Belieferung ärztlicher Verordnungen durch die Apotheke an den Patienten Die Verantwortung für die Wirtschaftlichkeit der Verordnung hat allein der Vertragsarzt, d. h. er muss unter Berücksichtigung von Indikation und Arzneimittel-Richtlinien möglichst ein rabattbegünstigtes/kostengünstiges Präparat auswählen (insbesondere Generika). ja Ist das verordnete Arzneimittel ein Reimport-Arzneimittel? aut idem ja Verordnetes Arzneimittel lieferfähig? nein Prüfung ob ein preisgünstiges Reimport-Arzneimittel gemäß Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V lieferfähig ist Ausschluss von aut idem in begründeten Fällen nein nein ja Rücksprache mit dem verordnenden Arzt zur Rezeptänderung und Abzeichnen der geänderten Verordnung durch den Arzt Abgabe eines anderen Arzneimittels Abgabe eines preisgünstigen Reimport-Arzneimittels* (oder des verordneten Arzneimittels) Verordnung von Fertigarzneimitteln auf Muster 16 Abgabe des verordneten Arzneimittels an den Patienten auch (sofern kein Rabattvertrag vorliegt) Abgabe des / eines rabattbegünstigten Arzneimittels (sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen), oder bei Verordnung von patentgeschützten Originalpräparaten aut idem Arzneimittel der Substitutionsausschlussliste (Anlage VII B AM-RL) Abgabe des verordneten Arzneimittels (Apotheker darf nicht austauschen) Gibt es einen oder mehrere Rabattverträge Patient ja gemäß § 130 a Abs. 8 SGB V für ein wählt Kostenerstattung, nein Arzneimittel mit dem gleichen Wirkstoff**, ja Bedenken gleicher Wirkstärke, gleicher Packungsgenerell oder Lieferfähig? vorhanden / größe, gleicher oder austauschbarer Darim EinzelNotfall reichungsform und einem gleichen Indifall nach Mehrkationsgebiet zwischen Hersteller und nein kostenregelung der Krankenkasse des Patienten? für „Wunschmedikament“ statt nein „VertragsmediPrüfung, ob das verordnete oder eines der drei preisgünstigsten oder ein preiskament“ günstiges Reimport-Arzneimittel gemäß Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V lieferfähig ist. ja Vorkasse des Patienten und teilweise Erstattung durch die Krankenkasse ja nein Rücksprache mit dem verordnenden Arzt zur Rezeptänderung und Abzeichnen der geänderten Verordnung durch den Arzt Abgabe eines der o. g. Arzneimittel Die Verantwortung für die Wirtschaftlichkeit tragen Arzt, Patient und Krankenkasse. Belieferung der geänderten Verordnung Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung wird auch durch den Apotheker gewährleistet. * gemäß § 5 Abs. 1 des Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 1 SGB V ist der Abgabepreis des preisgünstigen Reimport-Arzneimittels mindestens 15 von Hundert oder 15 Euro niedriger als der Preis des Bezugsarzneimittels ** gemäß § 4 Abs. 1 des Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 2 SGB V gelten bei der Auswahl eines preisgünstigen Arzneimittels die verschiedenen Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe und Derivate eines Wirkstoffes als ein und derselbe Wirkstoff, es sei denn ihre Eigenschaften unterscheiden sich nach wissenschaftlichen Erkenntnissen erheblich hinsichtlich der Unbedenklichkeit und der Wirksamkeit Hauptabteilung Verordnungs- und Wirtschaftlichkeitsberatung Stand: Januar 2016