Merkblatt Blauzungenkrankheit (Bluetongue)

Werbung
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG
Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement
Referat Veterinärdirektion
Merkblatt Blauzungenkrankheit
(Bluetongue)
Für Viehhändler
Die Blauzungenkrankheit (Bluetongue) ist eine anzeigepflichtige, saisongebundene,
seuchenhafte Erkrankung, die neben Rindern auch Schafe, Ziegen, Kameliden und
wildlebende Wiederkäuer betrifft und durch das Bluetongue-Virus (BTV) verursacht wird.
Dieses wird primär durch blutsaugende Insekten (Gnitzen) übertragen. Erkrankte Tiere leiden
unter hohem Fieber, Schwellungen und Geschwüren im Maul- und Nasenbereich,
blauverfärbter Zunge, schaumigem Speichelfluss, Nasenausfluss, Atembeschwerden und
Lahmheiten. Rinder und Ziegen zeigen oftmals keine Anzeichen der Erkrankung
(subklinische Verlaufsform), weshalb eine Infektion meist nur durch Labortests (Erreger- oder
Antikörpernachweis im Blut) festgestellt werden. Bei Schafen hingegen kommt es häufig zu
einem schnellen und heftigen Krankheitsverlauf (akute Verlaufsform). Die
Blauzungenkrankheit kann tödlich enden, aber auch abheilen.
Auf Grund des aktuellen Nachweises des Bluetongue-Virus (Serotyp 4) in steirischen und
burgenländischen Beständen wurde eine Sperrzone eingerichtet. Diese umfasst folgendes
Gebiet:
Im Burgenland: alle Bezirke.
In Niederösterreich: die Bezirke Neunkirchen, Wr. Neustadt-Stadt, Wr. Neustadt-Land,
Baden, Mödling, Bruck an der Leitha, Wien-Umgebung, Gänserndorf, Mistelbach,
Korneuburg, Hollabrunn, Tulln, Lilienfeld, St. Pölten-Stadt und St. Pölten-Land.
In der Steiermark: die Bezirke Leoben, Bruck-Mürzzuschlag, Graz-Stadt, Graz-Umgebung,
Voitsberg, Deutschlandsberg, Leibnitz, Hartberg-Fürstenfeld, Weiz und Südoststeiermark.
In Wien: alle Bezirke.
Im Zuge dessen ist auf folgende Einschränkungen im Tierverkehr zu achten:
Innerhalb der festgelegten Sperrzone: Es dürfen nur Tiere verbracht werden, die keine
klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit aufweisen.
Außerhalb der festgelegten Sperrzone: Keine Verbringungsbeschränkungen.
Verbringung in die Sperrzone: Empfängliche Tiere dürfen in die Sperrzone verbracht
werden, ein anschließendes Verbringen dieser Tiere aus der Sperrzone ist jedoch nicht erlaubt
(Ausnahme: Durchfuhr von Tieren durch eine Sperrzone in mit Insektiziden behandelten
Transportfahrzeugen, sowie untenstehende Ausnahmen während der vektorfreien Zeit).
Verbringung aus der Sperrzone: Empfängliche Tiere dürfen grundsätzlich nicht aus der
Sperrzone verbracht werden. Es sei denn die betroffenen Tiere sind gegen die
Blauzungenkrankheit (Serotyp 4) geimpft (zweifache Impfung bei Rindern und Schafen) und
es wird vor der Verbringung eine Mindestwartefrist von 60 Tagen ab der letzten Impfung
Version vom 12.1.2016
eingehalten. Die Impfung ist am Viehverkehrsschein zu vermerken. Außerdem ist jede
Verbringung aus der Sperrzone innerhalb eines Tages in der AMA-Datenbank zu erfassen.
Ausnahme: Schlachtung
Tiere dürfen zur unmittelbaren Schlachtung in einem Schlachthof außerhalb der Sperrzone
verbracht werden. Die beabsichtigte Verbringung ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde
mindestens 3 Werktage vorher zu melden, die Transportfahrzeuge sind mit Insektiziden zu
behandeln und die Schlachtung hat innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen.
Ausnahme: Vektorfreie Zeit
Zwischen 15. Dezember 2015 und 31. März 2016 ist in Österreich aufgrund der klimatischen
Verhältnisse keine Vektorenaktivität zu erwarten. Dieser Zeitraum wurde daher für das Jahr
2015/16 als vektorfreie Zeit definiert, was folgende Erleichterungen für den Tierverkehr mit
sich bringt:
1. Tiere können nach einmaliger Antigenuntersuchung, die mindestens 14 Tage nach
Beginn des Schutzzeitraumes durchgeführt wurde (Probenziehung nach 29. Dezember
2015), aus der Sperrzone verbracht werden.
2. Tiere können nach einmaliger Antikörperuntersuchung, die mindestens 28 Tage nach
Beginn des Schutzzeitraumes durchgeführt wurde (Probenziehung nach 12. Januar
2016), aus der Sperrzone verbracht werden.
Proben sind an die AGES Linz zu schicken. Laborkosten für Blutproben von steirischen
Rindern, entnommen während der vektorfreien Zeit, werden von der Tierseuchenkasse
getragen. Das negative Testergebnis ist für die Verbringung erforderlich und bis zum Ende
der vektorfreien Zeit gültig.
3. Tiere, die nach Beginn der vektorfreien Zeit geboren, oder in die Sperrzone
eingebracht wurden, können ohne Testung in freies Gebiet innerhalb Österreichs
verbracht werden.
Ausnahme: Italien-Abkommen
Am 5. Jänner 2016 unterzeichneten die Vertreter Österreichs und Italiens ein bilaterales
Abkommen zur Verbringung empfänglicher Tiere aus der Sperrzone.
Demnach können bestimmte, empfängliche Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen) aus der BTVSperrzone ohne Untersuchung in freies Gebiet innerhalb Österreichs und nach Italien
verbracht werden, sofern sie folgende Auflagen erfüllen:
1. Tiere wurden zweimal gegen BTV Serotyp 4 geimpft und die 2. Impfung wurde vor
mehr als 10 Tagen durchgeführt.
2. Kälber bis zu einem Alter von maximal drei Monaten, sofern die Muttertiere gegen
BTV Serotyp 4 geimpft sind (Gilt laut BMG nur für Kälber, die mehr als 10 Tage nach
der zweiten Impfung des Muttertieres geboren wurden).
Version vom 12.1.2016
Herunterladen