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EUROPÄISCHE KOMMISSION
PRESSEMITTEILUNG
Brüssel, 29. April 2014
Fusionskontrolle: Kommission gibt unter bestimmten
Auflagen grünes Licht für Übernahme des GLSVGeschäfts des Chemieunternehmens DuPont durch
Konkurrenten Kuraray
Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme der Verbundglas- und VinylSparte (Glass Laminating Solutions/Vinyls – „GLSV“) des US-amerikanischen
Unternehmens DuPont durch das japanische Unternehmen Kuraray nach der
EU-Fusionskontrollverordnung freigegeben. Die Genehmigung ist an die Auflage geknüpft,
dass die Produktionsstätte für PVB-Folien in Uentrop veräußert wird, da der einzige nach
dem
Zusammenschluss
verbleibende
Marktteilnehmer
keinen
ausreichenden
Wettbewerbsdruck mehr auf das Unternehmen ausgeübt hätte. Beide beteiligten
Unternehmen sind in der Herstellung und Lieferung folgender Produkte tätig, die Teil einer
vertikal integrierten Wertschöpfungskette sind: Vinylacetat-Monomer („VAM“) und
Polyvinylalkohol („PVA“) sowie Harze und Folien aus Polyvinylbutyral („PVB“). Am
stärksten wirkt sich der geplante Zusammenschluss auf den Markt für PVB-Folien aus.
Diese Folien werden als Zwischenlagen bei der Herstellung von Verbundsicherheitsglas für
die Architektur- und die Automobilbranche verwendet. Die PVB-Folie stellt sicher, dass im
Falle eines Glasbruches die Splitter an der Zwischenfolie haften bleiben.
Die Kommission hatte nach der von ihr durchgeführten Marktuntersuchung Bedenken,
dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen auf dem Markt für
PVB-Folien für architektonische Anwendungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)
keinem ausreichenden Wettbewerbsdruck mehr ausgesetzt wäre. Der Zusammenschluss
hätte in seiner ursprünglich angemeldeten Form die Zahl der relevanten Wettbewerber
von drei auf zwei (d. h. das zusammengeschlossene Unternehmen und Eastman)
reduziert, was zu Preiserhöhungen geführt hätte.
Um die Bedenken der Kommission auszuräumen, bot Kuraray an, die größte GLSVProduktionsstätte für PVB-Folien im EWR mit Sitz im norddeutschen Uentrop zu
veräußern; in Uentrop wird der größte Teil der im EWR verkauften PVB-Folien für
architektonische Anwendungen hergestellt.
Angesichts der Verpflichtungszusagen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der
Zusammenschluss in der durch diese Zusagen geänderten Form keinen Anlass zu
wettbewerbsrechtlichen Bedenken gibt. Die Genehmigung erfolgt jedoch unter der
Auflage, dass die Zusagen vollständig eingehalten werden.
Der geplante Zusammenschluss wurde am 6. März 2014 bei der Kommission angemeldet.
IP/14/498
Unternehmen und Produkte
Kuraray ist ein japanischer Hersteller von Spezialchemikalien, Industriefasern und anderen
Materialien; das Unternehmen ist an der Tokioter Börse notiert. Zu den wichtigsten
Produkten von Kuraray gehören funktionelle Harze und Folien (z. B. für die Herstellung
von Klebstoffen, LCD-Bildschirmen, Zwischenlagen für Verbundsicherheitsglas sowie
Lebensmittelverpackungen), synthetische Chemikalien auf Isopren-Basis, Kunstleder,
Vinylonfasern (ein Ersatz für Asbest) sowie Polyesterfasern.
DuPont ist ein auf Wissenschaft und Technologie ausgerichtetes Unternehmen mit Sitz im
US-Bundesstaat Delaware und an der New Yorker Börse notiert. Hauptgeschäftsbereiche
von DuPont sind die Erforschung, Entwicklung und Produktion von chemischen
Erzeugnissen, Kunststoffen, Lacken, Agrochemikalien, Saatgut, Lebensmittelzusatzstoffen
und anderen Materialien.
Die GLSV-Sparte von DuPont umfasst Vermögenswerte im Zusammenhang mit der
Herstellung und dem Verkauf von VAM und PVA sowie von PVB-Harzen und -Filmen, die
alle Teil derselben vertikal integrierten Wertschöpfungskette sind, sowie die unter der
Handelsmarke Sentryglas angebotenen Zwischenlagen für Verbundglas.
Fusionskontrollvorschriften und -verfahren
Die Kommission hat die Pflicht, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen,
deren
Umsatz
bestimmte
Schwellenwerte
übersteigt
(vgl. Artikel 1
der
Fusionskontrollverordnung) und Zusammenschlüsse zu untersagen, die den wirksamen
Wettbewerb im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in einem
wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würden.
Der weitaus größte Teil der angemeldeten Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich
unbedenklich und wird nach einer Standardprüfung genehmigt. Nach der Anmeldung muss
die Kommission in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie den
Zusammenschluss im Vorprüfverfahren genehmigt (Phase I) oder ein eingehendes
Prüfverfahren einleitet (Phase II).
Weitere Informationen zu dieser Wettbewerbssache werden auf der Website der
GD Wettbewerb im öffentlich zugänglichen Register der Kommission unter der Nummer
M.7115 veröffentlicht.
Kontakt:
Antoine Colombani (+32 229-74513, Twitter: @ECspokesAntoine )
Marisa Gonzalez Iglesias (+32 229-51925)
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