnen 11, 12 und 14 vor und der fehlende Zahn 13 soll durch eine Brücke ersetzt werden. Im Unterkiefer fehlen die Zähne 36 – 38. Es wird eine partielle Prothese geplant. Im Oberkiefer sind grundsätzlich die Voraussetzung für den Ansatz der Festzuschüsse für Brücken nach der Befundklasse 2 gegeben, weil entsprechend der Befundbeschreibung nicht mehr als 4 Zähne in dem Kiefer fehlen und keine Freiendsituation vorliegt. Aufgrund vorliegender Bestimmungen aus den Festzuschussrichtlinien ist die Ansetzung der Befundnummern 2.1 hier aber nicht möglich. Nach Ziffer A3 dieser Richtlinien ist bei Vorliegen einer herausnehmbaren Versorgung im Gegenkiefer (Modellgussklammerprothese, Totalprothese) festsitzender Zahnersatz, soweit nicht mehr als 4 Zähne je Kiefer fehlen, grundsätzlich indiziert bei der Versorgung einer zahnbegrenzten Lücke mit einem fehlenden Zahn je Seitenzahngebiet sowie bei der Versorgung von bis zu zwei Einzelzahnlücken oder einer Lücke mit bis zu vier nebeneinander fehlenden Zähnen im Schneidezahngebiet. Da im vorliegenden Fall der Unterkiefer mit einer Modellgussklammerprothese versorgt wird und ein Eckzahn durch eine Brücke ersetzt werden soll, ist diese Richtlinie nicht erfüllt. Da kein Schneidezahn, sondern hier der Eckzahn 13 fehlt, greift die o.g. Regelung „Versorgung einer zahnbegrenzten Lücke mit einem fehlenden Zahn je Seitenzahngebiet“ nicht. Ebenso kann die oben zitierte Regelung „mit bis zu vier nebeneinander fehlenden Zähnen im Schneidezahngebiet“ keine Anwendung finden. Das bedeutet, dass im Oberkiefer kein Festzuschuss nach Befund 2.1 angesetzt werden kann. Es sind nur die Voraussetzungen für den Ansatz des Festzuschusses 3.1 und 1.1 sowie 1.3 gegeben. Bei den Brücken 15 – 17 und 12 – 14 handelt es sich um andersartige Versorgungen, weil die Regelversorgung herausnehmbar und die tatsächliche Planung festsitzender Zahnersatz ist. Die Krone 11 ist gleichartig und die Modellgussprothese im Unterkiefer eine Regelversorgung. Bei dem Fallbeispiel handelt es sich um einen sogenannten Mischfall. Als Mischfälle gelten Fälle, bei denen Regelleistungen und/oder gleichartige Leistungen in Verbindung mit andersartigen Leistungen erbracht werden. www.bema-goz.de Seite Abrechnungstipp Befund und Behandlungsplan: I. Befund des gesamten Gebisses/Behandlungsplan TP KM BM KM KM BM KM R KH E KVH KVH E KV B f kw b kw kw f kw 18 17 16 15 14 13 12 B R TP 48 47 46 45 44 43 TP = Therapieplanung R = Regelversorgung KM KV kw 11 21 22 23 24 25 26 B = Befund 27 28 41 37 f E 38 f E 42 31 32 33 34 H 35 H 36 f E Bemerkungen (bei Wiederherstellung Art der Leistung) Befunde und Festzuschüsse: II. Befunde für Festzuschüsse Befund Nr. 1 Zahn/Gebiet 3.1 1.1 1.3 IV. Zuschussfestsetzung 2 OK, UK 17,15,14,12,11 15,14,12,11 Anz. 2 5 4 Betrag Euro 3 Ct. In Mischfällen erhält der Patient eine Rechnung über die Gesamtkosten, wenn bei der Aufstellung des Heil- und Kostenplanes mehr als 50 % des vorausberechneten zahnärztlichen Honorars für andersartige Leistungen anfallen. Die Abrechnung erfolgt in diesen Fällen direkt zwischen Zahnarzt und Patient. Der Patient wendet sich an seine Krankenkasse, um den Festzuschuss zu erhalten. Eine Abrechnung über die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) erfolgt nicht. Einige KZVen lassen in Absprache mit den Krankenkassen auch die Abrechnung andersartigen Zahnersatzes zu. Bitte wenden Sie sich ggf. an Ihre KZV. Kostenplanung BEMA-Z: III. Kostenplanung 1 BEMA-Nrn. Anzahl 1 Fortsetzung 98a Anzahl 1 19 1 98g 1 96a 1 98h/2 1 1 Fortsetzung Anzahl Kostenplanung GOZ:*) 4 x GOZ-Nr. 501 2 x GOZ-Nr. 507 4 x GOZ-Nr. 512 2 x GOZ-Nr. 514 1 x GOZ-Nr. 221 *Anmerkung der Autoren: Die angegebenen GOZ Nummern sind beispielhaft. Fallen andere und/oder weitere Leistungen an, sind diese nach GOZ berechnungsfähig. Für weitere Informationen: „DER Kommentar BEMA und GOZ“ von Liebold/Raff/Wissing Bestellen Sie direkt beim: Asgard-Verlag Dr. Werner Hippe GmbH, Einsteinstr. 10, 53757 Sankt Augustin Telefon: 02241/31640, [email protected] www.bema-goz.de Seite