Kanton St.Gallen Kantonsforstamt Betretungsrecht und Nutzungskonflikte im Lebensraum von Pflanzen und Tieren Freiraumentwicklung in Quartier und Gemeinde - auch im Interesse der Gesundheit St.Gallen, 30. Oktober 2014 Pascal Gmür Forstingenieur Volkswirtschaftsdepartement Inhalt 1. 2. 3. 4. Lebensräume im Kanton St.Gallen Betretungsrecht Nutzung und mögliche Konflikte Lebensraumberuhigung und – aufwertung 5. Fragen 30. Oktober 2014 Seite 2 Kanton St.Gallen Kantonsforstamt 1. Lebensräume im Kanton St.Gallen 1.1. Wald • ca. 60'000 ha Wald 1/3 der Kantonsfläche • Landschaftsprägend • 2/3 sind Schutzwald • 400'000 m3 Holzzuwachs und 300'000 m3 Nutzung / Jahr • Lebensgrundlage für über 25'000 Pflanzen- und Tierarten • Hoher Anteil seltener Waldgesellschaften • 62 % öffentliche und 38 % private Eigentümer 30. Oktober 2014 Seite 3 Kanton St.Gallen Kantonsforstamt 1. Lebensräume im Kanton St.Gallen 1.2. Weitere Lebensräume • • • • • • • • • • • Moorlandschaften Flach- und Hochmoore Trockenwiesen und –weiden Auenlandschaften Gewässer Landwirtschaftsland, ökologische Ausgleichsflächen Hecken, Feldgehölze, Hochstammobstbäume Landschaftselemente Felsen Siedlungen Gärten 30. Oktober 2014 Seite 4 Kanton St.Gallen Kantonsforstamt 1. Lebensräume im Kanton St.Gallen 1.3. Sensible Tier- und Pflanzenarten • Raufusshühner • Schalenwild • Reh • Rothirsch • Gämse • Steinbock • Wildschwein • Trittempfindliche Pflanzen • Moose und Flechten • Pilze • Viele weitere Arten 30. Oktober 2014 Seite 5 Kanton St.Gallen Kantonsforstamt 2. Betretungsrecht 2.1. Allgemein ZGB 699: 1 Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden. Waldgesetz Art. 1 Zweck: 1 Dieses Gesetz soll: a. den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten; b. den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft schützen; c. dafür sorgen, dass der Wald seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Waldfunktionen) erfüllen kann; d. die Waldwirtschaft fördern und erhalten. 30. Oktober 2014 Seite 6 Kanton St.Gallen Kantonsforstamt 2. Betretungsrecht 2.1. Allgemein Waldgesetz Art. 14 Zugänglichkeit 1 Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. 2 Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone: a. für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken; b. die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen. 30. Oktober 2014 Seite 7 Kanton St.Gallen Kantonsforstamt 2. Betretungsrecht 2.2. Einschränkungen Waldgesetz Art. 15 Motorfahrzeugverkehr: 1 Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden. Waldgesetz St. Gallen Art. 15 Einschränkungen: 1 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons verfügt unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Wildschadenkommission über die Notwendigkeit von Zäunen. 2 Im Wald sind Reiten und Radfahren abseits von öffentlichen Strassen und Wegen verboten. Die Regierung kann das Verbot durch Verordnung lockern oder auf weitere Freizeitbetätigungen ausdehnen, wenn diese geeignet sind, die Erhaltung des Waldes zu gefährden oder seine Funktionen zu beeinträchtigen. 3 Wo der Schutz der Lebensräume oder die Walderhaltung es erfordert, kann die für den Wald zuständige Stelle des Kantons: a) auf öffentlichen Strassen und Wegen ein allgemeines Fahrverbot oder ein Reitverbot verfügen; b) das Skifahren im Wald verbieten. 30. Oktober 2014 Seite 8 Kanton St.Gallen Kantonsforstamt 2. Betretungsrecht 2.2. Einschränkungen Waldgesetz St. Gallen Art. 17 Meldepflichtige Veranstaltungen 1 Veranstaltungen im Wald sowie in weiteren Lebensräumen von Pflanzen und wildlebenden Tieren werden der politischen Gemeinde gemeldet, auf deren Gebiet die Veranstaltung stattfinden soll. Waldgesetz St. Gallen Art. 18 Bewilligungspflichtige Veranst. 1 Grosse Veranstaltungen bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Stelle des Kantons. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn keine erhebliche Störung der Tiere und keine erhebliche Schädigung der Pflanzen erwartet werden. Neben der Teilnehmerzahl werden insbesondere Ort, Zeit und Art der Veranstaltung berücksichtigt. Die politische Gemeinde wird angehört. 30. Oktober 2014 Seite 9 Kanton St.Gallen Kantonsforstamt 2. Betretungsrecht 2.2. Einschränkungen Jagdgesetz Art. 1 Zweck: 1 Dieses Gesetz bezweckt: a. die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten; b. bedrohte Tierarten zu schützen; c. die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen; d. eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten. Jagdgesetz Art. 7 Schutz: 4 Die Kantone sorgen für einen ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung. 5 Sie regeln insbesondere den Schutz der Muttertiere und der Jungtiere während der Jagd sowie der Altvögel während der Brutzeit. 30. Oktober 2014 Seite 10 Kanton St.Gallen Kantonsforstamt 3. Nutzung und mögliche Konflikte 3.1. Wald und Gesundheit • Der Wald wirkt günstig auf die menschliche Gesundheit • Luftfilter • Wohltuende Gerüche • Milderes Innenklima, Kühlungsfunktion • Reduktion des Blutdruckes, Entspannung, Stresstoleranz • Ablenkung, Inspiration • Positive Empfindungen • Hoher Erholungswert 30. Oktober 2014 Seite 11 Kanton St.Gallen Kantonsforstamt 3. Nutzung und mögliche Konflikte 3.2. Nutzer 30. Oktober 2014 Seite 12 Kanton St.Gallen Kantonsforstamt 3. Nutzung und mögliche Konflikte 3.2. Nutzer 30. Oktober 2014 Seite 13 Kanton St.Gallen Kantonsforstamt 3. Nutzung und mögliche Konflikte 3.3. Mögliche Konflikte Ökonomie Nachhaltigkeit Soziales Ökologie 30. Oktober 2014 Seite 14 Kanton St.Gallen Kantonsforstamt 3. Nutzung und mögliche Konflikte 3.3. Mögliche Konflikte • Zunahme der Freizeitaktivitäten • Intensivere Nutzung des Lebensraumes • Störungsempfindliche Arten ziehen sich zurück • Verinselung der Populationen • Tiere werden heimlicher (nachtaktiv) • Stress, erhöhte Abgänge • Wald ist der Rückzugsort (Ruhe, Deckung und Nahrung) • u.U. erhöhter Verbiss • Mehraufwand bei Holzernte, geringere Erlöse • Schwierige Bejagung 30. Oktober 2014 Seite 15 Kanton St.Gallen Kantonsforstamt 4. Lebensraumberuhigung und –aufwertung 4.1. Raumplanung • Kantonaler Richtplan • Lebensraumkern- und – schongebiete • Naturschutzgebiete • Wildtierkorridore • behördenverbindlich • Naturschutz- und Bundesinventare 30. Oktober 2014 Seite 16 Kanton St.Gallen Kantonsforstamt 4. Lebensraumberuhigung und –aufwertung 4.2. Kommunale Schutzverordnungen • Kommunale Schutzverordnung • Lebensraumkern- und – schongebiete • Naturschutzgebiete • Eigentümer- und allgemeinverbindlich • Betretungsverbote und Bewirtschaftungsvorschriften • Wildruhezonen (neu) • Vollzug durch die Gemeinde 30. Oktober 2014 Seite 17 Kanton St.Gallen Kantonsforstamt 4. Lebensraumberuhigung und –aufwertung 4.3. Wildruhezonen • Kommunale Schutzverordnung • Wildruhezonen • v.a. im Gebirge • Betretungsverbote und Weggebote • Schweizweiter Überblick auf www.wildruhezonen.ch 30. Oktober 2014 Seite 18 Kanton St.Gallen Kantonsforstamt 4. Lebensraumberuhigung und –aufwertung 4.4. Waldentwicklungsplanung • Der Waldentwicklungsplan WEP wird unter der Führung des kantonalen Forstdienstes für eine Region erarbeitet und ist behördenverbindlich. • Im planerischen Prozess wird die Öffentlichkeit mit einbezogen und deren verschiedene Interessen abgewogen. • Vorrangfunktionen (Nutz-, Schutz-, Erholungs- und Lebensraumfunktion) und entsprechende Bewirtschaftungsempfehlungen werden festgelegt und geregelt. Somit werden Interessenskonflikte entschärft. 30. Oktober 2014 Seite 19 Kanton St.Gallen Kantonsforstamt 4. Lebensraumberuhigung und –aufwertung 4.5. Sensibilisierung • Bevölkerung muss über die Naturwerte und der Einfluss von Störungen informiert sein • Nur was der Mensch kennt, schützt er. • Waldbesucher sind willkommen – aber Rücksichtnahme ist wichtig • Naturknigge – Richtiges Verhalten in der Natur • Angebote schaffen – Nutzungslenkung • Benutzung der Wege • PR-Thema 2013 30. Oktober 2014 Seite 20 Kanton St.Gallen Kantonsforstamt 4. Lebensraumberuhigung und –aufwertung 4.6. Lebensraumaufwertungen • Natur- und Sonderwaldreservate • Altholzinseln • Waldrandaufwertungen • Waldwiesen pflegen • Flächen freihalten • Bejagungsschneisen anlegen • Naturnaher Waldbau • Naturverjüngung standortsgerechter Baumarten 30. Oktober 2014 Seite 21 Kanton St.Gallen Kantonsforstamt 4. Lebensraumberuhigung und –aufwertung 4.6. Lebensraumaufwertungen 30. Oktober 2014 Seite 22 Kanton St.Gallen Kantonsforstamt 5. Fragen? 30. Oktober 2014 Seite 23 Kanton St.Gallen Kantonsforstamt Kanton St.Gallen Kantonsforstamt Besten Dank für die Aufmerksamkeit www.wald.sg.ch Volkswirtschaftsdepartement