Erläuterungen zu Formular 5, auf dem den Eltern der

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Erläuterungen zu Formular 5, auf dem den Eltern der Befund aus der zahnärztlichen
Untersuchung ihres Kindes mitgeteilt wird:
Liebe Eltern!
Aufgrund gelegentlicher Rückfragen zu dem Formular (Nr. 5), das landesweit einheitlich zur
Befundmitteilung an die Eltern im Einsatz ist, möchten wir an dieser Stelle einige
zusätzliche Erläuterungen geben:
Die Felder 1 bis 3 geben Auskunft über die Behandlungsnotwendigkeit wegen Karies.
Abhängig vom Gebissbefund wird entweder Feld 1 (naturgesund), Feld 2 (saniert/kein
dringender Behandlungsbedarf) oder Feld 3 (behandlungsbedürftig) angekreuzt. Die Felder
4 und/oder 5 werden bei Bedarf zusätzlich zu dem Kreuz in den Feldern 1 bis 3
gekennzeichnet.
Feld 1:
„Naturgesund“ bedeutet, dass Ihr Kind noch keine Karieserfahrung hat, d.h. weder Karies
noch Füllungen, auch wurde noch kein Zahn infolge von Karies vorzeitig entfernt. Dies
schließt nicht aus, dass schon kleinere zahnärztliche Maßnahmen wie z.B.
Fissurenversiegelungen erfolgt sind oder beispielsweise ein Zahn wegen eines Unfalls
behandelt, gefüllt oder entfernt werden musste. Es geht hier auch nur um den Kariesbefall
– ein naturgesundes Kind im Sinne des Feldes 1 kann durchaus einen kieferorthopädischen
Befund (Feld 5) aufweisen oder verstärkter Prophylaxebemühungen (Feld 4) z.B. wegen
Zahnfleischentzündungen bedürfen.
Feld 2:
Hier geht es um Kinder, die bereits Karies hatten, die Karies wurde aber durch
Füllungstherapie oder ggf. auch Extraktion beseitigt. Auch wenn dank der Füllungen oder
Extraktionen jetzt alle (verbliebenen) Zähne gesund sind, können wir dieses Kind nicht
mehr als „naturgesund“ bezeichnen; es ist ja nicht mehr „von Natur aus“ gesund, sondern
verdankt seine aktuelle Zahngesundheit zahnärztlicher Behandlung.
Es gibt aber auch die Situation, dass durchaus Milchzahnkaries vorhanden ist, diese aber
nicht mehr behandelt werden muss, z.B. weil der erkrankte Milchzahn bald ausfällt und
sogar schon gelockert ist. Möglich ist aber auch, dass ein erkrankter Milchzahn früher
einmal vereitert oder bereits so stark geschädigt war, dass er vom Hauszahnarzt nicht mehr
mit einer Füllung versehen werdenl konnte. Wäre dieser Milchzahn aber extrahiert worden,
könnte er seine Funktion als Platzhalter für die bleibenden Zähne nicht mehr erfüllen; die
hinter ihm stehenden Zähne könnten aufwandern und der Platz für den Nachfolger des
vorzeitig extrahierten Zahnes könnte dann möglicherweise nicht mehr ausreichen (bzw. es
müsste ein Platzhalter eingegliedert werden, um diesen ungewünschten Effekt zu
verhindern). Darum wird in solchen Situationen ausnahmsweise der kranke Milchzahn nicht
entfernt, sondern großflächig aufgebohrt, damit er gut zu reinigen ist und evtl. entzündliches
Sekret gut abfließen kann, und als Platzhalter stehen gelassen.
Strenggenommen gilt ein solcher Zahn, der ja nicht gefüllt (saniert) ist, weiterhin als kariös;
gleichwohl ist eine weitere Behandlung (außer der Extraktion, die ja gerade vermieden oder
wenigstens herausgezögert werden soll) nicht mehr möglich. Darum macht es keinen Sinn,
ein Kind mit einem derartigen Befund als „behandlungsbedürftig“ einzustufen. Daher
erhalten auch die Kinder mit nicht mehr behandlungswürdiger Milchzahnkaries ein Kreuz im
Feld „2“.
Allerdings ist es für den Zahnarzt oder die Zahnärztin, die in der Schule die Kinder
untersucht, nicht immer eindeutig erkennbar, ob ein Zahn vom Hauszahnarzt bereits
aufgebohrt und gezielt offengelassen wurde, um den Milchzahn vorübergehend als
Platzhalter zu erhalten, oder ob es sich um eine „frische“, noch unbehandlelte Karies
handelt. Es kann also im Einzelfall durchaus vorkommen, dass ein Kind mit einem als
Platzhalter aufgebohrten Zahn als behandlungsbedürftig (Feld 3) eingestuft wird und ein
zeitnaher Zahnarztbesuch empfohlen wird.
Feld 3:
Feld 3 betrifft Kinder, die nach üblichen zahnärztlichen Kriterien als behandlungsbedürftig in
Hinblick auf Karies an Milch- und/oder bleibenden Zähnen gelten.
Karies an bleibenden Zähnen ist grundsätzlich behandlungsbedürftig, da Karies mehr
oder weniger schnell fortschreitet und bleibende Zähne im Gegensatz zu Milchzähnen nicht
später wieder spontan ausfallen, sondern ein Leben lang erhalten bleiben sollen. Dies
schließt aber nicht aus, dass im Einzelfall im Rahmen der schulzahnärztlichen
Untersuchung auch Frühstadien der Karies erkannt werden, die noch nicht unbedingt einer
Füllungstherapie bedürfen; abhängig von den Umständen im Einzelfall können hier auch
prophylaktische Maßnahmen wie (ggf. erweiterte) Fissurenversiegelung, Fluoridierung usw.
angezeigt sein. Es gibt gelegentlich Grenzfälle, in denen man sich sowohl für eine
Füllungstherapie, aber auch für ein abwartendes Verhalten in Kombination mit
prophylaktischen Maßnahmen entscheiden kann.
Noch komplexer ist die Frage der Behandlungsbedürftigkeit bei kariösen Milchzähnen:
Kariös erkrankte Milchschneidezähne brauchen im Grundschulalter im Regelfall nicht
mehr behandelt werden (Ausnahme: Schmerzen, Fistelbildung), zumal die bleibenden
Schneidezähne bald durchbrechen.
Demgegenüber ist in der sogenannten Milchzahn-Stützzone, das sind die Milcheckzähne
und Milchmolaren, ein möglichst langer Erhalt anzustreben, da diesen Zähnen eine
wichtige Funktion als Platzhalter für die nachfolgenden bleibenden Zähne zukommt.
Werden diese Milchzähne durch Karies zerstört oder vorzeitig extrahiert, können sie ihre
Platzhalterfunktion nicht mehr erfüllen. Die hinteren Zähne, vor allem der Sechsjahrmolar,
der als bleibender Zuwachszahn im Alter von 6 bis 7 Jahren hinter der Milchzahn-Stützzone
erscheint, drückt nach vorn und verengt damit die Stützzone und damit den Platz für
Ersatzzähne. Im ungünstigen Fall kann dadurch eine langwierige kieferorthopädische
Behandlung notwendig werden, die ansonsten nicht angefallen wäre.
Außerdem können offen kariöse Milchzähne benachbart stehende, direkt angrenzende
Zähne gewissermaßen „mit Karies anstecken“. Weist beispielsweise der hintere Milchmolar
an seiner Hinterfläche eine Karies auf, erkrankt in vielen Fällen bald darauf auch der
dahinter stehende bleibende Zahn (Sechsjahrmolaren) an der vorderen „Kontaktfläche“.
Außerdem sorgen unbehandelte kariöse Milchzähne für eine hohe Keimzahl an
kariesverursachenden Bakterien im Mund und Speichel mit der Folge, dass selbst für an
ganz anderer Stelle im Mund stehende Milch- und bleibende Zähne das Kariesrisiko
ansteigt. Dies sind nur einige Beispiele für die möglichen Folgen unbehandelter kariöser
Milchzähne; außerdem können fortgeschritten kariöse Milchzähne natürlich auch
Schmerzen verursachen oder sogar zu lokalen Vereiterungen führen, die die Keime der
unter ihnen noch im Knochen liegenden bleibenden Zähne schädigen.
Aus diesem Grund empfiehlt auch die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde in ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme „Wie lange soll ein Milchzahn
erhalten werden?“ (DGZMK 2/03, V 2.0, Stand 2/03) einen Erhalt der Milchzähne „möglichst
bis zum physiologischen Durchbruch der bleibenden Zähne“.
Aber auch wenn in wissenschaftlichen Kreisen ein grundsätzlicher Konsens über einen
möglichst langen Erhalt der Milchzähne (jedenfalls der Stützzonen) besteht, so ergab doch
eine Umfrage zu den gängigen Lehrmeinungen in dieser Frage bei 21 deutschen
Universitätszahnkliniken, dass es zwischen den einzelnen Universitäten durchaus kleinere
Unterschiede (im Sinne von Nuancen) gibt, wenn man danach fragt, wie lange denn nun
genau ein Milchzahn behandelt bzw. erhalten werden soll.
Im Alter der Erstklässler ist Karies an Milchzähnen der Stützzonen (also allen Milchzähne,
die keine Schneidezähne sind) im Regelfall behandlungsbedürftig, es sei denn, dass der
betreffende Zahn schon so zerstört ist, dass eine Sanierung mittels Füllung oder
Milchzahnkrone gar nicht mehr möglich ist.
Werden dagegen Kinder der höheren Klassen, insbesondere ab Klassenstufe 3 oder 4
untersucht (wie es in den Förderschulen die Regel, aber im Rahmen des Aktivprogramms
Zahnvorsorge auch in einigen Grundschulen der Fall ist), so nimmt die Anzahl der
Grenzfälle zu, in denen man durchaus unterschiedlicher Meinung sein kann, ob die
kariösen Milchzähne noch behandelt werden sollten oder nicht. Der Ausfall der Milchzähne
und der Zahnwechsel in den Stützzonen erfolgt individuell sehr unterschiedlich; bei
manchen Kindern ist er im Alter von 8 bis 9 Jahren schon voll im Gange, gelegentlich
(selten) sogar schon abgeschlossen, andere Kinder haben mit 12 Jahren noch die
komplette Milchzahnstützzone. Aufgrund dieser großen individuellen Unterschiede lässt
sich keine fixe Altersgrenze nennen, bis zu der eine Behandlung kariöser Milchzähne
erfolgen sollte. Im fortgeschrittenen Grundschulalter, also etwa ab der 3./4. Klasse, ist die
Frage nach der Behandlung kariöser Milchzähne daher eigentlich immer eine
Einzelfallabwägung, in die viele Aspekte einbezogen werden müssen (Stand des
Zahnwechsels; Früh-/Spätzahner?; Lockerungen?; Platzmangel - kieferorthopädische
Probleme?; Schmerzen?, allgemeine Kariesanfälligkeit? Risiken für andere Zähne?
Kooperativität des Kindes? usw.). Beispielsweise wird man bei einem Kind, das nur unter
Vollnarkose behandelt werden kann, die Indikation für die Behandlung von Milchzähnen
wesentlich enger stellen als in den übrigen Fällen.
Aufgrund der in Grenzfällen unterschiedlichen Auffassungen - die selbst zwischen den
Universitätskliniken bestehen, wie die o.g. Umfrage ergeben hat - kann es also durchaus
vorkommen,
dass
der
Schulzahnarzt
ein
Kind
mit
Milchzahnkaries
als
„behandlungsbedürftig“ einstuft und Ihr Hauszahnarzt aber keine Behandlung mehr
durchführt. Auch der umgekehrte Fall ist denkbar: der Schulzahnarzt klassifiziert das Kind
unter Feld „2“ (kein dringender Behandlungsbedarf); beim nächsten Besuch des Kindes
beim Hauszahnarzt hält dieser aber doch noch eine Behandlung für erforderlich oder
empfehlenswert.
Letztendlich kann die schulzahnärztliche Untersuchung nur darauf hinweisen, dass hier ein
Milchzahnkaries-Problem besteht. Die Entscheidung für oder gegen die Behandlung muss
dann im konkreten Fall mit dem Hauszahnarzt getroffen werden.
Feld 4:
Feld 4 wird bei Bedarf zusätzlich zum Feld 1, 2 oder 3 angekreuzt. Es kommt für zwei sehr
unterschiedliche Befunde infrage, die aber auch kombiniert auftreten können.
a) Zunächst wird das Feld 4 bei allen Kindern mit „erhöhtem Kariesrisiko“ angekreuzt. Die
Entscheidung, ob ein erhöhtes Kariesrisiko vorliegt, stellt keine subjektive Entscheidung des
untersuchenden Zahnarztes dar, sondern ergibt sich nach den Kriterien der Deutschen
Arbeitsgemeinschaft Jugendzahnpflege (DAJ) rein rechnerisch aus dem Befund, indem die
Anzahl der Zähne ermittelt wird, die bereits an Karies erkrankt waren. Dabei spielt es keine
Rolle, ob die Karies inzwischen behandelt ist oder nicht; es geht um die „Karieserfahrung“ in
der Vergangenheit. Wenn beispielsweise ein 6- oder 7-jähriges Kind mindestens 6 Zähne
mit Karieserfahrung (egal ob noch unbehandelt, gefüllt oder schon extrahiert) hat, wird es
automatisch als „erhöhtes Kariesrisiko“ eingestuft. Aber auch wenn nur ein einziger
bleibender Zahn in dieser Altersstufe bereits kariös sind, gilt dies als erhöhtes Kariesrisiko,
da die bleibenden Zähne ja erst frisch durchgebrochen sind, und wenn sie dann schon so
schnell kariös erkranken, ist dies ein starkes Indiz für ein hohes Kariesrisiko.
In anderen Altersgruppen gelten andere Kriterien (nach DAJ). Auf jeden Fall ist die
Einstufung des erhöhten Kariesrisikos ein reiner Rechenprozess aus dem Befundergebnis
heraus. Dabei kann es dann durchaus vorkommen, dass ein Kind zwar keine aktuell
behandlungsbedürftige Karies hat, da schon alle kariösen Zähne gefüllt oder entfernt sind
(also in die Befundkategorie „2“ gehört), dennoch aber das Feld „4“ mit der Empfehlung
zum Zahnarztbesuch angekreuzt wird, obwohl es ja zur Zeit gar nichts zum Bohren, Füllen
oder Extrahieren gibt. Der Hintergrund hierfür ist, dass man davon ausgeht, dass Kinder,
die bereits in der Vergangenheit an starkem Kariesbefall litten, auch in Zukunft
überdurchschnittlich stark von Karies bedroht sind. Deshalb wird in diesen Fällen selbst bei
vollständig sanierten Gebissen ein regelmäßiger Zahnarztbesuch anempfohlen, weil bei
diesen Kindern ein erhöhter Bedarf an individualprophylaktischen Leistungen besteht (z.B.
individuelle Mundgesundheitsaufklärung, Fluoridierung, Fissurenversiegelung), um das
zukünftige Kariesrisiko abzusenken. Die genannten Leistungen gehören für die betreffende
Altersgruppe seit Anfang der 90er Jahre zum Leistungsumfang der gesetzlichen
Krankenversicherung, können also vom Hauszahnarzt auf Krankenversicherungskarte
zuzahlungsfrei erbracht werden.
(b) Abgesehen von den Kindern, bei denen sich rein rechnerisch aus der Befundlage ein
„erhöhtes Kariesrisiko“ ergibt (meistens in Kombination mit einem Befund nach Feld 3,
gelegentlich aber auch mit einem Befund nach Feld 2), kann das Feld 4 in Einzelfällen auch
dann angekreuzt werden, wenn aus anderen Gründen ein Zahnarztbesuch mit
präventionsorientierter Intention empfehlenswert ist. Das können sehr unterschiedliche
Gründe sein, z.B. Frühstadien der Karies, bei denen noch die Chance besteht, durch
präventive Interventionen ein Fortschreiten und eine Füllungstherapie zu vermeiden (die
frühesten Kariesstadien sind noch reversibel, können ohne Füllung zur Ausheilung gebracht
werden!); verfärbte Fissuren mit erhöhtem Kariesrisiko, wo eine Fissurenversiegelung
sinnvoll wäre; nicht verfärbtes, aber sehr ungünstiges Fissurenrelief mit hohem Kariesrisiko,
wo ebenfalls eine Fissurenversiegelung sinnvoll wäre; starker Zahnsteinansatz; starke
Zahnfleischentzündungen mit Bedarf intensiver individueller Mundhygieneaufklärung usw.
Dabei kann es dann sogar vorkommen, dass die Empfehlung zum Zahnarztbesuch nach
Feld 4 mit einem Kariesbefund nach Feld 1 (Herzlichen Glückwunsch! Die Zähne Ihres
Kindes sind naturgesund!) kombiniert wird. Dies erscheint auf den ersten Blick als
Widerspruch. Aber es kann ja durchaus sein, dass die Zähne in Hinblick auf Karies (noch!)
naturgesund sind, das Kind aber Zahnstein, starke Zahnfleischentzündung oder ein sehr
ungünstiges Fissurenrelief aufweist, das für die Zukunft das Eintreten von Fissurenkaries
wahrscheinlich macht, so dass eine Fissurenversiegelung sinnvoll ist.
Das Feld „4“ ist also ein Sammelfeld für all die Kinder, bei denen – unabhängig von der
Frage, ob behandlungsbedürftige Karies besteht oder nicht – eine besondere
prophylaktische Betreuung in der Zahnarztpraxis (Individualprophylaxe) empfehlenswert ist.
Dabei kann der Umfang der Betreuung je nach Befundlage sehr unterschiedlich ausfallen:
ein Kind mag nur die Fissurenversiegelung benötigen, bei einem anderen mag die
individuelle Mundgesundheitsaufklärung oder die Zahnsteinentfernung im Vordergrund
stehen. Das zusätzliche Kreuz ermöglicht eine geziehlte Empfehlung der
Fissurenversiegelung.
Feld 5:
Ein Kreuz im Feld 5 bedeutet nicht zwangsläufig, dass unverzüglich eine
kieferorthopädische Behandlung eingeleitet werden muss. Manche kieferorthopädischen
Probleme lassen sich allein dadurch beseitigen, dass schädliche Gewohnheiten wie z.B.
Daumenlutschen oder Lippenbeißen abgestellt werden. In anderen Fällen sind nur
kurzfristige Maßnahmen zur Steuerung des Zahnbruchs erforderlich. In wieder anderen
Fällen ist zwar die Notwendigkeit einer umfassenden kieferorthopädischen Behandlung
bereits mehr oder weniger sicher absehbar, die Behandlung beginnt aber je nach zugrunde
liegender Diagnose erst in ein paar Jahren.
Es ist dabei zu bedenken, dass die Kinder in der Grundschule – abgesehen vom
Aktivprogramm – nur ein einziges Mal, nämlich in der ersten Klasse, zahnärztlich untersucht
werden. Dies ist dann also die einzige Möglichkeit, hier die Eltern auf mögliche
kieferorthopädische Probleme und ggf. Behandlungsbedürftigkeit aufmerksam zu machen,
selbst wenn die eigentliche Behandlung erst einige Jahre später erfolgen soll oder kann.
Ein Kreuz in Feld 5 sollte also die Eltern lediglich dazu veranlassen, mit ihrem Kind in
absehbarer Zeit den Hauszahnarzt oder einen Kieferorthopäden zu konsultieren, um dann
dort ggf. – falls überhaupt notwendig – weitere Diagnostik durchführen zu lassen und die
weitere Vorgehensweise zu besprechen.
Falls allerdings das Feld 5 nicht angekreuzt ist, kann daraus nicht der Schluss gezogen
werden, bei dem Kind würde später auf keinen Fall eine kieferorthopädische Behandlung
notwendig werden. In manchen Fällen wird die Notwendigkeit einer solchen Behandlung
erst im weiteren Verlauf des Zahnwechsels erkennbar. Dies gilt besonders für die recht
häufigen Engstände/Schmalkiefer.
Zwar deutet sich ein späterer Engstand in vielen Fällen schon im Alter der Erstklässler an;
abhängig von dem weiteren Kieferwachstum und der Größe der bleibenden Zähne kann er
aber auch wieder „auswachsen“, sich aber auch verschlimmern. Letztendlich beruht ein
Engstand ja in den meisten Fällen auf einem Missverhältnis zwischen Zahn- und
Kiefergröße. Ob ein Engstand also behandlungsbedürftig ist bzw. wird – auch vor dem
Hintergrund, dass der Engstand ein definiertes Mindestausmaß erreichen muss, damit
seine Behandlung zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkasse gehört –, lässt
sich erst im weiteren Verlauf des Zahnwechsels entscheiden, und daher werden Engstände
und Schmalkiefer heutzutage in der Regel auch recht spät behandelt. Dies ist nur ein
(allerdings typisches) Beispiel, dass in einigen Jahren eine kieferorthopädische Behandlung
notwendig werden kann, auch wenn das Feld „5“ nicht angekreuzt wurde.
Feld 6:
Das Feld 6 wird in all jenen Fällen angekreuzt, in denen das Kind – aus welchen Gründen
auch immer – in der Schule nicht untersucht werden konnte, z.B. weil es am
Untersuchungstag nicht in der Schule war oder weil es die Teilnahme verweigerte. Als
Ersatz für die in diesem Fall ausgefallene Untersuchung in der Schule wird daher ein
Besuch beim Hauszahnarzt angeraten, sofern Sie nicht ohnehin schon in den letzten
Monaten mit Ihrem Kind beim Zahnarzt waren.
Ein Rückmeldeformular wird nur bei behandlungsbedürftiger Karies nach Feld 3 beigefügt;
für Empfehlungen aus den Feldern 4 bis 6 erfolgt keine Rückmeldung.
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