BT-Merkblatt für Viehhändler

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AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG
Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement
Referat Veterinärdirektion
Merkblatt Blauzungenkrankheit
(Bluetongue)
Für Viehhändler
Die Blauzungenkrankheit (Bluetongue) ist eine anzeigepflichtige, saisongebundene,
seuchenhafte Erkrankung, die neben Rindern auch Schafe, Ziegen, Kameliden und
wildlebende Wiederkäuer betrifft und durch das Bluetongue-Virus (BTV) verursacht wird.
Dieses wird primär durch blutsaugende Insekten (Gnitzen) übertragen. Erkrankte Tiere leiden
unter hohem Fieber, Schwellungen und Geschwüren im Maul- und Nasenbereich,
blauverfärbter Zunge, schaumigem Speichelfluss, Nasenausfluss, Atembeschwerden und
Lahmheiten. Rinder und Ziegen zeigen oftmals keine Anzeichen der Erkrankung
(subklinische Verlaufsform), weshalb eine Infektion meist nur durch Labortests (Erreger- oder
Antikörpernachweis im Blut) festgestellt werden. Bei Schafen hingegen kommt es häufig zu
einem schnellen und heftigen Krankheitsverlauf (akute Verlaufsform). Die
Blauzungenkrankheit kann tödlich enden, aber auch abheilen.
Auf Grund des aktuellen Nachweises des Bluetongue-Virus (Serotyp 4) wurde eine Sperrzone
eingerichtet, welche folgendes Gebiet umfasst:
 im Bezirk Hartberg-Fürstenfeld die Gemeinden Feistritztal, Hartl, Kaindorf,
Ebersdorf, Buch-St.Magdalena, Rohr bei Hartberg, Neudau, Bad Waltersdorf,
Großsteinbach, Ilz, Großwilfersdorf, Bad Blumau, Burgau, Ottendorf an der
Rittschein, Söchau, Fürstenfeld, Loipersdorf bei Fürstenfeld.
 im Bezirk Weiz die Gemeinden Mitterdorf an der Raab, St. Ruprecht an der Raab,
Pischelsdorf am Kulm, Albersdorf- Prebuch, Ilztal, Gersdorf an der Feistritz,
Ludersdorf- Wilfersdorf, Gleisdorf, Sinabelkirchen, Hofstätten an der Raab, St.
Margarethen an der Raab, Markt Hartmannsdorf.
 den gesamte Bezirk Südoststeiermark.
Außerhalb der Steiermark sind
 das gesamte Bundesland Kärnten
 im Burgenland die Bezirke Güssing, Jennersdorf, Eisenstadt Stadt und Umgebung,
Rust-Stadt, Mattersburg und Neusiedl am See
Teil der Sperrzone.
Im Zuge dessen ist auf folgende Einschränkungen im Tierverkehr zu achten:
Innerhalb der festgelegten Sperrzone: Es dürfen nur Tiere verbracht werden, die keine
klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit aufweisen.
Außerhalb der festgelegten Sperrzone: Keine Verbringungsbeschränkungen.
In die Sperrzone: Empfängliche Tiere dürfen in die Sperrzone verbracht werden, ein
anschließendes Verbringen dieser Tiere aus der Sperrzone ist jedoch nicht erlaubt (Ausnahme:
Version vom 12.04.2017
http://www.verwaltung.steiermark.at/cms/ziel/126534820/DE/
Durchfuhr von Tieren durch eine Sperrzone in mit Insektiziden behandelten
Transportfahrzeugen, sowie untenstehende Ausnahmen während der vektorfreien Zeit).
Verbringung aus der Sperrzone: Empfängliche Tiere dürfen grundsätzlich nicht aus der
Sperrzone verbracht werden. Es sei denn die betroffenen Tiere sind gegen die
Blauzungenkrankheit (Serotyp 4) geimpft und es wird vor der Verbringung eine
Mindestwartefrist von 60 Tagen ab der letzten Impfung eingehalten. Die Impfung ist am
Viehverkehrsschein zu vermerken. Außerdem ist jede Verbringung aus der Sperrzone
innerhalb eines Tages in der AMA-Datenbank zu erfassen.
Ausnahme: Schlachtung
Tiere dürfen zur unmittelbaren Schlachtung in einem Schlachthof außerhalb der Sperrzone
verbracht werden. Die beabsichtigte Verbringung ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde
mindestens 3 Werktage vorher zu melden, die Transportfahrzeuge sind mit Insektiziden zu
behandeln und die Schlachtung hat innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen.
Ausnahme: Vektorfreie Zeit
Zwischen 02. Dezember 2016 und 14. April 2017 ist in Österreich aufgrund der klimatischen
Verhältnisse keine Vektorenaktivität zu erwarten. Dieser Zeitraum wurde daher für das Jahr
2016/17 als vektorfreie Zeit definiert, was folgende Erleichterungen für den Tierverkehr mit
sich bringt:
1. Tiere können nach einmaliger Antigenuntersuchung, die mindestens 14 Tage nach
Beginn des Schutzzeitraumes durchgeführt wurde (Probenziehung nach 16. Dezember
2016), aus der Sperrzone verbracht werden.
2. Tiere können nach einmaliger Antikörperuntersuchung, die mindestens 28 Tage nach
Beginn des Schutzzeitraumes durchgeführt wurde (Probenziehung nach 30. Januar
2017), aus der Sperrzone verbracht werden.
Proben sind an die AGES Linz zu schicken. Laborkosten für Blutproben (Testung auf BTV
Antigen) von steirischen Rindern, entnommen während der vektorfreien Zeit, werden von der
Tierseuchenkasse getragen. Das negative Testergebnis ist für die Verbringung erforderlich
und bis zum Ende der vektorfreien Zeit gültig.
3. Tiere, die nach Beginn der vektorfreien Zeit geboren, oder in die Sperrzone
eingebracht wurden, können ohne Testung aus der Sperrzone verbracht werden.
4. Ab 02.Februar 2017 können Tiere ohne Untersuchung aus der Sperrzone verbracht
werden.
Oben genannte Erleichterungen verlieren mit 15. April 2017 ihre Gültigkeit.
Ausnahme: Italien-Abkommen
Am 5. Jänner 2016 unterzeichneten die Vertreter Österreichs und Italiens ein bilaterales
Abkommen zur Verbringung empfänglicher Tiere aus der Sperrzone.
Demnach können bestimmte, empfängliche Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen) aus der BTVSperrzone ohne Untersuchung in freies Gebiet innerhalb Österreichs und nach Italien
verbracht werden, sofern sie folgende Auflagen erfüllen:
1. Tiere wurden zweimal gegen BTV Serotyp 4 geimpft und die 2. Impfung wurde vor
mehr als 10 Tagen durchgeführt.
Version vom 12.04.2017
http://www.verwaltung.steiermark.at/cms/ziel/126534820/DE/
2. Kälber bis zu einem Alter von maximal drei Monaten, sofern die Muttertiere gegen
BTV Serotyp 4 geimpft sind (Gilt laut BMG nur für Kälber, die mehr als 10 Tage nach
der zweiten Impfung des Muttertieres geboren wurden).
Version vom 12.04.2017
http://www.verwaltung.steiermark.at/cms/ziel/126534820/DE/
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