Blauzungenkrankheit und Rauschbrand44.84 kB

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3. Blauzungenkrankheit und Rauschbrand
Blauzungenkrankheit in Österreich und ihre Auswirkungen
auf die Alm- und Weidewirtschaft
Seit Herbst 2015 gibt es in Österreich in den Bundesländern Burgenland und
Steiermark fünf bestätigte Fälle von Blauzunge. Gemäß den EU-Verordnungen und
dem
Bundes-Tierseuchengesetz
müssen
seitens
des
Mitgliedsstaates
entsprechende Maßnahmen, wie zB die Errichtung von Sperrzonen, getroffen
werden. Dies führt zu Beschränkungen für das Verbringen von Tieren, deren
Sperma, Eizellen und Embryonen.
Die Krankheit – Ursache und Wirkung
Die Blauzungenkrankheit wird durch ein Virus hervorgerufen. Es sind 24 Typen
(Serotypen) bekannt. Der aktuelle Serotyp 4 (im Jahr 2008 war es der Serotyp 8)
wurde wahrscheinlich mittels Windfracht aus Ungarn nach Österreich gebracht.
Die Krankheit ist eine anzeigepflichtige Krankheit und wird durch eine Mückenart,
sogenannte Gnitzen, übertragen. Rinder, Schafe, Ziegen, Büffel, Yak, Kamele und
Wildwiederkäuer zählen zu den empfänglichen Tierarten. Eine Ansteckung von Rind
zu Rind ist nicht möglich. Die Krankheit zeigt sich durch Fieber und
Durchblutungsstörungen, die zu Veränderungen an der Zunge (blaue Zunge), den
Nasenschleimhäuten, den Lippen, den Klauen und der Skelettmuskulatur führen.
Lahmheiten, offene Stellen im Maul, an den Klauen und am Euter können
auftreten. Die Tiere sondern sich von der Herde ab, werden inaktiv und verlieren
ihre Leistungsfähigkeit, auch Aborte sind möglich. Infizierte Tiere können auch nur
sehr geringe bis gar keine Symptome zeigen. Die wirtschaftlichen Verluste sind bei
den Schafen durch Erkrankungs- und Todesraten höher als bei Rindern, da in der
Regel bei den Rindern die Krankheit milder verläuft. Durch die Leistungsminderung,
Fruchtbarkeitsstörungen und Totalausfälle verursacht die Krankheit einen großen
wirtschaftlichen
Verlust,
weiters
führt
die
Blauzungenkrankheit
zu
Handelsbeschränkungen. Für den Menschen ist dieses Virus absolut ungefährlich
und hat auch keine Auswirkungen auf die Produkte Fleisch und Milch. Die Tötung
infizierter Tiere und eine verpflichtende Impfung sind aus derzeitiger Sicht nicht
notwendig.
Sperrzonen
Im Umkreis um die betroffenen Bestände müssen Sperrzonen eingerichtet werden.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit Wirkung 21. November 2015
folgende Sperrzonen festgelegt:
Burgenland und Wien – alle Bezirke
Niederösterreich folgende Bezirke: Neunkirchen, Wiener Neustadt Land und Stadt,
Baden, Mödling, Bruck an der Leitha, Wien Umgebung, Gänserndorf, Mistelbach,
Korneuburg, Hollabrunn, Tulln, Lilienfeld, St. Pölten Land und Stadt
Steiermark folgende Bezirke: Leoben, Bruck-Mürzzuschlag, Graz-Stadt, GrazUmgebung, Voitsberg, Deutschlandsberg, Leibnitz, Hartberg-Fürstenfeld, Weiz und
Südoststeiermark
Diese Sperrzonen gelten für mindestens zwei Jahre.
Tierverbringungen – Auflagen
Tiere innerhalb einer Zone können unbeschränkt verbracht werden. Betriebe im
Sperrgebiet dürfen beim Verbringen nicht gesperrt sein und müssen bestätigen,
dass es im Tierbestand keine klinischen Symptome von Blauzunge gibt und
jedenfalls vermerken, ob und wann die Tiere geimpft wurden. Gut geeignet dafür
ist das Feld „Nähere Angaben“ im AMA-Viehverkehrsschein. Tiere aus dem freien
Gebiet können ohne Auflagen in das Sperrgebiet verbracht werden, aber
nicht mehr zurück außer in der vektorfreien Zeit.
Besondere Auflagen müssen bei der Verbringung von Tieren aus der Sperrzone in
freies Gebiet beachtet werden.
Impfung:
Die
Impfung
ist
gemäß
§
10
BlauzungenkrankheitBekämpfungsverordnung derzeit gegen Serotyp 4 unter folgenden Bedingungen
und Auflagen erlaubt:
Verwendung eines zugelassenen Impfstoffes
Tiere verfügen über eine Einzeltierkennzeichnung
Tierärztin/Tierarzt meldet die beabsichtigte und durchgeführte Impfung
zeitgerecht der Behörde
Die Meldung nach der Impfung an die Behörde hat die
Einzeltierkennzeichnung der geimpften Tiere zu umfassen, die diese im VIS
(Verbraucher-Gesundheitsinformationssystem) einzutragen hat.
Von Sperrzone (Schutzzone) in freies Gebiet: Impfung
Laut EU-Verordnung dürfen Tiere erst nach einer 60-tägigen Wartezeit nach der
zweiten Impfung aus der Sperrzone in freies Gebiet verbracht werden.
1. Impfung
4 Wochen
2. Impfung
60 Tage Wartezeit
Verbringung
Eine Erleichterung bringt ein Abkommen mit Italien, welches auch für den
Tierverkehr innerhalb von Österreich gilt, nicht aber für den restlichen
innergemeinschaftlichen Handel:
1. Impfung
4 Wochen
2. Impfung
10 Tage Wartezeit
Verbringung
Mit der 2. Impfung gelten die Tiere für 7 Monate als geschützt, danach muss
wieder eine Auffrischungsimpfung erfolgen.
Kälber von zweimal geimpften Muttertieren gelten bis zu einem Alter von weniger
als drei Monaten als geschützt, sofern diese mit ausreichend Kolostrum der
Mutter versorgt wurden. Die Übertragung der Antikörper des Muttertieres kann nur
über das Kolostrum erfolgen.
Verbringung aus der Sperrzone in einen Schlachthof im freien Gebiet:
Die Verbringung von Tieren in einen Schlachthof im freien Gebiet ist ohne
Maßnahmen möglich wenn:
Im Herkunftsbetrieb ist innerhalb der letzten 30 Tage kein Fall von
Blauzungenkrankheit aufgetreten.
Die zuständige Behörde des Versandortes (Amtstierarzt) meldet die geplante
Verbringung der Tiere an die zuständige Behörde des Bestimmungsortes
mindestens 48 Stunden vor der Verladung.
Die Tiere werden innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft im
Bestimmungsschlachthof geschlachtet.
Vektorfreie Zeit
Per Kundmachung gilt die Zeit vom 15. Dezember 2015 bis zum 31. März 2016
als vektorfrei, das ist jener Zeitraum in dem die Überträgermücke aufgrund der
niedrigen Temperaturen nicht aktiv ist.
Seit 13. Februar dürfen alle Tiere, die 60 Tage in der Sperrzone gehalten
wurden oder ab 15. Dezember 2015 in der Sperrzone geboren wurden, bis
zum Ende des vektorfreien Zeitraums, 31. März 2016, auch ohne Impfung
und ohne Blutuntersuchung verbracht werden. Dies gilt sowohl für die
Verbringung in Österreich als auch im innergemeinschaftlichen Handel der
EU.
Die Meldung über die Verbringung der Tiere an die Rinderdatenbank hat
unverzüglich zu erfolgen.
Die Alm- und Weidesaison 2016 – Was ist zu beachten?
Alm bzw.
Gemeinschaftsweide im
Sperrgebiet
Auftreiber
aus
Was hat der Auftreiber zu tun
Sperrgebiet
Keine Betriebssperre, Eintragung in
Lieferschein: Bestätigung keine Symptome
Blauzunge am Betrieb und falls das Tier
geimpft wurde Datum der 2. Impfung,
Alm/Weidemeldung Rinder durch den
Obmann unverzüglich an die AMA
Sperrgebiet
Freies Gebiet
Impfung, wenn Tiere wieder in freies Gebiet
zurückgebracht werden sollen. Die Impfung
wird schon vor dem Auftrieb auf die Alm oder
Gemeinschaftsweide empfohlen.
Freies Gebiet
Sperrgebiet
Impfung vor Auftrieb, ansonsten kein Auftrieb
möglich, dh 1. Impfung sollte spätestens ca.
40 Tage vor dem Auftrieb erfolgen –
Eintragung in Lieferschein: keine Symptome
von Blauzunge am Betrieb, Datum der zweiten
Impfung
Freies Gebiet
Freies Gebiet
Kein Handlungsbedarf in Bezug auf
Blauzungenkrankheit
!ACHTUNG!
Um einen möglichst problemlosen Alm- bzw. Weideauftrieb zu
gewährleisten, werden die Obmänner, wo eine Vermischung von Tieren aus
freien Gebieten und Sperrzonen gegeben ist, um Folgendes gebeten:
Die Veterinärbehörde hat sich bereit erklärt, unter Mithilfe der zuständigen
Amtstierärzte, die Impfungen für die Blauzungenkrankheit und auch
Rauschbrand zu koordinieren.
Dazu brauchen die Amtstierärzte folgende Daten:
Alm bzw. Gemeinschaftsweide liegt im Sperrgebiet:
Name und Adresse der Auftreiber und die voraussichtliche Tieranzahl der
Auftreiber, die aus dem freien Gebiet stammen.
Alm bzw. Gemeinschaftsweide liegt im freien Gebiet:
Name und Adresse der Auftreiber und die voraussichtliche Tieranzahl der
Auftreiber, die aus dem Sperrgebiet stammen.
Das Land Niederösterreich hilft
Vom Land Niederösterreich wurde der notwendige Impfstoff bestellt, der den
Betrieben in Niederösterreich kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Die Impfung
muss selbst bezahlt werden.
Zusätzlich bringt das Land auch mehr als 50.000 € auf, mit denen die KalbinnenAnkaufsaktion innerhalb der Sperrzonen ausgeweitet wird. In den Sperrzonen
werden nunmehr drei Kalbinnen (bisher zwei) gefördert.
Informationen zur aktuellen Situation und Vorgangsweisen erhalten Sie auf
folgenden Homepages:
www.verbrauchergesundheit.gv.at,
www.ages.at,
www.noe.lko.at,
www.noegenetik.at
Rauschbrand
Der Rauschbrand bleibt eine anzeigepflichtige Krankheit. Für nachgewiesene (AGES
Mödling) Rauschbrandfälle (echter Rauschbrand) gibt es wie bisher eine
Unterstützung.
Das Land Niederösterreich übernimmt weiterhin die Kosten für den Impfstoff. Die
bestehende Impfpflicht wurde, wie schon im Vorjahr, jedoch aufgehoben.
Auf vielen Almen und Gemeinschaftsweiden dürfen nur geimpfte Tiere
aufgetrieben werden. Dies ist eine Entscheidung der betroffenen Almen und
Weiden aufgrund der Erfahrungen und zum Schutz der aufgetriebenen Tiere.
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