Kältemittel-Gesetze aktuell

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Kältemittel-Gesetze aktuell
1.) Klimawandel?
Anfang Februar hat der UN-Ausschuss für den Klimawandel
(IPCC) einen neuen Bericht veröffentlicht. Der IPCC hat einen
guten Bericht vorgelegt, übrigens nicht dramatischer als der
letzte Bericht aus dem Jahr 2001. Und er kommt ohne Panikmache aus – eine Zusammenfassung all dessen, was die Wissenschaft über den Klimawandel weiß… Der IPCC teilt offen
mit, dass die jüngste Erwärmung unseres Planeten zum Großteil von Menschen verursacht ist und dass der Klimawandel ein
reales und ernstes Problem ist.
Das mediale Getöse darum, das übrigens nur wenige Tage andauerte, hat jedoch nur wenig bis gar keine wissenschaftliche
Grundlage. Den düsteren Warnrufen der Journalisten und ihren
dramatischen Schilderungen musste man wohl entnehmen, der
Bericht sei zu dem Entschluss gekommen, dass die globale Erwärmung schlimmer ist, als wir uns das je vorgestellt haben.
Im IPCC-Bericht werden hingegen auch zwei überraschende
Fakten präsentiert, die jedoch in den meisten Medienberichten
nicht vorkamen. Wissenschaftler in der ganzen Welt haben ihre
Schätzungen über den Anstieg des Meeresspiegels revidiert,
von mehreren Metern in den 80er Jahren bis zu einem mittleren
Anstieg von 38,5 cm im diesjährigen Bericht. Das Szenario, dass
Europa durch Abschwächung des Golfstroms zu einem zweiten
Sibirien wird (Hollywood-Film „The Day After Tomorrow“) wird
durch den oben erwähnten Bericht als unglaubwürdig enthüllt.
(Prof. B. Lomborg, Business School Kopenhagen in der „Welt
am Sonntag“ vom 11.02.2007).
Begründete Forderungen zur Reduzierung der anthropogenen,
als von menschlicher Tätigkeit beeinflussten Faktoren auf die
klimatischen Veränderungen hingegen sind vernünftig. Dazu
zählt unbestritten die Reduzierung der die Ozonschicht zerstörenden und der das Treibhauspotential vergrößernden Substanzen. In der Kälte- und Klimabranche haben wir mit beiden
Stoffklassen zu tun und müssen uns mit zahlreichen globalen,
europäischen und staatlichen Regelungen für den Umgang mit
ihnen auseinandersetzen.
Mit der vorliegenden Information wollen wir vor allem im Zusammenhang mit der zukünftigen Verwendung von R22 versuchen, in letzter Zeit häufig gestellte Fragen zu beantworten.
der Bundesregierung und die „Verordnung (EG) Nr. 842/2006
über bestimmte fluorierte Treibhausgase“ vom 17.05.2006
des europäischen Parlaments und des Rates zu beachten.
Für zukünftige Verwendungsverbote von R22 und seinen Gemischen gelten die Bestimmungen der „Verordnung (EG) Nr.
2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht
führen“.
Anforderungen für die EG Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge in Hinblick auf Emissionen aus darin eingebauten Klimaanlagen, das sichere Funktionieren, das
Nachrüsten und Nachfüllen dieser Anlagen regelt die „Richtlinie 2006/47/EG über Emissionen aus Klimaanlagen in
Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/
EWG“ vom 17.05.2006.
Diese Richtlinie wird erst ab 01. Januar 2011 für Firmen im
Bereich der Autoklimatisierung bedeutsam, da ab diesem Zeitpunkt Klimaanlagen für fluorierte Treibhausgase mit einem
GWP-Wert über 150 nicht mehr nachträglich eingebaut werden
dürfen. Nach diesem Datum dürfen Klimaanlagen mit danach
erteilter Typzulassung auch nicht mehr mit diesen Treibhausgasen befüllt werden.
Noch mal zu Erinnerung: Das heute am häufigsten in der PKWKlimatisierung verwendete R134a hat ein Treibhauspotential
von 1300.
Tabelle 1: Aktuelle Kältemittelvorschriften
Betroffene
Stoffgruppe
HalonverbotsVO
(1991-2006)
EU 3093/94
EU 2037/2000
ChemOzon-VO
(1.12.2006)
FCKW
(z.B. R11, R12, R114,
R502)
FCKW/HFCKW
(z.B. R22 und Gemische damit, R141b,
R123)
Wirkungsrichtung
Herstellungs- und Verwendungsverbot für Stoffe mit
hohem Ozonzerstörungspotential (Montreal1987)
Konkretisierung der EU
3039/94 und schrittweise
Ausdehnung auf das Inverkehrbringen weiterer Stoffe
Weitergehende Verbotsregelung für Stoffe, die in der EU
2037/2000 geregelt sind
Schlüsselparameter
ODP (hoch)
ODP
ODP
2.) Welche Vorschrift für welches Kältemittel?
Die in der Tabelle 1 aufgeführten Richtlinien und Verordnungen
bilden den aktuellen rechtlichen Rahmen für die Verwendung
aller halogenierten Stoffe als Kältemittel. Als neue Regelungen
sind für das Kältehandwerk besonders die „Verordnung über
Stoffe, die die Ozonschicht schädigen“ vom 13.11.2006
F-Gase-VO
(EU 842/2006)
FKW/HFKW
(z.B. R134a, R404A,
R407C, R413A,
R152a, R227)
Reduzierung von Emissionen
der vom Kyoto-Protokoll
erfassten fluorierten Treibhausgase mit ODP = 0 (Kyoto 1997)
EU 40/2006
(04.07.2006)
Fluorierte Treibhausgase mit GWP-Wert
über 150
Emissionen aus Klimaanlagen
in Kraftfahrzeugen
GWP
GWP
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Kältemittel-Gesetze aktuell
Die Rechtsvorschriften im einzelnen:
3.1.) Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, kurz „F-Gase-Verordnung“ hatten wir
bereits in unserer letzten Kundeninfo behandelt. Damit werden
für alle fluorierten Kohlenwasserstoffe, darunter 17 unterschiedliche Kältemittelkomponenten, und für Schwefelhexafluorid Regelungen zur Reduzierung ihrer Emissionen getroffen. Die FGase-Verordnung beinhaltet Verbote, z.B. das Inverkehrbringen
der fluorierten Treibhausgase in Einwegflaschen. Viel wichtiger
ist jedoch, dass ein bereits diskutiertes Verwendungsverbot für
diese Stoffgruppe jetzt langfristig vom Tisch ist und der Inhalt
der Verordnung bestimmt wird durch
- technisch vernünftige Maßnahmen der Emissionsreduzierung,
- Dichtheitskontrolle (Tabelle 2),
- die Installation von Leckageerkennungssystemen,
- die Rückgewinnung und
- Mindestmaßnahmen für die Ausbildung und
Zertifizierung von Unternehmen und Personal.
verordnung von 1991 außer Kraft. Eine für die Kältebranche
wichtige Neuerung ist das Verbot, R22 bei der Herstellung
von Produkten für den Export in Staaten ohne Verwendungsverbote einzusetzen. Ähnlich wie die F-Gase-Verordnung
trifft die Chemikalien-Ozonschichtverordnung aber vor allem
schon jetzt gültige Regelungen für die Emissionsvermeidung:
§3 Rückgewinnung und Rücknahme
- dafür trägt der Besitzer der Einrichtung oder des Produkts
die Verantwortung
- er hat darüber einen Nachweis zu führen,
- er kann Dritte (z.B. seine Kältefirma) damit beauftragen,
- Hersteller und Vertreiber (z.B. Großhandel) übernehmen
die Rücknahme,
- darüber sind Aufzeichnungen zu führen (z.B. Begleit- und
Übernahmescheine).
§4 Verhinderung des Austritts in die Atmosphäre
Wo nichts entweicht, kann auch kein Beitrag zum
Treibhauspotential entstehen!
Die für die Kältebranche wesentlichen Bestimmungen der
F-Gase-Verordnung treten am 04. Juli 2007 in Kraft.
Tabelle 2: Dichtheitskontrollen nach F-Gase-Verordnung
Füllmenge in der Anlage
Häufigkeit der Kontrolle, mindestens
ab 3kg (6 kg bei Hermetiksystemen)
jährlich
ab 30kg
halbjährlich, jährlich mit
ab 300kg
Vierteljährlich, halbjährlich mit
Leckageerkennungssystem
Leckageerkennungssystem
3.2.) Die Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen vom 13.11.2006, kurz Chemikalien-Ozonschichtverordnung, ist bereits am 01.12.2006 in Kraft getreten.
Diese nur 4 Seiten lange auf dem Chemikaliengesetz und
dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz beruhende Verordnung enthält weitergehende verschärfende Verbote zu
Stoffen, die bereits in der EG 2037/2000 (siehe unten) geregelt sind. In jedem Fall ist der Betreiber oder Eigentümer der
Anlage für die Umsetzung der Verordnung verantwortlich. Wer
gegen sie verstößt, kann mit Geldbußen bis 50.000 Euro oder
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden. Mit der
Chemikalien-Ozonschichtverordnung tritt die Halonverbots-
Seite 2
- beim Betreiben, Warten, bei der Außerbetriebnahme und
Entsorgung ist ein Entweichen in die Atmosphäre zu
verhindern oder auf das dem Stand der Technik entsprechende
Maß zu reduzieren,
- in Anlagen mit >3kg Füllmenge ist jährlich mindestens eine
Dichtheitskontrolle durchzuführen. Gefundene Leckagen sind
unverzüglich zu reparieren. In einem Betriebshandbuch sind
die Häufigkeit der Wartung nach Herstellerangaben festzulegen
und der Nachweis über nachgefüllte Mengen und durchgeführte
Wartungen zu dokumentieren.
§5 Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Arbeiten
- für Wartung, Inspektion, Rücknahme und Rückgewinnung ist
neben der erforderlichen technischen Ausstattung Zuverlässigkeit und der Nachweis der Sachkunde gefordert.
Kälteanlagenbauer, Kältetechniker und -ingenieure haben
diese Sachkunde mit abgeschlossener Ausbildung nachgewiesen!
§6/§7 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
- wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieser
Verordnung verstößt, kann nach Chemikaliengesetz mit Geldbußen bis 50.000 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft werden.
Kältemittel-Gesetze aktuell
3.3) Die „Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die
zum Abbau der Ozonschicht führen“ regelt Produktion,
Verwendung und Ausstiegszenarien von über 90 fluorierten
organischen Produkten, die außerdem noch Chlor oder Brom
als weiteres Halogen enthalten. Alle diese Stoffe weisen ein
Ozonabbaupotential zwischen 0,02 und 10,0 auf. Für die Kältebranche ist diese Rechtsvorschrift nach nunmehr 17 Jahren
wieder hochaktuell, denn Artikel 5, Abs. 1, Punkt c, Gliederung
iv lautet:
ab 1. Januar 2010 ist die Verwendung von unverarbeiteten
teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen zur Instandhaltung und Wartung bereits existierender Kälte- und Klimaanlagen verboten; ab 1. Januar 2015 sind alle teilhalogenierten
Fluorchlorkohlenwasserstoffe verboten.
Für die tägliche Praxis möchten wir Ihnen dazu das vorläufige
Ergebnis unserer Diskussionen und Überlegungen darlegen:
- Es wird ab diesem Zeitpunkt für mehrere Millionen R22-Anlagen allein in Deutschland keine „Frischware“ mehr geben (geschätzte Gesamtfüllmenge mehr als 12.000 Tonnen),
- angebotene Menge und Preis der recycelten Ware sind aus
heutiger Sicht unbekannt, Recyclingware könnte nach 1 bis 2
Jahren verbraucht sein und ein Bevorraten mit größeren Mengen wird sicher zu teuer,
- zahlreiche Kältefirmen haben einen hohen Bestand an zu
betreuenden R22-Anlagen, für deren Umstellung verfügbare
Arbeitskräfte und Zeit immer knapper werden (z.B. Supermarktketten), deshalb Umstellungen jetzt planen und damit den
kontinuierlichen Betrieb sichern,
- entweder Anlagen am Ende ihres Arbeitslebens durch Neuanlagen mit Kältemitteln ohne Ozonabbaupotential ersetzen
in Kälteanlagen
in Klimaanlagen
R22
R22
R404A, R507
R407C, R410A
- oder Anlagen, die noch weiter betrieben werden sollen, auf
Kältemittel ohne Ozonabbaupotential umstellen. Da etwa 98%
der betroffenen Anlagen mit R22 arbeiten, sind in Tab. 3 entsprechende Möglichkeiten aufgezeigt. Für einige wenige Kälteanlagen mit R401A, R409A, R402A, R403B, R408A als Arbeitsstoff geben unsere Kältetechniker gerne spezielle Ratschläge.
Nutzen Sie die vielfältigen Angebote von Schick GmbH und
EMZET GmbH und informieren Sie sich regelmäßig über die
weitere Umsetzung der oben genannten Verordnungen, über
technische Neuentwicklungen zum Beispiel bei automatischen
Systemen zur Dichtheitskontrolle und geprüften LecksuchTechniken, über Alternativen zu R22 oder das Recycling von
gebrauchten Kältemitteln!
Tabelle 3: Chlorfreie Kältemittel und Kältemittelgemische als langfristige Alternativen
ASHRAE-Klassifikation
Handelsname®
Hersteller
Zusammensetzung
wichtige Eigenschaften bei der Umstellung
R407C
alle Anbieter
R32/R125/R134a
für Klimasysteme und Normalkühlung, hoher Temperaturglide erfodert neue Komponentenauslegung für E-Ventilund Wärmetauscher,
letztere bevorzugt im Gegenstrom arbeitend, keine allgemeinen
Umstellungs kriterien ableitbar
R410A
alle Anbieter
R32/R125
bevorzugt für Klimasysteme, 50% höhere Kälteleistung, hohe Gütgrade bei Kolben- und Scrollverdichtern und hohe Wärmeübergangskoeffizienten, höhere Drucklage und geringer Temperaturglide
R427A
FX100
Arkema
R32/R125/R143a/R134a
für Klimaanwendungen mit ODP = 0, Ölwechsel auf Esteröl ohne
Spülung, da bis 15 % Mineral- und/oder Alkylbenzolöle toleriert
werden
R404A
SuvaHP62
FX70
DuPont
Arkema
R143a/R125/R134a
naheazeotropes Gemisch, geringer Glide, Polyolesteröle
R507A
Solkane 507
Genetron AZ50
Solvay
Honeywell
R143a/R125
azeotrop im weiten Temperaturbereich, Polyolesteröle
R417A
Isceon MO59
DuPont
R125/R134a/R600
für Klimageräte mit luftgekühltem Verflüssiger geeignet, Temperaturglide 4K, Kälteleistung bei vergleichbaren Verflüssigungsdrücken
und verringerter Verdichtungsendtemperatur um 20% geringer,
Mineral- und Polylesteröl
R422D
Isceon MO29
DuPont
R125/R134a/R600a
für Kaltwassersätze, Splitklima geeignet, Kälteleistung bei 0,5 – 1 bar
höherem Verflüssigungsdruck vergleichbar, Mineral- und Polyolesteröl
R422A
Isceon MO79
DuPont
R125/R134a/R600a
geringere Druckgastemperatur, mittlerer Glide, Tieftemperaturanwendung, Füllmengen etwas geringer als bei R22-Originalfüllung,
Wechsel des E-Ventils erforderlich, bei günstigen Voraussetzungen
Mineralöle möglich, partieller Ersatz durch Esteröl nur nach Konsultation mit Verdichterhersteller
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Schick Gruppe - Stammsitz
Wernerstr. 28 - 70469 Stuttgart
Tel.: +49 (0) 7 11/8 14 91-0 - Fax: +49 (0) 7 11/8 14 91-13
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GRÜNDUNG
Schick + Co. wurde 1925 gegründet. Der deutsche Firmensitz mit Hauptverwaltung befindet sich in Stuttgart. Über 70 Mitarbeiter stellen ihr Wissen,
ihr Können und ihr Handeln ausschließlich in den Dienst des Kunden. Sie
verfolgen alle nur ein Ziel, zu einhundert Prozent Qualitätsarbeit zu leisten.
Zum 01.07.2005 haben wir Bewährtes in einen größeren Kontext gestellt
und die Schick + Co. KG in die neuen Firmen Schick GmbH + Co. KG,
Schick Technik GmbH und EMZET Kältezubehör Großhandels-GmbH
strukturiert und unter der Dachgesellschaft der Schick Gruppe GmbH + Co.
KG zusammengeführt.
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An verschiedenen Standorten in Deutschland, Österreich, Bosnien
Herzegowina und der Slowakei unterhalten wir Fertigungsstätten,
Niederlassungen und Lager, immer auf die Wünsche und Bedürfnisse
unserer Kunden zugeschnitten.
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