Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

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Konversatorium Strafrecht III
Nichtvermögensdelikte
4. Stunde: Mordmerkmale
Daniel Müller
Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster
Die Merkmale des § 211 Abs. 2 StGB
1. Gruppe → täterbezogen
Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, sonst
niedrige Beweggründe (= Verwerflichkeit des Beweggrundes)
2. Gruppe → tatbezogen
Heimtücke, Grausamkeit, gemeingefährliche Mittel (=Verwerflichkeit
der Begehungsweise)
3. Gruppe → täterbezogen
Ermöglichungs-/Verdeckungsabsicht (Verwerflichkeit des Zwecks)
Mordmerkmale der 1. Gruppe
• Mordlust
= wenn der Antrieb zur Tat allein dem Wunsch entspringt, einen anderen sterben zu sehen,
einziger Zweck des Handelns somit die Tötung des Opfers als solche ist
• zur Befriedigung des Geschlechtstriebs
= der Täter sucht im Tötungsakt selbst geschlechtliche Befriedigung oder will sich an der
Leiche befriedigen
• Habgier
= ungezügeltes, rücksichtsloses Gewinnstreben „um jeden Preis“
• niedrige Beweggründe
= Tatantriebe, die nach allgemeiner rechtlich-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen,
durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und daher besonders verachtenswert sind
Mordmerkmale der 2. Gruppe
• Heimtücke
= bewusstes Ausnutzen der die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung (Rspr.)
bzw. durch einen besonders verwerflichen Vertrauensbruch (Lit.)
− Arglos = wer sich im Zeitpunkt der Tat keines tätlichen Angriffs auf sein Leben oder körperliche
Unversehrtheit versieht
− Wehrlos = wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner
Verteidigung stark eingeschränkt ist
• Grausamkeit
= wenn der Täter dem Opfer im Rahmen der Tötungshandlung aus gefühlloser, unbarmherziger
Gesinnung besonders schwere Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Dauer, Stärke
oder Wiederholung der Schmerzverursachung über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen
• mit gemeingefährlichen Mitteln
= ein Tatmittel, dessen Einsatz zur Tötung (einer individualisierten Person) in der konkreten Situation
geeignet ist, eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben zu gefährden, weil die Ausdehnung der
Gefahr nicht beherrscht werden kann
Mordmerkmale der 3. Gruppe
• Ermöglichungsabsicht
= wenn die Tötungshandlung dazu dient, eine rechtswidrige Tat leichter
oder schneller zu begehen / es dem Täter zielgerichtet darauf ankommt,
durch sein Vorgehen eine andere Tat zu fördern
• Verdeckungsabsicht
= wer tötet, um eine vorangegangene Straftat als solche, Spuren, die bei
näherer Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Umstände der Tat
geben könnten oder die Täterschaft an der Tat zu verbergen
Prüfungsschema zum Mord
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
• Verursachung des Todes eines anderen Menschen
• Tatbezogene Mordmerkmale der 2. Gruppe:
− Heimtücke
− Grausamkeit
− mit gemeingefährlichen Mitteln
2. Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz bzgl. der Verursachung des Todes eines anderen Menschen
• (ggf.) Vorsatz bzgl. Mordmerkmalen der 2. Gruppe
• Täterbezogene Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe:
−
−
−
−
−
Mordlust
Befriedigung des Geschlechtstriebs
Habgier
sonst niedrige Beweggründe
Ermöglichungs-/Verdeckungsabsicht
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
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