Kolpingwerk Deutschland - Bundesvorstand Integration als gesellschaftliche Herausforderung begreifen Forderungen des Kolpingwerkes Deutschland zur Integration von Geflüchteten Viele Mitglieder des Kolpingwerkes Deutschland engagieren sich in der Arbeit für Geflüchtete und mit Geflüchteten. Mittlerweile liegen erste wichtige Erfahrungen aus der aktiven Integrationsarbeit des Verbandes sowie der verbandlichen Einrichtungen und Unternehmen vor. Das Kolpingwerk Deutschland will sich an der notwendigen politischen Debatte beteiligen und seine Erfahrungen in die Fachdebatten einbringen. Es betrachtet die Integration von Geflüchteten als eine der größten gesellschaftlichen Herausforderungen seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland, die uns die nächsten Jahre und Jahrzehnte begleiten wird. Mit der Schaffung des Kolping-Netzwerks für Geflüchtete, einem Zusammenschluss des Kolpingwerkes Deutschland, dem Verband der Kolpinghäuser und dem Verband der Kolping-Bildungsunternehmen, wurde ein Integrationssystem geschaffen, das mit seinen Strukturen und den vier Säulen „wohnen, begleiten, bilden und zusammenleben“ bundesweit Vorbildcharakter besitzt. Im Engagement für unbegleitete, minderjährige Geflüchtete sieht das Kolpingwerk einen besonderen Auftrag. Das im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verbriefte Menschenrecht auf Asyl sowie die weiteren europäischen und globalen Abkommen1 sind bei sämtlichen politischen Aktivitäten und Maßnahmen einzuhalten. Das Kolpingwerk Deutschland hält folgende Punkte zur Integration von Geflüchteten für dringend geboten: I. Integration als Aufgabe Die Integration von Geflüchteten ist als gesamtgesellschaftliche Aufgabe zu betrachten 1 Wie die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ (1948), die „Genfer Flüchtlingskonvention“ (1951), die „Europäische Menschenrechtskonvention“ (1998), die „Beschlüsse des Europäischen Rates“ (1999), die „UN‐ Kinderrechtskonvention“ (1989) und die „Europäische Konvention über die Ausübung der Rechte des Kindes“ (1996). Seite 1 und muss in der Konsequenz Anliegen aller gesellschaftlichen Gruppen und staatlichen Institutionen sein. Integration ist nicht als ein Selbstläufer zu verstehen. Sie gelingt nur, wenn sich beide Seiten aktiv darum bemühen. Integration muss die gesellschaftliche Teilhabe zum Ziel haben. Sie bedarf einer interkulturellen Öffnung von Verwaltungen und sozialen Diensten. Um die Aufgabe der Integration zu bewältigen, ist die Schaffung eines Bundesministeriums für Integration und Zuwanderung zu begrüßen. In Bund, Ländern und Kommunen ist Integrationspolitik in der Verwaltung als Querschnittsaufgabe zu etablieren. Eine intensive Debatte über die gesetzliche Verankerung einer mittel- und langfristigen kontrollierten Zuwanderung wird zudem für notwendig erachtet, denn das Asylrecht schließt nicht automatisch das Recht auf Zuwanderung und Einbürgerung ein. II. Asylverfahren Die Asylverfahren müssen signifikant verkürzt werden, dazu müssen bürokratische Hürden abgebaut werden. Jedoch müssen Einzelfallprüfungen weiter Standard bleiben. Entsprechende Hilfestellungen (Übersetzung und Begleitung) bei der Bearbeitung von Anträgen und Behördengängen sind sicherzustellen. Familien mit Kindern sind vorrangig zu registrieren. III. Integrationsförderung Integration gelingt dann, wenn geflüchtete Menschen mit kulturspezifischen Alltagssituationen umgehen können. Informations- und Bildungsangebote sind zu entwickeln und zu unterstützen. Hierbei ist die Vermittlung von Kenntnissen, Hintergrundwissen und interkulturellen Informationen sowohl für Bürgerinnen und Bürger als auch für die Geflüchteten zwingend erforderlich. Zu solchen Angeboten gehören Informationen über Herkunftsländer der Geflüchteten und über Deutschland. Sie sind ggf. auch in der Muttersprache der Geflüchteten durchzuführen. Die im Integrationsgesetz beschlossene Mitwirkungspflicht an Integrationsmaßnahmen ist zu begrüßen. Es muss sichergestellt werden, dass es ausreichende Möglichkeiten zur Teilhabe an Maßnahmen gibt, damit es nicht aus Seite 2 einem Unverschulden heraus zu Leistungseinschränkungen im Asylbewerberleistungsgesetz kommt. Mit den betroffenen Personen muss zusammen nach Lösungen gesucht werden. Sollte es dennoch zu Kürzungen auf Grund von „Integrationsverweigerung“ kommen, dürfen die Geflüchteten aber nicht unter ein menschenwürdiges Existenzminimum fallen. Integrationsfördernde Maßnahmen müssen folgende Kriterien erfüllen: Die Maßnahmen müssen in einer verständlichen Sprache oder in leichter Sprache durchgeführt werden. Bildungsmaterialien müssen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Eine räumliche Nähe zur Unterkunft muss gegeben sein. Die Erhöhung der Höchstteilnehmerzahl bei Integrationskursen darf sich nicht auf die Qualität der Angebote auswirken. Durch lang andauernde Asylverfahren darf es nicht zu einer Verzögerung der Möglichkeit des Beginnes eines Sprach- oder Integrationskurses kommen. Orientierungsangebote sind - wie im Integrationsgesetz vorgeschlagen - gesetzlich zu verankern. Integrationsmaßnahmen und Angebote sind unabhängig von der Bleibeperspektive zugangsfrei zu gestalten. Die Ausweitung der Verpflichtungsmöglichkeit zur Teilnahme am Integrationskurs ist grundsätzlich zu fordern und zu fördern. Passgenaue Integrationskurse müssen angeboten werden, um Personen mit fortgeschrittenen Deutschkenntnissen besser zu fördern. IV. Integration durch Bildung und Qualifizierung Ein ganzheitliches Bildungskonzept für geflüchtete Menschen ist zu schaffen bzw. das bestehende Bildungssystem dahingehend zu öffnen. Der Zugang zu Sprachkursen muss allen Personen von Beginn ihres Aufenthaltes an ermöglicht werden. Weitere Angebote an Sprachkursen, unabhängig von den Integrationskursen, sind zu schaffen. Der Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung muss auch für geflüchtete Kinder beibehalten und umgesetzt werden, damit Bildung frühzeitig beginnen kann. Die Bundesländer und Kommunen müssen die Schulen in die Lage versetzen, dass die Geflüchteten an der Beschulung ohne Zugangsprobleme teilnehmen können. Ein primäres Ziel ist die sofortige Beschulung aller geflüchteten Kinder und Jugendlichen. Für Geflüchtete, die keinen Schulabschluss oder beruflichen Abschluss haben, muss Seite 3 schnellstmöglich der nachträgliche Erwerb ermöglicht werden. Die gesellschaftlichen und soziologischen Veränderungen, die sich durch die Geflüchteten ergeben, sind in den Schulen zu thematisieren. In den Lehrplänen müssen Fragen von Integration, interkulturellem Lernen, Religionsfreiheit und Gleichstellung der Geschlechter aufgenommen werden. Angebote an Kursen zur Potentialanalyse von Asylbewerber/innen, Kurse zur Berufsorientierung und Berufseinmündung sowie Angebote von Umschulungen und Anpassungsqualifikationen müssen noch verstärkter angeboten werden. Für Geflüchtete müssen Berufsperspektiven fernab des Niedriglohnsektors bestehen. Wirtschaft und Kammern, Gewerkschaften und Arbeitgeber/innen müssen kooperieren und die Chancen nutzen, die sich angesichts einer abnehmenden Erwerbsbevölkerung durch Geflüchtete mittel- und langfristig eröffnen. Die Heranführung und Eingliederung in das Berufsleben muss durch zusätzliche intensive Sozial- und Netzwerkarbeit, Beratungs- und Coaching-Prozesse, psychosoziale Unterstützungsleistungen und durch projektbezogenes Arbeiten und arbeitsplatzbezogene Qualifizierungsmaßnahmen erfolgen. Die Änderungen im Integrationsgesetz bezüglich der Sonderreglung für die Ausbildungsförderung von Personen mit guten Bleibeperspektiven sind zu begrüßen. Aber auch für geduldete Personen muss es die Möglichkeit für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen einschließlich paralleler Berufsausbildungshilfen geben. Diese dürfen nicht erst, wie im Integrationsgesetz beschlossen, nach sechs Jahren möglich sein. Bürokratische Hemmschwellen der beruflichen Integration (Praktika, Berufsvorbereitungsmaßnahmen etc.) müssen werden. Anerkennungsverfahren für Berufsqualifikationen, Hochschulzeugnisse und Weiterbildungen aus dem Herkunftsland müssen vereinfacht werden. Für Geflüchtete mit einem nachrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt müssen gesonderte Maßnahmen bereitgestellt werden. Ein System, welches versucht, sie zu aktivieren sowie stufenweise und nachhaltig in Arbeit oder Ausbildung zu integrieren, wird gefordert. Im Zuge dessen ist das Aussetzen der Vorrangprüfung im Integrationsgesetz zu begrüßen. Die im Integrationsgesetz beschlossene Rechtssicherheit für den Aufenthalt während einer Ausbildung und die Duldung während der Arbeitsplatzsuche ist zu begrüßen und Seite 4 konsequent durchzusetzen. Sollte es zu einem Ausbildungsabbruch kommen, sind die Hintergründe jedoch genau zu prüfen, bevor es zu einem Erlöschen des Aufenthaltstitels kommt. Besondere Unterstützung von jungen Geflüchteten, die einen Ausbildungsplatz abgebrochen haben, ist notwendig. V. Unterbringung In dezentralen Unterbringungsformen muss eine soziale Begleitung gewährleistet sein. Es bedarf zudem einer Gemeinschaftsunterkünften. Begrenzung Familien mit der Kindern Verweildauer benötigen eine in den schnelle Unterbringung in Wohnungen, die es ihnen ermöglicht, auch als Familie zu leben. Besonders Jugendliche brauchen hier eine intensivere Betreuung. Eine längere Verweildauer von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten in betreuten Wohneinrichtungen muss ermöglicht werden. Hürden bei dem Übergang in den regulären Wohnungsmarkt sind mit Hilfe der Städte und Gemeinden abzubauen. Kommunale Konzeptentwicklung für eine integrierte Wohnunterbringung sind erforderlich. Investitionen in den sozialen Wohnungsbau sind zwingend notwendig. Die im Integrationsgesetz beschlossene Wohnsitzzuweisung ist als Lenkungsinstrument positiv zu bewerten. Sowohl die Genfer Flüchtlingskonvention (Art. 26 GFK) als auch die Qualifikationsrichtlinie der EU (Art. 33) garantieren das Recht auf Freizügigkeit für Geflüchtete. Dieses Recht gilt es einzuhalten. VI. Familiennachzug Der Familienzusammenhang ist zu schützen und zu stärken. Familiennachzug muss für alle Personen mit Bleibeperspektive, auch für Geduldete ermöglicht werden. Dazu gehört, dass der Familiennachzug zügig ermöglicht wird und Geflüchtete mit Verwandten in Deutschland in deren Nähe untergebracht werden. VII. Medizinische Versorgung Geflüchteten ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung durch die Bereitstellung von Gesundheitskarten zu ermöglichen. Dies Verwaltungsaufgaben der Gemeinden. Seite 5 führt zu einer Entlastung von VIII. Integration von besonders schutzbedürftigen Personen Geflüchtete bis zum 28. Lebensjahr haben Zugang zu Angeboten der Jugendhilfe (SGB VIII) und auch für den Rechtsbereich SGB II und v.a. SGB III. Für Geflüchtete über 28 Jahren müssen spezielle Angebote geschaffen werden, die deren Alltagsintegration fördern. Auch in diesem Alter ist oftmals noch eine Betreuung, zum Beispiel angelehnt an die Jugendhilfe, notwendig. Im Zuge der Sicherung des Kindeswohls sind die Hilfen bei der Aufarbeitung der Fluchthintergründe und -geschichte, eine Klärung der asylrechtlichen Angelegenheiten und die Prüfung einer Familienzusammenführung sicherzustellen. Der Zugang zu Reha-Ausbildungen für traumatisierte und psychisch beeinträchtige - vor allem jungen Geflüchteten - muss vereinfacht und das Angebot an solchen Plätzen weiter ausgebaut werden. Es bedarf einer besonderen Förderung von Integrationsmaßnahmen für Frauen. Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter sind zu unterstützen und sichere Räume für geflüchtete Frauen zu schaffen. IX. Finanzierung Bundesweit agierende zivilgesellschaftliche Organisationen und Verbände gilt es durch finanzielle Mittel des zu schaffenden Ministeriums für Integration und Zuwanderung zu fördern. Die Kirchen sind gefordert, auch kirchliche Verbände finanziell zu unterstützen, die nicht der Caritas oder der Diakonie zugeordnet sind. Ehrenamtlich Engagierte, die sich in der Integration von Geflüchteten betätigen, müssen kostenfreie Weiterbildungsangebote entsprechende erhalten Aufwandsentschädigung. und Ebenso haben Anspruch müssen diese auf eine bestehende Vergünstigungen der Kommunen – z.B. in den Bereichen Kultur und Soziales – erhalten. X. Fluchtursachenbekämpfung Der Papst beschreibt in seiner Sozialenzyklika „Laudato Si“, dass der globale Norden und jeder Einzelne eine besondere Verantwortung für die durch ungerechte und ausbeuterische Wirtschaftsstrukturen hergestellte Armut trägt. Globale Fluchtbewegungen sind auch eine Antwort auf unseren Wohlstand. Diese sind u.a. in Ressourcenausbeutung, Umweltkatastrophen und unfairem Handel begründet. Seite 6 Um der wachsenden Kluft zwischen den industrialisierten Staaten und den Entwicklungsländern entgegenzutreten, wird eine Verdoppelung des Etats des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) gefordert. Zugleich sind auch alle anderen Staaten in Europa gefordert, in diesem Bereich ein internationalen erhöhtes finanzielles Engagement Partnerschaftsarbeit steht zu das leisten. Im Rahmen seiner Kolpingwerk mit anderen entwicklungspolitischen Fachorganisationen in der ersten Reihe, wenn es darum geht, das Leid vieler Menschen vor Ort zu lindern. Die Bundesregierung trägt eine besondere Verantwortung für die Folgen einer expansiven Waffenpolitik. Waffengeschäfte in Krisen- und Kriegsgebiete müssen unterbleiben. Gefordert wird eine höhere Besteuerung für Waffenexporte aller Art. Genehmigte Waffengeschäfte sind zu veröffentlichen. Das Kolpingwerk Deutschland wird die Integration von Geflüchteten als neuen gesellschaftlichen Handlungsauftrag um- und fortsetzen. Seite 7