Landkreis Oldenburg Der Landrat Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung Nr. Vl/2016 zum Schutz gegen die Geflügelpest 72 Stunden - Stand Still Aufgrund der §§ 15 und § 17 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt: Am 29.12.2016 ist in der Gemeinde Hude, Ortsteil Hurrel, ein weiterer Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt worden. Das Friedrich-Loeffler-lnstitut hat den Nachweis des hochpothognen aviären lnfluenzavirus (H5N8) geführt. Um den betroffenen Bestand wird eine Überwachungszone festgelegt. Die Überwachungszone erstreckt sich auf das Gebiet, das folgendermaßen abgegrenzt ist: Gesamtes Gebiet der Gemeinden Hude, Hatten und Ganderkesee Für die Überwachungszone wird zum Schutz gegen die Geflügelpest Folgendes angeordnet: 1. Im gesamten Gebiet der Gemeinden Hude, Hatten und Ganderkesee sind sämtliche Beförderungen von Geflügel, von diesen gewonnenen Erzeugnissen oder tierischen Nebenprodukten von Geflügel, mit Ausnahme des Durchgangsverkehrs auf den Bundesautobahnen A 28 und A 29, untersagt. 2. In der Überwachungszone gehaltene Vögel nach Art und Rasse sowie gehaltene Säugetiere sind zu zählen oder für den Fall, dass mehr als 350 Vögel je nach Art und Rasse gehalten werden, ist die Anzahl der gehaltenen Vögel nach Art und Rasse zu schätzen und über das Ergebnis der Zählung oder Schätzung sind Aufzeichnungen zu machen. 3. Es sind täglich Aufzeichnungen über die Besuche betriebsfremder Personen unter Angabe des Namens, der Anschrift und des Besuchsdatums zu machen. 4. Es sind täglich Aufzeichnungen über bereits erkrankte, verendete und ansteckungsverdächtige gehaltene Vögel, getrennt nach Art und Rasse, zu machen. 5. Verendete oder getötete gehaltene Vögel sind so aufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können. 6. Für das Verbringen verendeter oder getöteter gehaltener Vögel aus dem Bestand ist die Genehmigung des Veterinäramtes des Landkreises Oldenburg einzuholen. 7. An den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten sind Matten oder sonstige SfiUgfähige Bodenauflagen auszulegen und mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu halten. 8. Der Tierhalter muss sicherstellen, dass der jeweilige Stall oder sonstige Standort innerhalb der Überwachungszone nur von ihm, seinen Vertretern, den mit der Betreuung und Beaufsichtigung betrauten Personen, Tierärzten oder Personen im amtlichen Auftrag und nur mit Schutzkleidung betreten wird und diese unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder -2- sonstigen Standorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einwegkleidung, unverzüglich nach Gebrauch unschädlich beseitigt wird. 9. Es ist sicherzustellen, dass Schuhwerk vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Bestands sowie nach Verlassen eines Stalls oder sonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert wird. 10. Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen zu 1. bis 9. wird angeordnet. Diese Allgemeinverfügung tritt am heutigen Tage, 16.00 Uhr, in Kraft und verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf des 01.01.2017, 16.00 Uhr. Begründung: Gemäß § 1 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung liegt der Ausbruch der Geflügelpest vor, wenn hochpathogenes aviäres lnfluenza-A-Virus u. a. des Suptypen H5 durch virologische Untersuchung nachgewiesen worden ist. Aufgrund der klinischen und der virologischen Untersuchung vom 29.12.2016 ist der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt worden. Hat die zuständige Behörde eine Anordnung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 gegenüber einem Verdachtsbetrieb getroffen, kann sie zusätzlich für längstens 72 Stunden Anordnungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1. (Überwachungszone) und 2. (Einschränkungen beim Verbringen) treffen, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Der Gesetzgeber räumt uns hierbei Ermessen ein. Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hoch ansteckende Krankheit, die neben Tierverlusten hohe wirtschaftliche Einbußen der betroffenen Betriebe und der Geflügelfleischwirtschaft durch Handelsrestriktionen verursacht. Aufgrund der starken Ausbreitungstendenz der Geflügelpest und der hohen Geflügeldichte im Landkreis Oldenburg liegen besondere Gründe der Tierseuchenbekämpfung vor. Hierbei muss insbesondere Berücksichtigung finden, dass mittlerweile innerhalb nur weniger Tage es zu drei Ausbrüchen der Geflügelpest auf dem Gebiet des Landkreises Oldenburg gekommen ist. Bei der derzeitigen Seuchenlage, dient das Festlegen einer Überwachungszone insbesondere auch der Gewinnung eines Überblickes über die Seuchensituation und dazu, dass der evtl . vorhandene Erreger in dieser Zeit nicht unerkannt weiterverschleppt wird . Der nunmehr erneute Ausbruch der Geflügelpest tangiert hinsichtlich der Einrichtung eines Sperrbezirks die Gemeinden Hude, Hatten und Ganderkesee. Die Einrichtung eines Sperrbezirks verfolgt das Ziel der oben beschriebenen starken Ausbreitungstendenz der Geflügelpest mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken. Vor diesem Hintergrund sind wir bei der Abwägung über die Größe der Überwachungszone zu dem Ergebnis gekommen, dass die Gemeinden Hude, Hatten und Ganderkesee insgesamt einzubeziehen sind, weil diese Gemeinden auch von dem zu erwartenden Sperrbezirk betroffen werden. In der Gesamtabwägung sind wir weiterhin zu dem Ergebnis gekommen, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Einrichtung einer Überwachungszone die möglichen Einzelinteressen der von der Überwachungszone gemaßregelten Personen überwiegt. Die Einrichtung einer Überwachungszone ist angemessen und verhältnismäßig. Die Einzelinteressen müssen hierbei leider zurückstehen. Auf Grundlage des § 2 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz kann die öffentliche Bekanntgabe einer tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung , die der Abwehr oder Verhütung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder -3für nicht unerhebliche Vermögenswerte dient, auch dadurch bewirkt werden, dass der verfügende Teil der Allgemeinverfügung mündlich über Hörfunk, Fernsehen oder in anderer geeigneter Weise (Internet) bekannt gemacht wird. Damit gilt die Allgemeinverfügung am selben Tag als bekannt gegeben. Hiervon haben wir aus Gründen der -Gefahrenabwehr und der besonderen Tragweite des Ausbruchs der Geflügelpest Gebrauch gemacht und den verfügenden Teil der Allgemeinverfügung über den Hörfunk und das Internet bekannt gemacht. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung: Gemäß § 80 Abs. 2 S.1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist die sofortige Vollziehung dann anzuordnen, wenn daran ein besonderes Interesse seitens der Öffentlichkeit oder eines Beteiligten besteht. Vorliegend ist ein besonderes öffentliches Interesse gegeben, da die Ausbreitung der Geflügelpest und somit die Gefahr von gesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden musste. Das derzeitige Geschehen ist hochaktiv. Der Landkreis Oldenburg ist innerhalb nur weniger Tage von mehreren Ausbrüchen der Geflügelpest betroffen. Da die Maßnahme den Schutz sehr hoher Rechtsgüter bezweckt, müssen die Interessen einzelner an der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs zurückstehen. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schloßplatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden. Die Erhebung hat schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erfolgen. Die Klage kann auch mit qualifizierter elektronischer Signatur durch Zuleitung über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts erhoben werden. Auf Ihren Antrag kann das Verwaltungsgericht Oldenburg die aufschiebende Wirkung gemäß §80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise wieder herstellen. Wildeshausen, den 29.12.2016 sten Görner td . eterinärdirektor Rechtsgrundlagen ~ Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG) ~ Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) ~ Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ~' Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ~ in der jeweils geltenden Fassung. -4- Hinweise: 1. Wer im Landkreis Oldenburg noch nicht registriertes Geflügel hält, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich anzuzeigen. 2. Jeder Verdacht der Erkrankung auf Geflügelpest ist sofort dem Veterinäramt des Landkreises Oldenburg zu melden. Bricht eine anzeigepflichtige Tierseuche aus oder zeigen Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen, so hat der Besitzer der betroffenen Tiere dies unverzüglich dem Veterinäramt anzuzeigen und die kranken und verdächtigen Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten (§ 4 TierGesG). 3. Gemäߧ 32 Abs. 2 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 € geahndet werden. 4. Wir weisen besonders auf die sich aus § 4 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) ergebende Verpflichtung aller Geflügelhalter hin, durch geeignete Untersuchungen (z.B. durch den Hoftierarzt) erhebliche Veränderungen in der Legeleistung oder der Gewichtszunahme unverzüglich hinsichtlich des möglichen Vorliegens einer Infektion mit dem hochpathogenen aviären lnfluenzaviruas abklären zu lassen. Dies gilt ebenso bei bestimmten Verlusten. Die Regelung wird hier zur Verdeutlichung noch einmal wiedergegeben: § 4 Geflügelpest-Verordnung - Früherkennung (1) Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von 1. mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder 2. mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Tierhalter, vorbehaltlich des Absatzes 2, unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären lnfluenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen. (2) Treten in einem Geflügelbestand, in dem ausschließlich Enten und Gänse gehalten werden, über einen Zeitraum von mehr als vier Tagen 1. Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeit der Tiere des Bestandes oder 2. , eine Abnahme der üblichen Gewichtszunahme oder Legeleistung von mehr als 5 vom Hundert ein, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären lnfluenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen. -5- (3) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Tierhalter einen Geflügelbestand untersuchen lässt, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.