1 Arzneimittel- und Hilfsmittelversorgungsvertrag Zwischen dem

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Arzneimittel- und Hilfsmittelversorgungsvertrag
Zwischen
dem Saarländischen Apothekerverein e.V. (nachstehend SAV genannt)
und
den Landkreisen des Saarlandes
dem Regionalverband Saarbrücken
dem Landesverwaltungsamt
dem Landesamt für Soziales
(nachstehend Kostenträger genannt)
wird folgender Vertrag geschlossen:
Inhaltsverzeichnis
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1
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Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Gegenstand
Geltungsbereich
Zahlungs- und Lieferanspruch
Allgemeine Abgabebestimmungen
Auswahl preisgünstiger Arzneimittel
Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen (Arzneimittel)
Berechnung der Preise und Gebühren (Arzneimittel)
Abgabe von Hilfsmitteln
Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen (Hilfsmittel)
Berechnung der Preise und Gebühren (Hilfsmittel)
Zuzahlung
Abschlag
Allgemeine Bestimmungen zur Abrechnung
Zeitpunkt und Form der Abrechnung
Rechnungsbegleichung
Befreiende Wirkung
Weiterleitung der Verordnungsblätter
Berechnungsfähige Kosten
Rechnungs- und Taxbeanstandungen
Datenschutz
Inkrafttreten und Kündigung
Beitrittserklärung zum Vertrag
Preisliste für Krankenkost und Diätpräparate, Verbandstoffe
und Pflaster, Medizinprodukte, Teststreifen
Kosten Nacherfassungsaufwand
1
§ 1 Gegenstand
(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Versorgung der nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Leistungsberechtigten nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sowie nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), welche in der Zuständigkeit der Kostenträger stehen,
mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, Verbandmitteln, Medizinprodukten,
Hilfsmitteln und sonstigen apothekenüblichen Waren (§ 25 Apothekenbetriebsordnung) aufgrund vertragsärztlicher und vertragszahnärztlicher Verordnungen.
(2) Der Vertrag ergänzt die Rahmenverträge nach den §§ 129 und 300
SGB V.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Der Vertrag hat Rechtswirkung für die Kostenträger.
(2) Ebenso gilt der Vertrag für die öffentlichen Apotheken, deren Leiter Mitglied des SAV sind. Filialapotheken gelten als Unternehmensteil einer Apotheke.
(3) Öffentliche Apotheken, deren Leiter nicht dem SAV angehören, sind lieferberechtigt, wenn sie gegenüber dem Landesverwaltungsamt – Zentrale
Ausländerbehörde – in 66822 Lebach eine schriftliche Beitrittserklärung abgeben.
(4) Öffentliche Apotheken, deren Leiter weder dem SAV angehören noch
dem Vertrag beigetreten sind, sind von der Lieferung ausgeschlossen.
§ 3 Zahlungs- und Lieferanspruch
(1) Ein Vertrag zwischen dem Kostenträger und der Apotheke kommt für vertragsgegenständliche Produkte durch die Annahme einer ordnungsgemäßen
gültigen vertragsärztlichen bzw. vertragszahnärztlichen Verordnung zustande.
Ist ein Preis nicht durch gesetzliche oder vertragliche Regelungen bestimmt,
bedarf es einer Einigung zwischen Apotheke und Kostenträger über den Preis.
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein vertraglicher Zahlungsanspruch gegenüber dem Kostenträger.
§ 4 Allgemeine Abgabebestimmungen
(1) Die Abgabe erfolgt aufgrund einer von Vertragsärzten/-zahnärzten, von
ermächtigten ärztlichen Einrichtungen sowie von an der Notfallversorgung beteiligten Ärzten und Einrichtungen ordnungsgemäß ausgestellten Verordnung
(Absätze 2 und 3), für die grundsätzlich Muster 16 (Querformat) der Vordruckvereinbarung verwendet wird.
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(2) Ordnungsgemäß ausgestellt ist eine Verordnung, wenn sie folgende Angaben enthält:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
Bezeichnung des Kostenträger
Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Patienten
Betriebsstättennummer (BSNR) und lebenslange Arztnummer
(LANR)
Ausstellungsdatum
Kennzeichnung der Statusgruppen 6, 8 und 9 sowie des Feldes Begründungspflicht, soweit zutreffend
Kennzeichnung für Unfall, soweit zutreffend
Kennzeichnung für Arbeitsunfall, soweit zutreffend
Kennzeichnung der Gebührenpflicht und der Gebührenbefreiung, soweit zutreffend
Kennzeichnung im noctu-Feld, soweit zutreffend
Unterschrift des Vertragsarztes
Vertragsarztstempel oder entsprechender Aufdruck
(3) Die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a bis k werden vom Arzt auf das
Verordnungsblatt übertragen (Arztfeld), bei Anwendung des Ersatzverfahrens
für die Krankenversichertenkarte in eingeschränktem Umfang. Fehlende oder
fehlerhafte Angaben können in Einzelfällen von der Apotheke geheilt werden.
Die Verordnung muss mindestens folgende Angaben enthalten: a, b sowie
immer d, j und k. Das Fehlen von den Angaben nach Ziffern a bis k kann auch
noch im Einspruchsverfahren geheilt werden.
(4) Die Bezeichnung des Kostenträgers durch den Vertragsarzt ist für die
Kostenträger verbindlich. Stellt der auf dem Verordnungsblatt bezeichnete
Kostenträger fest, dass ein anderer Kostenträger zuständig ist, kann er den
Betrag von der Rechnung absetzen. In diesen Fällen vermerkt er den zuständigen Kostenträger auf dem Verordnungsblatt und gibt sie an die Apotheke zurück. Erweist sich diese Angabe als unrichtig, bleibt der ursprünglich bezeichnete Kostenträger zahlungspflichtig.
(5) Verordnungen von
a)
Fertigarzneimitteln, die in der Übersicht über ausgeschlossene Fertigarzneimittel nach § 93 SGB V aufgeführt sind,
b)
Fertigarzneimitteln, deren Packungsgröße die größte der in den Anlagen der Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 4 SGB V vorgegebenen
Messzahl übersteigt,
c)
Fertigarzneimitteln nach § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V, die in der Anlage 8 der Arzneimittelrichtlinien namentlich aufgeführt sind, es sei
denn, sie werden für eine andere Indikation verordnet,
d)
nicht verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln, die nicht von den
Richtlinien nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V erfasst sind, für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
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e)
Arzneimitteln nach § 73 Abs. 3 AMG, es sei denn, es handelt sich
um eine auf den Namen des Patienten ausgestellte Verordnung, bei
der der Arzt auf Nachfrage durch die Apotheke die Verordnung bestätigt und der Abgebende die Bestätigung auf dem Verordnungsblatt
vermerkt hat,
dürfen nicht beliefert werden. Im Übrigen ist die Apotheke nicht verpflichtet, die
Verordnungsfähigkeit eines Mittels zu überprüfen.
Duplikatverordnungen dürfen grundsätzlich von Apotheken beliefert werden.
(6) Ist ein Mittel in den ABDA-Stammdaten (Lauer-Taxe) als abgabefähig zu
Lasten der GKV gekennzeichnet, ist der jeweilige Kostenträger an diese Angaben gebunden.
(7) Rezepturen, die nicht verschreibungspflichtige Wirkstoffe beinhalten, dürfen nicht zu Lasten der Kostenträger beliefert werden, sofern der Versicherte
das 12. Lebensjahr vollendet hat. Ausgenommen hiervon sind Wirkstoffe, die
auf der OTC Ausnahmeliste stehen. § 34 Abs. 1 Ziffer 2 SGB V bleibt hiervon
unberührt.
(8) Das Abgabeverbot nach Absatz 5 Buchstaben a) bis d) gilt nur, wenn das
verordnete Mittel in den ABDA-Stammdaten als nicht abgabefähig gekennzeichnet ist. Sind die in Absatz 5 aufgeführten Mittel bei bestimmten Indikationen verordnungs- und erstattungsfähig, dürfen sie zu Lasten der Kostenträger
abgegeben werden. Die Daten der ABDA-Stammdaten (z.B. Lauertaxe) sind
für die Apotheke verbindlich.
(9) Verordnungen auf Privatrezept oder auf dem Vordruck Muster 16 mit den
Vermerken "Kostenerstattung" oder "ohne Versicherungsnachweis" anstelle
der Kassenangabe zahlt der Patient selbst. Ersetzt er innerhalb von 14 Tagen
die Verordnung "ohne Versicherungsnachweis" durch eine ordnungsgemäß
ausgestellte Verordnung, hat er Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten
Betrages abzüglich zu leistender Zuzahlungen. Die Abgabe auf Grund eines
Privatverordnungsblattes zu Lasten des Kostenträgers kann nach Absatz 1
ausnahmsweise erfolgen, wenn sie im ärztlichen Notfall- oder Sonntagsdienst
von einem Nicht-Vertragsarzt ausgestellt und entsprechend gekennzeichnet
ist.
(10) Ist eine vertragsärztliche Verordnung von Fertigarzneimitteln hinsichtlich
Darreichungsform und Dosierung unvollständig oder ungenau, und ist der Arzt
nicht zu erreichen, so ist die Apotheke berechtigt, diejenige Arzneiform oder
Dosierung abzugeben, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für die Richtige
hält. Die abgebende Person ergänzt die Verordnung und bestätigt die Ergänzung mit ihrem Namenszeichen. Fehlen die entsprechenden Vermerke, ist nur
die preiswertere Darreichungsform oder schwächere Dosierung berechnungsfähig. Veränderungen der Abgabemenge müssen immer vom Arzt mit Unterschrift bestätigt werden.
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(11) Eine Verordnung darf nur innerhalb eines Monats nach der Ausstellung
beliefert werden. Eine Verordnung über Betäubungsmittel darf nach § 12
BtMVV nur innerhalb von 7 Tagen beliefert werden. Bei Fristüberschreitung
muss der Apotheker glaubhaft machen, dass die Fristüberschreitung aus
Gründen der Herstellung, Beschaffung oder Genehmigung unvermeidlich war,
ansonsten entfällt der Anspruch auf Vergütung. Der Grund für die Fristüberschreitung ist auf der Verordnung anzugeben und auf Anforderung des Kostenträgers schriftlich nachzuweisen. Soweit möglich, sind ergänzende Unterlagen dem Rezept bei der Abrechnung beizufügen.
§ 5 Auswahl preisgünstiger Arzneimittel
(1) Zur Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels gelten die Regelungen
des Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 2 SGB V in der jeweils aktuellen Fassung.
§ 6 Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen (Arzneimittel)
(1) Werden Fertigarzneimittel in Packungen mit verschieden großem Inhalt in
den Verkehr gebracht, so ist die kleinste Packung abzugeben und zu berechnen, sofern die abzugebende Menge nicht in der Verordnung bezeichnet oder
gesetzlich bestimmt ist.
(2) Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge keiner im Handel befindlichen Packungsgröße, ist die nächst kleinere Packung oder ein Vielfaches
dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben und
zu berechnen, es sei denn, der Arzt weist durch einen besonderen Vermerk
darauf hin, dass die verordnete Menge abgegeben werden soll. In besonderen
Ausnahmefällen kann dieser Vermerk auch durch die abgebende Person nach
Rücksprache mit dem verordnenden Arzt aufgebracht werden. Entspricht die
nach Stückzahl verordnete Menge keiner im Handel befindlichen Packungsgröße, so sind nach wirtschaftlicher Auswahl aus den nach § 31 Absatz 4 SGB
V zulässigen Packungsgrößen, Packungsgrößen bis zu der verordneten Menge abzugeben.
(3) Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das
Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die größte nach den Messzahlen bestimmte Packung abzugeben. Hat der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen, ist ein
Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge, abzugeben.
(4) Wird bei der Verordnung mehrerer Packungen der Inhalt der nächst größeren Packung erreicht, so ist diese abzugeben und zu berechnen, sofern der
Arzt nicht durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe mehrerer kleinerer
Packungen hinweist.
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(5) Verwendet der Vertragsarzt die Messzahlen N1, N2, N3 aufgrund der
Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 4 SGB V (Packungsgrößenverordnung), gilt
folgende Regelung:
a)
Sind zu dem verordneten Fertigarzneimittel unter der Messzahl Packungen mit verschiedenen Stückzahlen im Handel, ist die Packung
mit der kleinsten Stückzahl abzugeben.
b)
Hat der Hersteller zu einer Messzahl, die in den Anlagen der Packungsgrößenverordnung enthalten ist, keine Packungsgröße angeboten, darf bei einer Stückelung nach Absatz 2 die in der Packungsgrößenstufe mögliche Menge nicht überschritten werden.
c)
Verwendet der Vertragsarzt eine Messzahl, der nach den Anlagen
der Packungsgrößenverordnung keine Packungsgröße zugeordnet
worden ist, ist ein Fertigarzneimittel der nächst kleineren Messzahl
oder das Fertigarzneimittel mit der kleinsten Packungsgröße abzugeben.
d)
Verwendet der Vertragsarzt eine Messzahl für Fertigarzneimittel, die
von den Anlagen der Packungsgrößenverordnung nicht erfasst werden, ist bei Verwendung der Bezeichnung N1 die kleinste, bei N2 die
zweitkleinste und N3 die drittkleinste Packung abzugebn.
(6) Die Teilabgabe aus Bündel- oder Anstaltspackungen ist nicht erlaubt.
(7) Bei der Abgabe von Verbandstoffen und Pflastern gelten Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 und Absatz 5 Buchstabe d entsprechend.
§ 7 Berechnung der Preise und Gebühren (Arzneimittel)
(1) Für die Preisberechnung von Rezepturen und von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln findet die Arzneimittelpreisverordnung in der jeweils
gültigen Fassung Anwendung, für die übrigen Fertigarzneimittel die Arzneimittelpreisverordnung in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung.
(2) Ist für ein Mittel ein Festbetrag nach § 35 SGB V festgesetzt und ist der
Apothekenabgabepreis höher als dieser Festbetrag, ist dem Kostenträger der
Festbetrag in Rechnung zu stellen.
(3) Wundpflaster, Pflasterbinden und Verbandstoffe, die Arzneimittel enthalten oder auf die Arzneimittel aufgebracht sind, werden nach Absatz 1 berechnet.
(4) Soweit keine Festbeträge nach § 35 SGB V festgelegt oder Preise vereinbart sind (Preisliste nach Anlage 2), beträgt der Aufschlag auf die Einkaufspreise für
1.
Blutkonzentrate, die zur Anwendung bei der Bluterkrankheit (Hämophiliebehandlung) bestimmt sind (§ 1 Abs. 3 Nr. 6 AMPreisV):
Einzelverordnung:
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4,5 %
6
2.
Aus menschlichem Blut gewonnene Blutzubereitungen oder gentechnologisch
hergestellte
Blutbestandteile
(§ 47
Abs. 1
Nr. 2a AMG), soweit diese Arzneimittel nicht von Nr. 1 erfasst werden:
Einzelverordnung:
3.
AMPreisV
Arzneimittel, die zur Anwendung bei der Dialyse Nierenkranker bestimmt sind (§ 1 Abs. 3 Nr. 6 AMPVO), soweit diese Arzneimittel
nicht von Nr. 4 erfasst werden:
Einzelverordnung:
4.
4,5 %
Infusionslösungen in Behältnissen mit mindestens 500 ml, die zum
Ersatz oder zur Korrektur von Körperflüssigkeiten bestimmt sind,
sowie Lösungen zur Hämo- und Peritonealdialyse (§ 47 Abs. 1
Nr. 2 c AMG):
Einzelverordnung:
5.
AMPreisV
Zubereitungen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktion des Körpers oder seelische
Zustände erkennen zu lassen, sowie radioaktive Arzneimittel (§ 47
Abs. 1 Nr. 2 d und f AMG):
Einzelverordnung:
6.
AMPreisV
Impfstoffe für vorbeugende Schutzimpfungen (§ 47 Abs. 1 Nr. 3
AMG oder § 1 Abs. 3 Nr. 3a AMPreisV):
Einzelverordnung:
AMPreisV
(5) Porto und andere Kosten für die Beschaffung von Mitteln, die üblicherweise weder in Apotheken noch im Großhandel vorrätig gehalten werden,
können die Apotheken gesondert berechnen. Übersteigen die Beschaffungskosten den Betrag von 10,-- Euro, ist vorab die Zustimmung des Kostenträgers
einzuholen.
(6) Allen sich auf Grund vorstehender Regelungen ergebenden Preisen und
Entgelten ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzufügen.
(7) Die Einzelpreise und der Gesamtbetrag der abgegebenen Mittel sind an
der auf dem Verordnungsblatt vorgeschriebenen Stelle einzutragen. Sofern
das Mittel vom Arzt nicht näher bezeichnet und keine zuordenbare Pharmazentralnummer auf dem Verordnungsblatt aufgebracht ist, sind der Einkaufspreis, der Name des Herstellers oder Lieferanten sowie die Artikelnummer auf
dem Verordnungsblatt zu vermerken.
(8) Es ist der am Tag der Abgabe geltende Preis des Mittels zu berechnen.
Soweit Fertigarzneimittel in den ABDA-Stammdaten aufgeführt sind, ist der
dort angegebene Preis für die abgegebene Packung maßgebend; Mittel, für
die die ABDA-Stammdaten keine Preisangaben enthalten, werden auf der Basis der Lieferantenpreise berechnet.
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7
(9) Bei Inanspruchnahme der Apotheke während der in § 6 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) geregelten Zeiten kann die Zusatzgebühr nach § 6
AMPreisV berechnet werden, sofern auf der Verordnung der Vermerk "cito"
oder "noctu" oder ähnliches angebracht ist. Sie ist auch zu Lasten des Kostenträger berechnungsfähig, wenn die Verordnung noch am Tage der Ausstellung
vorgelegt wird und die abgebende Person den Abgabezeitpunkt mit Unterschrift auf dem Rezept vermerkt. Bei Abgabe eines Betäubungsmittels kann
die Gebühr nach § 7 AMPreisV berechnet werden.
(10) Nicht abgeholte Mittel dürfen nur berechnet werden, wenn es sich um rezepturmäßig hergestellte Arzneimittel oder um besonders beschaffte Mittel
handelt, die der Lieferant nicht mehr zurücknimmt und die auch nicht anderweitig abgegeben werden können. In diesen Fällen sind die Verordnungsblätter mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zu versehen und dürfen mit dem vollen
Preis in Rechnung gestellt werden.
(11) Die Apotheke ist zur Auskunft über das Zustandekommen eines Preises
verpflichtet, soweit ein Spielraum bei der Preisfindung besteht. Die Auskunftspflicht ist auf Einzelfälle beschränkt, sofern nicht ein hinreichender Verdacht
auf Falschabrechnung besteht.
§ 8 Abgabe von Hilfsmitteln
(1) Die Apotheke stellt die Versorgung mit funktionsgerechten und technisch
einwandfreien Hilfsmitteln sicher. Es gelten die Qualitätsstandards der einzelnen Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses. Die Abgabe und die Einweisung in den Gebrauch erfolgt nur durch ausgebildetes Fachpersonal; die
Einweisung ist unentgeltlich. Die Apotheke hat den Service einschließlich Reparatur und Ersatzlieferung zu übernehmen und während der Nutzungszeit zu
garantieren. Sie stellt sicher, dass Reparaturen kurzfristig durchgeführt werden
und dem Versicherten – soweit erforderlich – ein entsprechendes Hilfsmittel für
die Dauer der Reparatur leihweise zur Verfügung gestellt wird.
(2) Wird ein Hilfsmittel ohne nähere Bezeichnung durch den Arzt verordnet,
wählt die Apotheke unter Beachtung von Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit
eine zweckmäßige Ausführung aus. Stehen mehrere vergleichbare Hilfsmittel
zur Verfügung, ist eines der 3 preisgünstigsten Hilfsmittel abzugeben. Kommt
der Arzt seiner Verpflichtung zur Verordnung eines Hilfsmittels nach Produktart
(7-steller) nicht nach, indem er das Hilfsmittel unter Verwendung des Markennamens, der Pharmazentralnummer und/oder der zehnstelligen Hilfsmittelnummer verordnet, kann die Apotheke auch ein anderes Hilfsmittel aus der
gleichen Produktart abgeben. Wünscht der Patient eine aufwändigere Versorgung, als sie mit vergleichbaren, preisgünstigen Hilfsmitteln möglich ist, hat die
Apotheke darauf hinzuweisen, dass die Mehraufwendungen zu seinen Lasten
gehen und nicht von dem Kostenträger getragen werden. Im Festbetragsbereich ist dem Patienten eine Versorgung ohne Eigenanteil anzubieten.
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§ 9 Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen (Hilfsmittel)
(1) Weicht bei Hilfsmitteln die verordnete Menge vom Inhalt einer Packung
ab, ist durch Auswahl der Abgabemenge im Rahmen der ärztlichen Verordnung eine am Bedarf des Versicherten ausgerichtete wirtschaftliche Versorgung des Versicherten sicherzustellen. Dies kann im Einzelfall durch Abgabe
der nächst kleineren Packung, eines Vielfachen dieser Packung oder der
nächst größeren Packung geschehen.
§ 10 Berechnung der Preise und Gebühren (Hilfsmittel)
(1)
Ist für ein Hilfsmittel ein Festbetrag nach § 36 SGB V festgesetzt, dürfen
dem Kostenträger Kosten nur bis zur Höhe des Festbetrages in Rechnung gestellt werden.
(2)
Soweit keine Festbeträge nach § 36 SGB V festgelegt sind, beträgt der
Aufschlag auf die Nettoeinkaufspreise für das abgegebene Hilfsmittel 18 %.
Der Aufschlag erfolgt auf den handelsüblichen Einkaufspreis (Lauer-Taxe).
(3)
Allen sich auf Grund vorstehender Regelungen ergebenden Preise und
Entgelte ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzufügen.
(4)
Für die Preisberechnung ist der für den Tag der Abgabe in den ABDAStammdaten aufgeführte Apothekeneinkaufspreis maßgebend. Mittel, für die
die ABDA-Stammdaten keine Preisangaben enthalten, werden auf der Basis
der Lieferantenpreise berechnet.
(5) Nicht abgeholte Mittel dürfen nur berechnet werden, wenn es sich um
Maßartikel handelt, die individuell angefertigt bzw. hergestellt wurden und die
der Lieferant nicht mehr zurücknimmt und die auch nicht anderweitig abgegeben werden können. In diesen Fällen sind die Verordnungsblätter mit dem
Vermerk "nicht abgeholt" zu versehen und dürfen mit dem vollen Preis in
Rechnung gestellt werden.
§ 11 Zuzahlung / Mehrkosten
(1) Zuzahlungen werden nicht geleistet.
(2) Ist für ein Arzneimittel ein Festbetrag nach § 35 Abs. 1 SGB V festgelegt,
bezahlt der Kostenträger nur den Festbetrag. Eine eventuell bestehende Differenz zum tatsächlichen Verkaufspreis des verordneten Arzneimittels hat der
Leistungsempfänger zu begleichen. In Notfällen und im Notdienst kann die
Apotheke den Gesamtpreis des Arzneimittels dem Kostenträger in Rechnung
stellen.
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§ 12 Abschlag
(1) Die Kostenträger erhalten von den Apotheken auf Mittel, deren Preise
gemäß § 7 nach der jeweils anzuwendenden Arzneimittelpreisverordnung berechnet werden, den jeweiligen gesetzlichen Abschlag nach § 130 Abs. 1 und
2 SGB V. Weitere Abschläge werden nicht gewährt.
(2) Der Anspruch auf die Abschläge nach Absatz 1 entfällt, wenn die Rechnung nicht innerhalb der in § 130 Abs. 3 Satz 1 SGB V genannten Frist beglichen ist.
§ 13 Allgemeine Bestimmungen zur Abrechnung
(1) Die Abrechnung kann durch die Apotheke selbst oder ein von ihr beauftragtes Rechenzentrum vorgenommen werden.
(2) Soweit die Apotheke ein Rechenzentrum mit der Abrechnung beauftragt,
ist der Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von
ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen (§ 11 Bundesdatenschutzgesetz) auszuwählen.
§ 14 Zeitpunkt und Form der Abrechnung
(1) Die Abrechnung durch die Apotheken erfolgt spätestens bis zum Ende
des Monats, der auf den Liefermonat folgt. Die Abrechnung besteht aus der
Rechnung, den Datensätzen nach der Technischen Anlage 3 der Rahmenvereinbarung nach § 300 SGB V, den Verordnungsblättern und den Verordnungsblättern in digitalisierter Form (Images) nach der Technischen Anlage 4
der Rahmenvereinbarung nach § 300 SGB V. Die Abrechnung umfasst grundsätzlich die Verordnungsblätter des Liefermonats. Soll die Abrechnung mehr
als einen Monat nach dem in Satz 1 festgelegten Zeitpunkt erfolgen, bedarf
dies der Begründung gegenüber dem Kostenträger.
(2) Die Rechnung enthält folgende Angaben:
a) Rechnungsnummer
b) Rechnungsdatum
c) Name, Anschrift und Institutionskennzeichen des Rechenzentrums
d) Gesamtzahl der korrigierten Zeichen des Vormonats nach § 17
Abs. 2
e) Gesamtzahl der Verordnungsblätter.
(3) Mit der Rechnung werden geltend gemacht
-
-
die Kostenpauschale für die Digitalisierung und Bereithaltung der
Verordnungsblätter des Abrechnungsmonats in digitalisierter Form
gemäß § 7 der Vereinbarung nach § 300 SGB V,
der Mehraufwand für die Korrektur der Arztfelder aus dem Vormonat
nach § 18 Abs. 2 dieses Vertrages.
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§ 15 Rechnungsbegleichung
(1) Rechnungen werden innerhalb von zehn Tagen nach Eingang beglichen.
Die Rechnungen gelten im bargeldlosen Zahlungsverkehr mit der Hingabe des
Auftrags an das Kreditinstitut als beglichen.
(2) Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der sachlichen und rechnerischen Rechnungsprüfung.
§ 16 Befreiende Wirkung
(1) Zahlungen an Rechenzentren erfolgen mit schuldbefreiender Wirkung für
die Kostenträger. Die schuldbefreiende Wirkung tritt auch dann ein, wenn die
Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und der Apotheke mit einem Rechtsmangel behaftet sind. Soweit Rechenzentren als Erfüllungsgehilfen handeln, hat die Apotheke deren Verschulden wie eigenes Verschulden zu vertreten (§ 278 BGB).
§ 17 Weiterleitung der Verordnungsblätter
(1) Die Verordnungsblätter werden den Kostenträgern, nach Beleg-Nummern
aufsteigend sortiert, bis spätestens 6 Wochen nach dem Liefermonat zur Verfügung gestellt.
§ 18 Berechnungsfähige Kosten
(1) Für die Digitalisierung und Bereithaltung der Images leisten die Kostenträger nach § 7 Abs. 2 der Vereinbarung nach § 300 SGB V eine Kostenpauschale von 0,0187 Euro zzgl. MwSt. je Verordnungsblatt.
(2) Für die Nacherfassung nicht maschinenlesbarer Daten der Arztfelder (Betriebsstättennummer (BSNR) und lebenslange Arztnummer (LANR)) zahlen
die Kostenträger den in Anlage 3 vereinbarten Betrag.
(3) Der Betrag nach Absatz 1 wird zeitgleich mit der Lieferrechnung, die Beträge nach Absatz 2 mit der Lieferrechnung des folgenden Monats in Rechnung gestellt.
§ 19 Rechnungs- und Taxbeanstandungen
(1) Rechnungs- und Taxbeanstandungen müssen innerhalb von 12 Monaten
nach Eingang der vollständigen Abrechnungsunterlagen gegenüber der Apotheke geltend gemacht werden.
(2) Die Prüfung der Taxation berücksichtigt Differenzen zugunsten und zuungunsten der Apotheken bzw. der Kostenträger.
(3) Taxbeanstandungen und Additionsfehler auf den Rezepten werden in
Form von Differenzberechnungen mit Begründung mitgeteilt und durch Kopien
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der Rezepte oder Print-Images belegt. Eine Absetzung erfolgt erst nach Ablauf
der Einspruchsfrist oder Abschluss des Einspruchsverfahrens.
(4) Einsprüche gegen Taxbeanstandungen der Kostenträger sind unter Angabe von Gründen innerhalb von drei Monaten bei dem Kostenträger zu erheben. Wird der Einspruch nicht innerhalb von drei Monaten bearbeitet, gilt er als
anerkannt.
(5) Eine sofortige Absetzung in voller Höhe erfolgt nur bei Rezepten,
a)
b)
c)
d)
auf denen ein anderer Kostenträger angegeben ist (Irrläufer)
bei denen die abrechnende Stelle Status, Betrag oder Zuzahlung
falsch übertragen hat,
bei denen die Abgabefrist überschritten ist (§ 4 Abs. 11)
auf denen zwingend vorgeschriebene Angaben (§ 4 Abs. 3) fehlen.
Die Verordnungsblätter sind im Original der abrechnenden Stelle zurückzureichen. Irrläufer sind von der Apotheke oder der Abrechnungsstelle mit dem zuständigen Kostenträger abzurechnen. Andere Verordnungsblätter sind nach
Abgabe einer Erklärung, die den Anforderungen des § 4 Abs. 11 (Frist) genügt, nach Heilung der Formfehler mit der nächstmöglichen Abrechnung bei
dem Kostenträger einzureichen.
(6) Die Rechenzentren erhalten eine Fehlerzusammenstellung in Form von
Berichtigungslisten. Diesen Berichtigungslisten werden die an die Apotheken
ergangenen Benachrichtigungen in Kopie beigefügt.
§ 20 Datenschutz
(1) Die Apotheken dürfen die ihnen mit den Verordnungsblättern offenbarten
personenbezogenen Daten nur in dem datenschutzrechtlich zulässigen Umfang verwenden.
§ 21 Inkrafttreten und Kündigung
(1) Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2012 in Kraft.
(2) Eine Kündigung ist jeweils zum Ende eines Halbjahres unter Einhaltung
einer Frist von 6 Monaten zulässig, erstmals zum 31.12.2012.
(3) Die Anlagen können im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit aufgehoben oder geändert werden, ohne dass es der Kündigung des Vertrages bedarf. Die nach § 7 vereinbarte Preisliste kann gesondert unter Einhaltung der
darin angegebenen Fristen gekündigt werden.
(4) Für den Fall der Kündigung werden dieser Vertrag oder die Preisliste bis
zum Zustandekommen einer Neuregelung, jedoch nicht länger als zwölf Monate, weiter angewendet.
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(5) Die Vertragspartner erklären sich bereit, bei Inkrafttreten neuer gesetzlicher Bestimmungen oder Änderungen der Rahmenverträge nach §§ 129 und
300 SGB V, unverzüglich über eine Anpassung dieses Vertrages zu verhandeln.
Saarbrücken, den 12.12.2011
Saarländischer Apothekerverein e.V.
Kostenträger
Kostenträger
Kostenträger
Kostenträger
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Anlage 1
(§ 2 Abs. 3) Beitrittserklärung zum Vertrag
Ich gehöre dem Saarländischen Apothekerverein nicht als Mitglied an. Als Eigentümer/Pächter/Verwalter der
…………….……………………………........................-Apotheke
in (PLZ,Ort)…................................................................
erkläre ich den Beitritt zu
a) dem zwischen dem Saarländischen Apothekerverein und den Kostenträgern
geschlossenen Arzneimittel- und Hilfsmittelversorgungsvertrag,
b) den zwischen dem Deutschen Apothekerverband und dem GKVSpitzenverband geschlossenen Rahmenverträgen nach §§ 129 und
300 SGB V einschließlich aller Anlagen. Künftige Änderungen und Beschlüsse
des Vertragsausschusses erkenne ich als für mich verbindlich an.
__________________
Ort/Datum
SozAmt_Arznei- und Hilfsmittelversorgungsvertrag-2012
______________________
Unterschrift
14
Anlage 2
(§ 7 Abs. 4) Preisliste für Krankenkost und Diätpräparate, Verbandstoffe
und Pflaster, Medizinprodukte, Teststreifen
1. Der Abgabepreis für unter Teil 1, Teil 2, Teil 3 Buchstabe c und Teil 4, 3.
Spiegelstrich dieser Anlage fallende Mittel wird gebildet aus dem Apothekeneinkaufspreis, zzgl. dem jeweiligen sich aus vorgenannten Teilen ergebenden
Aufschlagsatz, zzgl. dem jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz.
Der Abgabepreis für unter Teil 3 Buchstabe a und b dieser Anlage fallende
Mittel wird gebildet aus dem Apothekeneinkaufspreis, zzgl. dem Apothekenzuschlag der jeweiligen Arzneimittelpreisverordnung abzüglich des jeweiligen
Rabattes, zzgl. dem jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz.
2. Der in Teil 4, 1. Spiegelstrich dieser Anlage angegebene Euro-Preis ist
ein Netto-Betrag, dem der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz hinzuzurechnen
ist.
Der nach Teil 4, 2. Spiegelstrich zu berechnende Preis ergibt sich aus dem
Apothekeneinkaufspreis, der Pauschale und dem jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz.
3. Diese Preisliste oder Teile dieser Preisliste können mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Quartals, frühestens jedoch zum
31.12.2012 gekündigt werden.
Teil 1
- Krankenkost und Diätpräparate
3%
Teil 2
- Verbandstoffe einschließlich Pflaster
Einzelverordnung:
Teil 3
-
10 %
Medizinprodukte, soweit sie nicht Hilfsmittel oder Verbandstoffe nach Teil 2
dieser Anlage sind
a) apothekenpflichtige Medizinprodukte
AMPreisV alt abzgl. 5 % Rabatt
b) verschreibungspflichtige Medizinprodukte
AMPreisV neu abzgl. 2,-- Euro Rabatt
c) sonstige Medizinprodukte
5%
Teil 4
- Blutzuckerteststreifen (48 – 51 Stück)
24,10 Euro
- Blutzuckerteststreifen, die nach Abschluss dieses Vertrages neu
auf den Markt kommen, werden ein Jahr lang mit einer Pauschale
von
1,50 Euro
auf den Apothekeneinkaufspreis berechnet.
- Sonstige Teststreifen
5%
SozAmt_Arznei- und Hilfsmittelversorgungsvertrag-2012
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Anlage 3
(§ 18 Abs. 2) Kosten Nacherfassungsaufwand
(1) Die Kostenträger zahlen für den Mehraufwand, der bei der Datenaufbereitung durch mangelhafte Qualität der Beschriftung des Verordnungsblattes im Arztfeld entsteht, für jedes korrigierte sowie jedes im Ersatzverfahren erfasste Zeichen 0,0051 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer.
(2) Muss das Ausstellungsdatum nacherfasst werden, sind die Apotheken
und das von ihnen beauftragte Rechenzentrum berechtigt, statt des auf dem
Verordnungsblatt angegebenen Ausstellungsdatums den letzten Tag des Liefermonats zu übermitteln; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, entfällt insoweit eine Erstattung des Mehraufwandes für eine Nachkorrektur.
(3) Die Rechenzentren erstellen ein Fehlerprotokoll auf Papier, in dem die
Zahl der im Arztfeld nacherfassten Zeichen je Arzt enthalten ist.
(4) Können sich die Vertragspartner nicht über eine Veränderung des Entgelts nach Absatz 1 einigen, gilt § 6 Abs. 7 Satz 4 bis 7 der Vereinbarung nach
§ 300 SGB V entsprechend.
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