Poster: Belieferung ärztlicher Verordnungen durch die Apotheke an

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Belieferung ärztlicher Verordnungen
durch die Apotheke an den Patienten
Die Verantwortung für die Wirtschaftlichkeit der Verordnung hat allein der Vertragsarzt,
d. h. er muss unter Berücksichtigung von Indikation und Arzneimittel-Richtlinien möglichst ein
rabattbegünstigtes/kostengünstiges Präparat auswählen (insbesondere Generika).
ja
Ist das verordnete
Arzneimittel ein
Reimport-Arzneimittel?
aut
idem
ja
Verordnetes
Arzneimittel
lieferfähig?
nein
Prüfung ob ein preisgünstiges
Reimport-Arzneimittel
gemäß Rahmenvertrag nach
§ 129 Abs. 2 SGB V
lieferfähig ist
Ausschluss von
aut idem
in begründeten Fällen
nein
nein
ja
Rücksprache mit dem verordnenden
Arzt zur Rezeptänderung und Abzeichnen der geänderten Verordnung
durch den Arzt
Abgabe eines anderen
Arzneimittels
Abgabe eines preisgünstigen
Reimport-Arzneimittels* (oder
des verordneten Arzneimittels)
Verordnung von
Fertigarzneimitteln
auf Muster 16
Abgabe des verordneten
Arzneimittels
an den Patienten
auch (sofern kein Rabattvertrag vorliegt)
Abgabe des / eines rabattbegünstigten
Arzneimittels
(sofern keine pharmazeutischen
Bedenken bestehen),
oder bei Verordnung von
patentgeschützten Originalpräparaten
aut
idem
Arzneimittel der Substitutionsausschlussliste
(Anlage VII B AM-RL)
Abgabe des verordneten Arzneimittels
(Apotheker darf nicht
austauschen)
Gibt es einen oder mehrere Rabattverträge
Patient
ja
gemäß § 130 a Abs. 8 SGB V für ein
wählt Kostenerstattung, nein Arzneimittel mit dem gleichen Wirkstoff**,
ja
Bedenken
gleicher Wirkstärke, gleicher Packungsgenerell oder
Lieferfähig?
vorhanden
/
größe, gleicher oder austauschbarer Darim EinzelNotfall
reichungsform und einem gleichen Indifall nach Mehrkationsgebiet zwischen Hersteller und
nein
kostenregelung
der Krankenkasse des Patienten?
für „Wunschmedikament“
statt
nein
„VertragsmediPrüfung, ob das verordnete oder eines der drei preisgünstigsten oder ein preiskament“
günstiges Reimport-Arzneimittel gemäß Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V lieferfähig ist.
ja
Vorkasse des Patienten und teilweise Erstattung durch die Krankenkasse
ja
nein
Rücksprache mit dem verordnenden Arzt zur Rezeptänderung
und Abzeichnen der geänderten Verordnung durch den Arzt
Abgabe eines der o. g. Arzneimittel
Die Verantwortung für die Wirtschaftlichkeit tragen Arzt, Patient und Krankenkasse.
Belieferung der geänderten Verordnung
Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung wird auch durch den Apotheker gewährleistet.
* gemäß § 5 Abs. 1 des Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 1 SGB V ist der Abgabepreis des preisgünstigen Reimport-Arzneimittels mindestens 15 von Hundert
oder 15 Euro niedriger als der Preis des Bezugsarzneimittels
** gemäß § 4 Abs. 1 des Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 2 SGB V gelten bei der Auswahl eines preisgünstigen Arzneimittels die verschiedenen Salze, Ester,
Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe und Derivate eines Wirkstoffes als ein und derselbe Wirkstoff, es sei denn ihre Eigenschaften
unterscheiden sich nach wissenschaftlichen Erkenntnissen erheblich hinsichtlich der Unbedenklichkeit und der Wirksamkeit
Hauptabteilung Verordnungs- und Wirtschaftlichkeitsberatung
Stand: Januar 2016
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