INFO Wir informieren themenorientiert, praxisbezogen und zeitnah Kältemittel-Gesetze aktuell 1.) Klimawandel? Anfang Februar hat der UN-Ausschuss für den Klimawandel (IPCC) einen neuen Bericht veröffentlicht. Der IPCC hat einen guten Bericht vorgelegt, übrigens nicht dramatischer als der letzte Bericht aus dem Jahr 2001. Und er kommt ohne Panikmache aus – eine Zusammenfassung all dessen, was die Wissenschaft über den Klimawandel weiß… Der IPCC teilt offen mit, dass die jüngste Erwärmung unseres Planeten zum Großteil von Menschen verursacht ist und dass der Klimawandel ein reales und ernstes Problem ist. Das mediale Getöse darum, das übrigens nur wenige Tage andauerte, hat jedoch nur wenig bis gar keine wissenschaftliche Grundlage. Den düsteren Warnrufen der Journalisten und ihren dramatischen Schilderungen musste man wohl entnehmen, der Bericht sei zu dem Entschluss gekommen, dass die globale Erwärmung schlimmer ist, als wir uns das je vorgestellt haben. Im IPCC-Bericht werden hingegen auch zwei überraschende Fakten präsentiert, die jedoch in den meisten Medienberichten nicht vorkamen. Wissenschaftler in der ganzen Welt haben ihre Schätzungen über den Anstieg des Meeresspiegels revidiert, von mehreren Metern in den 80er Jahren bis zu einem mittleren Anstieg von 38,5 cm im diesjährigen Bericht. Das Szenario, dass Europa durch Abschwächung des Golfstroms zu einem zweiten Sibirien wird (Hollywood-Film „The Day After Tomorrow“) wird durch den oben erwähnten Bericht als unglaubwürdig enthüllt. (Prof. B. Lomborg, Business School Kopenhagen in der „Welt am Sonntag“ vom 11.02.2007). Begründete Forderungen zur Reduzierung der anthropogenen, als von menschlicher Tätigkeit beeinflussten Faktoren auf die klimatischen Veränderungen hingegen sind vernünftig. Dazu zählt unbestritten die Reduzierung der die Ozonschicht zerstörenden und der das Treibhauspotential vergrößernden Substanzen. In der Kälte- und Klimabranche haben wir mit beiden Stoffklassen zu tun und müssen uns mit zahlreichen globalen, europäischen und staatlichen Regelungen für den Umgang mit ihnen auseinandersetzen. Mit der vorliegenden Information wollen wir vor allem im Zusammenhang mit der zukünftigen Verwendung von R22 versuchen, in letzter Zeit häufig gestellte Fragen zu beantworten. der Bundesregierung und die „Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase“ vom 17.05.2006 des europäischen Parlaments und des Rates zu beachten. Für zukünftige Verwendungsverbote von R22 und seinen Gemischen gelten die Bestimmungen der „Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen“. Anforderungen für die EG Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge in Hinblick auf Emissionen aus darin eingebauten Klimaanlagen, das sichere Funktionieren, das Nachrüsten und Nachfüllen dieser Anlagen regelt die „Richtlinie 2006/47/EG über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/ EWG“ vom 17.05.2006. Diese Richtlinie wird erst ab 01. Januar 2011 für Firmen im Bereich der Autoklimatisierung bedeutsam, da ab diesem Zeitpunkt Klimaanlagen für fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert über 150 nicht mehr nachträglich eingebaut werden dürfen. Nach diesem Datum dürfen Klimaanlagen mit danach erteilter Typzulassung auch nicht mehr mit diesen Treibhausgasen befüllt werden. Noch mal zu Erinnerung: Das heute am häufigsten in der PKWKlimatisierung verwendete R134a hat ein Treibhauspotential von 1300. Tabelle 1: Aktuelle Kältemittelvorschriften Betroffene Stoffgruppe HalonverbotsVO (1991-2006) EU 3093/94 EU 2037/2000 ChemOzon-VO (1.12.2006) FCKW (z.B. R11, R12, R114, R502) FCKW/HFCKW (z.B. R22 und Gemische damit, R141b, R123) Wirkungsrichtung Herstellungs- und Verwendungsverbot für Stoffe mit hohem Ozonzerstörungspotential (Montreal1987) Konkretisierung der EU 3039/94 und schrittweise Ausdehnung auf das Inverkehrbringen weiterer Stoffe Weitergehende Verbotsregelung für Stoffe, die in der EU 2037/2000 geregelt sind Schlüsselparameter ODP (hoch) ODP ODP 2.) Welche Vorschrift für welches Kältemittel? Die in der Tabelle 1 aufgeführten Richtlinien und Verordnungen bilden den aktuellen rechtlichen Rahmen für die Verwendung aller halogenierten Stoffe als Kältemittel. Als neue Regelungen sind für das Kältehandwerk besonders die „Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen“ vom 13.11.2006 F-Gase-VO (EU 842/2006) FKW/HFKW (z.B. R134a, R404A, R407C, R413A, R152a, R227) Reduzierung von Emissionen der vom Kyoto-Protokoll erfassten fluorierten Treibhausgase mit ODP = 0 (Kyoto 1997) EU 40/2006 (04.07.2006) Fluorierte Treibhausgase mit GWP-Wert über 150 Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen GWP GWP Seite 1 Kältemittel-Gesetze aktuell Die Rechtsvorschriften im einzelnen: 3.1.) Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, kurz „F-Gase-Verordnung“ hatten wir bereits in unserer letzten Kundeninfo behandelt. Damit werden für alle fluorierten Kohlenwasserstoffe, darunter 17 unterschiedliche Kältemittelkomponenten, und für Schwefelhexafluorid Regelungen zur Reduzierung ihrer Emissionen getroffen. Die FGase-Verordnung beinhaltet Verbote, z.B. das Inverkehrbringen der fluorierten Treibhausgase in Einwegflaschen. Viel wichtiger ist jedoch, dass ein bereits diskutiertes Verwendungsverbot für diese Stoffgruppe jetzt langfristig vom Tisch ist und der Inhalt der Verordnung bestimmt wird durch - technisch vernünftige Maßnahmen der Emissionsreduzierung, - Dichtheitskontrolle (Tabelle 2), - die Installation von Leckageerkennungssystemen, - die Rückgewinnung und - Mindestmaßnahmen für die Ausbildung und Zertifizierung von Unternehmen und Personal. verordnung von 1991 außer Kraft. Eine für die Kältebranche wichtige Neuerung ist das Verbot, R22 bei der Herstellung von Produkten für den Export in Staaten ohne Verwendungsverbote einzusetzen. Ähnlich wie die F-Gase-Verordnung trifft die Chemikalien-Ozonschichtverordnung aber vor allem schon jetzt gültige Regelungen für die Emissionsvermeidung: §3 Rückgewinnung und Rücknahme - dafür trägt der Besitzer der Einrichtung oder des Produkts die Verantwortung - er hat darüber einen Nachweis zu führen, - er kann Dritte (z.B. seine Kältefirma) damit beauftragen, - Hersteller und Vertreiber (z.B. Großhandel) übernehmen die Rücknahme, - darüber sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Begleit- und Übernahmescheine). §4 Verhinderung des Austritts in die Atmosphäre Wo nichts entweicht, kann auch kein Beitrag zum Treibhauspotential entstehen! Die für die Kältebranche wesentlichen Bestimmungen der F-Gase-Verordnung treten am 04. Juli 2007 in Kraft. Tabelle 2: Dichtheitskontrollen nach F-Gase-Verordnung Füllmenge in der Anlage Häufigkeit der Kontrolle, mindestens ab 3kg (6 kg bei Hermetiksystemen) jährlich ab 30kg halbjährlich, jährlich mit ab 300kg Vierteljährlich, halbjährlich mit Leckageerkennungssystem Leckageerkennungssystem 3.2.) Die Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen vom 13.11.2006, kurz Chemikalien-Ozonschichtverordnung, ist bereits am 01.12.2006 in Kraft getreten. Diese nur 4 Seiten lange auf dem Chemikaliengesetz und dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz beruhende Verordnung enthält weitergehende verschärfende Verbote zu Stoffen, die bereits in der EG 2037/2000 (siehe unten) geregelt sind. In jedem Fall ist der Betreiber oder Eigentümer der Anlage für die Umsetzung der Verordnung verantwortlich. Wer gegen sie verstößt, kann mit Geldbußen bis 50.000 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden. Mit der Chemikalien-Ozonschichtverordnung tritt die Halonverbots- Seite 2 - beim Betreiben, Warten, bei der Außerbetriebnahme und Entsorgung ist ein Entweichen in die Atmosphäre zu verhindern oder auf das dem Stand der Technik entsprechende Maß zu reduzieren, - in Anlagen mit >3kg Füllmenge ist jährlich mindestens eine Dichtheitskontrolle durchzuführen. Gefundene Leckagen sind unverzüglich zu reparieren. In einem Betriebshandbuch sind die Häufigkeit der Wartung nach Herstellerangaben festzulegen und der Nachweis über nachgefüllte Mengen und durchgeführte Wartungen zu dokumentieren. §5 Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Arbeiten - für Wartung, Inspektion, Rücknahme und Rückgewinnung ist neben der erforderlichen technischen Ausstattung Zuverlässigkeit und der Nachweis der Sachkunde gefordert. Kälteanlagenbauer, Kältetechniker und -ingenieure haben diese Sachkunde mit abgeschlossener Ausbildung nachgewiesen! §6/§7 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten - wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, kann nach Chemikaliengesetz mit Geldbußen bis 50.000 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft werden. Kältemittel-Gesetze aktuell 3.3) Die „Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen“ regelt Produktion, Verwendung und Ausstiegszenarien von über 90 fluorierten organischen Produkten, die außerdem noch Chlor oder Brom als weiteres Halogen enthalten. Alle diese Stoffe weisen ein Ozonabbaupotential zwischen 0,02 und 10,0 auf. Für die Kältebranche ist diese Rechtsvorschrift nach nunmehr 17 Jahren wieder hochaktuell, denn Artikel 5, Abs. 1, Punkt c, Gliederung iv lautet: ab 1. Januar 2010 ist die Verwendung von unverarbeiteten teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen zur Instandhaltung und Wartung bereits existierender Kälte- und Klimaanlagen verboten; ab 1. Januar 2015 sind alle teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe verboten. Für die tägliche Praxis möchten wir Ihnen dazu das vorläufige Ergebnis unserer Diskussionen und Überlegungen darlegen: - Es wird ab diesem Zeitpunkt für mehrere Millionen R22-Anlagen allein in Deutschland keine „Frischware“ mehr geben (geschätzte Gesamtfüllmenge mehr als 12.000 Tonnen), - angebotene Menge und Preis der recycelten Ware sind aus heutiger Sicht unbekannt, Recyclingware könnte nach 1 bis 2 Jahren verbraucht sein und ein Bevorraten mit größeren Mengen wird sicher zu teuer, - zahlreiche Kältefirmen haben einen hohen Bestand an zu betreuenden R22-Anlagen, für deren Umstellung verfügbare Arbeitskräfte und Zeit immer knapper werden (z.B. Supermarktketten), deshalb Umstellungen jetzt planen und damit den kontinuierlichen Betrieb sichern, - entweder Anlagen am Ende ihres Arbeitslebens durch Neuanlagen mit Kältemitteln ohne Ozonabbaupotential ersetzen in Kälteanlagen in Klimaanlagen R22 R22 R404A, R507 R407C, R410A - oder Anlagen, die noch weiter betrieben werden sollen, auf Kältemittel ohne Ozonabbaupotential umstellen. Da etwa 98% der betroffenen Anlagen mit R22 arbeiten, sind in Tab. 3 entsprechende Möglichkeiten aufgezeigt. Für einige wenige Kälteanlagen mit R401A, R409A, R402A, R403B, R408A als Arbeitsstoff geben unsere Kältetechniker gerne spezielle Ratschläge. Nutzen Sie die vielfältigen Angebote von Schick GmbH und EMZET GmbH und informieren Sie sich regelmäßig über die weitere Umsetzung der oben genannten Verordnungen, über technische Neuentwicklungen zum Beispiel bei automatischen Systemen zur Dichtheitskontrolle und geprüften LecksuchTechniken, über Alternativen zu R22 oder das Recycling von gebrauchten Kältemitteln! Tabelle 3: Chlorfreie Kältemittel und Kältemittelgemische als langfristige Alternativen ASHRAE-Klassifikation Handelsname® Hersteller Zusammensetzung wichtige Eigenschaften bei der Umstellung R407C alle Anbieter R32/R125/R134a für Klimasysteme und Normalkühlung, hoher Temperaturglide erfodert neue Komponentenauslegung für E-Ventilund Wärmetauscher, letztere bevorzugt im Gegenstrom arbeitend, keine allgemeinen Umstellungs kriterien ableitbar R410A alle Anbieter R32/R125 bevorzugt für Klimasysteme, 50% höhere Kälteleistung, hohe Gütgrade bei Kolben- und Scrollverdichtern und hohe Wärmeübergangskoeffizienten, höhere Drucklage und geringer Temperaturglide R427A FX100 Arkema R32/R125/R143a/R134a für Klimaanwendungen mit ODP = 0, Ölwechsel auf Esteröl ohne Spülung, da bis 15 % Mineral- und/oder Alkylbenzolöle toleriert werden R404A SuvaHP62 FX70 DuPont Arkema R143a/R125/R134a naheazeotropes Gemisch, geringer Glide, Polyolesteröle R507A Solkane 507 Genetron AZ50 Solvay Honeywell R143a/R125 azeotrop im weiten Temperaturbereich, Polyolesteröle R417A Isceon MO59 DuPont R125/R134a/R600 für Klimageräte mit luftgekühltem Verflüssiger geeignet, Temperaturglide 4K, Kälteleistung bei vergleichbaren Verflüssigungsdrücken und verringerter Verdichtungsendtemperatur um 20% geringer, Mineral- und Polylesteröl R422D Isceon MO29 DuPont R125/R134a/R600a für Kaltwassersätze, Splitklima geeignet, Kälteleistung bei 0,5 – 1 bar höherem Verflüssigungsdruck vergleichbar, Mineral- und Polyolesteröl R422A Isceon MO79 DuPont R125/R134a/R600a geringere Druckgastemperatur, mittlerer Glide, Tieftemperaturanwendung, Füllmengen etwas geringer als bei R22-Originalfüllung, Wechsel des E-Ventils erforderlich, bei günstigen Voraussetzungen Mineralöle möglich, partieller Ersatz durch Esteröl nur nach Konsultation mit Verdichterhersteller Seite 3 Schick Gruppe - Stammsitz Wernerstr. 28 - 70469 Stuttgart Tel.: +49 (0) 7 11/8 14 91-0 - Fax: +49 (0) 7 11/8 14 91-13 www.schickgruppe.com GRÜNDUNG Schick + Co. wurde 1925 gegründet. Der deutsche Firmensitz mit Hauptverwaltung befindet sich in Stuttgart. Über 70 Mitarbeiter stellen ihr Wissen, ihr Können und ihr Handeln ausschließlich in den Dienst des Kunden. Sie verfolgen alle nur ein Ziel, zu einhundert Prozent Qualitätsarbeit zu leisten. Zum 01.07.2005 haben wir Bewährtes in einen größeren Kontext gestellt und die Schick + Co. KG in die neuen Firmen Schick GmbH + Co. KG, Schick Technik GmbH und EMZET Kältezubehör Großhandels-GmbH strukturiert und unter der Dachgesellschaft der Schick Gruppe GmbH + Co. KG zusammengeführt. STANDORTE An verschiedenen Standorten in Deutschland, Österreich, Bosnien Herzegowina und der Slowakei unterhalten wir Fertigungsstätten, Niederlassungen und Lager, immer auf die Wünsche und Bedürfnisse unserer Kunden zugeschnitten. Bereich Kälte Wernerstraße 28 · D 70469 Stuttgart Tel.: +49 (0) 7 11/8 14 91-0 · Fax: +49 (0) 7 11/8 14 91-13 Bereich Ost Rüdersdorf Nr. 99D · D 07586 Kraftsdorf Tel.: +49 (0) 3 66 06/8 43 10 · Fax: +49 (0) 3 66 06/6 11 70 Bereich Gase Tafingerstraße 4 · D 71665 Vaihingen/Enz Tel.: +49 (0) 70 42/95 35-0 · Fax: +49 (0) 70 42/95 35-30 Bereich Druckgase Kelterstraße 19 · D 75179 Pforzheim Tel.: +49 (0) 72 31/46 42 19 · Fax: +49 (0) 72 31/46 72 29 Bereich Schaltanlagenbau Bereich Anlagenbau Bereich Kälte + Klima Dok.-Nr.: G_03_2007 Stammhaus Wien Mitscherlichstraße 5 · D 79108 Freiburg Tel.: +49 (0) 7 61/50 31 89-0 · Fax: +49 (0) 7 61/50 31 89-30 Tafingerstraße 4 · D 71665 Vaihingen/Enz Tel.: +49 (0) 70 42/95 35-0 · Fax: +49 (0) 70 42/95 35-30 Wernerstraße 28 · D 70469 Stuttgart Tel.: +49 (0) 7 11/8 14 91-42 · Fax: +49 (0) 7 11/8 14 91-13 Erlaaerstr. 146 · A 1230 Wien Tel.: +43 (0) 1/66 74 57 2 · Fax: +43 (0) 1/66 74 57 2-18 Niederlassung Graz Gradnerstraße 54 / Top D · A 8055 Graz Tel.: +43 (0) 316/29 10 59 · Fax: +43 (0) 316/29 69 27 Niederlassung Bratislava Na Úvrati 52 · SK 82104 Bratislava Tel.: +42 1/2/43 64 33 01 · Fax: +42 1/2/43 64 33 02 Niederlassung Sarajevo Velika Drveta 6 · BIH 71000 Sarajevo Tel.: +38 7/33/76 70 75 - Fax: +38 7/33/46 19 19 Hinweis: Diese Informationen enthalten keinerlei verbindliche Gewährleistung oder Zusicherung. 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