Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 4. Stunde: Mordmerkmale Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Die Merkmale des § 211 Abs. 2 StGB 1. Gruppe → täterbezogen Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, sonst niedrige Beweggründe (= Verwerflichkeit des Beweggrundes) 2. Gruppe → tatbezogen Heimtücke, Grausamkeit, gemeingefährliche Mittel (=Verwerflichkeit der Begehungsweise) 3. Gruppe → täterbezogen Ermöglichungs-/Verdeckungsabsicht (Verwerflichkeit des Zwecks) Mordmerkmale der 1. Gruppe • Mordlust = wenn der Antrieb zur Tat allein dem Wunsch entspringt, einen anderen sterben zu sehen, einziger Zweck des Handelns somit die Tötung des Opfers als solche ist • zur Befriedigung des Geschlechtstriebs = der Täter sucht im Tötungsakt selbst geschlechtliche Befriedigung oder will sich an der Leiche befriedigen • Habgier = ungezügeltes, rücksichtsloses Gewinnstreben „um jeden Preis“ • niedrige Beweggründe = Tatantriebe, die nach allgemeiner rechtlich-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und daher besonders verachtenswert sind Mordmerkmale der 2. Gruppe • Heimtücke = bewusstes Ausnutzen der die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung (Rspr.) bzw. durch einen besonders verwerflichen Vertrauensbruch (Lit.) − Arglos = wer sich im Zeitpunkt der Tat keines tätlichen Angriffs auf sein Leben oder körperliche Unversehrtheit versieht − Wehrlos = wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist • Grausamkeit = wenn der Täter dem Opfer im Rahmen der Tötungshandlung aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besonders schwere Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Dauer, Stärke oder Wiederholung der Schmerzverursachung über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen • mit gemeingefährlichen Mitteln = ein Tatmittel, dessen Einsatz zur Tötung (einer individualisierten Person) in der konkreten Situation geeignet ist, eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben zu gefährden, weil die Ausdehnung der Gefahr nicht beherrscht werden kann Mordmerkmale der 3. Gruppe • Ermöglichungsabsicht = wenn die Tötungshandlung dazu dient, eine rechtswidrige Tat leichter oder schneller zu begehen / es dem Täter zielgerichtet darauf ankommt, durch sein Vorgehen eine andere Tat zu fördern • Verdeckungsabsicht = wer tötet, um eine vorangegangene Straftat als solche, Spuren, die bei näherer Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Umstände der Tat geben könnten oder die Täterschaft an der Tat zu verbergen Prüfungsschema zum Mord I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand • Verursachung des Todes eines anderen Menschen • Tatbezogene Mordmerkmale der 2. Gruppe: − Heimtücke − Grausamkeit − mit gemeingefährlichen Mitteln 2. Subjektiver Tatbestand • Vorsatz bzgl. der Verursachung des Todes eines anderen Menschen • (ggf.) Vorsatz bzgl. Mordmerkmalen der 2. Gruppe • Täterbezogene Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe: − − − − − Mordlust Befriedigung des Geschlechtstriebs Habgier sonst niedrige Beweggründe Ermöglichungs-/Verdeckungsabsicht II. Rechtswidrigkeit III. Schuld