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Pesc/00/130
Brüssel, den 22. September 2000
11240/00 (Presse 311)
Erklärung des Vorsitzes im Namen der Europäischen Union zur
Durchführung der Vereinbarung von Lusaka
Die Europäische Union –
gestützt auf die Vereinbarung von Lusaka, die am 1. September 1999 in Kraft getreten ist, ihren
Gemeinsamen Standpunkt vom 8. November 1999, ihre Erklärungen vom 16. Juli 1999, vom
30. November 1999, vom 9. Juni 2000 und vom 21. August 2000, die einschlägigen Resolutionen
des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, insbesondere die Resolution Nr. 1304, sowie die
Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrates vom 5. September 2000,
im Anschluss an die Erklärungen der kongolesischen Regierung vom 23. August 2000 in Kinshasa
vor dem Diplomatischen Korps und die Vorschläge, die der Präsident der Demokratischen
Republik Kongo vor kurzem schriftlich dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterbreitet hat –

bekräftigt, dass sie an der Vereinbarung von Lusaka festhält, die den einzigen Rechtsakt
darstellt, über den ein Konsens besteht, und die heute als Grundlage für die Aushandlung
einer Lösung des Konflikts und für Maßnahmen der Völkergemeinschaft, insbesondere der
VN und der OAU, zur Wiederherstellung des Friedens in der Demokratischen Republik
Kongo und in der gesamten Region dient;

ist beunruhigt angesichts der Vorschläge, die Durchführung dieser Vereinbarung
auszusetzen, und des Risikos einer allgemeinen Wiederaufnahme der Kämpfe sowie der
Gefährdung der friedenssichernden Operation der Vereinten Nationen, zu der eine solche
Initiative führen würde;

ruft die Parteien der Vereinbarung von Lusaka auf, sich über die Art und Weise zu einigen,
wie dem Friedensprozess ein neuer Impuls verliehen werden kann;

weist darauf hin, dass die Einhaltung der Regeln des Völkerrechts, die Konsolidierung des
Waffenstillstands und die Aushandlung von Lösungen für die Sicherheitsprobleme, der
Schutz der Bevölkerung sowie der Menschenrechte und die Wiederherstellung der
Demokratie Voraussetzungen für die Wiederherstellung des Friedens in der Demokratischen
Republik Kongo und in der Region der Großen Seen sind;

erinnert an die katastrophalen Auswirkungen des Krieges auf die Bevölkerung und ruft alle
Parteien dringend auf, die Bewegungsfreiheit und die Arbeit der Mitarbeiter der humanitären
Organisationen zu erleichtern;

ruft die Regierung der Demokratischen Republik Kongo und die übrigen Unterzeichner der
Vereinbarung von Lusaka im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des in Lusaka eingeleiteten
Friedensprozesses und die Wiederaufnahme der Umsetzung der Vereinbarung auf,
unverzüglich untereinander ein Mindestmaß an Vertrauen wiederherzustellen, indem sie den
Waffenstillstand einhalten, den in der Vereinbarung von Kampala und in dem Dreier-Übereinkommen (Uganda, Ruanda, Vereinte Nationen) über die Stadt Kisangani vorgesehenen
Entflechtungsplan umsetzen und die untereinander vereinbarten Garantien hinsichtlich der
Sicherheit und Bewegungsfreiheit, die von der Regierung in Kinshasa anlässlich der Mission
von Herrn Abubakar mündlich bestätigt, aber noch nicht in Kraft gesetzt wurden, die jedoch
für den Einsatz der MONUC unerlässlich sind, dringend bestätigen und anwenden;

ruft ferner die Regierungen Ugandas und Ruandas sowie die übrigen Unterzeichnerstaaten
auf, die Resolution Nr. 1304 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen unverzüglich anzuwenden und ihre Vorschläge für den Abzug ihrer Truppen aus der Demokratischen Republik
Kongo umzusetzen;

ist der Ansicht, dass die Wiederherstellung des Friedens durch direkte Verhandlungen
erleichtert werden kann, sofern die Bestimmungen der Vereinbarung von Lusaka, die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und die Interessen
aller am Konflikt beteiligten Parteien berücksichtigt werden und die Verhandlungen auf die
Wiederherstellung der Autorität des kongolesischen Staates in seinem gesamten
Hoheitsgebiet abzielen;

bekräftigt seine Unterstützung für den innerkongolesischen politischen Dialog und ruft die
kongolesische Regierung nach dem Buchstaben und dem Geist der Vereinbarung von
Lusaka auf, ohne weitere Verzögerung auch die Maßnahmen zu treffen, die insbesondere
hinsichtlich des Rechts auf politische Betätigung vonnöten sind, um einen politischen Dialog
zwischen Kongolesen einzuleiten, der eine Voraussetzung für den Aufbau eines
Rechtsstaats und die Wiederherstellung des Friedens innerhalb der Demokratischen
Republik Kongo ist. Sie ermutigt ferner die übrigen kongolesischen Parteien zu einer
konstruktiven Haltung, um diesen Dialog zu erleichtern.
Die mit der Europäischen Union assoziierten mittel- und osteuropäischen Länder, die ebenfalls
assoziierten Länder Zypern, Malta und Türkei sowie die EFTA-Länder, die Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums sind, schließen sich dieser Erklärung an.
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