AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement Referat Veterinärdirektion Merkblatt Blauzungenkrankheit (Bluetongue) Für Viehhändler Die Blauzungenkrankheit (Bluetongue) ist eine anzeigepflichtige, saisongebundene, seuchenhafte Erkrankung, die neben Rindern auch Schafe, Ziegen, Kameliden und wildlebende Wiederkäuer betrifft und durch das Bluetongue-Virus (BTV) verursacht wird. Dieses wird primär durch blutsaugende Insekten (Gnitzen) übertragen. Erkrankte Tiere leiden unter hohem Fieber, Schwellungen und Geschwüren im Maul- und Nasenbereich, blauverfärbter Zunge, schaumigem Speichelfluss, Nasenausfluss, Atembeschwerden und Lahmheiten. Rinder und Ziegen zeigen oftmals keine Anzeichen der Erkrankung (subklinische Verlaufsform), weshalb eine Infektion meist nur durch Labortests (Erreger- oder Antikörpernachweis im Blut) festgestellt werden. Bei Schafen hingegen kommt es häufig zu einem schnellen und heftigen Krankheitsverlauf (akute Verlaufsform). Die Blauzungenkrankheit kann tödlich enden, aber auch abheilen. Auf Grund des aktuellen Nachweises des Bluetongue-Virus (Serotyp 4) wurde eine Sperrzone eingerichtet, welche folgendes Gebiet umfasst: im Bezirk Hartberg-Fürstenfeld die Gemeinden Feistritztal, Hartl, Kaindorf, Ebersdorf, Buch-St.Magdalena, Rohr bei Hartberg, Neudau, Bad Waltersdorf, Großsteinbach, Ilz, Großwilfersdorf, Bad Blumau, Burgau, Ottendorf an der Rittschein, Söchau, Fürstenfeld, Loipersdorf bei Fürstenfeld. im Bezirk Weiz die Gemeinden Mitterdorf an der Raab, St. Ruprecht an der Raab, Pischelsdorf am Kulm, Albersdorf- Prebuch, Ilztal, Gersdorf an der Feistritz, Ludersdorf- Wilfersdorf, Gleisdorf, Sinabelkirchen, Hofstätten an der Raab, St. Margarethen an der Raab, Markt Hartmannsdorf. den gesamte Bezirk Südoststeiermark. Außerhalb der Steiermark sind das gesamte Bundesland Kärnten im Burgenland die Bezirke Güssing, Jennersdorf, Eisenstadt Stadt und Umgebung, Rust-Stadt, Mattersburg und Neusiedl am See Teil der Sperrzone. Im Zuge dessen ist auf folgende Einschränkungen im Tierverkehr zu achten: Innerhalb der festgelegten Sperrzone: Es dürfen nur Tiere verbracht werden, die keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit aufweisen. Außerhalb der festgelegten Sperrzone: Keine Verbringungsbeschränkungen. In die Sperrzone: Empfängliche Tiere dürfen in die Sperrzone verbracht werden, ein anschließendes Verbringen dieser Tiere aus der Sperrzone ist jedoch nicht erlaubt (Ausnahme: Version vom 12.04.2017 http://www.verwaltung.steiermark.at/cms/ziel/126534820/DE/ Durchfuhr von Tieren durch eine Sperrzone in mit Insektiziden behandelten Transportfahrzeugen, sowie untenstehende Ausnahmen während der vektorfreien Zeit). Verbringung aus der Sperrzone: Empfängliche Tiere dürfen grundsätzlich nicht aus der Sperrzone verbracht werden. Es sei denn die betroffenen Tiere sind gegen die Blauzungenkrankheit (Serotyp 4) geimpft und es wird vor der Verbringung eine Mindestwartefrist von 60 Tagen ab der letzten Impfung eingehalten. Die Impfung ist am Viehverkehrsschein zu vermerken. Außerdem ist jede Verbringung aus der Sperrzone innerhalb eines Tages in der AMA-Datenbank zu erfassen. Ausnahme: Schlachtung Tiere dürfen zur unmittelbaren Schlachtung in einem Schlachthof außerhalb der Sperrzone verbracht werden. Die beabsichtigte Verbringung ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde mindestens 3 Werktage vorher zu melden, die Transportfahrzeuge sind mit Insektiziden zu behandeln und die Schlachtung hat innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen. Ausnahme: Vektorfreie Zeit Zwischen 02. Dezember 2016 und 14. April 2017 ist in Österreich aufgrund der klimatischen Verhältnisse keine Vektorenaktivität zu erwarten. Dieser Zeitraum wurde daher für das Jahr 2016/17 als vektorfreie Zeit definiert, was folgende Erleichterungen für den Tierverkehr mit sich bringt: 1. Tiere können nach einmaliger Antigenuntersuchung, die mindestens 14 Tage nach Beginn des Schutzzeitraumes durchgeführt wurde (Probenziehung nach 16. Dezember 2016), aus der Sperrzone verbracht werden. 2. Tiere können nach einmaliger Antikörperuntersuchung, die mindestens 28 Tage nach Beginn des Schutzzeitraumes durchgeführt wurde (Probenziehung nach 30. Januar 2017), aus der Sperrzone verbracht werden. Proben sind an die AGES Linz zu schicken. Laborkosten für Blutproben (Testung auf BTV Antigen) von steirischen Rindern, entnommen während der vektorfreien Zeit, werden von der Tierseuchenkasse getragen. Das negative Testergebnis ist für die Verbringung erforderlich und bis zum Ende der vektorfreien Zeit gültig. 3. Tiere, die nach Beginn der vektorfreien Zeit geboren, oder in die Sperrzone eingebracht wurden, können ohne Testung aus der Sperrzone verbracht werden. 4. Ab 02.Februar 2017 können Tiere ohne Untersuchung aus der Sperrzone verbracht werden. Oben genannte Erleichterungen verlieren mit 15. April 2017 ihre Gültigkeit. Ausnahme: Italien-Abkommen Am 5. Jänner 2016 unterzeichneten die Vertreter Österreichs und Italiens ein bilaterales Abkommen zur Verbringung empfänglicher Tiere aus der Sperrzone. Demnach können bestimmte, empfängliche Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen) aus der BTVSperrzone ohne Untersuchung in freies Gebiet innerhalb Österreichs und nach Italien verbracht werden, sofern sie folgende Auflagen erfüllen: 1. Tiere wurden zweimal gegen BTV Serotyp 4 geimpft und die 2. Impfung wurde vor mehr als 10 Tagen durchgeführt. Version vom 12.04.2017 http://www.verwaltung.steiermark.at/cms/ziel/126534820/DE/ 2. Kälber bis zu einem Alter von maximal drei Monaten, sofern die Muttertiere gegen BTV Serotyp 4 geimpft sind (Gilt laut BMG nur für Kälber, die mehr als 10 Tage nach der zweiten Impfung des Muttertieres geboren wurden). Version vom 12.04.2017 http://www.verwaltung.steiermark.at/cms/ziel/126534820/DE/