3. Blauzungenkrankheit und Rauschbrand Blauzungenkrankheit in Österreich und ihre Auswirkungen auf die Alm- und Weidewirtschaft Seit Herbst 2015 gibt es in Österreich in den Bundesländern Burgenland und Steiermark fünf bestätigte Fälle von Blauzunge. Gemäß den EU-Verordnungen und dem Bundes-Tierseuchengesetz müssen seitens des Mitgliedsstaates entsprechende Maßnahmen, wie zB die Errichtung von Sperrzonen, getroffen werden. Dies führt zu Beschränkungen für das Verbringen von Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen. Die Krankheit – Ursache und Wirkung Die Blauzungenkrankheit wird durch ein Virus hervorgerufen. Es sind 24 Typen (Serotypen) bekannt. Der aktuelle Serotyp 4 (im Jahr 2008 war es der Serotyp 8) wurde wahrscheinlich mittels Windfracht aus Ungarn nach Österreich gebracht. Die Krankheit ist eine anzeigepflichtige Krankheit und wird durch eine Mückenart, sogenannte Gnitzen, übertragen. Rinder, Schafe, Ziegen, Büffel, Yak, Kamele und Wildwiederkäuer zählen zu den empfänglichen Tierarten. Eine Ansteckung von Rind zu Rind ist nicht möglich. Die Krankheit zeigt sich durch Fieber und Durchblutungsstörungen, die zu Veränderungen an der Zunge (blaue Zunge), den Nasenschleimhäuten, den Lippen, den Klauen und der Skelettmuskulatur führen. Lahmheiten, offene Stellen im Maul, an den Klauen und am Euter können auftreten. Die Tiere sondern sich von der Herde ab, werden inaktiv und verlieren ihre Leistungsfähigkeit, auch Aborte sind möglich. Infizierte Tiere können auch nur sehr geringe bis gar keine Symptome zeigen. Die wirtschaftlichen Verluste sind bei den Schafen durch Erkrankungs- und Todesraten höher als bei Rindern, da in der Regel bei den Rindern die Krankheit milder verläuft. Durch die Leistungsminderung, Fruchtbarkeitsstörungen und Totalausfälle verursacht die Krankheit einen großen wirtschaftlichen Verlust, weiters führt die Blauzungenkrankheit zu Handelsbeschränkungen. Für den Menschen ist dieses Virus absolut ungefährlich und hat auch keine Auswirkungen auf die Produkte Fleisch und Milch. Die Tötung infizierter Tiere und eine verpflichtende Impfung sind aus derzeitiger Sicht nicht notwendig. Sperrzonen Im Umkreis um die betroffenen Bestände müssen Sperrzonen eingerichtet werden. Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit Wirkung 21. November 2015 folgende Sperrzonen festgelegt: Burgenland und Wien – alle Bezirke Niederösterreich folgende Bezirke: Neunkirchen, Wiener Neustadt Land und Stadt, Baden, Mödling, Bruck an der Leitha, Wien Umgebung, Gänserndorf, Mistelbach, Korneuburg, Hollabrunn, Tulln, Lilienfeld, St. Pölten Land und Stadt Steiermark folgende Bezirke: Leoben, Bruck-Mürzzuschlag, Graz-Stadt, GrazUmgebung, Voitsberg, Deutschlandsberg, Leibnitz, Hartberg-Fürstenfeld, Weiz und Südoststeiermark Diese Sperrzonen gelten für mindestens zwei Jahre. Tierverbringungen – Auflagen Tiere innerhalb einer Zone können unbeschränkt verbracht werden. Betriebe im Sperrgebiet dürfen beim Verbringen nicht gesperrt sein und müssen bestätigen, dass es im Tierbestand keine klinischen Symptome von Blauzunge gibt und jedenfalls vermerken, ob und wann die Tiere geimpft wurden. Gut geeignet dafür ist das Feld „Nähere Angaben“ im AMA-Viehverkehrsschein. Tiere aus dem freien Gebiet können ohne Auflagen in das Sperrgebiet verbracht werden, aber nicht mehr zurück außer in der vektorfreien Zeit. Besondere Auflagen müssen bei der Verbringung von Tieren aus der Sperrzone in freies Gebiet beachtet werden. Impfung: Die Impfung ist gemäß § 10 BlauzungenkrankheitBekämpfungsverordnung derzeit gegen Serotyp 4 unter folgenden Bedingungen und Auflagen erlaubt: Verwendung eines zugelassenen Impfstoffes Tiere verfügen über eine Einzeltierkennzeichnung Tierärztin/Tierarzt meldet die beabsichtigte und durchgeführte Impfung zeitgerecht der Behörde Die Meldung nach der Impfung an die Behörde hat die Einzeltierkennzeichnung der geimpften Tiere zu umfassen, die diese im VIS (Verbraucher-Gesundheitsinformationssystem) einzutragen hat. Von Sperrzone (Schutzzone) in freies Gebiet: Impfung Laut EU-Verordnung dürfen Tiere erst nach einer 60-tägigen Wartezeit nach der zweiten Impfung aus der Sperrzone in freies Gebiet verbracht werden. 1. Impfung 4 Wochen 2. Impfung 60 Tage Wartezeit Verbringung Eine Erleichterung bringt ein Abkommen mit Italien, welches auch für den Tierverkehr innerhalb von Österreich gilt, nicht aber für den restlichen innergemeinschaftlichen Handel: 1. Impfung 4 Wochen 2. Impfung 10 Tage Wartezeit Verbringung Mit der 2. Impfung gelten die Tiere für 7 Monate als geschützt, danach muss wieder eine Auffrischungsimpfung erfolgen. Kälber von zweimal geimpften Muttertieren gelten bis zu einem Alter von weniger als drei Monaten als geschützt, sofern diese mit ausreichend Kolostrum der Mutter versorgt wurden. Die Übertragung der Antikörper des Muttertieres kann nur über das Kolostrum erfolgen. Verbringung aus der Sperrzone in einen Schlachthof im freien Gebiet: Die Verbringung von Tieren in einen Schlachthof im freien Gebiet ist ohne Maßnahmen möglich wenn: Im Herkunftsbetrieb ist innerhalb der letzten 30 Tage kein Fall von Blauzungenkrankheit aufgetreten. Die zuständige Behörde des Versandortes (Amtstierarzt) meldet die geplante Verbringung der Tiere an die zuständige Behörde des Bestimmungsortes mindestens 48 Stunden vor der Verladung. Die Tiere werden innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft im Bestimmungsschlachthof geschlachtet. Vektorfreie Zeit Per Kundmachung gilt die Zeit vom 15. Dezember 2015 bis zum 31. März 2016 als vektorfrei, das ist jener Zeitraum in dem die Überträgermücke aufgrund der niedrigen Temperaturen nicht aktiv ist. Seit 13. Februar dürfen alle Tiere, die 60 Tage in der Sperrzone gehalten wurden oder ab 15. Dezember 2015 in der Sperrzone geboren wurden, bis zum Ende des vektorfreien Zeitraums, 31. März 2016, auch ohne Impfung und ohne Blutuntersuchung verbracht werden. Dies gilt sowohl für die Verbringung in Österreich als auch im innergemeinschaftlichen Handel der EU. Die Meldung über die Verbringung der Tiere an die Rinderdatenbank hat unverzüglich zu erfolgen. Die Alm- und Weidesaison 2016 – Was ist zu beachten? Alm bzw. Gemeinschaftsweide im Sperrgebiet Auftreiber aus Was hat der Auftreiber zu tun Sperrgebiet Keine Betriebssperre, Eintragung in Lieferschein: Bestätigung keine Symptome Blauzunge am Betrieb und falls das Tier geimpft wurde Datum der 2. Impfung, Alm/Weidemeldung Rinder durch den Obmann unverzüglich an die AMA Sperrgebiet Freies Gebiet Impfung, wenn Tiere wieder in freies Gebiet zurückgebracht werden sollen. Die Impfung wird schon vor dem Auftrieb auf die Alm oder Gemeinschaftsweide empfohlen. Freies Gebiet Sperrgebiet Impfung vor Auftrieb, ansonsten kein Auftrieb möglich, dh 1. Impfung sollte spätestens ca. 40 Tage vor dem Auftrieb erfolgen – Eintragung in Lieferschein: keine Symptome von Blauzunge am Betrieb, Datum der zweiten Impfung Freies Gebiet Freies Gebiet Kein Handlungsbedarf in Bezug auf Blauzungenkrankheit !ACHTUNG! Um einen möglichst problemlosen Alm- bzw. Weideauftrieb zu gewährleisten, werden die Obmänner, wo eine Vermischung von Tieren aus freien Gebieten und Sperrzonen gegeben ist, um Folgendes gebeten: Die Veterinärbehörde hat sich bereit erklärt, unter Mithilfe der zuständigen Amtstierärzte, die Impfungen für die Blauzungenkrankheit und auch Rauschbrand zu koordinieren. Dazu brauchen die Amtstierärzte folgende Daten: Alm bzw. Gemeinschaftsweide liegt im Sperrgebiet: Name und Adresse der Auftreiber und die voraussichtliche Tieranzahl der Auftreiber, die aus dem freien Gebiet stammen. Alm bzw. Gemeinschaftsweide liegt im freien Gebiet: Name und Adresse der Auftreiber und die voraussichtliche Tieranzahl der Auftreiber, die aus dem Sperrgebiet stammen. Das Land Niederösterreich hilft Vom Land Niederösterreich wurde der notwendige Impfstoff bestellt, der den Betrieben in Niederösterreich kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Die Impfung muss selbst bezahlt werden. Zusätzlich bringt das Land auch mehr als 50.000 € auf, mit denen die KalbinnenAnkaufsaktion innerhalb der Sperrzonen ausgeweitet wird. In den Sperrzonen werden nunmehr drei Kalbinnen (bisher zwei) gefördert. Informationen zur aktuellen Situation und Vorgangsweisen erhalten Sie auf folgenden Homepages: www.verbrauchergesundheit.gv.at, www.ages.at, www.noe.lko.at, www.noegenetik.at Rauschbrand Der Rauschbrand bleibt eine anzeigepflichtige Krankheit. Für nachgewiesene (AGES Mödling) Rauschbrandfälle (echter Rauschbrand) gibt es wie bisher eine Unterstützung. Das Land Niederösterreich übernimmt weiterhin die Kosten für den Impfstoff. Die bestehende Impfpflicht wurde, wie schon im Vorjahr, jedoch aufgehoben. Auf vielen Almen und Gemeinschaftsweiden dürfen nur geimpfte Tiere aufgetrieben werden. Dies ist eine Entscheidung der betroffenen Almen und Weiden aufgrund der Erfahrungen und zum Schutz der aufgetriebenen Tiere.