Antragsverfahren zur Erlangung der Kostenzusage

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Antragsverfahren zur Erlangung der Kostenzusage
Die Schön Klinik Roseneck steht mit 200 Betten im Krankenhausplan des Landes Bayern. Die Ausstattung
sowie der Stellenplan ermöglicht somit Behandlungen von Patientinnen und Patienten aus dem Akutbereich
(stationäre Krankenhausbehandlung gemäß §39 SGB V). In Anbetracht des intensiven Behandlungsprogramms
ist die Schön Klinik Roseneck nicht geeignet für Personen, die lediglich eine Kur- bzw. Sanatoriumsbehandlung
oder eine Rehabilitationsmaßnahme benötigen. Aus diesem Grund wird die Klinik von allen gesetzlichen
Krankenkassen, privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen belegt. Für die stationäre Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V ist bei gesetzlich versicherten Patienten die Einholung einer Kostenzusage bei
einigen Krankenkassen vorab nicht mehr erforderlich. Wir empfehlen Ihnen bei privaten Krankenversicherungen als Kostenträger vorab immer eine Kostenzusage einzuholen, damit Sie sicher sind, dass
die Krankenversicherung die Kosten auch übernimmt. Die Kosten für die stationäre Behandlung werden
von allen gesetzlichen Krankenkassen sowie allen privaten Krankenversicherungen und Beihilfen je nach
Versicherungstarif übernommen. In jedem Fall sollten die in den Versicherungsverträgen dargelegten Kriterien
erfüllt sein.
Gesetzliche Krankenkasse und/oder Private Krankenversicherung
Es ist eine Krankenhauseinweisung (Verordnung für Krankenhauspflege) vom einweisenden Arzt notwendig.
Zunehmend legen die Kostenträger (Krankenkassen) hier Wert darauf, dass die Einweisung durch einen
Facharzt (Arzt mit Zusatztitel Psychotherapie oder Facharzt (FA) für Psychiatrie und Psychotherapie
oder FA für psychotherapeutische Medizin / Psychosomatische Medizin oder FA für Neurologie und
Psychiatrie oder FA für Nervenheilkunde oder FA für Kinder- und Jugendpsychiatrie etc.) erfolgt bzw.
dieser ein Attest mit der Indikation für eine stationäre psychosomatische Krankenhausbehandlung ausstellt. Die
Kostenträger benötigen einen ausführlichen ärztlichen Bericht zur Prüfung. In der Regel reicht ein Bericht des
Hausarztes nicht aus. Die Versicherungen verlangen auch hier überwiegend einen ärztlichen Bericht von einem
dieser Fachärzte. Manche Krankenversicherungen (z. B. Debeka) stellen einen Fragebogen zur Verfügung,
dessen Fragen im Attest beantwortet werden sollten. In der Regel muss aus dem Attest schlüssig hervorgehen,
warum z. Zt. eine stationäre Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V) erforderlich ist und warum gegebenenfalls
eine Kur-, Sanatoriums- oder Rehabilitationsbehandlung oder eine ambulante Behandlung nicht ausreichen.
Ziel der stationären Krankenhausbehandlung ist die weitgehende Wiederherstellung der seelischen
Gesundheit. Ziel der stationären Rehabilitationsbehandlung, welche in der Schön Klinik Roseneck nicht
angeboten wird, ist die Wiederherstellung/Erhaltung der Arbeits-, Berufs- oder Dienstfähigkeit. Folgende
Informationen sollten in dem Antrag dargestellt werden:
PA-036-07-10
Wissenschaftliche Diagnose, inkl. Komorbidität (wenn z. B. mehrere psych. Diagnosen vorliegen) und
Beschreibung des Schweregrades der jeweiligen Krankheiten
Begründung, welche Vorbehandlungen stattgefunden haben, warum zum jetzigen Zeitpunkt eine stationäre
Akutbehandlung indiziert ist und warum andere Maßnahmen (ambulant, Kur- und Sanatoriumsbehandlung)
nicht ausreichen. Dies kann begründet sein durch den Schweregrad, die Komorbidität, aber auch durch die
psychische und soziale Beeinträchtigung am Wohnort, die eine Herausnahme aus dem sozialen Umfeld nötig
machen, d. h. dass ambulante Behandlungen im Konfliktfeld prognostisch ungünstig sind
Beschreibung der aktuell stattfindenden medizinischen, diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen,
ggf. Hinweis auf weitere nötige Diagnostik bzw. Verlaufsdiagnostik im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung
Beihilfe:
Sie benötigen nur eine Bescheinigung Ihrer Beihilfestellen über die Beihilfefähigkeit der erforderlichen
stationären Krankenhausbehandlung. Eine Genehmigung vom Amtsarzt ist nicht erforderlich.
Beispiel: Es wird bescheinigt, dass Frau/Herr … im Rahmen der Beihilfevorschriften beihilfeberechtig ist. Die
Beihilfe beträgt für die Beihilfeberechtigten selbst 70 v. H. der beihilfefähigen Aufwendungen.
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