EUROPÄISCHES PARLAMENT 2012 - 2013 In der Sitzung vom Dienstag 20. November 2012 ANGENOMMENE TEXTE Teil 1 P7_TA-PROV(2012)11-20 DE VORLÄUFIGE AUSGABE In Vielfalt geeint PE 495.880 DE INHALTSVERZEICHNIS VOM PARLAMENT ANGENOMMENE TEXTE P7_TA-PROV(2012)0412 Gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ***I (A7-0320/2012 - Berichterstatter: Tadeusz Zwiefka) Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) (COM(2010)0748 – C7-0433/2010 – 2010(0383(COD)) ......................................................................................................................... 1 P7_TA-PROV(2012)0413 Inverkehrbringen und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe ***I (A7-0269/2012 - Berichterstatter: Jan Mulder) Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (COM(2010)0473 – C7-0279/2010 – 2010/0246(COD)) ......................................................... 134 P7_TA-PROV(2012)0414 Befristete Sondermaßnahmen für die Einstellung von Beamten und Bediensteten auf Zeit der Europäischen Union ***I (A7-0359/2012 - Berichterstatterin: Dagmar Roth-Behrendt) Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung befristeter Sondermaßnahmen für die Einstellung von Beamten und Bediensteten auf Zeit der Europäischen Union aus Anlass des Beitritts Kroatiens (COM(2012)0377 – C7-0216/2012 – 2012/0224(COD)) ......................................................... 179 P7_TA-PROV(2012)0415 Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll zum Schutz des Mittelmeeres vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrundes *** (A7-0319/2012 - Berichterstatterin: Anna Rosbach) Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll zum Schutz des Mittelmeeres vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrundes (09671/2012 – C7-0144/2012 – 2011/0304(NLE)) .................................................................. 183 PE 495.880\ I DE P7_TA-PROV(2012)0416 (A7-0358/2012 - Berichterstatter: Ole Christensen) Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (11119/2012 – C7-0299/2012 – 2012/0130(NLE)) .................................................................. 184 P7_TA-PROV(2012)0417 Wählbarkeit bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen* (A7-0352/2012 - Berichterstatter: Carlo Casini) Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu dem Entwurf einer Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/109/EG vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (13634/2012 – C7-0293/2012 – 2006/277(CNS)) ..................................................................................................................... 185 P7_TA-PROV(2012)0418 Umsetzung der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge (A7-0343/2012 - Berichterstatterin: Birgit Collin-Langen) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge (2012/2037(INI)) .............................. 186 P7_TA-PROV(2012)0419 Pakt für soziale Investitionen (A7-0263/2012 - Berichterstatterin: Danuta Jazłowiecka) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu einem Pakt für soziale Investitionen als Reaktion auf die Krise (2012/2003(INI)) .......................................... 190 P7_TA-PROV(2012)0420 Absatzförderungs- und Informationsstrategie für die Agrarerzeugnisse (A7-0286/2012 - Berichterstatter: José Bové) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu einer Absatzförderungs- und Informationsstrategie für die Agrarerzeugnisse Europas: Den Verbraucher auf den Geschmack bringen (2012/2077(INI)) .................................................... 198 P7_TA-PROV(2012)0421 Umsetzung der Folgerecht-Richtlinie (2001/84/EG) (A7-0326/2012 - Berichterstatter: Marielle Gallo) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu dem Bericht über die Umsetzung und die Auswirkungen der Folgerecht-Richtlinie (2001/84/EG) (2012/2038(INI)) ....................................................................................................................... 209 II /PE 495.880 DE P7_TA-PROV(2012)0422 Änderung von Artikel 70 über interinstitutionelle Verhandlungen im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren (A7-0281/2012 - Berichterstatter: Enrique Guerrero Salom) Beschluss des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu der Änderung von Artikel 70 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments betreffend interinstitutionelle Verhandlungen im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren (2011/2298(REG)) .................................................................................................................... 213 P7_TA-PROV(2012)0423 Änderung von Artikel 181 über ausführliche Sitzungsberichte und Artikel 182 über audiovisuelle Aufzeichnung von Verhandlungen (A7-0336/2012 - Berichterstatter: Stanimir Ilchev) Beschluss des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zur Änderung von Artikel 181 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments betreffend den ausführlichen Sitzungsbericht und Artikel 182 betreffend die audiovisuelle Aufzeichnung der Verhandlungen (2012/2080(REG)) .................................................................................... 220 PE 495.880\ III DE P7_TA-PROV(2012)0412 Gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) (COM(2010)0748 – C7-0433/2010 – 2010(0383(COD)) (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung) Das Europäische Parlament, – in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2010)0748) und der von der Kommission vorgenommenen Folgenabschätzung (SEK(2010)1547), – gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 67 Absatz 4 und 81 Absatz 2 Buchstabe a, c und e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0433/2010), – gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, – in Kenntnis der von der niederländischen Ersten und Zweiten Kammer im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, – in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 5. Mai 20111, – gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten2, – in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, – gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0320/2012), A. in der Erwägung, dass dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden 1 2 ABl. C 218 vom 23.7.2011, S. 78. ABl. C 77 vom 28.03.2002, S. 1. 1 Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt; 1. legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; 2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; 3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. 2 P7_TC1-COD(2010)0383 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. November 2012 im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 67 Absatz 4 und Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben a, c und e, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, 3 nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 21. April 2009 hat die Kommission einen Bericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund Handelssachen3 angenommen. Dem Bericht zufolge herrscht allgemein Zufriedenheit mit der Funktionsweise der genannten Verordnung , doch könnten die Anwendung bestimmter Vorschriften, der freie Verkehr gerichtlicher Entscheidungen sowie der Zugang zum Recht noch weiter verbessert werden. Da einige weitere Änderungen erfolgen sollen, sollte die genannte Verordnung aus Gründen der Klarheit neu gefasst werden. 1 2 3 ABl. C 218 vom 23.7.2011, S. 78. Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012. ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. 4 (2) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 10./11. Dezember 2009 in Brüssel ein neues mehrjähriges Programm mit dem Titel „Das Stockholmer Programm – Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger“1 angenommen. Im Stockholmer Programm vertritt der Europäische Rat die Auffassung, dass der Prozess der Abschaffung aller zwischengeschalteten Maßnahmen (Exequaturverfahren) während des von dem Programm abgedeckten Zeitraums fortgeführt werden sollte. Gleichzeitig sollte die Abschaffung der Exequaturverfahren von einer Reihe von Schutzvorkehrungen begleitet werden. (3) Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln, indem unter anderem der Zugang zum Recht, insbesondere durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen, erleichtert wird. Zum schrittweisen Aufbau eines solchen Raums hat die Union▌ im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, Maßnahmen zu erlassen, insbesondere wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist. (4) Die Unterschiede zwischen bestimmten einzelstaatlichen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen erschweren das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Es ist daher unerlässlich, Bestimmungen zu erlassen, um die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ▌ zu gewährleisten, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind. 1 ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1. 5 (5) Diese Bestimmungen fallen in den Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen im Sinne von Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). (6) Um den angestrebten freien Verkehr der Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu verwirklichen, ist es erforderlich und angemessen, dass die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Wege eines Unionsrechtsakts festgelegt werden, der verbindlich und unmittelbar anwendbar ist. ▌ (7) Am 27. September 1968 schlossen die seinerzeitigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage von Artikel 220 vierter Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft das Übereinkommen von Brüssel über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, dessen Fassung danach durch die Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen1 geändert wurde ("Brüsseler Übereinkommen von 1968"). Am 16. September 1988 schlossen die seinerzeitigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und bestimmte EFTA-Staaten das Übereinkommen von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen2 ("Übereinkommen von Lugano von 1988"), das ein Parallelübereinkommen zu dem Brüsseler Übereinkommen von 1968 darstellt. Am 1. Februar 2000 wurde das Übereinkommen von Lugano von 1988 auf Polen anwendbar. 1 2 ABl. L 299 vom 31.12.1972, S. 32; ABl. L 304 vom 30.10.1978, S. 1; ABl. L 388 vom 31.12.1982, S. 1; ABl. L 285 vom 3.10.1989, S. 1; ABl. C 15 vom 15.1.1997, S. 1. Siehe konsolidierte Fassung in ABl. C 27 vom 26.1.1998, S. 1. ABl. L 319 vom 25.11.1988, S. 9. 6 (8) Am 22. Dezember 2000 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 an, die das Brüsseler Übereinkommen von 1968 im ▌ Verhältnis der Mitgliedstaaten zueinander mit Ausnahme Dänemarks hinsichtlich der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten ersetzt, die in den Anwendungsbereich des AEUV fallen. Mit dem Beschluss 2006/325/EG1 ▌schloss die Gemeinschaft mit Dänemark ein Abkommen über die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 in Dänemark. Das Übereinkommen von Lugano von 1988 wurde durch das am 30. Oktober 2007 von der Gemeinschaft, Dänemark, Island, Norwegen und der Schweiz in Lugano unterzeichnete Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen2 ("Übereinkommen von Lugano von 2007") geändert. ▌ (9) Das Brüsseler Übereinkommen von 1968 gilt weiter hinsichtlich der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, die in seinen territorialen Anwendungsbereich fallen und die aufgrund der Anwendung von Artikel 355 AEUV von der vorliegenden Verordnung ausgeschlossen sind. ▌ 1 2 ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 22. ABl. L 147 vom 10.6.2009, S. 5. 7 (10) Der sachliche Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich, von einigen genau festgelegten Rechtsgebieten abgesehen, auf den wesentlichen Teil des Zivil- und Handelsrechts erstrecken; aufgrund der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen1 sollten insbesondere die Unterhaltspflichten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. (11) Für die Zwecke dieser Verordnung sollten zu den Gerichten der Mitgliedstaaten auch gemeinsame Gerichte mehrerer Mitgliedstaaten gehören, wie der BeneluxGerichtshof, wenn er seine Zuständigkeit in Angelegenheiten ausübt, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Daher sollten Entscheidungen dieser Gerichte gemäß dieser Verordnung anerkannt und vollstreckt werden. 1 ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1. 8 (12) Diese Verordnung sollte ▌nicht für die Schiedsgerichtsbarkeit gelten. Sie sollte die Gerichte eines Mitgliedstaats nicht daran hindern, die Parteien gemäß dem einzelstaatlichen Recht an die Schiedsgerichtsbarkeit zu verweisen, das Verfahren auszusetzen oder einzustellen oder zu prüfen, ob die Schiedsvereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist, wenn sie wegen eines Streitgegenstands angerufen werden, hinsichtlich dessen die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen haben. Entscheidet ein Gericht eines Mitgliedstaats, ob eine Schiedsvereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist, so sollte diese Entscheidung ungeachtet dessen, ob das Gericht darüber in der Hauptsache oder als Vorfrage entschieden hat, nicht den Vorschriften dieser Verordnung über die Anerkennung und Vollstreckung unterliegen. Hat hingegen ein nach dieser Verordnung oder nach einzelstaatlichem Recht zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats festgestellt, dass eine Schiedsvereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist, so sollte die Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache dennoch gemäß dieser Verordnung anerkannt oder vollstreckt werden können. Hiervon unberührt bleiben sollte die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten, über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen im Einklang mit dem am 10. Juni 1958 in New York unterzeichneten Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche („Übereinkommen von New York von 1958“) zu entscheiden, das Vorrang vor dieser Verordnung hat. Diese Verordnung sollte nicht für Klagen oder Nebenverfahren insbesondere im Zusammenhang mit der Bildung eines Schiedsgerichts, den Befugnissen von Schiedsrichtern, der Durchführung eines Schiedsverfahrens oder sonstigen Aspekten eines solchen Verfahrens oder für eine Klage oder eine Entscheidung in Bezug auf die Aufhebung, die Überprüfung, die Anfechtung, die Anerkennung oder die Vollstreckung eines Schiedsspruchs gelten. 9 (13) Zwischen den Verfahren, die unter diese Verordnung fallen, und dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten muss ein Anknüpfungspunkt bestehen. Gemeinsame Zuständigkeitsvorschriften sollten demnach grundsätzlich dann Anwendung finden, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat. (14) Beklagte ohne Wohnsitz in einem Mitgliedstaat sollten im Allgemeinen den einzelstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften unterliegen, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gelten, in dem sich das angerufene Gericht befindet. Allerdings sollten einige Zuständigkeitsvorschriften in dieser Verordnung unabhängig vom Wohnsitz des Beklagten gelten, um den Schutz der Verbraucher und der Arbeitnehmer zu gewährleisten, um die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten in Fällen zu schützen, in denen sie ausschließlich zuständig sind, und um die Parteiautonomie zu achten. 10 (15) Die Zuständigkeitsvorschriften sollten in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. Diese Zuständigkeit sollte stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden. (16) Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten sollte durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind. Das Erfordernis der engen Verbindung soll Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte. Dies ist besonders wichtig bei Rechtsstreitigkeiten, die außervertragliche Schuldverhältnisse infolge der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte einschließlich Verleumdung betreffen. 11 (17) Der Eigentümer eines Kulturguts im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern1 sollte eine auf Eigentum gestützte Zivilklage gemäß dieser Verordnung zur Wiedererlangung dieses Gutes vor dem Gericht des Ortes, an dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts befindet, erheben können. Solche Klagen sollten nach der Richtlinie 93/7/EWG eingeleitete Verfahren unberührt lassen. (18) Bei Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitsverträgen sollte die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung. (19) Vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten ausschließlichen Zuständigkeiten sollte die Vertragsfreiheit der Parteien hinsichtlich der Wahl des Gerichtsstands, außer bei Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitsverträgen, wo nur eine begrenztere Vertragsfreiheit zulässig ist, gewahrt werden. 1 ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 74. 12 (20) Stellt sich die Frage, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten eines Gerichts oder der Gerichte eines Mitgliedstaats materiell nichtig ist, so sollte sie nach dem Recht einschließlich des Kollisionsrechts des Mitgliedstaats des Gerichts oder der Gerichte entschieden werden, die in der Vereinbarung bezeichnet sind. ▌ (21) Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in verschiedenen Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen. Es sollte eine klare und wirksame Regelung zur Klärung von Fragen der Rechtshängigkeit und der im Zusammenhang stehenden Verfahren sowie zur Verhinderung von Problemen vorgesehen werden, die sich aus der einzelstaatlich unterschiedlichen Festlegung des Zeitpunkts ergeben, von dem an ein Verfahren als rechtshängig gilt. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte dieser Zeitpunkt autonom festgelegt werden. 13 (22) Um allerdings die Wirksamkeit von ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarungen zu verbessern ▌und missbräuchliche Prozesstaktiken zu vermeiden, ist es erforderlich, eine Ausnahme von der allgemeinen Rechtshängigkeitsregel vorzusehen, um eine befriedigende Regelung in einem Sonderfall zu erreichen, in dem es zu Parallelverfahren kommen kann. Dabei handelt es sich um den Fall, dass ein Verfahren bei einem Gericht, das nicht in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung vereinbart wurde, anhängig gemacht wird und später das vereinbarte Gericht wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien angerufen wird. In einem solchen Fall muss das zuerst angerufene Gericht das Verfahren aussetzen, sobald das vereinbarte Gericht angerufen wurde, und zwar so lange, bis das letztere Gericht erklärt, dass es gemäß der ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung nicht zuständig ist. Hierdurch soll in einem solchen Fall sichergestellt werden, dass das vereinbarte Gericht vorrangig über die Gültigkeit der Vereinbarung und darüber entscheidet, inwieweit die Vereinbarung auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit Anwendung findet. Das vereinbarte Gericht sollte das Verfahren unabhängig davon fortsetzen können, ob das nicht vereinbarte Gericht bereits entschieden hat, das Verfahren auszusetzen. Diese Ausnahmeregelung sollte nicht für Fälle gelten, in denen die Parteien widersprüchliche ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen geschlossen haben oder in denen ein in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung vereinbartes Gericht zuerst angerufen wurde. In solchen Fällen sollte die allgemeine Rechtshängigkeitsregel dieser Verordnung Anwendung finden. 14 ▌ (23) Diese Verordnung sollte eine flexible Regelung enthalten, die es den Gerichten der Mitgliedstaaten ermöglicht, vor den Gerichten von Drittstaaten anhängige Verfahren zu berücksichtigen, wobei insbesondere die Frage, ob eine in einem Drittstaat ergangene Entscheidung in dem betreffenden Mitgliedstaat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats anerkannt und vollstreckt werden kann, sowie die geordnete Rechtspflege zu berücksichtigen sind. (24) Bei der Berücksichtigung der geordneten Rechtspflege sollte das Gericht des betreffenden Mitgliedstaats alle Umstände des bei ihm anhängigen Falles prüfen. Hierzu können Verbindungen des Streitgegenstands und der Parteien zu dem betreffenden Drittstaat zählen wie auch die Frage, wie weit das Verfahren im Drittstaat zu dem Zeitpunkt, an dem ein Verfahren vor dem Gericht des Mitgliedstaats eingeleitet wird, bereits fortgeschritten ist, sowie die Frage, ob zu erwarten ist, dass das Gericht des Drittstaats innerhalb einer angemessenen Frist eine Entscheidung erlassen wird. Dabei kann auch die Frage geprüft werden, ob das Gericht des Drittstaats unter Umständen, unter denen ein Gericht eines Mitgliedstaats ausschließlich zuständig wäre, im betreffenden Fall ausschließlich zuständig ist. 15 (25) Unter den Begriff einstweilige Maßnahmen ▌einschließlich Sicherungsmaßnahmen sollten zum Beispiel Anordnungen zur Beweiserhebung oder Beweissicherung ▌im Sinne der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums1 fallen. Nicht mit eingeschlossen sein sollten Maßnahmen, die nicht auf Sicherung gerichtet sind, wie Anordnungen zur Zeugenvernehmung ▌. Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen2 sollte hiervon unberührt bleiben. (26) Das gegenseitige Vertrauen in die Rechtspflege innerhalb der Union rechtfertigt den Grundsatz, dass eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in allen Mitgliedstaaten anerkannt wird, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Außerdem rechtfertigt die angestrebte Reduzierung des Zeit- und Kostenaufwands bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten ▌ die Abschaffung der Vollstreckbarerklärung, die der Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat bisher vorausgehen musste. Eine von den Gerichten eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung sollte daher ▌so behandelt werden, als sei sie im ersuchten Mitgliedstaat ergangen. ▌ (27) Für die Zwecke des freien Verkehrs von gerichtlichen Entscheidungen sollte eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat selbst dann anerkannt und vollstreckt werden, wenn sie gegen eine Person ohne Wohnsitz in einem Mitgliedstaat ergangen ist. 1 2 ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45. ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1. 16 (28) Enthält eine Entscheidung eine Maßnahme oder Anordnung, die im Recht des ersuchten Mitgliedstaats nicht bekannt ist, so wird diese Maßnahme oder Anordnung, einschließlich des in ihr bezeichneten Rechts, soweit möglich an eine Maßnahme oder Anordnung angepasst, mit der nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vergleichbare Wirkungen verbunden sind und die ähnliche Ziele verfolgt. Wie und durch wen diese Anpassung zu erfolgen hat, sollte durch die einzelnen Mitgliedstaaten bestimmt werden. (29) Die unmittelbare Vollstreckung ohne Vollstreckbarerklärung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung im ersuchten Mitgliedstaat sollte nicht die Achtung der Verteidigungsrechte beeinträchtigen. Deshalb sollte der Schuldner die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung einer Entscheidung beantragen können, wenn er der Auffassung ist, dass einer der Gründe für die Versagung der Anerkennung vorliegt. Hierzu sollte der Grund gehören, dass ihm nicht die Gelegenheit gegeben wurde, seine Verteidigung vorzubereiten, wenn die Entscheidung in einer Zivilklage innerhalb eines Strafverfahrens in Abwesenheit ergangen ist. Auch sollten hierzu die Gründe gehören, die auf der Grundlage eines Abkommens zwischen dem ersuchten Mitgliedstaat und einem Drittstaat geltend gemacht werden könnten, das nach Artikel 59 des Brüsseler Übereinkommens von 1968 geschlossen wurde. 17 (30) Eine Partei, die die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung anficht, sollte so weit wie möglich im Einklang mit dem Rechtssystem des ersuchten Mitgliedstaats in der Lage sein, im selben Verfahren außer den in dieser Verordnung genannten Versagungsgründen auch die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Versagungsgründe innerhalb der nach diesem Recht vorgeschriebenen Fristen geltend zu machen. Allerdings sollte die Anerkennung einer Entscheidung nur versagt werden, wenn mindestens einer der in dieser Verordnung genannten Versagungsgründe gegeben ist. (31) Solange ein Verfahren zur Anfechtung der Vollstreckung einer Entscheidung anhängig ist, sollten die Gerichte des ersuchten Mitgliedstaats während des gesamten Verfahrens aufgrund einer solchen Anfechtung, einschließlich dagegen gerichteter Rechtsbehelfe, den Fortgang der Vollstreckung unter der Voraussetzung zulassen können, dass die Vollstreckung einer Beschränkung unterliegt oder eine Sicherheit geleistet wird. (32) Um den Schuldner über die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung zu unterrichten, sollte die gemäß dieser Verordnung ausgestellte Bescheinigung – erforderlichenfalls zusammen mit der Entscheidung – dem Schuldner innerhalb einer angemessenen Frist vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme zugestellt werden. In diesem Zusammenhang sollte als erste Vollstreckungsmaßnahme die erste Vollstreckungsmaßnahme nach einer solchen Zustellung gelten. 18 ▌ (33) Werden einstweilige Maßnahmen, einschließlich Sicherungsmaßnahmen, von einem Gericht angeordnet, das in der Hauptsache zuständig ist, so sollte ihr freier Verkehr nach dieser Verordnung gewährleistet sein. Allerdings sollten einstweilige Maßnahmen, einschließlich Sicherungsmaßnahmen, die angeordnet wurden, ohne dass der Beklagte vorgeladen wurde, nicht gemäß dieser Verordnung anerkannt und vollstreckt werden, es sei denn, die die Maßnahme enthaltende Entscheidung ist dem Beklagten vor der Vollstreckung zugestellt worden. Dies sollte die Anerkennung und Vollstreckung solcher Maßnahmen gemäß einzelstaatlichem Recht nicht ausschließen. Werden einstweilige Maßnahmen, einschließlich Sicherungsmaßnahmen, von einem Gericht eines Mitgliedstaats angeordnet, das für die Entscheidung in der Hauptsache nicht zuständig ist, sollte die Wirkung dieser Maßnahmen auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung beschränkt werden. ▌ (34) Um die Kontinuität zwischen dem Brüsseler Übereinkommen von 1968, der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 und dieser Verordnung zu wahren, sollten Übergangsvorschriften vorgesehen werden. Dies gilt auch für die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens von 1968 und der es ersetzenden Verordnungen durch den Gerichtshof der Europäischen Union. 19 (35) Um die internationalen Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten eingegangen sind, zu wahren, darf sich diese Verordnung nicht auf von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkommen in besonderen Rechtsgebieten auswirken. (36) Unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten nach den Verträgen sollte diese Verordnung nicht die Anwendung der bilateralen Übereinkünfte und Vereinbarungen berühren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 zwischen einem Drittstaat und einem Mitgliedstaat geschlossen wurden und in dieser Verordnung geregelte Angelegenheiten betreffen. (37) Um sicherzustellen, dass die im Zusammenhang mit der Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen, öffentlichen Urkunden und gerichtlichen Vergleichen nach dieser Verordnung zu verwendenden Bescheinigungen stets auf dem neuesten Stand sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich Änderungen der Anhänge I und II dieser Verordnung zu erlassen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen auch auf Expertenebene durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. 20 (38) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem in Artikel 47 der Charta verbürgten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. ▌ (39) Da das Ziel dieser Verordnung auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklicht werden kann und besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) tätig werden. In Übereinstimmung mit dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. 21 (40) Das Vereinigte Königreich und Irland haben sich gemäß Artikel 3 des dem EUV und dem seinerzeitigen Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls ▌über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands an der Annahme und Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 beteiligt. Gemäß Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben das Vereinigte Königreich und Irland ▌mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten ▌. (41) ▌Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist ▌ weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet; dabei steht es Dänemark jedoch gemäß Artikel 3 des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen1 frei, die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 anzuwenden ▌— ▌ 1 ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62. 22 HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1 (1) Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte ('acta iure imperii'). (2) Sie ist nicht anzuwenden auf: a) den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände oder Güterstände aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten, b) Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren, 23 c) die soziale Sicherheit, d) die Schiedsgerichtsbarkeit, ▌ e) Unterhaltspflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen, f) das Gebiet des Testaments- und Erbrechts, einschließlich Unterhaltspflichten, die mit dem Tod entstehen. ▌ Artikel 2 Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Entscheidung“ jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten. 24 Für die Zwecke von Kapitel III umfasst der Ausdruck „Entscheidung" auch einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen, die von einem nach dieser Verordnung in der Hauptsache zuständigen Gericht angeordnet wurden. Hierzu gehören keine einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen, die von einem solchen Gericht angeordnet wurden, ohne dass der Beklagte vorgeladen wurde, es sei denn, die Entscheidung, welche die Maßnahme enthält, wird ihm vor der Vollstreckung zugestellt; ▌ b) „gerichtlicher Vergleich“ einen Vergleich, der von einem Gericht eines Mitgliedstaats gebilligt oder vor einem Gericht eines Mitgliedstaats im Laufe eines Verfahrens geschlossen worden ist; c) „öffentliche Urkunde“ ein Schriftstück, das als öffentliche Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat förmlich errichtet oder eingetragen worden ist und dessen Beweiskraft i) sich auf die Unterschrift und den Inhalt der öffentlichen Urkunde bezieht und ii) durch eine Behörde oder eine andere hierzu ermächtigte Stelle festgestellt worden ist; 25 d) „Ursprungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung ergangen, der gerichtliche Vergleich gebilligt oder geschlossen oder die öffentliche Urkunde förmlich errichtet oder eingetragen worden ist; e) „ersuchter Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung der Entscheidung geltend gemacht oder die Vollstreckung der Entscheidung, des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde beantragt wird; f) „Ursprungsgericht“ das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, deren Anerkennung geltend gemacht oder deren Vollstreckung beantragt wird. Artikel 3 Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff "Gericht" die folgenden Behörden, soweit und sofern sie für eine in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Angelegenheit zuständig sind: a) in Ungarn, bei summarischen Mahnverfahren (fizetési meghagyásos eljárás), den Notar (közjegyző), b) in Schweden, bei summarischen Mahnverfahren (betalningsföreläggande) und Beistandsverfahren (handräckning), das Amt für Beitreibung (Kronofogdemyndigheten). 26 KAPITEL II ZUSTÄNDIGKEIT Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 4 (1) Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. (2) Auf Personen, die nicht dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, angehören, sind die für Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden. Artikel 5 (1) Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden. 27 (2) Gegen die in Absatz 1 genannten Personen können insbesondere nicht die innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften, welche die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a notifizieren, geltend gemacht werden. Artikel 6 (1) Hat der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so bestimmt sich vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 1, des Artikels 21 Absatz 2 und der Artikel 24 und 25 die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenem Recht. (2) Gegenüber einem Beklagten, der keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann sich jede Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in diesem Mitgliedstaat auf die dort geltenden Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere auf diejenigen, welche die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a notifizieren, wie ein Inländer berufen, ohne dass es auf ihre Staatsangehörigkeit ankommt. 28 Abschnitt 2 Besondere Zuständigkeiten Artikel 7 Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden: 1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; b) im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung – für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen; – für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen; c) ist Buchstabe b nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a; 29 2. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht; ▌ 3. wenn es sich um eine Klage auf Schadenersatz oder auf Wiederherstellung des früheren Zustands handelt, die auf eine mit Strafe bedrohte Handlung gestützt wird, vor dem Strafgericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben ist, soweit dieses Gericht nach seinem Recht über zivilrechtliche Ansprüche erkennen kann; 4. wenn es sich um einen auf Eigentum gestützten zivilrechtlichen Anspruch zur Wiedererlangung eines Kulturguts im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 93/7/EWG handelt, der von der Person geltend gemacht wurde, die das Recht auf Wiedererlangung eines solchen Gutes für sich in Anspruch nimmt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts befindet; 5. wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet; 30 6. wenn es sich um eine Klage gegen einen Begründer, trustee oder Begünstigten eines trust handelt, der aufgrund eines Gesetzes oder durch schriftlich vorgenommenes oder schriftlich bestätigtes Rechtsgeschäft errichtet worden ist, vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der trust seinen Sitz hat; 7. wenn es sich um eine Streitigkeit wegen der Zahlung von Berge- und Hilfslohn handelt, der für Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten gefordert wird, die zugunsten einer Ladung oder einer Frachtforderung erbracht worden sind, vor dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich diese Ladung oder die entsprechende Frachtforderung a) mit Arrest belegt worden ist, um die Zahlung zu gewährleisten, oder b) mit Arrest hätte belegt werden können, jedoch dafür eine Bürgschaft oder eine andere Sicherheit geleistet worden ist; diese Vorschrift ist nur anzuwenden, wenn behauptet wird, dass der Beklagte Rechte an der Ladung oder an der Frachtforderung hat oder zur Zeit der Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten hatte. Artikel 8 Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann auch verklagt werden: 31 1. wenn ▌ mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten; 2. wenn es sich um eine Klage auf Gewährleistung oder um eine Interventionsklage handelt, vor dem Gericht des Hauptprozesses, es sei denn, dass die Klage nur erhoben worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen; 3. wenn es sich um eine Widerklage handelt, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird, vor dem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig ist; 4. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und die Klage mit einer Klage wegen dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen gegen denselben Beklagten verbunden werden kann, vor dem Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die unbewegliche Sache belegen ist. 32 Artikel 9 Ist ein Gericht eines Mitgliedstaats nach dieser Verordnung zur Entscheidung in Verfahren wegen einer Haftpflicht aufgrund der Verwendung oder des Betriebs eines Schiffes zuständig, so entscheidet dieses oder ein anderes an seiner Stelle durch das Recht dieses Mitgliedstaats bestimmtes Gericht auch über Klagen auf Beschränkung dieser Haftung. Abschnitt 3 Zuständigkeit für Versicherungssachen Artikel 10 Für Klagen in Versicherungssachen bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 6 und des Artikels 7 Nummer 5 nach diesem Abschnitt. 33 Artikel 11 (1) Ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann verklagt werden: a) vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, b) in einem anderen Mitgliedstaat bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, oder c) falls es sich um einen Mitversicherer handelt, vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem der federführende Versicherer verklagt wird. (2) Hat der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hätte. 34 Artikel 12 Bei der Haftpflichtversicherung oder bei der Versicherung von unbeweglichen Sachen kann der Versicherer außerdem vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden. Das Gleiche gilt, wenn sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen in ein und demselben Versicherungsvertrag versichert und von demselben Schadensfall betroffen sind. Artikel 13 (1) Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer auch vor das Gericht, bei dem die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, geladen werden, sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist. (2) Auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Artikel 10, 11 und 12 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist. (3) Sieht das für die unmittelbare Klage maßgebliche Recht die Streitverkündung gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten vor, so ist dasselbe Gericht auch für diese Personen zuständig. 35 Artikel 14 (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 3 kann der Versicherer nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats klagen, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Versicherungsnehmer, Versicherter oder Begünstigter ist. (2) Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist. Artikel 15 Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden, 1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird, 2. wenn sie dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, 36 3. wenn sie zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben, getroffen ist, um die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats auch für den Fall zu begründen, dass das schädigende Ereignis im Ausland eintritt, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats nicht zulässig ist, 4. wenn sie von einem Versicherungsnehmer geschlossen ist, der seinen Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat hat, ausgenommen soweit sie eine Versicherung, zu deren Abschluss eine gesetzliche Verpflichtung besteht, oder die Versicherung von unbeweglichen Sachen in einem Mitgliedstaat betrifft, oder 5. wenn sie einen Versicherungsvertrag betrifft, soweit dieser eines oder mehrere der in Artikel 16 aufgeführten Risiken deckt. Artikel 16 Die in Artikel 15 Nummer 5 erwähnten Risiken sind die folgenden: 1. sämtliche Schäden a) an Seeschiffen, Anlagen vor der Küste und auf hoher See oder Luftfahrzeugen aus Gefahren, die mit ihrer Verwendung zu gewerblichen Zwecken verbunden sind, 37 b) an Transportgütern, ausgenommen Reisegepäck der Passagiere, wenn diese Güter ausschließlich oder zum Teil mit diesen Schiffen oder Luftfahrzeugen befördert werden; 2. Haftpflicht aller Art mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden an Passagieren oder Schäden an deren Reisegepäck, a) aus der Verwendung oder dem Betrieb von Seeschiffen, Anlagen oder Luftfahrzeugen gemäß Nummer 1 Buchstabe a, es sei denn, dass – was die letztgenannten betrifft – nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, Gerichtsstandsvereinbarungen für die Versicherung solcher Risiken untersagt sind, b) für Schäden, die durch Transportgüter während einer Beförderung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b verursacht werden; 3. finanzielle Verluste im Zusammenhang mit der Verwendung oder dem Betrieb von Seeschiffen, Anlagen oder Luftfahrzeugen gemäß Nummer 1 Buchstabe a, insbesondere Fracht- oder Charterverlust; 4. irgendein zusätzliches Risiko, das mit einem der unter den Nummern 1 bis 3 genannten Risiken in Zusammenhang steht; 5. unbeschadet der Nummern 1 bis 4 alle „Großrisiken“ entsprechend der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)1. 1 ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1. 38 Abschnitt 4 Zuständigkeit bei Verbrauchersachen Artikel 17 (1) Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 6 und des Artikels 7 Nummer 5 nach diesem Abschnitt, a) wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt, b) wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder c) in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. 39 (2) Hat der Vertragspartner des Verbrauchers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hätte. (3) Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge mit Ausnahme von Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen, anzuwenden. Artikel 18 (1) Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. (2) Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. 40 (3) Die Vorschriften dieses Artikels lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist. Artikel 19 Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden, 1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird, 2. wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, oder 3. wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben, getroffen ist und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats nicht zulässig ist. 41 Abschnitt 5 Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge Artikel 20 (1) Bilden ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 6, des Artikels 7 Nummer 5 und, wenn die Klage gegen den Arbeitgeber erhoben wurde, des Artikels 8 Nummer 1 nach diesem Abschnitt. (2) Hat der Arbeitgeber, mit dem der Arbeitnehmer einen individuellen Arbeitsvertrag geschlossen hat, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hätte. Artikel 21 (1) Ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann verklagt werden: a) vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, oder 42 b) in einem anderen Mitgliedstaat i) vor dem Gericht des Ortes, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat, oder ii) wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet oder verrichtet hat, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet oder befand. (2) Ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann vor dem Gericht eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 Buchstabe b verklagt werden. Artikel 22 (1) Die Klage des Arbeitgebers kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat. (2) Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist. 43 Artikel 23 Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden, 1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird oder 2. wenn sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen. Abschnitt 6 Ausschließliche Zuständigkeiten Artikel 24 Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien sind folgende Gerichte eines Mitgliedstaats ausschließlich zuständig: 1. für Verfahren, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. ▌ 44 Jedoch sind für Verfahren betreffend die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinander folgende Monate auch die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, sofern es sich bei dem Mieter oder Pächter um eine natürliche Person handelt und der Eigentümer sowie der Mieter oder Pächter ▌ihren Wohnsitz in demselben Mitgliedstaat haben; ▌ 2. für Verfahren, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat. Bei der Entscheidung darüber, wo der Sitz sich befindet, wendet das Gericht die Vorschriften seines Internationalen Privatrechts an; 3. für Verfahren, welche die Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Register geführt werden; 45 4. für Verfahren, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten, Marken, Mustern und Modellen sowie ähnlicher Rechte, die einer Hinterlegung oder Registrierung bedürfen, zum Gegenstand haben, unabhängig davon, ob die Frage im Wege der Klage oder der Einrede aufgeworfen wird, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder aufgrund eines Unionsrechtsakts oder eines zwischenstaatlichen Übereinkommens als vorgenommen gilt. Unbeschadet der Zuständigkeit des Europäischen Patentamts nach dem am 5. Oktober 1973 in München unterzeichneten Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente sind die Gerichte eines jeden Mitgliedstaats ▌ für alle Verfahren ausschließlich zuständig, welche die Erteilung oder die Gültigkeit eines europäischen Patents zum Gegenstand haben, das für diesen Mitgliedstaat erteilt wurde; 5. für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist. 46 Abschnitt 7 Vereinbarung über die Zuständigkeit Artikel 25 (1) Haben die Parteien unabhängig von ihrem Wohnsitz vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Mitgliedstaats materiell nichtig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden: a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung, b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder 47 c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten. (2) Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt. (3) Ist in schriftlich niedergelegten trust-Bedingungen bestimmt, dass über Klagen gegen einen Begründer, trustee oder Begünstigten eines trust ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats entscheiden sollen, so ist dieses Gericht oder sind diese Gerichte ausschließlich zuständig, wenn es sich um Beziehungen zwischen diesen Personen oder ihre Rechte oder Pflichten im Rahmen des trust handelt. (4) Gerichtsstandsvereinbarungen und entsprechende Bestimmungen in trust-Bedingungen haben keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Vorschriften der Artikel 15, 19 oder 23 zuwiderlaufen oder wenn die Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen wird, aufgrund des Artikels 24 ausschließlich zuständig sind. 48 (5) Eine Gerichtsstandsvereinbarung, die Teil eines Vertrags ist, ist als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln. Die Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung kann nicht allein mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass der Vertrag nicht gültig ist. Artikel 26 (1) Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 24 ausschließlich zuständig ist. (2) In Streitigkeiten nach den Abschnitten 3, 4 oder 5, in denen der Beklagte Versicherungsnehmer, Versicherter, Begünstigter eines Versicherungsvertrags, Geschädigter, Verbraucher oder Arbeitnehmer ist, stellt das Gericht, bevor es sich nach Absatz 1 für zuständig erklärt, sicher, dass der Beklagte über sein Recht, die Unzuständigkeit des Gerichts geltend zu machen, und über die Folgen der Einlassung oder Nichteinlassung auf das Verfahren belehrt wird. 49 ▌ Abschnitt 8 Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens Artikel 27 Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund des Artikels 24 ausschließlich zuständig ist. Artikel 28 (1) Lässt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat und der vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht nach dieser Verordnung begründet ist. 50 (2) Das Gericht hat das Verfahren so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, dass es dem Beklagten möglich war, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, dass er sich verteidigen konnte oder dass alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind. (3) An die Stelle von Absatz 2 tritt Artikel 19 ▌ der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken)1, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach der genannten Verordnung von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu übermitteln war. (4) Ist die ▌ Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 nicht anwendbar, so gilt Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach dem genannten Übereinkommen im Ausland zu übermitteln war. 1 ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79. 51 Abschnitt 9 Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren Artikel 29 (1) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht unbeschadet des Artikels 31 Absatz 2 das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. (2) In den in Absatz 1 genannten Fällen teilt das angerufene Gericht auf Antrag eines anderen angerufenen Gerichts diesem unverzüglich mit, wann es gemäß Artikel 32 angerufen wurde ▌. (3) Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig. ▌ 52 Artikel 30 (1) Sind bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen. (2) Ist das beim zuerst angerufenen Gericht anhängige Verfahren in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Verfahren zuständig ist und die Verbindung der Verfahren nach seinem Recht zulässig ist. (3) Verfahren stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. ▌ 53 Artikel 31 (1) Ist für die Verfahren die ausschließliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte gegeben, so hat sich das zuletzt angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären. (2) Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats angerufen, das gemäß einer Vereinbarung nach Artikel 25 ausschließlich zuständig ist, so setzt das Gericht des anderen Mitgliedstaats unbeschadet des Artikels 26 das Verfahren so lange aus, bis das auf der Grundlage der Vereinbarung angerufene Gericht erklärt hat, dass es gemäß der Vereinbarung nicht zuständig ist. (3) Sobald das in der Vereinbarung bezeichnete Gericht die Zuständigkeit gemäß der Vereinbarung festgestellt hat, erklären sich die Gerichte des anderen Mitgliedstaats zugunsten dieses Gerichts für unzuständig. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Streitigkeiten, die in den Abschnitten 3, 4 oder 5 genannt werden, wenn der Kläger Versicherungsnehmer, Versicherter, Begünstigter des Versicherungsvertrags, Geschädigter, Verbraucher oder Arbeitnehmer ist und die Vereinbarung nach einer in den genannten Abschnitten enthaltenen Bestimmung nicht gültig ist. 54 Artikel 32 (1) Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt ein Gericht als angerufen: a) zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Beklagten zu bewirken, oder b) falls die Zustellung an den Beklagten vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen. Die für die Zustellung verantwortliche Stelle im Sinne von Buchstabe b ist die Stelle, die die zuzustellenden Schriftstücke zuerst erhält. (2) Das Gericht oder die für die Zustellung verantwortliche Stelle gemäß Absatz 1 vermerkt das Datum ▌ der Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder gleichwertigen Schriftstücks beziehungsweise das Datum des Eingangs der zuzustellenden Schriftstücke. ▌ 55 Artikel 33 (1) Beruht die Zuständigkeit auf Artikel 4 oder auf den Artikeln 7, 8 oder 9 und ist bei Anrufung eines Gerichts eines Mitgliedstaats wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien ein Verfahren vor dem Gericht eines Drittstaats anhängig, so kann das Gericht des Mitgliedstaats das Verfahren aussetzen, wenn ▌ a) zu erwarten ist, dass das Gericht des Drittstaats ▌eine Entscheidung erlassen wird, die in dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt und gegebenenfalls vollstreckt werden kann, und b) das Gericht des Mitgliedstaats davon überzeugt ist, dass eine Aussetzung des Verfahrens im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich ist. ▌ (2) Das Gericht des Mitgliedstaats kann das Verfahren jederzeit fortsetzen, wenn 56 a) das Verfahren vor dem Gericht des Drittstaats ebenfalls ausgesetzt oder eingestellt wurde, b) das Gericht des Mitgliedstaats es für unwahrscheinlich hält, dass das vor dem Gericht des Drittstaats anhängige Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen wird, oder c) die Fortsetzung des Verfahrens im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich ist. (3) Das Gericht des Mitgliedstaats stellt das Verfahren ▌ ein, wenn das vor dem Gericht des Drittstaats anhängige Verfahren abgeschlossen ist und eine ▌ Entscheidung ergangen ist , die in diesem Mitgliedstaat anerkannt und gegebenenfalls vollstreckt werden kann. (4) Das Gericht des Mitgliedstaats wendet diesen Artikel auf Antrag einer der Parteien oder, wenn dies nach einzelstaatlichem Recht möglich ist, von Amts wegen an. 57 Artikel 34 (1) Beruht die Zuständigkeit auf Artikel 4 oder auf den Artikeln 7, 8 oder 9 und ist bei Anrufung eines Gerichts eines Mitgliedstaats vor einem Gericht eines Drittstaats ein Verfahren anhängig, das mit dem Verfahren vor dem Gericht des Mitgliedstaats in Zusammenhang steht, so kann das Gericht des Mitgliedstaats das Verfahren aussetzen, wenn a) eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung der in Zusammenhang stehenden Verfahren geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten, b) zu erwarten ist, dass das Gericht des Drittstaats eine Entscheidung erlassen wird, die in dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt und gegebenenfalls vollstreckt werden kann, und c) das Gericht des Mitgliedstaats davon überzeugt ist, dass die Aussetzung im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich ist. (2) Das Gericht des Mitgliedstaats kann das Verfahren jederzeit fortsetzen, wenn a) das Gericht des Mitgliedstaats es für wahrscheinlich hält, dass die Gefahr widersprechender Entscheidungen nicht mehr besteht, 58 b) das Verfahren vor dem Gericht des Drittstaats ebenfalls ausgesetzt oder eingestellt wurde, c) das Gericht des Mitgliedstaats es für unwahrscheinlich hält, dass das vor dem Gericht des Drittstaats anhängige Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen wird, oder d) die Fortsetzung des Verfahrens im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich ist. (3) Das Gericht des Mitgliedstaats kann das Verfahren einstellen, wenn das vor dem Gericht des Drittstaats anhängige Verfahren abgeschlossen ist und eine Entscheidung ergangen ist, die in diesem Mitgliedstaat anerkannt und gegebenenfalls vollstreckt werden kann. (4) Das Gericht des Mitgliedstaats wendet diesen Artikel auf Antrag einer der Parteien oder, wenn dies nach einzelstaatlichem Recht möglich ist, von Amts wegen an. Abschnitt 10 Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen ▌ 59 Artikel 35 Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen können bei den Gerichten dieses Mitgliedstaats auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist. KAPITEL III ANERKENNUNG ▌ UND VOLLSTRECKUNG ▌ Abschnitt 1 Anerkennung ▌ 60 Artikel 36 (1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. (2) Jeder Berechtigte kann gemäß dem Verfahren nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 die Feststellung beantragen, dass keiner der in Artikel 45 genannten Gründe für eine Versagung der Anerkennung gegeben ist. (3) Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, dessen Entscheidung von der Versagung der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden. Artikel 37 (1) Eine Partei, die in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend machen will, hat Folgendes vorzulegen: 61 a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und b) (2) die nach Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung. Das Gericht oder die Behörde, bei dem oder der eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend gemacht wird, kann die Partei, die sie geltend macht, gegebenenfalls auffordern, eine Übersetzung oder eine Transliteration des Inhalts der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bescheinigung nach Artikel 57 zur Verfügung zu stellen. Kann das Gericht oder die Behörde das Verfahren ohne eine Übersetzung der eigentlichen Entscheidung nicht fortsetzen, so kann es oder sie die Partei auffordern, eine Übersetzung der Entscheidung statt der Übersetzung des Inhalts der Bescheinigung zur Verfügung zu stellen. ▌ Artikel 38 Das Gericht oder die Behörde, bei dem bzw. der eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren ganz oder teilweise aussetzen, wenn 62 a) die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat angefochten wird oder b) die Feststellung, dass keiner der in Artikel 45 genannten Gründe für eine Versagung der Anerkennung gegeben ist, oder die Feststellung, dass die Anerkennung aus einem dieser Gründe zu versagen ist, beantragt worden ist. Abschnitt 2 Vollstreckung Artikel 39 Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, ist in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. ▌ 63 Artikel 40 Eine vollstreckbare Entscheidung umfasst von Rechts wegen die Befugnis, jede Sicherungsmaßnahme zu veranlassen, die im Recht des ersuchten Mitgliedstaats vorgesehen ist. Artikel 41 (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abschnitts gilt für das Verfahren zur Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen das Recht des ersuchten Mitgliedstaats. Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die im ersuchten Mitgliedstaat vollstreckbar ist, wird dort unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im ersuchten Mitgliedstaat ergangene Entscheidung. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 gelten die im Recht des ersuchten Mitgliedstaats für die Verweigerung oder Aussetzung der Vollstreckung vorgesehenen Gründe, soweit sie nicht mit den in Artikel 45 aufgeführten Gründen unvereinbar sind. 64 (3) Von der Partei, die die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt, kann nicht verlangt werden, dass sie im ersuchten Mitgliedstaat über eine Postanschrift verfügt. Es kann von ihr auch nicht verlangt werden, dass sie im ersuchten Mitgliedstaat über einen bevollmächtigten Vertreter verfügt, es sei denn, ein solcher Vertreter ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes der Parteien vorgeschrieben. Artikel 42 (1) Soll in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung ▌vollstreckt werden, hat der Antragsteller der zuständigen Vollstreckungsbehörde Folgendes vorzulegen: a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und b) die nach Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die Entscheidung vollstreckbar ist, und die ▌ einen Auszug aus der Entscheidung sowie gegebenenfalls relevante Angaben zu den erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens und der Berechnung der Zinsen enthält. 65 (2) Soll in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werden, mit der eine einstweilige Maßnahme einschließlich einer Sicherungsmaßnahme angeordnet wird, hat der Antragsteller der zuständigen Vollstreckungsbehörde Folgendes vorzulegen: a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, b) die nach Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung, die eine Beschreibung der Maßnahme enthält und mit der bestätigt wird, dass c) i) das Gericht in der Hauptsache zuständig ist, ▌ ii) die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist, und wenn die Maßnahme ohne Vorladung des Beklagten angeordnet wurde, den Nachweis der Zustellung der Entscheidung. 66 (3) Die zuständige Vollstreckungsbehörde kann gegebenenfalls vom Antragsteller gemäß Artikel 57 eine Übersetzung oder Transliteration des Inhalts der Bescheinigung verlangen. (4) Die zuständige Vollstreckungsbehörde darf vom Antragsteller eine Übersetzung der Entscheidung nur verlangen, wenn sie das Verfahren ohne eine solche Übersetzung nicht fortsetzen kann. ▌ Artikel 43 (1) Soll eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werden, so wird die gemäß Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung dem Schuldner vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme zugestellt. Der Bescheinigung wird die Entscheidung beigefügt, sofern sie dem Schuldner noch nicht zugestellt wurde. 67 (2) Hat der Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsmitgliedstaat, so kann er eine Übersetzung der Entscheidung verlangen, um ihre Vollstreckung anfechten zu können, wenn die Entscheidung nicht in einer der folgenden Sprachen abgefasst ist oder ihr keine Übersetzung in einer der folgenden Sprachen beigefügt ist: a) einer Sprache, die er versteht, oder b) der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat. Wird die Übersetzung der Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 verlangt, so darf die Zwangsvollstreckung nicht über Sicherungsmaßnahmen hinausgehen, solange der Schuldner die Übersetzung nicht erhalten hat. Dieser Absatz gilt nicht, wenn die Entscheidung dem Schuldner bereits in einer der in Unterabsatz 1 genannten Sprachen oder zusammen mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zugestellt worden ist. 68 (3) Dieser Artikel gilt nicht für die Vollstreckung einer in einer Entscheidung enthaltenen Sicherungsmaßnahme oder wenn der Antragsteller Sicherungsmaßnahmen gemäß Artikel 40 erwirkt. ▌ Artikel 44 (1) Wurde eine Versagung der Vollstreckung einer Entscheidung gemäß Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 beantragt, so kann das Gericht im ersuchten Mitgliedstaat auf Antrag des Schuldners a) das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken, b) die Vollstreckung von der Leistung einer vom Gericht zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen oder c) (2) das Vollstreckungsverfahren insgesamt oder teilweise aussetzen. Die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats setzt das Vollstreckungsverfahren auf Antrag des Schuldners aus, wenn die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat vorläufig nicht vollstreckbar ist. 69 Abschnitt 3 Versagung der Anerkennung und Vollstreckung Unterabschnitt 1 Versagung der Anerkennung ▌ Artikel 45 (1) Die Anerkennung einer Entscheidung wird auf Antrag eines Berechtigten versagt, wenn a) die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats ▌offensichtlich widersprechen würde; b) dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelfeingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte; 70 c) die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien im ersuchten Mitgliedstaat ▌ergangen ist; d) die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung im ersuchten Mitgliedstaat ▌erfüllt, oder e) die Entscheidung unvereinbar ist i) mit Kapitel II Abschnitte 3, 4 oder 5, sofern der Beklagte Versicherungsnehmer, Versicherter, Begünstigter des Versicherungsvertrags, Geschädigter, Verbraucher oder Arbeitnehmer ist, oder ii) (2) mit Kapitel II Abschnitt 6. Das mit dem Antrag befasste Gericht ist bei der Prüfung, ob eine der in Absatz 1 Buchstabe e angeführten Zuständigkeiten gegeben ist, an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, aufgrund deren das Ursprungsgericht seine Zuständigkeit angenommen hat. 71 (3) Die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts darf, unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe e, nicht nachgeprüft werden. Die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nicht zur öffentlichen Ordnung (ordre public) im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a. (4) Der Antrag auf Versagung der Anerkennung ist gemäß den Verfahren des Unterabschnitts 2 und gegebenenfalls des Abschnitts 4 zu stellen. ▌ Unterabschnitt 2 Versagung der Vollstreckung Artikel 46 Die Vollstreckung einer Entscheidung wird auf Antrag des Schuldners versagt, wenn festgestellt wird, dass einer der in Artikel 45 genannten Gründe gegeben ist. 72 Artikel 47 (1) Der Antrag auf Versagung der Vollstreckung ist an das Gericht ▌ zu richten, das der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 75 Buchstabe a mitgeteilt wurde. (2) Für das Verfahren zur Versagung der Vollstreckung ist, soweit es nicht durch diese Verordnung geregelt ist, das Recht des ersuchten Mitgliedstaats maßgebend. (3) Der Antragsteller legt dem Gericht eine Ausfertigung der Entscheidung und gegebenenfalls eine Übersetzung oder Transliteration der Entscheidung vor. Das Gericht kann auf die Vorlage der in Unterabsatz 1 genannten Schriftstücke verzichten, wenn ihm die Schriftstücke bereits vorliegen oder wenn es das Gericht für unzumutbar hält, vom Antragsteller die Vorlage der Schriftstücke zu verlangen. Im letztgenannten Fall kann das Gericht von der anderen Partei verlangen, diese Schriftstücke vorzulegen. 73 (4) Von der Partei, die die Versagung der Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt, kann nicht verlangt werden, dass sie im ersuchten Mitgliedstaat über eine Postanschrift verfügt. Es kann von ihr auch nicht verlangt werden, dass sie im ersuchten Mitgliedstaat über einen bevollmächtigten Vertreter verfügt, es sei denn, ein solcher Vertreter ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes der Parteien vorgeschrieben. ▌ Artikel 48 Das Gericht entscheidet unverzüglich über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung. ▌ 74 Artikel 49 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen. (2) Der Rechtsbehelf ist bei dem Gericht einzulegen, das der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 75 Buchstabe b mitgeteilt wurde. ▌ Artikel 50 Gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, kann nur ein Rechtsbehelf eingelegt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 75 Buchstabe c mitgeteilt hat, bei welchen Gerichten ein weiterer Rechtsbehelf einzulegen ist. ▌ 75 Artikel 51 (1) Das mit einem Antrag auf Verweigerung der Vollstreckung befasste Gericht oder das nach Artikel 49 oder Artikel 50 mit einem Rechtsbehelf befasste Gericht kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist. Im letztgenannten Fall kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb derer der Rechtsbehelf einzulegen ist. (2) Ist die Entscheidung in Irland, Zypern oder im Vereinigten Königreich ergangen, so gilt jeder im Ursprungsmitgliedstaat statthafte Rechtsbehelf als ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne des Absatzes 1. ▌ Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften 76 Artikel 52 Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf im ersuchten Mitgliedstaat ▌keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden. Artikel 53 Das Ursprungsgericht stellt auf Antrag eines Berechtigten die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I aus. ▌ Artikel 54 (1) Enthält eine Entscheidung eine Maßnahme oder Anordnung, die im Recht des ersuchten Mitgliedstaats nicht bekannt ist, so ist diese Maßnahme oder Anordnung soweit möglich an eine im Recht dieses Mitgliedstaats bekannte Maßnahme oder Anordnung anzupassen, mit der vergleichbare Wirkungen verbunden sind und die ähnliche Ziele und Interessen verfolgt. 77 Ein solche Anpassung darf nicht dazu führen, dass Wirkungen entstehen, die über die im Recht des Ursprungsmitgliedstaats vorgesehenen Wirkungen hinausgehen. (2) Jede Partei kann die Anpassung der Maßnahme oder Anordnung vor einem Gericht anfechten. (3) Die Partei, die die Entscheidung geltend macht oder deren Vollstreckung beantragt, kann erforderlichenfalls aufgefordert werden, eine Übersetzung oder Transliteration der Entscheidung zur Verfügung zu stellen. Artikel 55 In einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen, die auf Zahlung eines Zwangsgelds ▌ lauten, sind im ersuchten Mitgliedstaat nur vollstreckbar , wenn die Höhe des Zwangsgelds durch das Ursprungsgericht endgültig festgesetzt ist. Artikel 56 Der Partei, die in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstrecken will, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines Wohnsitzes oder Aufenthalts im ersuchten Mitgliedstaat eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden. 78 Artikel 57 (1) Ist nach dieser Verordnung eine Übersetzung oder Transliteration erforderlich, so erfolgt die Übersetzung oder Transliteration in die Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, nach Maßgabe des Rechts dieses Mitgliedstaats in die oder in eine der Verfahrenssprachen des Ortes, an dem eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend gemacht oder ein Antrag gestellt wird. (2) Bei den in den Artikeln 53 und 60 genannten Formblättern kann eine Übersetzung oder Transliteration auch in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Organe der Union erfolgen, die der betreffende Mitgliedstaat für diese Formblätter zugelassen hat. (3) Eine Übersetzung aufgrund dieser Verordnung ist von einer Person zu erstellen, die zur Anfertigung von Übersetzungen in einem der Mitgliedstaaten befugt ist. 79 KAPITEL IV ÖFFENTLICHE URKUNDEN UND GERICHTLICHE VERGLEICHE Artikel 58 (1) Öffentliche Urkunden, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, sind in den anderen Mitgliedstaaten ▌ vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf ▌. Die Zwangsvollstreckung aus der öffentlichen Urkunde kann nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde. Die Vorschriften des Kapitels III Abschnitt 2, des Abschnitts 3 Unterabschnitt 2 und des Abschnitts 4 sind auf öffentlichen Urkunden sinngemäß anzuwenden. (2) Die vorgelegte öffentliche Urkunde muss die Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfüllen, die im Ursprungsmitgliedstaat erforderlich sind. ▌ ▌ 80 Artikel 59 Gerichtliche Vergleiche, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in den anderen Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden vollstreckt. ▌ Artikel 60 Die zuständige Behörde oder das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats stellt auf Antrag eines Berechtigten die Bescheinigung mit einer Zusammenfassung der in der öffentlichen Urkunde beurkundeten vollstreckbaren Verpflichtung oder der in dem gerichtlichen Vergleich beurkundeten Parteivereinbarung unter Verwendung des Formblatts in Anhang II aus. KAPITEL V ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Artikel 61 Im Rahmen dieser Verordnung bedarf es hinsichtlich Urkunden, die in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit. 81 Artikel 62 (1) Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, so wendet das Gericht sein Recht an. (2) Hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, dessen Gerichte angerufen sind, so wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, das Recht dieses Mitgliedstaats an. Artikel 63 (1) Gesellschaften und juristische Personen haben für die Anwendung dieser Verordnung ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich a) ihr satzungsmäßiger Sitz, b) ihre Hauptverwaltung oder c) ihre Hauptniederlassung befindet. 82 (2) Im Falle Irlands, Zyperns und des Vereinigten Königreichs ist unter dem Ausdruck „satzungsmäßiger Sitz“ das registered office oder, wenn ein solches nirgendwo besteht, der place of incorporation (Ort der Erlangung der Rechtsfähigkeit) oder, wenn ein solcher nirgendwo besteht, der Ort, nach dessen Recht die formation (Gründung) erfolgt ist, zu verstehen. (3) Um zu bestimmen, ob ein trust seinen Sitz in dem Mitgliedstaat hat, bei dessen Gerichten die Klage anhängig ist, wendet das Gericht sein Internationales Privatrecht an. Artikel 64 Unbeschadet günstigerer innerstaatlicher Vorschriften können Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben und die vor den Strafgerichten eines anderen Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, wegen einer fahrlässig begangenen Straftat verfolgt werden, sich von hierzu befugten Personen vertreten lassen, selbst wenn sie persönlich nicht erscheinen. Das Gericht kann jedoch das persönliche Erscheinen anordnen; wird diese Anordnung nicht befolgt, so braucht die Entscheidung, die über den Anspruch aus einem Rechtsverhältnis des Zivilrechts ergangen ist, ohne dass sich der Angeklagte verteidigen konnte, in den anderen Mitgliedstaaten weder anerkannt noch vollstreckt zu werden. 83 Artikel 65 (1) Die in Artikel 8 Nummer 2 und Artikel 13 für eine Gewährleistungs- oder Interventionsklage vorgesehene Zuständigkeit kann in den Mitgliedstaaten, die in der von der Kommission nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 76 Absatz 2 festgelegten Liste aufgeführt sind, nur geltend gemacht werden, soweit das einzelstaatliche Recht dies zulässt. Eine Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, kann ▌aufgefordert werden, nach den ▌Vorschriften über die Streitverkündung gemäß der genannten Liste einem Verfahren vor einem Gericht dieser Mitgliedstaaten beizutreten. ▌ (2) Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat aufgrund des Artikels 8 Nummer 2 oder des Artikels 13 ergangen sind, werden ▌nach Kapitel III in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt. Die Wirkungen, welche die Entscheidungen, die in den in der Liste nach Absatz 1 aufgeführten Mitgliedstaaten ergangen sind, gemäß dem Recht dieser Mitgliedstaaten infolge der Anwendung von Absatz 1 gegenüber Dritten haben, werden in den allen Mitgliedstaaten anerkannt. 84 (3) Die in der Liste nach Absatz 1 aufgeführten Mitgliedstaaten übermitteln im Rahmen des durch die Entscheidung 2001/470/EG des Rates errichteten Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen1 („Europäisches Justizielles Netz“) Informationen darüber, wie nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts die in Absatz 2 Satz 2 genannten Wirkungen der Entscheidungen bestimmt werden können. KAPITEL VI ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN Artikel 66 (1) Diese Verordnung ist nur auf Verfahren, öffentliche Urkunden oder gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die nach dem … oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen worden sind. (2) Ungeachtet des Artikels 80 gilt die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 weiterhin für Entscheidungen, die in vor dem …* eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind, für vor diesem Zeitpunkt förmlich errichtete oder eingetragene öffentliche Urkunden sowie für vor diesem Zeitpunkt gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche, sofern sie in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen. 1 ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25. ABl.: Bitte Datum einfügen - Tag des Beginns der Anwendung dieser Verordnung. 85 KAPITEL VII VERHÄLTNIS ZU ANDEREN RECHTSINSTRUMENTEN Artikel 67 Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen, die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit oder die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regeln und in Unionsrechtsakten oder in dem in Ausführung dieser Rechtsakte harmonisierten einzelstaatlichen Recht enthalten sind. Artikel 68 (1) Diese Verordnung tritt im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten an die Stelle des Brüsseler Übereinkommens von 1968, außer hinsichtlich der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, die in den territorialen Anwendungsbereich des genannten Übereinkommens fallen und aufgrund der Anwendung von Artikel 355 AEUV von dieser Verordnung ausgeschlossen sind. (2) Soweit diese Verordnung die Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens von 1968 zwischen den Mitgliedstaaten ersetzt, gelten Verweise auf dieses Übereinkommen als Verweise auf die vorliegende Verordnung. 86 Artikel 69 Diese Verordnung ersetzt unbeschadet der Artikel 70 und 71 im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten die Übereinkünfte, die sich auf dieselben Rechtsgebiete erstrecken wie diese Verordnung. Ersetzt werden insbesondere die Übereinkünfte, die in der von der Kommission nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 76 Absatz 2 festgelegten Liste aufgeführt sind. Artikel 70 (1) Die in Artikel 69 genannten Übereinkünfte behalten ihre Wirksamkeit für die Rechtsgebiete, auf die diese Verordnung nicht anzuwenden ist. (2) Sie bleiben auch weiterhin für die Entscheidungen, öffentlichen Urkunden und gerichtlichen Vergleiche wirksam, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ergangen, förmlich errichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen worden sind. 87 Artikel 71 (1) Diese Verordnung lässt Übereinkünfte unberührt, denen die Mitgliedstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen regeln. (2) Um eine einheitliche Auslegung des Absatzes 1 zu sichern, wird er in folgender Weise angewandt: a) Diese Verordnung schließt nicht aus, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, der Vertragspartei einer Übereinkunft über ein besonderes Rechtsgebiet ist, seine Zuständigkeit auf eine solche Übereinkunft stützt, und zwar auch dann, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, der nicht Vertragspartei einer solchen Übereinkunft ist. In jedem Fall wendet dieses Gericht Artikel 28 dieser Verordnung an. b) Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat von einem Gericht erlassen worden sind, das seine Zuständigkeit auf eine Übereinkunft über ein besonderes Rechtsgebiet gestützt hat, werden in den anderen Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung anerkannt und vollstreckt. 88 Sind der Ursprungsmitgliedstaat und der ersuchte Mitgliedstaat Vertragsparteien einer Übereinkunft über ein besonderes Rechtsgebiet, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regelt, so gelten diese Voraussetzungen. In jedem Fall können die Bestimmungen dieser Verordnung über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen angewandt werden. Artikel 72 Diese Verordnung lässt Vereinbarungen unberührt, durch die sich die Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 nach Artikel 59 des Brüsseler Übereinkommens von 1968 verpflichtet haben, Entscheidungen der Gerichte eines anderen Vertragsstaats des genannten Übereinkommens gegen Beklagte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Drittstaats haben, nicht anzuerkennen, wenn die Entscheidungen in den Fällen des Artikels 4 des genannten Übereinkommens nur in einem der in Artikel 3 Absatz 2 des genannten Übereinkommens angeführten Gerichtsstände ergehen können. 89 Artikel 73 (1) Diese Verordnung lässt die Anwendung des Übereinkommens von Lugano von 2007 unberührt. (2) Diese Verordnung lässt die Anwendung des Übereinkommens von New York von 1958 unberührt. (3) Diese Verordnung lässt die Anwendung der bilateralen Übereinkünfte und Vereinbarungen zwischen einem Drittstaat und einem Mitgliedstaat unberührt, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 geschlossen wurden und in dieser Verordnung geregelte Angelegenheiten betreffen. KAPITEL VIII SCHLUSSVORSCHRIFTEN ▌ 90 Artikel 74 Die Mitgliedstaaten übermitteln im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen eine Beschreibung der einzelstaatlichen Vollstreckungsvorschriften und verfahren, einschließlich Angaben über die Vollstreckungsbehörden, sowie Informationen über alle Vollstreckungsbeschränkungen, insbesondere über Schuldnerschutzvorschriften und Verjährungsfristen, im Hinblick auf die Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit. Die Mitgliedstaaten halten diese Informationen stets auf dem neuesten Stand. Artikel 75 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum ... * mit, ▌ * ABl.: Bitte Datum einfügen: 12 Monate vor dem Tag des Beginns der Anwendung dieser Verordnung. 91 a) an welches Gericht der Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 47 Absatz 1 zu richten ist; b) bei welchen Gerichten der Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 49 Absatz 2 einzulegen ist; c) bei welchen Gerichten ein weiterer Rechtsbehelf gemäß Artikel 50 einzulegen ist und d) welche Sprachen für die Übersetzung der Formblätter nach Artikel 57 Absatz 2 zugelassen sind. Die Angaben werden von der Kommission in geeigneter Weise, insbesondere über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Artikel 76 (1) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission a) die Zuständigkeitsvorschriften nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6Absatz 2, 92 (2) b) die Regeln für die Streitverkündung nach Artikel 65 und c) die Übereinkünfte nach Artikel 69. Die Kommission legt anhand der in Absatz 1 genannten Notifizierungen der Mitgliedstaaten die jeweiligen Listen fest. (3) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission alle späteren Änderungen, die an diesen Listen vorgenommen werden müssen. Die Kommission passt diese Listen entsprechend an. (4) Die Kommission veröffentlicht die Listen und alle späteren Änderungen dieser Listen im Amtsblatt der Europäischen Union. (5) Die Kommission stellt der Öffentlichkeit alle nach den Absätzen 1 und 3 notifizierten Informationen auf andere geeignete Weise, insbesondere über das Europäische Justizielle Netz, zur Verfügung. 93 Artikel 77 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 78 in Bezug auf die Änderung der Anhänge I und II delegierte Rechtsakte zu erlassen. Artikel 78 (1) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 77 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem ...* übertragen. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 77 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Der Beschluss tritt am Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht die Gültigkeit bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte. ▌ * ABl.: Bitte als Datum einfügen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung. 94 (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (5) Ein gemäß Artikel 77 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert. ▌ Artikel 79 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum …* einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht enthält auch eine Bewertung der Frage, ob die Zuständigkeitsvorschriften weiter ausgedehnt werden sollten auf Beklagte, die ihren Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat haben, wobei der Funktionsweise dieser Verordnung und möglichen Entwicklungen auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen ist. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt. * ABl.: Bitte Datum einfügen: sieben Jahre nach dem Tag des Beginns der Anwendung dieser Verordnung. 95 Artikel 80 ▌ Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 wird durch diese Verordnung aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen. ▌ Artikel 81 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem …*, mit Ausnahme der Artikel 75 und 76, die ab dem …** gelten. * ** ABl.: Bitte Datum einfügen: 24 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung. ABl.: Bitte Datum einfügen: 12 Monate vor dem Tag des Beginns der Anwendung dieser Verordnung. 96 Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten. ▌ Geschehen zu Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident 97 ANHANG I BESCHEINIGUNG ÜBER EINE ENTSCHEIDUNG IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN ▌ Artikel 53 der Verordnung ___des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 1. URSPRUNGSGERICHT 1.1. Bezeichnung: 1.2. Anschrift: 1.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach: 1.2.2. PLZ und Ort: 1.2.3. Mitgliedstaat: AT □ BE □ BG □ CY □ CZ □ DE □ EE □ EL □ ES □ FI □ FR □ HU □ IE □ IT □ LT □ LU □ LV □ MT □ NL □ PL □ PT □ RO □ SE □ SI □ SK □ UK □ 98 1.3. Telefon ▌: 1.4. Fax: 1.5. E-Mail (falls verfügbar): 2. KLÄGER1 2.1. Name, Vorname/Name der Firma oder Organisation: 2.2. Identifizierungsnummer (falls vorhanden und falls verfügbar): 2.3. Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort oder, bei juristischen Personen, Datum der Gründung/Erlangung der Rechtsfähigkeit/Registrierung (falls relevant und falls verfügbar): 2.4. Anschrift: 2.4.1. Straße und Hausnummer/Postfach: 2.4.2. PLZ und Ort: 1 Betrifft die Entscheidung mehr als einen Kläger, sind die betreffenden Angaben für sämtliche Kläger einzutragen. 99 2.4.3. Land: AT □ BE □ BG □ CY □ CZ □ DE □ EE □ EL □ ES □ FI □ FR □ HU □ IE □ IT □ LT □ LU □ LV □ MT □ NL □ PL □ PT □ RO □ SE □ SI □ SK □ UK □ Sonstige (bitte angeben (ISO-Code)) □ 2.5. E-Mail (falls verfügbar): 3. BEKLAGTE(R)1 3.1. Name, Vorname/Name der Firma oder Organisation: 3.2. Identifizierungsnummer (falls vorhanden und falls verfügbar): 3.3. Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort oder, bei juristischen Personen, Datum der Gründung/Erlangung der Rechtsfähigkeit/Registrierung (falls relevant und falls verfügbar): 3.4. 1 Anschrift: Betrifft die Entscheidung mehr als einen Beklagten, sind die betreffenden Angaben für sämtliche Beklagten einzutragen. 100 3.4.1. Straße und Hausnummer/Postfach: 3.4.2. PLZ und Ort: 3.4.3. Land: AT □ BE □ BG □ CY □ CZ □ DE □ EE □ EL □ ES □ FI □ FR □ HU □ IE □ IT □ LT □ LU □ LV □ MT □ NL □ PL □ PT □ RO □ SE □ SI □ SK □ UK □ Sonstige (bitte angeben (ISO-Code)) □ 3.5. E-Mail (falls verfügbar): 4. ENTSCHEIDUNG 4.1. Datum (TT/MM/JJJJ) der Entscheidung: 4.2. Aktenzeichen der Entscheidung: ▌ 101 4.3. Ist die Entscheidung ergangen, ohne dass sich der Beklagte auf das Verfahren eingelassen hat? 4.3.1. □ Nein 4.3.2. □ Ja (bitte das Datum (TT/MM/JJJJ) angeben, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück dem Beklagten zugestellt wurde): 4.4. Die Entscheidung ist im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar, ohne dass weitere Bedingungen erfüllt sein müssen: 4.4.1. □ Ja (bitte gegebenenfalls das Datum (TT/MM/JJJJ) angeben, zu dem die Entscheidung für vollstreckbar erklärt wurde): ▌ 4.4.2. □ Ja, aber nur gegenüber folgender/folgenden Person(en) (bitte angeben): ▌ 102 4.4.3. □ Ja, aber nur für einen Teil/Teile der Entscheidung (bitte angeben): ▌ 4.4.4. □ Die Entscheidung enthält keine vollstreckbare Verpflichtung. ▌ 4.5. Zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung ist die Entscheidung dem/den Beklagten zugestellt: 4.5.1. □ Ja (bitte das Datum der Zustellung (TT/MM/JJJJ) angeben, falls bekannt): 4.5.1.1. Die Entscheidung wurde in der/den folgenden Sprache(n) zugestellt: BG □ ES □ CS □ DE □ ET □ EL □ EN □ FR □ GA □ IT □ LV □ LT □ HU □ MT □ NL □ PL □ PT □ RO □ SK □ SL □ FI □ SV □ Sonstige (bitte angeben (ISO-Code)) □ 103 ▌ 4.5.2. □ Dem Gericht nicht bekannt. 4.6. Tenor der Entscheidung und zugesprochene Zinszahlung: 4.6.1. Entscheidung über eine Geldforderung1 4.6.1.1. Kurzdarstellung des Streitgegenstands: 4.6.1.2. Das Gericht hat ………………. (Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation)2 angewiesen, eine Zahlung zu leisten an: ………….. (Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation) 4.6.1.2.1. Wurde mehr als eine Person bezeichnet, die für den Anspruch haftet, kann jede der bezeichneten Personen für den gesamten Betrag in Anspruch genommen werden. 1 2 Betrifft die Entscheidung allein eine Kostenfeststellung im Zusammenhang mit einem Anspruch, der Gegenstand einer vorherigen Entscheidung war, ist Ziffer 4.6.1 nicht auszufüllen und zu Ziffer 4.7 überzugehen. Wurde mehr als eine Person angewiesen, eine Zahlung zu leisten, sind die betreffenden Angaben für sämtliche Personen einzutragen. 104 4.6.1.2.1.1. □ Ja 4.6.1.2.1.2. □ Nein 4.6.1.3. Währung: □ Euro (EUR) □ bulgarischer Lew (BGN) □ tschechische Krone (CZK) □ ungarischer Forint (HUF) □ litauischer Litas (LTL) □ lettischer Lats (LVL) □ polnischer Zloty (PLN) □ Pfund Sterling (GBP) □ rumänischer Leu (RON) □ schwedische Krone (SEK) □ Sonstige (bitte angeben (ISO-Code)): □ 4.6.1.4. Hauptforderung: 4.6.1.4.1 □ Einmalzahlung 4.6.1.4.2. □ Ratenzahlung1 1 Es sind die betreffenden Angaben zu den einzelnen Ratenzahlungen einzutragen. 105 Fälligkeit (TT/MM/JJJJ) Betrag 4.6.1.4.3. □ Regelmäßige Zahlung 4.6.1.4.3.1. □ täglich 4.6.1.4.3.2. □ wöchentlich 4.6.1.4.3.3. □ Sonstige (bitte Häufigkeit angeben): 4.6.1.4.3.4. Ab Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis: 4.6.1.4.3.5. Falls zutreffend, bis (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis): 4.6.1.5. Zinsen (falls zutreffend): 106 4.6.1.5.1. Zinsen: 4.6.1.5.1.1. □ Nicht in der Entscheidung angegeben 4.6.1.5.1.2. □ Ja, in der Entscheidung folgendermaßen angegeben: 4.6.1.5.1.2.1. Betrag: oder 4.6.1.5.1.2.2. Zinssatz … % 4.6.1.5.1.2.3.Zinsen sind fällig ab … (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis) bis … (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis)1 4.6.1.5.2. □ Gesetzliche Zinsen (falls zutreffend), zu berechnen gemäß (bitte entsprechendes Gesetz angeben): 4.6.1.5.2.1. Zinsen sind fällig ab … (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis) bis ... (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis)1 1 Bei mehr als einem Zinszeitraum sind die betreffenden Angaben zu sämtlichen Zinszeiträumen einzutragen. 107 4.6.1.5.3. □ Kapitalisierung der Zinsen (falls zutreffend, bitte angeben): 4.6.2. Entscheidung über die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme, einschließlich Sicherungsmaßnahme: 4.6.2.1. Kurzdarstellung des Streitgegenstands und der angeordneten Maßnahme: 4.6.2.2. Die Maßnahme wurde von einem Gericht angeordnet, das in der Hauptsache zuständig ist 4.6.2.2.1. □ Ja 4.6.3. Sonstige Entscheidungsarten: 4.6.3.1. Kurzdarstellung des Streitgegenstands und der Entscheidung des Gerichts: 4.7. Kosten1: 4.7.1. Währung: 1 Dieser Punkt betrifft auch Fälle, in denen die Kosten in einer gesonderten Entscheidung zugesprochen werden. 108 □ Euro (EUR) □ bulgarischer Lew (BGN) □ tschechische Krone (CZK) □ ungarischer Forint (HUF) □ litauischer Litas (LTL) □ lettischer Lats (LVL) □ polnischer Zloty (PLN) □ Pfund Sterling (GBP) □ rumänischer Leu (RON) □ schwedische Krone (SEK) □ Sonstige (bitte angeben (ISO-Code)): □ 4.7.2. Dem/den folgenden Schuldner(n) wurden die Kosten aufgegeben: 4.7.2.1. Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation:1 4.7.2.2. Wurden mehr als einer Person die Kosten aufgegeben, kann jede der bezeichneten Personen für den gesamten Betrag in Anspruch genommen werden: 4.7.2.2.1. □ Ja 4.7.2.2.2. □ Nein 4.7.3. 1 2 Folgende Kosten werden geltend gemacht:2 Falls mehr als eine Person betroffen ist, sind die betreffenden Angaben für sämtliche Personen einzutragen. Falls mehrere Personen für die Kosten in Anspruch genommen werden können, ist die notwendige Aufschlüsselung für jede Person gesondert einzutragen. 109 4.7.3.1. □ Die Kosten wurden in der Entscheidung in Form eines Gesamtbetrags festgesetzt (bitte Betrag angeben): 4.7.3.2. □ Die Kosten wurden in der Entscheidung in Form eines Prozentsatzes der Gesamtkosten festgesetzt (bitte Prozentsatz der Gesamtkosten angeben): 4.7.3.3. □ Die Haftung für die Kosten wurde in der Entscheidung festgelegt, und es handelt sich um folgende Beträge: 4.7.3.3.1. □ Gerichtsgebühren: 4.7.3.3.2. □ Rechtsanwaltsgebühren: 4.7.3.3.3. □ Zustellungskosten: 4.7.3.3.4. □ Sonstige Kosten: 4.7.3.4. □ Sonstige (bitte angeben): 110 4.7.4. Zinsen auf Kosten: 4.7.4.1. □ Nicht zutreffend 4.7.4.2. □ In der Entscheidung angegebene Zinsen 4.7.4.2.1. □ Betrag: oder 4.7.4.2.2. □ Zinssatz … % 4.7.4.2.2.1. Zinsen sind fällig ab … (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis) bis ... (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis)1 4.7.4.3. □ Gesetzliche Zinsen (falls zutreffend), zu berechnen gemäß (bitte entsprechendes Gesetz angeben): 1 Bei mehr als einem Zinszeitraum sind die betreffenden Angaben für sämtliche Zinszeiträume einzutragen. 111 4.7.4.3.1. Zinsen sind fällig ab … (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis) bis ... (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis)1 4.7.4.4. □ Kapitalisierung der Zinsen (falls zutreffend, bitte angeben): ▌ Geschehen zu: … Unterschrift und/oder Dienstsiegel des Ursprungsgerichts: 1 Bei mehr als einem Zinszeitraum sind die betreffenden Angaben für sämtliche Zinszeiträume einzutragen. 112 ▌ 113 ANHANG II BESCHEINIGUNG ÜBER EINE ÖFFENTLICHE URKUNDE/EINEN GERICHTLICHEN VERGLEICH1 IN EINER ZIVIL- ODER HANDELSSACHE Artikel 60 der Verordnung ___des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 1. GERICHT ODER SONST BEFUGTE STELLE, DAS/DIE DIE BESCHEINIGUNG AUSSTELLT 1.1. Bezeichnung: 1.2. Anschrift: 1.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach: 1.2.2. PLZ und Ort: 1.2.3. Mitgliedstaat: 1 Unzutreffendes in der gesamten Bescheinigung jeweils streichen. 114 AT □ BE □ BG □ CY □ CZ □ DE □ EE □ EL □ ES □ FI □ FR □ HU □ IE □ IT □ LT □ LU □ LV □ MT □ NL □ PL □ PT □ RO □ SE □ SI □ SK □ UK □ 1.3. Telefon: 1.4. Fax: 1.5. E-Mail (falls verfügbar): 2. ÖFFENTLICHE URKUNDE ▌ 2.1. Stelle, die die öffentliche Urkunde errichtet hat (wenn dies eine andere Stelle als diejenige ist, die die Bescheinigung ausstellt) 2.1.1. Name und Bezeichnung dieser Stelle: 2.1.2. Anschrift: 2.2. Datum (TT/MM/JJJJ), zu dem die öffentliche Urkunde durch die unter Ziffer 2.1 genannte Stelle errichtet wurde: 115 ▌ 2.3. Nummer der öffentlichen Urkunde (falls zutreffend): 2.4. Datum (TT/MM/JJJJ), zu dem die öffentliche Urkunde in dem Ursprungsmitgliedstaat eingetragen wurde (nur auszufüllen, wenn das Datum der Eintragung für die Rechtswirkung der Urkunde maßgeblich ist und dieses Datum ein anderes als das unter Ziffer 2.2 angegebene Datum ist): 2.4.1. Nummer der Eintragung (falls zutreffend): 3. GERICHTLICHER VERGLEICH 3.1. Gericht, das den gerichtlichen Vergleich gebilligt hat oder vor dem der gerichtliche Vergleich geschlossen wurde (wenn dies ein anderes Gericht als dasjenige ist, das die Bescheinigung ausstellt) 3.1.1. Bezeichnung des Gerichts: 3.1.2. Anschrift: 116 3.2. Datum (TT/MM/JJJJ) des gerichtlichen Vergleichs: 3.3. Aktenzeichen des gerichtlichen Vergleichs: 4. PARTEIEN DER ÖFFENTLICHEN URKUNDE/DES GERICHTLICHEN VERGLEICHS 4.1. Name(n) des/der Gläubiger(s) (Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation)1: 4.1.1. Identifizierungsnummer (falls vorhanden und falls verfügbar): 4.1.2. Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort oder, bei juristischen Personen, Datum der Gründung/Erlangung der Rechtsfähigkeit/Registrierung (falls relevant und falls verfügbar): 4.2. Name(n) des/der Schuldner (s) (Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation)2: 4.2.1. 1 2 Identifizierungsnummer (falls vorhanden und falls verfügbar): Bei mehreren Gläubigern sind die betreffenden Angaben für sämtliche Gläubiger einzutragen. Bei mehreren Schuldnern sind die betreffenden Angaben für sämtliche Schuldner einzutragen. 117 4.2.2. Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort oder, bei juristischen Personen, Datum der Gründung/Erlangung der Rechtsfähigkeit/Registrierung (falls relevant und falls verfügbar): 4.3. Ggf. Name der anderen Parteien (Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation)1: 4.3.1. Identifizierungsnummer (falls vorhanden und falls verfügbar): 4.3.2. Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort oder, bei juristischen Personen, Datum der Gründung/Erlangung der Rechtsfähigkeit/Registrierung (falls relevant und falls verfügbar): 5. VOLLSTRECKBARKEIT DER ÖFFENTLICHEN URKUNDE/DES GERICHTLICHEN VERGLEICHS IM URSPRUNGSMITGLIEDSTAAT 5.1. Die öffentliche Urkunde/der gerichtliche Vergleich ist im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar 5.1.1. □ Ja 1 Ggf. sind die betreffenden Angaben für sämtliche anderen Parteien einzutragen. 118 5.2. 5.2.1. Inhalt der öffentlichen Urkunde/des gerichtlichen Vergleichs und Zinsen Öffentliche Urkunde/gerichtlicher Vergleich über eine Geldforderung 5.2.1.1. Kurzdarstellung des Gegenstands: 5.2.1.2. Gemäß der öffentlichen Urkunde/dem gerichtlichen Vergleich muss ………………. (Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation)1 eine Zahlung leisten an: ………….. (Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation) 5.2.1.2.1. Wurde mehr als eine Person bezeichnet, die für den Anspruch haftet, kann jede der bezeichneten Personen für den gesamten Betrag in Anspruch genommen werden: 5.2.1.2.1.1. □ Ja 5.2.1.2.1.2. □ Nein 1 Wurde mehr als eine Person angewiesen, eine Zahlung zu leisten, sind die betreffenden Angaben für sämtliche Personen einzutragen. 119 5.2.1.3. Währung: □ Euro (EUR) □ bulgarischer Lew (BGN) □ tschechische Krone (CZK) □ ungarischer Forint (HUF) □ litauischer Litas (LTL) □ lettischer Lats (LVL) □ polnischer Zloty (PLN) □ Pfund Sterling (GBP) □ rumänischer Leu (RON) □ schwedische Krone (SEK) □ Sonstige (bitte angeben (ISO-Code)): □ 5.2.1.4. Hauptforderung: 5.2.1.4.1. □ Einmalzahlung 5.2.1.4.2. □ Ratenzahlung1 Fälligkeit (TT/MM/JJJJ) 1 Betrag Es sind die betreffenden Angaben für die einzelnen Ratenzahlungen einzutragen. 120 5.2.1.4.3. □ Regelmäßige Zahlung 5.2.1.4.3.1. □ täglich 5.2.1.4.3.2. □ wöchentlich 5.2.1.4.3.3. □ Sonstige (bitte Häufigkeit angeben): 5.2.1.4.3.4. Ab (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis): 5.2.1.4.3.5. Gegebenenfalls bis ... (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis) 5.2.1.5. Zinsen (falls zutreffend) 5.2.1.5.1. Zinsen: 5.2.1.5.1.1. □ Nicht in der öffentlichen Urkunde/dem gerichtlichen Vergleich angegeben 121 5.2.1.5.1.2. □ Ja, in der öffentlichen Urkunde/dem gerichtlichen Vergleich folgendermaßen angegeben: 5.2.1.5.1.2.1. Betrag: oder 5.2.1.5.1.2.2. Zinssatz … % 5.2.1.5.1.2.3. Zinsen sind fällig ab … (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis) bis … (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis)1 5.2.1.5.2. □ Gesetzliche Zinsen (falls zutreffend), zu berechnen gemäß (bitte entsprechendes Gesetz angeben): 5.2.1.5.2.1. Zinsen sind fällig ab … (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis) bis ... (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis)1 5.2.1.5.3. □ Kapitalisierung der Zinsen (falls zutreffend, bitte angeben): 1 Bei mehr als einem Zinszeitraum sind die betreffenden Angaben für sämtliche Zinszeiträume einzutragen. 122 5.2.2. Öffentliche Urkunde/gerichtlicher Vergleich über eine nichtmonetäre vollstreckbare Verpflichtung: 5.2.2.1. Kurzdarstellung der vollstreckbaren Verpflichtung: 5.2.2.2. Die unter Ziffer 5.2.2.1 genannte Verpflichtung ist vollstreckbar gegen die folgende(n) Person(en)1 (Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation): Geschehen zu: … Stempel und/oder Unterschrift des Gerichts oder zuständigen Behörde, welche die Bescheinigung ausstellt: 1 Bei mehr als einer Person sind die betreffenden Angaben für sämtliche Personen einzutragen. 123 ▌ 124 ANHANG III Entsprechungstabelle Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Diese Verordnung Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 2 Einleitung Artikel 1 Absatz 2 Einleitung Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und f Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b bis d Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b bis d ________ Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e ________ Artikel 1 Absatz 3 ▌ ________ ________ Artikel 2 Artikel 2 Artikel 4 Artikel 3 Artikel 5 Artikel 4 Artikel 6 ▌ ▌ ▌ ________ Artikel 5, einleitende Worte Artikel 7, einleitende Worte Artikel 5 Nummer 1 Artikel 7 Nummer 1 Artikel 5 Nummer 2 ________ Artikel 5 Nummern 3 und 4 Artikel 7 Nummern 2 und 3 ________ Artikel 7 Nummer 4 Artikel 5 Nummern 5 bis 7 Artikel 7 Nummern 5 bis 7 125 Artikel 6 Artikel 8 Artikel 7 Artikel 9 Artikel 8 Artikel 10 Artikel 9 Artikel 11 Artikel 10 Artikel 12 Artikel 11 Artikel 13 Artikel 12 Artikel 14 Artikel 13 Artikel 15 Artikel 14 Artikel 16 Artikel 15 Artikel 17 Artikel 16 Artikel 18 Artikel 17 Artikel 19 Artikel 18 Artikel 20 Artikel 19 Nummern 1 und 2 Artikel 21 Absatz 1 ________ Artikel 21 Absatz 2 Artikel 20 Artikel 22 Artikel 21 Artikel 23 Artikel 22 ▌ Artikel 24 ▌ 126 Artikel 23 Absätze 1 und 2 Artikel 25 Absätze 1 und 2 ________ ▌ ▌ ▌ ▌ ▌ Artikel 23 Absatz 3 ________ Artikel 23 Absätze 4 und 5 Artikel 25 Absätze 3 und 4 ▌ ________ Artikel 25 Absatz 5 Artikel 24 Artikel 26 Absatz 1 ________ Artikel 26 Absatz 2 ________ ▌ Artikel 25 Artikel 27 Artikel 26 Artikel 28 ▌ ▌ Artikel 27 Absatz 1 Artikel 29 Absatz 1 ________ Artikel 29 Absatz 2 Artikel 27 Absatz 2 Artikel 29 Absatz 3 ________ ▌ 127 Artikel 28 Artikel 30 ________ ▌ Artikel 29 Artikel 31 Absatz 1 ________ Artikel 31 Absatz 2 ________ Artikel 31 Absatz 3 ________ Artikel 31 Absatz 4 Artikel 30 Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b ________ Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2 ________ Artikel 32 Absatz 2 ▌ ________ Artikel 33 ________ Artikel 34 Artikel 31 Artikel 35 Artikel 32 Artikel 2 Buchstabe a Artikel 33 Artikel 36 ________ ▌ ________ Artikel 37 ________ Artikel 39 ________ Artikel 40 128 ________ Artikel 41 ________ Artikel 42 ________ Artikel 43 ________ Artikel 44 Artikel 34 Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben a bis d Artikel 35 Absatz 1 Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e Artikel 35 Absatz 2 Artikel 45 Absatz 2 Artikel 35 Absatz 3 Artikel 45 Absatz 3 ▌ Artikel 45 Absatz 4 Artikel 36 Artikel 52 Artikel 37 Absatz 1 Artikel 38 Buchstabe a Artikel 38 ________ Artikel 39 ▌________ Artikel 40 ________ Artikel 41 ▌________ Artikel 42 ▌________ Artikel 43 ▌________ Artikel 44 ▌________ 129 Artikel 45 ▌________ Artikel 46 ▌________ Artikel 47 ▌________ Artikel 48 ▌________ ▌________ Artikel 46 ▌________ Artikel 47 ________ Artikel 48 ▌________ Artikel 49 ▌________ Artikel 50 ▌________ Artikel 51 ▌________ Artikel 54 Artikel 49 Artikel 55 Artikel 50 ▌________ Artikel 51 Artikel 56 Artikel 52 ▌________ Artikel 53 ▌________ Artikel 54 Artikel 53 Artikel 55 Absatz 1 ▌________ 130 Artikel 55 Absatz 2 Artikel 37 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 3 und Artikel 57 ▌________ ▌________ Artikel 56 Artikel 61 Artikel 57 Absatz 1 Artikel 58 Absatz 1 Artikel 57 Absatz 2 ________ Artikel 57 Absatz 3 Artikel 58 Absatz 2 Artikel 57 Absatz 4 Artikel 60 Artikel 58 Artikel 59 und Artikel 60 Artikel 59 Artikel 62 ▌________ _______ Artikel 60 Artikel 63 Artikel 61 Artikel 64 Artikel 62 Artikel 3 Artikel 63 _______ Artikel 64 _______ Artikel 65 Artikel 65 Absätze 1 und 2 _______ Artikel 65 Absatz 3 ▌________ ▌________ 131 Artikel 66 Artikel 66 Artikel 67 Artikel 67 Artikel 68 Artikel 68 Artikel 69 Artikel 69 Artikel 70 Artikel 70 Artikel 71 Artikel 71 Artikel 72 Artikel 72 _______ Artikel 73 Artikel 73 Artikel 79 Artikel 74 Absatz 1 Artikel 75 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 74 Absatz 2 Artikel 77 _______ ▌________ ▌________ ▌________ ▌________ ▌________ _______ ▌________ 132 _______ Artikel 78 _______ ▌________ _______ Artikel 80 Artikel 75 _______ Artikel 76 Artikel 81 Anhang I Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a Anhang II Artikel 75 Buchstabe a Anhang III Artikel 75 Buchstabe b Anhang IV Artikel 75 Buchstabe c Anhang V Anhang I und Anhang II Anhang VI Anhang II _______ Anhang III ▌________ ▌________ ▌________ ▌________ ▌________ ▌________ 133 P7_TA-PROV(2012)0413 Inverkehrbringen und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (COM(2010)0473 – C7-0279/2010 – 2010/0246(COD)) (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung) Das Europäische Parlament, – in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2010)0473), – gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0279/2010), – gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, – in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. Januar 20111, - in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 11. Juli 2012 und 17. Oktober 2012 gemachten Zusagen, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, – gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0269/2012), 1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; 2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; 3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. 1 ABl. C 84 vom 17.3.2011, S. 25. 134 P7_TC1-COD(2010)0246 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. November 2012 im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, 135 nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Bestimmte Stoffe oder Gemische sind Ausgangsstoffe für Explosivstoffe und können zur unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden. In dem am 18. April 2008 vom Rat angenommenen Aktionsplan der Europäischen Union zur Verbesserung der Sicherheit in Bezug auf Explosivstoffe wurde die Kommission ersucht, einen ständigen Ausschuss für Ausgangsstoffe einzusetzen, dessen Aufgabe in der Prüfung von Maßnahmen und der Ausarbeitung von Empfehlungen in Bezug auf Rechtsvorschriften für am Markt verfügbare Ausgangsstoffe für Explosivstoffe unter Berücksichtigung ihres Kosten-Nutzen-Verhältnisses besteht. (2) Der von der Kommission im Jahr 2008 eingesetzte Ständige Ausschuss für Ausgangsstoffe hat verschiedene Ausgangsstoffe für Explosivstoffe ermittelt, die für terroristische Anschläge missbraucht werden könnten, und empfohlen, geeignete Maßnahmen auf Unionsebene zu ergreifen. (3) Einige Mitgliedstaaten haben bereits Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, die das Inverkehrbringen, die Bereitstellung und den Besitz von bestimmten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe regeln. 1 2 ABl. C 84 vom 17.3.2011, S. 25. Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012. 136 (4) Diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die von Land zu Land unterschiedlich sind und den Handel innerhalb der Union behindern können, sollten vereinheitlicht werden, um den freien Warenverkehr mit chemischen Stoffen und Gemischen im Binnenmarkt zu verbessern und Wettbewerbshindernisse so weit wie möglich zu beseitigen und ferner für die Allgemeinheit einen hohen Schutz der Sicherheit zu gewährleisten. Auf nationaler Ebene und auf der Ebene der Union sind auch andere Vorschriften im Bezug auf bestimmte Stoffe, die unter diese Verordnung fallen, für die Sicherheit der Arbeitnehmer und den Schutz der Umwelt erlassen worden. Diese Vorschriften bleiben von dieser Verordnung unberührt. (5) Um den Wirtschaftsteilnehmern ein möglichst hohes Maß an Einheitlichkeit zu gewährleisten, ist eine Verordnung für die Regulierung der Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe das am besten geeignete Rechtsinstrument. 137 (6) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen1 müssen als gefährlich eingestufte Stoffe und Gemische vor dem Inverkehrbringen ordnungsgemäß gekennzeichnet werden. Ferner ist vorgesehen, dass die Wirtschaftsteilnehmer einschließlich der Einzelhändler diese Stoffe entweder selbst einstufen und kennzeichnen oder aber die Einstufung verwenden müssen, die von einem in der Lieferkette vorgeschalteten Akteur vorgenommen wurde. Es ist daher angemessen, in der vorliegenden Verordnung vorzusehen, dass alle Wirtschaftsteilnehmer einschließlich der Einzelhändler, die der Allgemeinheit durch diese Verordnung beschränkte Stoffe bereitstellen, sicherstellen, dass auf der Verpackung angegeben ist, dass für Erwerb, Besitz oder Verwendung des betreffenden Stoffes bzw. Gemisches durch Mitglieder der Allgemeinheit Beschränkungen bestehen. 1 ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1. 138 (7) Um auf nationaler Ebene einen Schutz vor unrechtmäßiger Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe zu erreichen, der dem mit dieser Verordnung für die Unionsebene angestrebten Schutzniveau ähnlich ist oder darüber hinausgeht, sind in einigen Mitgliedstaaten bereits Rechts- und Verwaltungsvorschriften bezüglich einiger Stoffe, die einer unrechtmäßigen Verwendung verdächtig sind, in Kraft. Einige dieser Stoffe sind in dieser Verordnung bereits aufgeführt, während andere möglicherweise erst in Zukunft Beschränkungen auf Ebene der Union unterliegen werden. Da es den Zielen dieser Verordnung zuwiderlaufen würde, das Schutzniveau durch Maßnahmen auf Unionsebene zu verringern, sollte ein Mechanismus vorgesehen werden, der die Weitergeltung der betreffenden nationalen Maßnahmen ermöglicht (eine Schutzklausel). (8) Die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen sollte durch die Festlegung von Konzentrationsgrenzwerten für bestimmte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe erschwert werden. Unterhalb dieser Grenzwerte ist der freie Verkehr dieser Ausgangsstoffe für Explosivstoffe unter Einhaltung eines Schutzmechanismus gewährleistet; bei Überschreitung dieser Grenzwerte sollte der Zugang der Allgemeinheit zu diesen Ausgangsstoffen für Explosivstoffe beschränkt werden. 139 (9) Mitgliedern der Allgemeinheit sollte es daher nicht möglich sein, diese Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in über den Grenzwerten liegenden Konzentrationen zu erwerben, einzuführen, zu besitzen oder zu verwenden. Es ist jedoch angebracht vorzusehen, dass Mitglieder der Allgemeinheit solche Ausgangsstoffe für Explosivstoffe für rechtmäßige Zwecke erwerben, einführen, besitzen oder verwenden können, sofern sie hierfür eine Genehmigung besitzen. (10) Da einige Mitgliedstaaten bereits über etablierte Registrierungssysteme verfügen, von denen zur Kontrolle der Bereitstellung einiger oder aller der durch diese Verordnung beschränkten Stoffe auf dem Markt, die den Mitgliedern der Allgemeinheit nicht zur Verfügung gestellt werden dürfen, Gebrauch gemacht wird, sollte diese Verordnung ein Registrierungssystem vorsehen, das auf einige oder alle dieser Stoffe angewendet wird. (11) Wasserstoffperoxid, Nitromethan und Salpetersäure werden weithin von Mitgliedern der Allgemeinheit für rechtmäßige Zwecke verwendet. Es sollte den Mitgliedstaaten daher möglich sein, den Zugang zu diesen Stoffen innerhalb eines bestimmten Konzentrationsbereichs über ein Registrierungssystem gemäß dieser Verordnung anstelle eines Genehmigungssystems vorzusehen. 140 (12) In Anbetracht des sehr speziellen Regelungsgegenstands dieser Verordnung lässt sich dessen Ziel auch erreichen, wenn im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den Mitgliedstaaten gestattet wird, flexibel zu entscheiden, ob Mitgliedern der Allgemeinheit der beschränkte Zugang im Einklang mit dieser Verordnung gewährt wird. (13) Um das berechtigte Ziel der öffentlichen Sicherheit zu verfolgen und dabei das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts so wenig wie möglich zu stören, sollte ein Genehmigungssystem eingeführt werden, das einem Mitglied der Allgemeinheit, das einen durch diese Verordnung beschränkten Stoff, der Mitgliedern der Allgemeinheit nicht zur Verfügung gestellt werden darf, oder ein Gemisch oder einen Stoff, das bzw. der diesen Stoff enthält, in einer Konzentration oberhalb des Grenzwerts erworben hat, ermöglichen würde, diesen Stoff oder dieses Gemisch aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat einzuführen, der den Zugang zu diesem Stoff im Einklang mit einem der in dieser Verordnung vorgesehenen Systeme gestattet. 141 (14) Zur effizienten Umsetzung der Bestimmungen über die Einfuhr von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die Beschränkungen Auslandsreisenden bekannt gegeben werden, welche für die Einfuhr der durch diese Verordnung beschränkten Stoffe gelten, die den Mitgliedern der Allgemeinheit nicht zur Verfügung gestellt werden dürfen. Aus dem gleichen Grund werden die Mitgliedstaaten auch ermutigt, dafür zu sorgen, dass die Allgemeinheit darauf hingewiesen wird, dass die Beschränkungen auch für an Privatpersonen gelieferte kleine Mengen und im Fernabsatz von Endverbrauchern bestellte Mengen gelten. (15) Informationen, die die Mitgliedstaaten der Branche, insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), bereitstellen, könnten in Anbetracht der Erforderlichkeit, den Verwaltungsaufwand für KMU so weit wie möglich zu vermindern, ein sinnvolles Mittel sein, um die Einhaltung dieser Verordnung zu erleichtern. (16) Da es unverhältnismäßig wäre, die Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe bei gewerblichen Tätigkeiten zu untersagen, sollten die Beschränkungen der Bereitstellung, der Einfuhr, des Besitzes und der Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe nur für die Allgemeinheit gelten. Dessen ungeachtet ist es im Hinblick auf die allgemeinen Ziele dieser Verordnung angezeigt, einen Meldemechanismus vorzusehen, der sowohl die gewerblichen Verwender in der gesamten Lieferkette als auch die Mitglieder der Allgemeinheit erfasst, die an nach ihrer Art oder nach ihrem Umfang als verdächtig anzusehenden Transaktionen beteiligt sind. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten nationale Kontaktstellen für die Meldung verdächtiger Transaktionen einrichten. 142 (17) Verschiedene Transaktionen im Bezug auf Ausgangsstoffe für Explosivstoffe können als verdächtig und daher als meldepflichtig angesehen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der (gewerbliche oder private) Kunde sich hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung nicht im Klaren zu sein scheint, mit der beabsichtigten Verwendung nicht vertraut erscheint oder sie nicht plausibel begründen kann, ungewöhnlich große Mengen, ungewöhnliche Konzentrationen oder ungewöhnliche Kombinationen von Stoffen erwerben möchte, nicht bereit ist, seine Identität oder seinen Wohnsitz nachzuweisen oder auf ungewöhnlichen Zahlungsmethoden – darunter hohe Barzahlungen – besteht. Wirtschaftsteilnehmern sollte das Recht vorbehalten sein, eine solche Transaktion abzulehnen. (18) In Anbetracht der allgemeinen Ziele dieser Verordnung werden die zuständigen Genehmigungsbehörden ermutigt, die einschlägige nationale Kontaktstelle über jede Ablehnung eines Genehmigungsantrags zu unterrichteten, sofern die Ablehnung erfolgte, weil berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Verwendung oder an den Absichten des Verwenders bestanden. Desgleichen werden die zuständigen Genehmigungsbehörden ermutigt, die nationale Kontaktstelle über die Aussetzung oder Aufhebung einer Genehmigung zu unterrichten. (19) Um die mögliche unrechtmäßige Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe zu verhindern und aufzudecken, ist es zweckmäßig, dass die nationalen Kontaktstellen Aufzeichnungen über die gemeldeten verdächtigen Transaktionen aufbewahren und dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die konkreten Umstände – einschließlich des tatsächlichen Vorliegens einer einschlägigen Wirtschaftstätigkeit des gewerblichen Verwenders, der an einer verdächtigen Transaktion beteiligt ist – zu untersuchen. 143 (20) Soweit möglich, sollten Konzentrationsgrenzwerte festgelegt werden, bei deren Überschreitung der Zugang zu bestimmten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe beschränkt wird, während bezüglich bestimmter anderer Ausgangsstoffe für Explosivstoffe lediglich die Meldung verdächtiger Transaktionen vorgesehen werden sollte. Zu den Kriterien, nach denen bestimmt werden sollte, welche Maßnahmen für welche Ausgangstoffe für Explosivstoffe gelten, gehören die Größe der mit dem betreffenden Ausgangsstoff für Explosivstoffe verbundenen Gefahr, das Volumen des Handels mit dem betreffenden Ausgangsstoff für Explosivstoffe und die Frage, ob ein Konzentrationsgrenzwert festgelegt werden kann, bei dessen Einhaltung der Ausgangsstoff für Explosivstoffe sich noch für die rechtmäßigen Zwecke verwenden lässt, für die er bereitgestellt wird. Diese Kriterien sollten weiterhin als Richtschnur für weitere Maßnahmen dienen, die möglicherweise noch in Bezug auf Ausgangsstoffe für Explosivstoffe ergriffen werden können, die derzeit nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. (21) Es ist technisch nicht machbar, Konzentrationsgrenzwerte für in Brennstofftabletten enthaltenes Hexamin festzulegen. Darüber hinaus gibt es viele rechtmäßige Verwendungen von Schwefelsäure, Aceton, Kaliumnitrat, Natriumnitrat, Calciumnitrat und Kalkammonsalpeter. Eine auf Unionsebene erlassene Regelung zur Beschränkung des Verkaufs dieser Stoffe an die Allgemeinheit wäre für Verbraucher, Behörden und Unternehmen mit unangemessen hohen Verwaltungs- und Befolgungskosten verbunden. Dessen ungeachtet sollten im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung Maßnahmen erlassen werden, die die Meldung von verdächtigen Transaktionen bezüglich Hexamin-Brennstofftabletten und bezüglich anderer Ausgangsstoffe für Explosivstoffe, zu denen es keine geeigneten und sicheren Alternativen gibt, erleichtern. 144 (22) Der Diebstahl von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe ist ein Mittel zur Beschaffung von Ausgangsmaterial für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen. Daher sollte dafür gesorgt werden, dass der Diebstahl und das Abhandenkommen von nennenswerten Mengen von Stoffen, die Gegenstand der Maßnahmen dieser Verordnung sind, gemeldet wird. Um das Aufspüren der Verantwortlichen zu erleichtern und die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten vor potenziellen Gefahren zu warnen, werden die nationalen Kontaktstellen ermutigt, gegebenenfalls von dem Frühwarnsystem von Europol Gebrauch zu machen. (23) Mitgliedstaaten sollten Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festlegen. Diese Sanktionen sollten wirksam, angemessen und abschreckend sein. (24) Nach Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)1 ist es untersagt, Ammoniumnitrat, das ohne Weiteres als Ausgangsstoff für Explosivstoffe missbraucht werden könnte, an Mitglieder der Allgemeinheit abzugeben. Die Abgabe von Ammoniumnitrat an bestimmte gewerbliche Verwender – insbesondere Landwirte – ist jedoch gestattet. Die Abgabe sollte daher dem in dieser Verordnung festgelegten Mechanismus zur Meldung verdächtiger Transaktionen unterliegen, da die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 keine gleichwertige Anforderung enthält. 1 ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. 145 (25) Diese Verordnung erfordert die Verarbeitung personenbezogener Daten und – im Fall von verdächtigen Transaktionen – deren Offenlegung gegenüber Dritten. Diese Datenverarbeitung und Offenlegung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre und in das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten dar. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung unterliegt der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr1. Dementsprechend sollte sichergestellt werden, dass das sich auf den Schutz personenbezogener Daten beziehende Grundrecht aller Personen, deren personenbezogene Daten in Anwendung dieser Verordnung verarbeitet werden, angemessen gewahrt wird. Insbesondere die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren, der Registrierung von Transaktionen und der Meldung von verdächtigen Transaktionen sollte im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG und den allgemeinen Datenschutzgrundsätzen der Datenminimierung, Zweckbeschränkung, Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit sowie dem Erfordernis, die Rechte der betroffenen Person auf Zugang, Berichtigung und Löschung ausreichend zu berücksichtigen, durchgeführt werden. (26) Die Wahl der Stoffe, die von Terroristen und sonstigen Kriminellen für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden, kann sich schnell ändern. Es sollte dementsprechend möglich sein, zusätzliche Stoffe – gegebenenfalls beschleunigt – in diese Verordnung aufzunehmen. 1 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. 146 (27) Um die Entwicklungen bei der missbräuchlichen Verwendung von Stoffen als Ausgangsstoffe für Explosivstoffe zu berücksichtigen und unter der Voraussetzung, dass eine ordnungsgemäße Konsultation mit den maßgeblichen Interessenträgern durchgeführt wird, um möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Wirtschaftsbeteiligten Rechnung zu tragen, sollte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Änderung der Konzentrationsgrenzwerte, oberhalb derer bestimmte Stoffe nicht an die Allgemeinheit abgegeben werden dürfen, sowie zur Aufnahme weiterer Stoffe in die Liste der Stoffe im Hinblick auf meldepflichtige verdächtige Transaktionen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. (28) Die Kommission sollte die Liste der Stoffe, die oberhalb bestimmter Konzentrationswerte nicht an die Allgemeinheit abgegeben werden dürfen, und die Liste der Stoffe im Hinblick auf meldepflichtige verdächtige Transaktionen einer fortlaufenden Prüfung unterziehen. Die Kommission sollte, soweit gerechtfertigt, Gesetzgebungsvorschläge nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ausarbeiten, um Einträge in die erstgenannte Liste aufzunehmen oder Einträge aus den beiden Listen zu streichen, um der Entwicklung auf dem Gebiet des Missbrauchs von Stoffen als Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Rechnung zu tragen. 147 (29) Um Stoffe zu erfassen, die zwar noch nicht nach dieser Verordnung beschränkt sind, bei denen aber ein Mitgliedstaat berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass sie für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden könnten, sollte eine Schutzklausel eingeführt werden, mit der ein angemessenes Vorgehen der Union gewährleistet wird. (30) Ferner sollte in Anbetracht der spezifischen Risiken, denen mit dieser Verordnung begegnet werden soll, den Mitgliedstaaten gestattet werden, unter bestimmten Umständen Schutzmaßnahmen in Bezug auf Stoffe - einschließlich der Stoffe, die bereits Gegenstand dieser Verordnung sind - zu ergreifen. (31) In Anbetracht der nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen in Bezug auf die zu erfolgende Unterrichtung der Kommission und der Mitgliedstaaten wäre es nicht angebracht, die neuen Schutzmaßnahmen den Regelungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft1 zu unterwerfen, und zwar unabhängig davon, ob diese sich auf Stoffe, die bereits Gegenstand dieser Verordnung sind, oder auf nicht derartig beschränkte Stoffe beziehen. 1 ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. 148 (32) In Anbetracht der Ziele dieser Verordnung und ihrer möglichen Auswirkungen auf die Sicherheit der Bürger und den Binnenmarkt sollte die Kommission unter Berücksichtigung der laufenden Beratungen des Ständigen Ausschusses für Ausgangsstoffe dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht unterbreiten, in dem alle sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden Probleme und die Zweckmäßigkeit und Machbarkeit einer Ausdehnung ihres Anwendungsbereichs untersucht werden, sowohl hinsichtlich der Erfassung gewerblicher Verwender als auch hinsichtlich der Einbeziehung von Stoffen, die zwar nicht durch diese Verordnung beschränkt sind, aber bereits nachweislich für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen verwendet worden sind (nicht verzeichnete Stoffe), in die Bestimmungen über die Meldung von verdächtigen Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstählen von Stoffen. Ferner sollte die Kommission unter Berücksichtigung der einschlägigen Erfahrungen der Mitgliedstaaten und des KostenNutzen-Verhältnisses einen Bericht vorlegen, in dem untersucht wird, ob es zweckmäßig und machbar ist, das System mit Blick auf die Bedrohung der öffentlichen Sicherheit weiter zu verstärken und zu harmonisieren. Im Rahmen dieser Überprüfung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, in dem geprüft wird, inwieweit die Bestimmungen über Ammoniumnitrat aus der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in die vorliegende Verordnung übernommen werden können. 149 (33) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Begrenzung des Zugangs der Allgemeinheit zu Stoffen, die zur unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden können, ohne dabei den freien Warenverkehr im Binnenmarkt zu behindern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs der Beschränkung besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zum Erreichen dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (34) Gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr1 hat der Europäische Datenschutzbeauftragte eine Stellungnahme abgegeben2. 1 2 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. ABl. C 101 vom 1.4.2011, S. 1. 150 (35) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, und achtet namentlich den Schutz personenbezogener Daten, die unternehmerische Freiheit, das Recht auf Eigentum und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Die Verordnung sollte von den Mitgliedstaaten im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen angewandt werden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: 151 Artikel 1 Gegenstand Diese Verordnung legt einheitliche Vorschriften für die Bereitstellung, die Einfuhr, den Besitz und die Verwendung von Stoffen oder Gemischen fest, die für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden könnten. Sie zielt außerdem darauf ab, die Verfügbarkeit dieser Stoffe für die Allgemeinheit einzuschränken und die angemessene Berichterstattung über verdächtige Transaktionen in der gesamten Lieferkette sicherzustellen. Diese Verordnung lässt strengere Bestimmungen des Unionsrechts in Bezug auf die in den Anhängen aufgeführten Stoffe unberührt. Artikel 2 Anwendungsbereich 1. Diese Verordnung gilt für die in den Anhängen aufgeführten Stoffe sowie für Gemische und Stoffe, die solche Stoffe enthalten. 152 2. 1 2 Diese Verordnung gilt nicht für a) in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 definierte Erzeugnisse; b) pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände1, pyrotechnische Gegenstände, die gemäß dem einzelstaatlichen Recht zur nicht-gewerblichen Verwendung durch die Streitkräfte, die Strafverfolgungsbehörden oder die Feuerwehr bestimmt sind, pyrotechnische Ausrüstung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung2 fällt, pyrotechnische Gegenstände zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie und für Spielzeug bestimmte Zündplättchen; c) Arzneimittel, die auf ärztliche Verschreibung nach geltendem einzelstaatlichem Recht rechtmäßig an Mitglieder der Allgemeinheit abgegeben werden. ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1. ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25. 153 Artikel 3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. "Stoff" einen Stoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; 2. "Gemisch" ein Gemisch im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; 3. "Erzeugnis" ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; 4. "Bereitstellung" jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe; 5. "Einführen" den Vorgang der Beförderung eines Stoffes in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entweder aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Drittstaat; 154 6. "Verwendung" jede Verarbeitung, Formulierung, Lagerung, Behandlung oder Mischung, einschließlich bei der Herstellung eines Erzeugnisses, oder jeder sonstige Gebrauch; 7. "Mitglied der Allgemeinheit" jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können; 8. "verdächtige Transaktion" jede Transaktion, auch unter Beteiligung gewerblicher Verwender, die die in den Anhängen aufgeführten Stoffe oder solche Stoffe enthaltende Gemische oder Stoffe betrifft und bei der der begründete Verdacht besteht, dass der betreffende Stoff bzw. das betreffende Gemisch für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen bestimmt ist; ▌ 9. "Wirtschaftsteilnehmer" jede natürliche oder juristische Person, jede öffentliche Einrichtung oder jeder Zusammenschluss solcher Personen und/oder Einrichtungen, der bzw. die auf dem Markt Waren bereitstellt oder Dienstleistungen erbringt; 10. "beschränkter Ausgangsstoff für Explosivstoffe" ein Stoff, der in Anhang 1 aufgeführt ist, in einer Konzentration oberhalb des jeweiligen Konzentrationsgrenzwertes; und ein Gemisch oder ein sonstiger Stoff, das bzw. der einen solchen aufgeführten Stoff in einer Konzentration oberhalb des jeweiligen Konzentrationsgrenzwertes enthält. 155 Artikel 4 Bereitstellung, Einfuhr, Besitz und Verwendung 1. Beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe dürfen weder Mitgliedern der Allgemeinheit bereitgestellt noch von diesen eingeführt, besessen oder verwendet werden. 2. Ungeachtet des Absatzes 1 darf ein Mitgliedstaat ein Genehmigungssystem aufrechterhalten oder errichten, wonach beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Mitgliedern der Allgemeinheit bereitgestellt oder von diesen besessen oder verwendet werden, sofern die betreffende Person von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem dieser beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe erworben, besessen oder verwendet werden soll, in Einklang mit Artikel 7 eine Genehmigung für deren Erwerb, deren Besitz oder deren Verwendung erhält und diese auf Verlangen vorweist. 156 3. Ungeachtet der Absätze 1 und 2 darf ein Mitgliedstaat ein Registrierungssystem aufrechterhalten oder errichten, wonach die folgenden beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Mitgliedern der Allgemeinheit bereitgestellt oder von diesen besessen oder verwendet werden dürfen, wenn der Wirtschaftsteilnehmer, der sie bereitstellt, jede Transaktion in Einklang mit den Modalitäten gemäß Artikel 8 registriert: a) Wasserstoffperoxid (CAS-Nr. 7722-84-1) in Konzentrationen, die den in Anhang I festgelegten Grenzwert überschreiten, jedoch höchstens 35 Gew.-%; b) Nitromethan (CAS-Nr. 75-52-5) in Konzentrationen, die den in Anhang I festgelegten Grenzwert überschreiten, jedoch höchstens 40 Gew.-%; c) Salpetersäure (CAS-Nr. 7697-37-2) in Konzentrationen, die den in Anhang I festgelegten Grenzwert überschreiten, jedoch höchstens 10 Gew.-%. 157 4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Maßnahmen mit, die sie zur Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Systeme ergreifen. In der Mitteilung führen die Mitgliedstaaten diejenigen beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe auf, für die sie eine Ausnahme vorsehen. 5. Die Kommission macht eine Liste der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 4 mitgeteilten Maßnahmen öffentlich zugänglich. 6. Beabsichtigt ein Mitglied der Allgemeinheit, einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzuführen, der durch Anwendung eines Genehmigungssystems gemäß Absatz 2 und/oder eines Registrierungssystems gemäß Absatz 3 oder Artikel 17 von Absatz 1 abweicht, so muss diese Person eine gemäß Artikel 7 erteilte und in dem betreffenden Mitgliedstaat gültige Genehmigung erwirken und diese der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen. ▌ 158 7. Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der einem Mitglied der Allgemeinheit einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe gemäß Absatz 2 bereitstellt, hat für jede Transaktion die Vorlage einer Genehmigung zu verlangen; erfolgt die Bereitstellung gemäß Absatz 3, so hat er im Einklang mit dem eingerichteten System, des Mitgliedstaats, in dem der beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe bereitgestellt wird, eine Aufzeichnung über die Transaktion aufzubewahren. ▌ Artikel 5 Kennzeichnung Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe einem Mitglied der Allgemeinheit bereitstellen möchte, sorgt dafür, dass auf der Verpackung deutlich angegeben ist, dass der Erwerb, der Besitz und die Verwendung des betreffenden beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe durch Mitglieder der Allgemeinheit einer Beschränkung gemäß Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 unterliegt, indem er eine geeignete Kennzeichnung anbringt oder überprüft, dass eine geeignete Kennzeichnung angebracht ist. 159 Artikel 6 Freier Warenverkehr Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 und des Artikels 13 und sofern in dieser Verordnung oder in anderen Rechtsakten der Union nichts anderes vorgesehen ist, dürfen die Mitgliedstaaten die Bereitstellung der nachstehend aufgeführten Stoffe nicht aus Gründen der Bekämpfung der unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen untersagen, beschränken oder behindern: a) in Anhang I aufgeführte Stoffe in Konzentrationen, die nicht höher als die dort genannten Grenzwerte sind; oder b) in Anhang II aufgeführte Stoffe. 160 Artikel 7 Genehmigungen 1. Jeder Mitgliedstaat, der Mitglieder der Allgemeinheit mit einem rechtmäßigen Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe Genehmigungen erteilt, legt Bestimmungen für die Erteilung der Genehmigung nach Artikel 4 Absätze 2 und 6 fest. Im Rahmen der Antragsprüfung prüft die zuständige Behörde des Mitgliedstaats alle relevanten Umstände und insbesondere die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Verwendung des Stoffes. Wenn berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Verwendung oder daran bestehen, dass der Verwender die Verwendung für einen rechtmäßigen Zweck beabsichtigt, darf die Genehmigung nicht erteilt werden. 2. Die zuständige Behörde kann entscheiden, wie die Gültigkeit der Genehmigung begrenzt wird, sei es durch Einzelgenehmigungen oder durch Mehrfachgenehmigungen mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens drei Jahren. Die zuständige Behörde kann den Genehmigungsinhaber verpflichten, bis zum angegebenen Ende der Gültigkeitsdauer der Genehmigung nachzuweisen, dass die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nach wie vor erfüllt sind. In der Genehmigung werden diejenigen beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe aufgeführt, für die sie ausgestellt wird. 161 3. Die zuständigen Behörden dürfen von den Antragstellern eine Antragsgebühr erheben. Die Gebühr darf die Kosten der Antragsbearbeitung nicht überschreiten. 4. Die Genehmigung kann von der zuständigen Behörde ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn ein berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nicht mehr erfüllt sind. 5. Einsprüche gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde sowie Streitigkeiten über die Einhaltung der Genehmigungsbedingungen werden vor einer nach dem nationalen Recht zuständigen Instanz verhandelt. 6. Die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erteilten Genehmigungen können von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Die Kommission erlässt bis zum …* nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Ausgangsstoffe Leitlinien über die technischen Einzelheiten der Genehmigungen, um die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen zu erleichtern. Diese Leitlinien enthalten auch Informationen darüber, welche Angaben in den Genehmigungen für die Einfuhr von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe enthalten sein müssen, einschließlich eines Musters für solche Genehmigungen. * ABl.: Bitte Datum einfügen: 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung. 162 Artikel 8 Registrierung von Transaktionen 1. Für die Zwecke der Registrierung gemäß Artikel 4 Absatz 3 weisen sich das Mitglieder der Allgemeinheit durch ein amtliches Identitätsdokument aus. 2. Das Register erfasst mindestens folgende Angaben: a) den Namen, die Anschrift und, soweit verfügbar, entweder die Identifikationsnummer des Mitglieds der Allgemeinheit oder die Art und die Nummer ihres amtlichen Identitätsdokuments; b) die Bezeichnung des Stoffes oder Gemisches einschließlich seiner Konzentration; c) die Menge des Stoffes oder Gemisches; d) die beabsichtigte Verwendung des Stoffes oder Gemisches nach Angabe des Mitglieds der Allgemeinheit; e) den Zeitpunkt und den Ort der Transaktion; f) die Unterschrift des Mitglieds der Allgemeinheit. 163 3. Das Register wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag der Transaktion aufbewahrt. Während dieses Zeitraums ist das Register den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. 4. Das Register wird auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger aufbewahrt und muss während des gesamten in Absatz 3 genannten Zeitraums jederzeit für die Überprüfung zur Verfügung stehen. Elektronisch gespeicherte Daten müssen a) mit dem Format und dem Inhalt der entsprechenden Papierdokumente übereinstimmen und b) während des gesamten in Absatz 3 genannten Zeitraums jederzeit sofort verfügbar sein. 164 Artikel 9 Meldung von verdächtigen Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstahl 1. Verdächtige Transaktionen mit in den Anhängen aufgeführten Stoffen oder mit Gemischen oder Stoffen, die diese Stoffe enthalten, sind nach Maßgabe dieses Artikels zu melden. 2. Jeder Mitgliedstaat richtet eine oder mehrere nationale Kontaktstellen mit einer eindeutig festgelegten Telefonnummer und E-Mail-Adresse für die Meldung verdächtiger Transaktionen ein. 3. Wirtschaftsteilnehmer können sich vorbehalten, eine verdächtige Transaktion abzulehnen, und melden die Transaktion oder die versuchte Transaktion – nach Möglichkeit einschließlich der Identität des Kunden – unverzüglich der nationalen Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem die Transaktion abgeschlossen oder versucht wurde, sofern sie unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine vorgeschlagene Transaktion mit einem oder mehreren in den Anhängen aufgeführten Stoffen oder mit Gemischen oder Stoffen, die diese Stoffe enthalten, eine verdächtige Transaktion darstellt, insbesondere wenn der potenzielle Kunde a) sich hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung des Stoffes oder Gemisches nicht im Klaren zu sein scheint; 165 b) mit der beabsichtigten Verwendung des Stoffes oder Gemisches nicht vertraut erscheint oder sie nicht plausibel begründen kann; c) Stoffe in für den Privatgebrauch ungewöhnlichen Mengen, Kombinationen oder Konzentrationen erwerben möchte; d) nicht bereit ist, seine Identität oder seinen Wohnsitz nachzuweisen; oder e) auf ungewöhnlichen Zahlungsmethoden einschließlich hohen Barzahlungen besteht. ▌ 4. Wirtschaftsteilnehmer haben zudem das Abhandenkommen und den Diebstahl erheblicher Mengen von in den Anhängen aufgeführten Stoffen oder von Gemischen oder Stoffen, die diese Stoffe enthalten, der nationalen Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem das Abhandenkommen erfolgte oder der betreffende Diebstahl begangen wurde, zu melden. 166 5. Um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Wirtschaftsteilnehmern ▌zu erleichtern, erarbeitet die Kommission nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Ausgangsstoffe bis zum … * Leitlinien zur Unterstützung der Chemikalien-Versorgungskette und gegebenenfalls zur Unterstützung der zuständigen Behörden. Die Leitlinien umfassen insbesondere a) Informationen darüber, wie verdächtige Vorgänge zu erkennen und zu melden sind, insbesondere in Bezug auf die Konzentrationen und/oder Mengen der in Anhang II aufgeführten Stoffe, unterhalb deren in der Regel keine Maßnahmen erforderlich sind; b) Informationen darüber, wie das Abhandenkommen und der Diebstahl erheblicher Mengen zu erkennen und zu melden ist;▌ c) sonstige als sachdienlich angesehene Informationen. Die Kommission aktualisiert regelmäßig die Leitlinien. 6. * Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Leitlinien nach Absatz 5 regelmäßig in einer Art und Weise verbreitet werden, die von ihnen angesichts der Ziele der Leitlinien für zweckmäßig gehalten wird. ABl.: Bitte Zeitpunkt einfügen: 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung. 167 Artikel 10 Datenschutz Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede in Anwendung dieser Verordnung erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten mit der Richtlinie 95/46/EG in Einklang steht. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Genehmigungserteilung nach Artikel 4 Absätze 2 und 6 und Artikel 7 dieser Verordnung, mit der Registrierung von Transaktionen nach Artikel 4 Absatz 3 und den Artikeln 8 und 17 dieser Verordnung sowie mit der Meldung verdächtiger Transaktionen nach Artikel 9 dieser Verordnung die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG eingehalten werden. Artikel 11 Sanktionen Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften für Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um für deren Umsetzung zu sorgen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. 168 Artikel 12 Änderung der Anhänge 1. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Grenzwerte in Anhang I zu ändern – soweit dies erforderlich ist, um entweder der Entwicklung auf dem Gebiet des Missbrauchs von Stoffen als Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Rechnung zu tragen, oder auf der Grundlage von Forschungs- und Testergebnissen – und um neue Stoffe in Anhang II aufzunehmen, soweit dies erforderlich ist, um der Entwicklung auf dem Gebiet des Missbrauchs von Stoffen als Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Rechnung zu tragen. Die Kommission ist bestrebt, im Zuge der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte die maßgeblichen Akteure zu konsultieren, insbesondere die chemische Industrie und den Einzelhandel. Wenn es bei einer plötzlichen Änderung der Risikobewertung in Bezug auf den Missbrauch von Stoffen für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen erforderlich ist, gelangt das in Artikel 15 vorgesehene Verfahren im Hinblick auf delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Artikel erlassen werden, zur Anwendung. 169 2. Die Kommission erlässt für jede Änderung der Grenzwerte in Anhang I und für jeden neuen Stoff, der in Anhang II aufgenommen wird, einen gesonderten delegierten Rechtsakt. Für jeden delegierten Rechtsakt wird in einer Analyse nachgewiesen, dass die Änderung voraussichtlich nicht zu unverhältnismäßigen Belastungen für die Wirtschaftsteilnehmer oder die Verbraucher führt, wobei den angestrebten Zielen gebührend Rechnung getragen wird. Artikel 13 Schutzklausel 1. Hat ein Mitgliedstaat hinreichende Gründe zu der Annahme, dass ein bestimmter Stoff, der nicht in den Anhängen aufgeführt ist, zur unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden könnte, so kann er die Bereitstellung, den Besitz und die Verwendung dieses Stoffes oder von Gemischen oder Stoffen, die diesen Stoff enthalten, einschränken oder verbieten oder vorsehen, dass im Zusammenhang mit diesem Stoff die Meldepflicht für verdächtige Transaktionen gemäß Artikel 9 gilt. 2. Hat ein Mitgliedstaat hinreichende Gründe zu der Annahme, dass ein bestimmter in Anhang I aufgeführter Stoff bei einer Konzentration, die unter dem in Anhang I festgelegten Grenzwert liegt, zur unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden könnte, so kann er die Bereitstellung, den Besitz und die Verwendung dieses Stoffes weiter einschränken oder verbieten, indem er einen niedrigeren Konzentrationsgrenzwert vorschreibt. 170 3. Hat ein Mitgliedstaat hinreichende Gründe für die Festlegung eines Konzentrationsgrenzwerts, oberhalb dessen ein in Anhang II aufgeführter Stoff den Beschränkungen unterliegen sollte, die ansonsten für beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gelten, so kann er die Bereitstellung, den Besitz und die Verwendung dieses Stoffes einschränken oder verbieten, indem er eine maximal zulässige Konzentration vorschreibt. 4. Ein Mitgliedstaat, der Stoffe gemäß den Absätzen 1, 2 oder 3 Beschränkungen unterwirft oder verbietet, teilt dies unverzüglich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unter Angabe seiner Gründe mit. 5. Die Kommission prüft anhand der gemäß Absatz 4 mitgeteilten Informationen unverzüglich, ob eine Änderung der Anhänge gemäß Artikel 12 Absatz 1 oder ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der Anhänge auszuarbeiten ist. Soweit angezeigt, ändert der betreffende Mitgliedstaat seine nationalen Maßnahmen oder hebt sie auf, um Änderungen der Anhänge Rechnung zu tragen. 6. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum ... * alle bestehenden nationalen Maßnahmen mit, die die Bereitstellung, den Besitz und die Verwendung eines Stoffes oder von Gemischen oder Stoffen, die diesen Stoff enthalten, einschränken oder verbieten, weil der Stoff zur unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden könnte. * ABl.: Bitte Datum einfügen: 3 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung. 171 Artikel 14 Ausübung der Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. 2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. 3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. ABl.: Bitte Datum einfügen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung. 172 5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. ▌ Artikel 15 Dringlichkeitsverfahren 1. Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben. 2. Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf. 173 ▌ Artikel 16 Übergangsbestimmung Für Mitglieder der Allgemeinheit sind der Besitz und die Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe bis zum …* erlaubt. Artikel 17 Bestehende Registrierungssysteme Mitgliedstaaten, in denen am … ein System vorhanden ist, nach dem Wirtschaftsteilnehmer, die Mitgliedern der Allgemeinheit beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe bereitstellen, alle diesbezüglichen Transaktionen registrieren müssen, können von Artikel 4 Absätze 1 und 2 abweichen, indem sie dieses Registrierungssystem in Übereinstimmung mit Artikel 8 auf einige oder auf alle der in Anhang I aufgeführten Stoffe anwenden. Artikel 4 Absätze 4 bis 7 gilt entsprechend. * ABl.: Bitte Datum einfügen: 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung. ABl.: Bitte Zeitpunkt einfügen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung. 174 Artikel 18 Überprüfung 1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum … einen Bericht vor, in dem sie auf Folgendes eingeht: a) etwaige Probleme aufgrund der Anwendung dieser Verordnung; b) die Frage, ob es zweckmäßig und machbar ist, das System angesichts der Bedrohung der öffentlichen Sicherheit durch Terrorismus und andere schwere Straftaten weiter zu verschärfen und zu harmonisieren, wobei der Erfahrung der Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung, einschließlich etwaigen aufgedeckten Sicherheitslücken, sowie den Kosten und dem Nutzen für die Mitgliedstaaten, die Wirtschaftsteilnehmer und andere einschlägige Interessenträger Rechnung getragen wird; c) die Frage, ob eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf gewerbliche Verwender zweckmäßig und machbar ist; dabei ist den Belastungen für die Wirtschaftsteilnehmer und den Zielen dieser Verordnung Rechnung zu tragen; d) die Frage, ob eine Einbeziehung nicht verzeichneter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in die Bestimmungen über die Meldung von verdächtigen Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstählen zweckmäßig und machbar ist. ABl.: Bitte Zeitpunkt einfügen: 54 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung. 175 2. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum …* einen Bericht vor, in dem sie prüft, inwieweit einschlägige Bestimmungen über Ammoniumnitrat aus der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in die vorliegende Verordnung übernommen werden können. 3. Auf der Grundlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor. Artikel 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem…**. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Geschehen zu Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident […] […] * ** ABl.: Bitte Zeitpunkt einfügen: 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung. ABl.: Bitte Zeitpunkt einfügen: 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung. 176 ANHANG I Stoffe, die Mitgliedern der Allgemeinheit weder als solche noch in Gemischen oder in Stoffen, die diese Stoffe enthalten, bereitgestellt werden dürfen, wenn ihre Konzentration die nachfolgend angegebenen Grenzwerte übersteigt KN-Code für isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, die die Anforderungen von Anmerkung 1 zu Kapitel 28 bzw. 29 der KN erfüllen1 KN-Code für Gemische ▌ ohne Zutaten (z.B. Quecksilber, Edel- oder Seltenerdmetalle oder radioaktive Stoffe), die unter einem anderen KN-Code einzureihen sind1 Wasserstoffperoxid (CAS-Nr. 12 Gew.-% 7722-84-1) 2847 00 00 3824 90 97 Nitromethan (CAS-Nr. 75-52- 30 Gew.-% 5) 2904 20 00 3824 90 97 Salpetersäure (CAS-Nr. 7697- 3 Gew.-% 37-2) 2808 00 00 3824 90 97 Kaliumchlorat (CAS-Nr. 40 Gew.-% 2829 19 00 3824 90 97 Kaliumperchlorat (CAS-Nr. 7778-74-7) 40 Gew.-% 2829 90 10 3824 90 97 Natriumchlorat (CAS-Nr. 7775-09-9) 40 Gew.-% 2829 11 00 3824 90 97 Natriumperchlorat (CAS-Nr. 7601-89-0) 40 Gew.-% 2829 90 10 3824 90 97 Stoffname und Registrierungsnummer des Chemical Abstracts Service (CAS-Nr.) Grenzwert 3811-04-9) 1 Verordnung (EG) Nr. 948/2009 vom 30. September 2009 (ABl. L 287 vom 31.10.2009, S.1). 177 ANHANG II Stoffe, die als solche oder in Gemischen oder Stoffen der Meldepflicht für verdächtige Transaktionen unterliegen Stoffname und Registrierungsnummer des Chemical Abstracts Service (CAS-Nr.) KN-Code für isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, die die Anforderungen von Anmerkung 1 zu Kapitel 28, Anmerkung 1 zu Kapitel 29 bzw. Anmerkung 1 (b) zu Kapitel 31 der KN erfüllen50 KN-Code für Gemische ▌ ohne Zutaten (z.B. Quecksilber, Edel- oder Seltenerdmetalle oder radioaktive Stoffe), die unter einem anderen KN-Code einzureihen sind1 Hexamin (CAS-Nr. 100-97-0) 2921 29 00 3824 90 97 Schwefelsäure (CAS-Nr. 7664- 2807 00 10 3824 90 97 Aceton (CAS-Nr. 67-64-1) 2914 11 00 3824 90 97 Kaliumnitrat (CAS-Nr. 7757-79-1) 2834 21 00 3824 90 97 Natriumnitrat (CAS-Nr. 3102 50 10 (natürlich) 3824 90 97 7631-99-4) 3102 50 90 (anderes) 3824 90 97 Calciumnitrat (CAS-Nr. 10124-37-5) 2834 29 80 3824 90 97 Kalkammonsalpeter (CAS-Nr. 15245-12-2) 3102 60 00 3824 90 97 Ammoniumnitrat (CAS-Nr. 6484-52-2) [bei einer Stickstoffkonzentration im Verhältnis zum 3102 30 10 (in wässriger Lösung) 3102 30 90 (anderes) 3824 90 97 93-9) Ammoniumnitrat von 16 Gew.-% oder mehr] ________________________ 50 Verordnung (EG) Nr. 948/2009 vom 30. September 2009 (ABl. L 287 vom 31.10.2009, S.1). 178 P7_TA-PROV(2012)0414 Befristete Sondermaßnahmen für die Einstellung von Beamten und Bediensteten auf Zeit der Europäischen Union ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung befristeter Sondermaßnahmen für die Einstellung von Beamten und Bediensteten auf Zeit der Europäischen Union aus Anlass des Beitritts Kroatiens (COM(2012)0377 – C7-0216/2012 – 2012/0224(COD)) (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung) Das Europäische Parlament, – in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0377), – gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0216/2012), – gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, – in Kenntnis der Stellungnahme des Gerichtshofs vom 12. November 201251, – in Kenntnis der Stellungnahme des Rechnungshofs vom 23. Oktober 201252, – in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, – gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0359/2012), 1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; 2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; 3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. 51 52 Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. 179 P7_TC1-COD(2012)0224 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. November 2012 im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung befristeter Sondermaßnahmen für die Einstellung von Unionsbeamten und Unionsbediensteten auf Zeit anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 336, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, vorgelegt nach Anhörung des Statutsbeirats, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Gerichtshofs53, nach Stellungnahme des Rechnungshofs, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren54, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anlässlich des bevorstehenden Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 müssen befristete Sondermaßnahmen eingeführt werden, die vom Statut der Beamten der Europäischen Union („Statut“) und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates55 festgelegt sind, abweichen. (2) In Anbetracht der Größe Kroatiens und der Zahl der möglicherweise betroffenen Personen müssen die befristeten Sondermaßnahmen während eines längeren Zeitraums gelten. Der 30. Juni 2018 erscheint zu diesem Zweck das am besten geeignete Datum zu sein. (3) In Anbetracht der Erforderlichkeit, die geplanten Einstellungen möglichst rasch nach dem Beitritt vorzunehmen, sollte die vorliegende Verordnung vor dem Zeitpunkt des tatsächlichen Beitritts erlassen werden — 53 54 55 Stellungnahme vom 12. November 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012. ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. 180 HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Einstellung von Beamten (1) Ab dem tatsächlichen Beitritt Kroatiens können freie Planstellen bis zum 30. Juni 2018 ungeachtet Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 27 und Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a und b des Statuts bis zu der hierfür eingesetzten Anzahl von Planstellen und unter Berücksichtigung der Haushaltsberatungen durch die Ernennung von kroatischen Staatsangehörigen zu Beamten besetzt werden. (2) Die Ernennung dieser Beamten erfolgt ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Beitritts und mit Ausnahme der Planstellen für höhere Führungskräfte (Generaldirektoren oder gleichrangige Amtsträger in der Besoldungsgruppe AD 16 oder AD 15 und Direktoren oder gleichrangige Amtsträger in der Besoldungsgruppe AD 15 oder AD 14) erfolgt die Ernennung gemäß Anhang III des Statuts nach Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen, aufgrund von Prüfungen oder aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen . Artikel 2 Einstellung von Bediensteten auf Zeit (1) Artikel 1 Absatz 1 gilt mutatis mutandis für die Einstellung kroatischer Staatsangehöriger als Bedienstete auf Zeit. (2) Die Einstellung dieser Bediensteten auf Zeit erfolgt ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Beitritts. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu 181 Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident (Betrifft alle Sprachfassungen.) 182 P7_TA-PROV(2012)0415 Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll zum Schutz des Mittelmeeres vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrundes *** Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll zum Schutz des Mittelmeeres vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrundes (09671/2012 – C7-0144/2012 – 2011/0304(NLE)) (Zustimmung) Das Europäische Parlament, – in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (09671/2012), – in Kenntnis des Protokolls zum Schutz des Mittelmeeres vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrundes, das dem vorstehend genannten Entwurf eines Beschlusses des Rates beigefügt ist, – in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0144/2012), – gestützt auf die Artikel 81 und 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0319/2012), 1. gibt seine Zustimmung zum Beitritt zum Protokoll; 2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. 183 P7_TA-PROV(2012)0416 Fangmöglichkeiten und finanzielle Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen EG-Dänemerk/Grönland *** Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (11119/2012 – C70299/2012 – 2012/0130(NLE)) (Zustimmung) Das Europäische Parlament, – in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (11119/2012), – in Kenntnis des Entwurfs eines Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (11116/2012), – in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0299/2012), – gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis der Empfehlung des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A7-0358/2012), 1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls; 2. ersucht die Kommission, ihm die Schlussfolgerungen der Sitzungen und Arbeiten des in Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses zu übermitteln; fordert, Vertreter des Europäischen Parlaments als Beobachter an den Sitzungen und Arbeiten des Gemischten Ausschusses teilnehmen zu lassen; fordert die Kommission auf, im letzten Jahr der Geltungsdauer des Protokolls, bevor über eine Erneuerung des Abkommens verhandelt wird, die Umsetzung des Abkommens zu überprüfen sowie Parlament und Rat das Ergebnis dieser Überprüfung mitzuteilen; 3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und von Grönland zu übermitteln. 184 P7_TA-PROV(2012)0417 Wählbarkeit bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen* Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu dem Entwurf einer Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/109/EG vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (13634/2012 – C7-0293/2012 – 2006/277(CNS)) (Besonderes Gesetzgebungsverfahren – erneute Anhörung) Das Europäische Parlament, – in Kenntnis des Entwurfs des Rates (13634/2012), – in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2006)0791), – unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 26. September 200756, – gestützt auf Artikel 22 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C7-0293/2012), – gestützt auf Artikel 55, Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0352/2012), 1. billigt den Entwurf des Rates; 2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; 3. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern; 4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. 56 ABl. C 219 E vom 28.8.2008, S. 193. 185 P7_TA-PROV(2012)0418 Umsetzung der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge (2012/2037(INI)) Das Europäische Parlament, – gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0343/2012), A. in der Erwägung, dass die Öffnung der nationalen Märkte für den bedeutenden Wirtschaftssektor Verbraucherkredit, die Stärkung des Wettbewerbs, Maßnahmen gegen ungleiche Verbraucherschutzniveaus, die Beseitigung potenzieller Wettbewerbsverzerrungen zwischen Marktteilnehmern und die Verbesserung der Funktion des Binnenmarkts politische Aufgaben der EU sind und im Interesse der Verbraucher und Kreditgeber liegen; B. in der Erwägung, dass mit der Verbraucherkredit-Richtlinie durch eine gezielte abschließende Harmonisierung in fünf Teilbereichen mit geringen Spielräumen für die Mitgliedstaaten, die insbesondere unterschiedliche Formen der Umsetzung betreffen können, ein gemeinsamer europäischer Rechtsrahmen zum Schutz der Verbraucher geschaffen worden ist; C. in der Erwägung, dass gleichwohl Hemmschwellen rechtlicher und konkreter Art bestehen bleiben; D. in der Erwägung, dass, wie die Studie des Europäischen Parlaments zur Umsetzung der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge darlegt, bestimmte Schlüsselbestimmungen der Richtlinie – beispielsweise Artikel 5 über vorvertragliche Informationen – wegen unterschiedlicher Auslegung und Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten nicht die beabsichtigte Vereinheitlichung der Verbraucherschutzvorschriften der Mitgliedstaaten bewirkt haben; E. in der Erwägung, dass die Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie aufgrund der kurzen Frist und der in dieser Zeit vorzunehmenden vielfältigen, umfangreichen Rechtsänderungen nicht durch alle Mitgliedstaaten rechtzeitig oder teilweise nicht ganz korrekt erfolgt ist; F. in der Erwägung, dass sich nach den durchgeführten Erhebungen die grenzüberschreitende Aufnahme von Verbraucherkrediten seit dem Inkrafttreten der Richtlinie nicht gesteigert hat, was durch verschiedene Faktoren wie Sprachbarrieren erklärt werden könnte, aber auch auf massive Probleme im Finanzsektor und die fehlende Information der Verbraucher über die Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Aufnahme von Verbraucherkrediten und die ihnen beim Abschluss solcher Verträge zustehenden Rechte zurückgeführt werden kann; G. in der Erwägung, dass eine angemessene Verbraucherschutzpraxis im Kreditsektor entscheidend zur Schaffung finanzieller Stabilität beiträgt; in der Erwägung, dass Wechselkursschwankungen für Verbraucher beachtliche Risiken schaffen, insbesondere in der Zeit von Finanzkrisen; H. in der Erwägung, dass die unverhältnismäßige Vergabe von Fremdwährungskrediten an Verbraucher die von privaten Haushalten zu tragenden Risiken und Verluste erhöht haben; I. in der Erwägung, dass der Europäische Ausschuss für Systemrisiken am 21. September 2011 eine wichtige Empfehlung zu Fremdwährungskrediten verabschiedet hat (ESRB/2011/1); 186 J. in der Erwägung, dass nach Artikel 27 der Richtlinie die Kommission im Mai 2013 ein Überprüfungsverfahren bezüglich bestimmter Aspekte vorzunehmen hat und die Kommission dazu bereits eine vorbereitende Studie in Auftrag gegeben hat; K. unter Hinweis darauf, dass es ihm sehr wichtig ist, über die Zwischenschritte und Ergebnisse der Überprüfung auf dem Laufenden gehalten zu werden und die Möglichkeit zur Stellungnahme zu haben; 1. begrüßt es, dass die Kommission in Vorbereitung ihrer Überprüfung bereits eine Studie über die Auswirkungen der Richtlinie auf den Binnenmarkt und den Verbraucherschutz durchführt, um genau festzustellen, welche Auswirkungen sie auf die grenzüberschreitende Aufnahme von Krediten haben wird, und würdigt die umfangreiche Arbeit, die die Kommission, die nationalen Gesetzgeber und die Kreditinstitute geleistet haben; 2. hebt hervor, dass eine Verbesserung des Marktes für grenzüberschreitende Verbraucherkredite einen europäischen Mehrwert im Sinn der Förderung des Binnenmarkts ergeben kann; ist der Auffassung, dass dies unter anderem durch eine bessere Information der Verbraucher über die Möglichkeit der Aufnahme von Verbraucherkrediten in einem anderen Mitgliedstaat und über ihre Rechte beim Abschluss eines solchen Vertrags erreicht werden kann; 3. nimmt zur Kenntnis, dass der Umfang der grenzüberschreitenden Verbraucherkreditaufnahmen bei unter 2 % liegt und davon ca. 20 % online aufgenommen werden; 4. weist darauf hin, dass es eines der Ziele der Richtlinie ist, die Verfügbarkeit von Informationen sicherzustellen – wodurch das Funktionieren des Binnenmarkts auch bei der Kreditvergabe gefördert wird –, sodass es zu bewerten gilt, ob die Anzahl der grenzüberschreitenden Transaktionen steigt; 5. ist der Auffassung, dass die Vorschriften über die vorvertraglichen Informationen, die nach Artikel 5 Absatz 6 vorgesehenen Erläuterungen und die Kreditwürdigkeitsprüfung nach Artikel 8 wesentlich dazu beitragen, das Bewusstsein der Verbraucher für die Risiken von Fremdwährungskrediten zu stärken; 6. fordert dennoch, dass die Finanzinstitute durch die Aufsichtsbehörden dazu verpflichtet werden, Verbrauchern personalisierte, vollständige und leicht verständliche Erläuterungen zu den mit Fremdwährungskrediten verbundenen Risiken und den Folgen für Ratenzahlungen zur Verfügung zu stellen, die eine starke Abwertung des gesetzlichen Zahlungsmittels des Mitgliedstaats, in dem ein Verbraucher ansässig ist, und eine Erhöhung des ausländischen Zinssatzes haben kann; vertritt die Auffassung, dass die Erläuterungen vor einer Vertragsunterzeichnung abgegeben werden sollten; 7. nimmt die in einigen Mitgliedstaaten angeführten Besorgnisse bezüglich der Methode, mit der den Verbrauchern vorvertragliche Informationen im Wege der Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite (SECCI) angeboten werden, und stellt fest, dass die Informationen derart technisch gestaltet sind, dass die Fähigkeit der Verbraucher, sie wirklich zu verstehen, darunter leidet; ist der Auffassung, dass die Wirksamkeit der SECCI ein wichtiger Aspekt der Bewertung der Auswirkung der Richtlinie durch die Kommission sein sollte; 8. begrüßt das im September 2011 von der Kommission durchgeführte Kontrollverfahren „SWEEP“, welches zu dem Ergebnis kam, dass bei 70 % der überprüften Websites von Finanzinstituten Angaben in der Werbung und wichtige Angaben im Angebot fehlten und die Darstellung der Kosten irreführend war, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen zu treffen, um dies zu korrigieren; weist in diesem Zusammenhang 187 darauf hin, dass die Bestimmungen über repräsentative Beispiele mitunter nicht so gehandhabt werden wie vorgeschrieben und dass hier Verbesserungen eintreten müssen; 9. fordert, dass die Werbe- und Vermarktungsstrategien der Finanzinstitute streng überwacht werden, um irreführende oder falsche Informationen in der Werbung für Kreditverträge oder bei ihrer Vermarktung zu unterbinden; 10. stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, den Anwendungsbereich auf andere Finanzprodukte auszuweiten, ohne dass dies zu Widersprüchen geführt zu haben scheint; 11. betont, dass gesetzliche Vorschriften vom Regelfall, vom durchschnittlichen Verbraucher und durchschnittlichen Unternehmer und nicht von wenigen Missbrauchsfällen ausgehen und keine Antwort auf letztere sein sollten, indem die dem Verbraucher bereitgestellten Informationen weniger verständlich, transparent und vergleichbar gemacht werden; 12. stellt fest, dass ein Mehr an Vorschriften nicht automatisch einen höheren Verbraucherschutz darstellt und dass ein Zuviel an Informationen gerade beim unerfahrenen Verbraucher mehr Verwirrung als Aufklärung bewirken kann; anerkennt in dieser Hinsicht den Sachverstand, die Unterstützung und Bildung in Finanzfragen, die durch Verbraucherorganisationen angeboten werden, sowie deren potenzielle Rolle bei der Umstrukturierung von Krediten für in Not geratene Haushalte; 13. fordert, dass Verbraucher Anspruch darauf haben, über die Kosten von Nebendienstleistungen informiert zu werden, wie auch das Recht, Nebendienstleistungen wie Versicherungsdienste bei alternativen Anbietern zu beziehen; ist der Ansicht, dass Finanzinstitute dazu verpflichtet werden sollten, derartige Dienstleistungen und damit verbundene Gebühren von solchen zu unterscheiden, die den eigentlichen Kredit betreffen, und deutlich zu machen, welche Dienstleistungen für die Gewährung eines Kredits notwendig sind und welche ganz im Ermessen des Kreditnehmers liegen; 14. ist der Auffassung, dass die Schwierigkeiten, die bei der Ausübung des Widerrufsrechts bei verbundenen Verträgen auftreten könnten, näher untersucht werden sollten; hebt es als wichtig hervor, Verbrauchern deutlich zu machen, dass sie bei Ausübung des Widerrufsrechts, wenn der Anbieter oder der Dienstleistungserbringer aufgrund eines akzessorischen Vertrags den zu zahlenden Betrag direkt vom Kreditgeber erhält, keine Gebühren, Provisionen oder Kosten im Zusammenhang mit der erbrachten Finanzdienstleistung zu tragen haben dürfen; 15. fordert die Kommission auf, den Umfang der Nichteinhaltung von Informationsverpflichtungen in Verträgen für die Fälle zu bewerten, in denen Vermittler nicht durch Verpflichtungen zur vorvertraglichen Information gebunden sind, um zu klären, wie Verbraucher in solchen Situationen am besten geschützt werden können; 16. ist der Meinung, dass die komplizierten Regelungen zur vorzeitigen Rückzahlung besonderer Aufmerksamkeit bedürfen; 17. stellt fest, dass Mitteilungen an Verbraucher vor Änderung von Zinssätzen den Verbrauchern ausreichend Zeit einräumen sollten, um den Markt zu studieren und vor Beginn der Änderung den Kreditgeber zu wechseln; 18. stellt fest, dass Verbesserungsbedarf bei der Auslegung des Begriffs „repräsentatives Beispiel“ besteht; 188 19. betont, dass eine einheitliche Berechung des effektiven Jahreszinses gewährleistet werden sollte, Unklarheiten beseitigt werden sollten und Kohärenz mit allen anderen Rechtsinstrumenten hergestellt werden sollte; 20. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die nationalen Aufsichtsbehörden alle erforderlichen Zuständigkeiten und Ressourcen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten; fordert die nationalen Aufsichtsbehörden auf, wirksam die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie zu beobachten und sie durchzusetzen; 21. betont, dass bei der künftigen Festlegung der Umsetzungsfristen die Veränderungen im nationalen Recht, die das Umsetzungsverfahren mit sich bringt, stärker Berücksichtigung finden müssen; 22. fordert die Mitgliedstaaten auf, das bestehende Verbraucherschutzniveau auszudehnen auf über das Internet, Dienste für Kurzmitteilungen oder andere Mittel der elektronischen Kommunikation angebotene Kredite, einschließlich Kurzzeitkredite, die ein zunehmend gängiges Merkmal des Verbraucherkreditmarkts werden und Beträge unterhalb des unteren Grenzwerts von 200 EUR abdecken, die derzeit nicht unter die Richtlinie fallen; 23. betont, dass es derzeit keinen Anlass zur Überarbeitung der Richtlinie gibt, sondern vielmehr zunächst dafür Sorge getragen werden sollte, dass die Richtlinie korrekt umgesetzt und durchgesetzt wird; 24. ist der Auffassung, dass mit Blick auf eine vollständige und korrekte Umsetzung die praktischen Auswirkungen der Richtlinie ausgewertet werden sollten, bevor die Kommission erforderliche Änderungen vorschlägt; fordert die Kommission auf, ihm und dem Rat einen Bewertungsbericht über die Durchführung der Richtlinie und eine vollständige Bewertung ihrer Auswirkungen auf den Verbraucherschutz, unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Finanzkrise und des neuen EU-Rechtsrahmens für Finanzdienstleistungen, vorzulegen; 25. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. 189 P7_TA-PROV(2012)0419 Pakt für soziale Investitionen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu einem Pakt für soziale Investitionen als Reaktion auf die Krise (2012/2003(INI)) Das Europäische Parlament, – unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere die Artikel 5, 6, 9, 147, 149, 151 und 153, – in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020), – in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 23. November 2010 mit dem Titel „Eine Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten: Europas Beitrag zur Vollbeschäftigung“ (COM(2010)0682) und unter Hinweis auf seine diesbezügliche Entschließung vom 26. Oktober 201157, – in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 23. November 2011 zum Jahreswachstumsbericht 2012 (COM(2011)0815) und des Entwurfs des Gemeinsamen Beschäftigungsberichts im Anhang dazu sowie unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Februar 2012 zu beschäftigungs- und sozialpolitischen Aspekten im Jahreswachstumsbericht 201258, – in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 18. April 2012 mit dem Titel „Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten“ (COM(2012)0173), – in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. Oktober 2008 über eine Empfehlung der Kommission zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (COM(2008)0639) und unter Hinweis auf seine diesbezügliche Entschließung vom 6. Mai 200959, – in Kenntnis der Eurostat-Untersuchung vom Januar 2012 und der Eurostat-Pressemitteilung vom 8. Februar 2012 60, – in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt“ (COM(2010)0758) und der diesbezüglichen Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses61 sowie unter Hinweis auf seine diesbezügliche Entschließung vom 15. November 2011 62, – unter Hinweis auf den Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 57 58 59 60 61 62 Angenommene Texte, P7_TA(2011)0466. Angenommene Texte, P7_TA(2012)0047. ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 23. Eurostat-Pressemitteilung 21/2012, S.1. ABl. C 248 vom 25.8.2011, S. 130. Angenommene Texte, P7_TA(2011)0495. 190 2008 über das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010)63, – in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2008 mit dem Titel „Eine erneuerte Sozialagenda: Chancen, Zugangsmöglichkeiten und Solidarität im Europa des 21. Jahrhunderts“ (COM(2008)0412) und unter Hinweis auf seine diesbezügliche Entschließung vom 6. Mai 200964, – in Kenntnis der Mitteilung der Kommission zu langfristig tragfähigen öffentlichen Finanzen für eine sich erholende Volkswirtschaft (COM(2009)0545) und unter Hinweis auf seine diesbezügliche Entschließung vom 20. Mai 201065, – in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 9. Juni 2010 mit dem Titel „Ein neuer Impuls für die europäische Zusammenarbeit in der beruflichen Aus- und Weiterbildung zur Unterstützung der Strategie Europa 2020“ (COM(2010)0296) und unter Hinweis auf seine diesbezügliche Entschließung vom 8. Juni 201166, – unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zu der Mobilität und Integration von Menschen mit Behinderungen und der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–202067, – unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Dezember 2011 zur Bekämpfung des Schulabbruchs68, – in Kenntnis des am 7. Dezember 2010 verabschiedeten Kommuniqués von Brügge zu einer verstärkten europäischen Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung für den Zeitraum 2011202069, – in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission zu den „Fortschritten bei der Verwirklichung der gemeinsamen europäischen Ziele im Bereich allgemeine und berufliche Bildung“ (SEC(2011)0526), – unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2010 zur Förderung des Zugangs Jugendlicher zum Arbeitsmarkt und der Stärkung des Status von Auszubildenden, Praktikanten und Lehrlingen70, – in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu einem Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation (COM(2011)0609), – unter Hinweis auf das kürzlich verabschiedete Paket aus fünf Verordnungen und einer Richtlinie zur wirtschaftspolitischen Steuerung in der EU71, 63 64 65 66 67 68 69 70 71 ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 20. ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 11. ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 112. Angenommene Texte, P7_TA(2011)0263. Angenommene Texte, P7_TA(2011)0453. Angenommene Texte, P7_TA(2011)0531. IP/10/1673. ABl. C 351 E vom 2.12.2011, S. 29. ABl. L 306 vom 23.11.2011. 191 – in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. Dezember 2011 zur Initiative „Chancen für junge Menschen“ (COM(2011)0933), – in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2011 zum mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014-2020 (COM(2011)0398), – gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A70263/2012), A. in der Erwägung, dass die derzeitige Wirtschafts- und Finanzkrise nicht nur auf das Wirtschaftswachstum, sondern auch auf die Beschäftigungsquoten, die Armut und die soziale Ausgrenzung, die Staatskassen und die Quantität und Qualität der sozialen Investitionen in Europa lang anhaltende Auswirkungen haben wird; B. in der Erwägung, dass sich in den letzten Jahren der öffentliche Sektor eine große Schuldenlast aufgebürdet hat und die meisten Reaktionen auf die Krise in jüngster Zeit auf kurzfristigen Zielen zur Stabilisierung der öffentlichen Finanzen beruhten, wobei diese Anstrengungen für den Schutz unserer Wirtschaft von großer Bedeutung sind; zudem in der Erwägung, dass diese Sparmaßnahmen und Konsolidierungsprogramme mit einer umfassenden und ehrgeizigen Investitionsstrategie für nachhaltiges Wachstum, Beschäftigung, sozialen Zusammenhalt und Wettbewerbsfähigkeit sowie mit einer sozialeren Ausrichtung einhergehen sollten, die einen starken Aufsichts- und Überwachungsmechanismus in Bezug auf die beschäftigungs- und sozialpolitischen Ziele der Strategie Europa 2020 bieten würde; C. in der Erwägung, dass die Lissabon-Strategie und die Europäische Beschäftigungsstrategie nicht zu den gewünschten Ergebnissen geführt haben und dass der Erfolg der Strategie Europa 2020 keineswegs gesichert ist und ein viel stärkeres Engagement seitens der Mitgliedstaaten und der europäischen Institutionen in Form von Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung fördernden Maßnahmen erfordert; D. in der Erwägung, dass aus dem kürzlich veröffentlichten Jahreswachstumsbericht und dem Gemeinsamen Beschäftigungsbericht hervorgeht, dass die sozial-, beschäftigungs- und bildungspolitischen Ziele der Strategie Europa 2020 von den meisten Mitgliedstaaten nicht ausreichend verfolgt werden, da die Haushaltskonsolidierung noch nicht weit genug fortgeschritten ist und immer noch als Priorität betrachtet wird; E. in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquote in der EU27 von 7,1 % im Jahr 2008 auf über 10 % im Januar 2012 gestiegen ist, wobei deutliche regionale Ungleichgewichte bestehen und insbesondere junge Menschen, gering qualifizierte Arbeitskräfte und Langzeitarbeitslose betroffen sind, und dass dies zusammen mit einer alternden Bevölkerung die ernsthafte Gefahr des langfristigen Verlusts von Humankapital birgt und irreversible Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, das Wirtschaftswachstum, die Wettbewerbsfähigkeit und den sozialen Zusammenhalt, haben könnte; F. in der Erwägung, dass derzeit 80 Millionen Europäer von Armut bedroht sind und der Anteil der in erwerbslosen Haushalten lebenden Kinder und Erwachsenen im Jahr 2010 auf beinahe 10 % gestiegen ist; sowie in der Erwägung, dass dies zusammen mit der Kinderarmut, der Armut von immer mehr Erwerbstätigen sowie der hohen Arbeitslosigkeit unter jungen Menschen in Zukunft zu einem noch höheren Risiko der Armut und der sozialen Ausgrenzung und zu deren Vererbung führen wird; 192 G. in der Erwägung, dass die Armutsquote der 16- bis 24-Jährigen 2011 im europäischen Durchschnitt bei 21,6 % lag und dass bei jungen Leuten die Wahrscheinlichkeit einer prekären Beschäftigung mit befristeten Arbeitsverträgen oder Teilzeitarbeit größer ist und sie einem höheren Arbeitslosigkeitsrisiko ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass die Anzahl prekärer Arbeitsverhältnisse in den letzten Jahren erheblich zugenommen hat und dass die Arbeitslosigkeit in einigen Ländern explodiert; H. in der Erwägung, dass zum Teil aufgrund fehlender Investitionen die Ergebnisse im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Europäischen Union noch nicht ausreichen, um den Bedarf des Arbeitsmarktes zu decken, und den steigenden Qualifikationsanforderungen der vorhandenen Arbeitsstellen und der arbeitsplatzintensiven Sektoren der Zukunft nicht entsprechen; I. in der Erwägung, dass der Druck auf die Sozialhilfesysteme infolge höherer Ausgaben, Einnahmerückgängen und der Forderungen nach Einsparungen gestiegen ist; in der Erwägung, dass das schwache Wirtschaftswachstum, die anhaltend hohe Quote von Langzeitarbeitslosen, die wachsende Zahl der von Armut betroffenen Erwerbstätigen, das Ausmaß der Schwarzarbeit und die steigende Jugendarbeitslosigkeit diese Tendenz wahrscheinlich weiter verstärken werden; J. in der Erwägung, dass zielgerichtete soziale Investitionen für die Wiederherstellung eines angemessenen Beschäftigungsniveaus sowohl für Frauen als auch für Männer in der Zukunft, für die Stabilisierung der Wirtschaft, die Verbesserung der Qualifikationen und Kenntnisse der Arbeitskräfte und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union von großer Bedeutung sind; K. in der Erwägung, dass KMU ein hohes Potenzial zur Schaffung von Arbeitsplätzen haben und eine entscheidende Rolle beim Übergang zu einer neuen nachhaltigen Wirtschaft spielen; Ein neuer Ansatz für soziale Investitionen in Europa 1. weist darauf hin, dass soziale Investitionen, also die Bereitstellung und Verwendung von Finanzmitteln zur Generierung sozialer und wirtschaftlicher Erträge, Antworten auf neue soziale Risiken und unbefriedigte Bedürfnisse geben sollen und den Schwerpunkt auf staatliche Maßnahmen und Strategien für Investitionen in Humankapital legen, mit denen Einzelpersonen, Familien und Gesellschaften dabei unterstützt und darauf vorbereitet werden, sich an verschiedene Veränderungen anzupassen und den Übergang zu flexibleren Arbeitsmärkten sowie andere Herausforderungen zu meistern, wie etwa den Erwerb neuer Qualifikationen für die arbeitsplatzintensiven Sektoren der Zukunft; 2. stellt fest, dass u. a. alle öffentlichen Sozial- und Gesundheitspflegeleistungen, Bildungsdienstleistungen und die in diesen Bereichen von privaten Dienstleistern angebotenen Dienstleistungen als soziale Investitionen betrachtet werden können, und bekräftigt, dass diese in den maßgeblichen Vereinbarungen als Teil der nationalen Zuständigkeit definiert sind; 3. betont, dass eine der größten Stärken sozialer Investitionen in der Vereinbarung sozialer und wirtschaftlicher Ziele liegt und dass sie daher nicht nur als Ausgaben zu betrachten sind, sondern bei richtiger Verwendung der Mittel vor allem auch als Investitionen mit doppelter Dividende, die einen echten Ertrag in der Zukunft generieren; 4. hält daher fest, dass gezielte soziale Investitionen ein wichtiger Bestandteil der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik der EU und der Mitgliedstaaten und ihrer Antworten auf die Krise sein 193 sollten, um die beschäftigungs-, sozial- und bildungspolitischen Ziele der Strategie Europa 2020 zu erreichen; 5. ist der Ansicht, dass die Erleichterung und vorrangige Förderung von sozialem Unternehmertum sowie des Zugangs gefährdeter und arbeitsmarktferner Gruppen zur Mikrofinanzierung im Kontext der sozialen Investitionen ganz wesentlich sind, da sie die Schaffung neuer nachhaltiger Arbeitsplätze ermöglichen, die Schwankungen im Konjunkturzyklus überstehen; 6. stellt fest, dass die Krise eine Modernisierung des europäischen Sozialmodells, ein Umdenken bei den nationalen Sozialpolitiken und den Übergang von Wohlfahrtsstaaten, die im Wesentlichen auf die durch Marktversagen verursachten Schäden reagieren, zu „aktivierenden Wohlfahrtsstaaten“ erfordert, die in Menschen investieren und Instrumente und Anreize bieten, die auf die Schaffung nachhaltiger Beschäftigung, die Förderung von Wachstum und die Verhinderung gesellschaftlicher Verwerfungen abzielen; stellt fest, dass infolge der Krise der Bedarf an Investitionen in das soziale Unternehmertum noch weiter gestiegen ist; Aktivierende Wohlfahrtsstaaten 7. fordert in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ein Gleichgewicht zwischen Maßnahmen, die der Bewältigung der unmittelbaren Herausforderungen der Krise dienen, und mittel- und langfristigen Maßnahmen zu wahren und insbesondere jenen Maßnahmen Vorrang zu geben, die a) Arbeitslose dabei unterstützen, wieder eine Arbeit zu finden, indem sie ein innovatives und dynamisches Umfeld schaffen sowie personalisierte Lösungen und die notwendige Ausbildung anbieten; Menschen, die neu in den Arbeitsmarkt eintreten, bei der Arbeitssuche unterstützen und Voraussetzungen für einen reibungsloseren Übergang von der Aus- und Weiterbildung ins Arbeitsleben schaffen; b) die Jugendarbeitslosigkeit bekämpfen und eine dauerhafte Eingliederung von jungen Menschen ins Erwerbsleben ermöglichen, einschließlich der jungen Menschen, die weder einen Arbeitsplatz noch eine schulische oder berufliche Ausbildung haben; c) das Wirtschaftswachstum ankurbeln, um hochwertige und nachhaltige Arbeitsplätze sowohl für Frauen als auch für Männer insbesondere in KMU zu schaffen; die Arbeitsproduktivität und die Arbeitsverteilung verbessern; d) die Zufriedenheit am Arbeitsplatz verbessern und die Ursachen für das Ausscheiden aus dem Arbeitsleben verringern, wie z. B. Arbeitsunfälle, Mobbing am Arbeitsplatz und andere schlechte Arbeitsbedingungen; e) in das lebenslange Lernen für alle Altersgruppen investieren, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf die frühkindliche Erziehung und den Zugang zur Hochschulbildung, die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Schulen, die innerbetriebliche Ausbildung und besondere Ausbildungen für Sektoren mit einem Arbeitskräftemangel sowie die berufliche Bildung zu legen ist; f) in Innovation investieren, indem die Herstellung von innovativen Produkten und Dienstleistungen gefördert wird, vor allem in Bezug auf den Klimawandel, die Energieeffizienz, die Gesundheit und die Bevölkerungsalterung; 194 g) die Ursachen der geschlechtsspezifischen Segregation auf dem Arbeitsmarkt beseitigen; h) das Verhältnis zwischen Flexibilität und Sicherheit von Arbeitsverhältnissen ausgewogener gestalten, um Beschäftigung zu fördern und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu unterstützen; i) Rentensysteme an das sich wandelnde wirtschaftliche und demografische Umfeld anpassen, unter Berücksichtigung ihrer Nachhaltigkeit und Zuverlässigkeit die notwendigen Reformen durchführen und den Belastungsquotienten der Erwerbsbevölkerung verringern, beispielsweise indem die Bedingungen für eine längere freiwillige Erwerbstätigkeit geschaffen werden, wie etwa größere Sicherheit und besserer Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, verschiedene Anreize und flexible Beschäftigungsmodelle sowie Steigerung der Beschäftigung in allen Altersgruppen; j) Armut sowie soziale und medizinische Ausgrenzung bekämpfen und dabei insbesondere präventive und proaktive Maßnahmen vorsehen; 8. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Maßnahmen zur Verwirklichung folgender Ziele zu treffen: Entwicklung von Strategien zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (z. B. effizientere Unterstützung von KMU sowie effizientere und besser zielgerichtete aktivierende Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeleistungssysteme); Einführung des lebenslangen Lernens, spezieller Weiterbildungsmaßnahmen in Bezug auf Sektoren mit einem Arbeitskräftemangel und in Bezug auf den Bedarf der regionalen und lokalen Arbeitsmärkte und von Umschulungsmaßnahmen, mit denen die Beschäftigungsfähigkeit von Langzeitarbeitslosen erhalten werden soll, sowie Förderung der lebenslangen Verbesserung von Kompetenzen, der beruflichen Bildung, der innerbetrieblichen Ausbildung und bezahlter Praktika, insbesondere für arbeitslose junge Menschen und gering qualifizierte Arbeitnehmer; Befähigung von Vollzeitbeschäftigten, von ihrer Arbeit zu leben; 9. hebt hervor, dass die Jugendarbeitslosigkeit ein wichtiger Teil der Strategie für soziale Investitionen sein muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, Investitionen zu tätigen und ehrgeizige Strategien vorzulegen, um den Verlust einer Generation zu verhindern, und den Zugang junger Menschen zum Arbeitsmarkt zu verbessern, indem sie a) Partnerschaften zwischen Schulen, Weiterbildungseinrichtungen und lokalen oder regionalen Unternehmen einrichten, b) in Zusammenarbeit mit Unternehmen Programme in den maßgeblichen Bereichen anbieten, etwa Ausbildung, hochwertige Praktika für junge Menschen, berufliche Bildung und Patenschaften von Arbeitnehmern in Führungspositionen im Hinblick auf die Einstellung und innerbetriebliche Ausbildung junger Menschen, c) Unternehmertum und die „Europäische Jugendgarantie“ fördern und Anreize für Arbeitgeber im Hinblick auf die Einstellung von Studienabgängern schaffen, d) einen reibungsloseren Übergang von der Ausbildung in die Erwerbstätigkeit sicherstellen und die europaweite und regionale Mobilität fördern; 10. betont die Eigenverantwortung des Einzelnen und stellt fest, dass jeder Bürger darüber nachdenken muss, was er selbst tun kann, um beim Wettlauf um Talente auf der Gewinnerseite zu stehen; 195 11. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, alle praktikablen Maßnahmen zur Verbesserung des Bildungswesens auf sämtlichen Ebenen zu ergreifen und dabei: insbesondere einen Schwerpunkt auf eine Strategie für die frühkindliche Entwicklung zu legen; ein integratives schulisches Umfeld zu schaffen; dem vorzeitigen Schulabbruch entgegenzuwirken; die Sekundarbildung zu verbessern und Hilfe und Beratung einzuführen, um jungen Menschen bessere Bedingungen für einen erfolgreichen Zugang zur Hochschulbildung bzw. für einen direkten Zugang zum Arbeitsmarkt zu bieten; Instrumente zum besseren Erkennen von in Zukunft benötigten Fertigkeiten und zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Ausbildungseinrichtungen, Unternehmen und Arbeitsvermittlungen zu entwickeln; die Anerkennung beruflicher Qualifikationen zu verbessern und nationale Qualifikationsrahmen zu entwickeln; 12. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Sicherheit und Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt zu sorgen, beispielsweise durch die umfassende Umsetzung der Flexicurity-Grundsätze, und die Segmentierung des Arbeitsmarktes zu bekämpfen und dazu sowohl einen angemessenen Sozialschutz für Menschen in Übergangsphasen oder in befristeten oder Teilzeitarbeitsverhältnissen als auch Zugang zu Weiterbildung, beruflicher Entwicklung und Vollzeitbeschäftigung zu bieten; fordert die Mitgliedstaaten auf, in Dienste wie erschwingliche, hochwertige Ganztagskinderbetreuung, Ganztagsschulen und Betreuungseinrichtungen für ältere Menschen zu investieren, die dazu beitragen, die Gleichstellung der Geschlechter und eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu fördern und einen Rahmen zu schaffen, der den Eintritt bzw. Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt ermöglicht; 13. fordert die Mitgliedstaaten, die dies bislang noch nicht getan haben, auf, die notwendigen Reformen einzuleiten, um ihre Rentensysteme nachhaltig, zuverlässig und integrativ zu gestalten und den Belastungsquotienten der Erwerbsbevölkerung zu verringern, für eine ausreichende Zahl von Erwerbstätigen zu sorgen und dabei konstant die Arbeitsbedingungen und die Umsetzung von Programmen zum lebenslangen Lernen zu verbessern, um somit gesündere und längere berufliche Laufbahnen zu ermöglichen; Bessere Steuerung durch den Pakt für soziale Investitionen 14. fordert die Mitgliedstaaten auf, sich verstärkt darum zu bemühen, soziale Investitionen in ihre mittel- und langfristigen Haushaltsziele und ihre nationalen Reformprogramme aufzunehmen; fordert den Europäischen Rat und die Kommission auf, die Umsetzung und Verwirklichung der beschäftigungs- und sozialpolitischen Ziele der Strategie Europa 2020 besser zu überwachen; 15. stellt fest, dass das kürzlich entwickelte System für die makroökonomische und haushaltspolitische Überwachung in der EU im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Umsetzung der beschäftigungs- und sozialpolitischen Ziele um eine verbesserte Überwachung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik ergänzt werden muss; fordert die Kommission daher auf, die Entwicklung eines Fortschrittsanzeigers mit gemeinsamen Sozialinvestitionsindikatoren zur Überwachung des diesbezüglichen Fortschritts in den Mitgliedstaaten und auf Ebene der Union in Betracht zu ziehen und die soziale Verantwortung der Unternehmen und insbesondere von KMU durch die Schaffung eines europäischen sozialen Gütezeichens zu fördern; 16. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Unterzeichnung eines „Pakts für soziale Investitionen“ zu prüfen, mit dem Investitionsziele festgelegt und ein verstärkter Kontrollmechanismus geschaffen wird, um die Bemühungen um die Erreichung der beschäftigungs-, sozial- und bildungspolitischen Ziele von Europa 2020 zu verbessern; ist der Ansicht, dass dieser „Pakt für soziale Investitionen“ nach Vorbild beispielsweise des „Euro-Plus-Paktes“ eine Liste konkreter 196 Maßnahmen in Form von sozialen Investitionen umfassen könnte, die die Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist tätigen müssen, um die beschäftigungs-, sozial- und bildungspolitischen Ziele gemäß dem Jahreswachstumsbericht und ihren nationalen Reformprogrammen zu erreichen; stellt fest, dass diese Verpflichtungen einer regelmäßigen Überwachung unterliegen sollten, wobei die Kommission und das Europäische Parlament eine starke Rolle spielen und alle relevanten Ratsformationen einbezogen werden sollten; 17. fordert die Kommission auf, alle praktikablen Maßnahmen zu ergreifen, um die Mitgliedstaaten dazu zu bewegen und dabei zu unterstützen, den „Pakt für soziale Investitionen“ zu schließen, und eine Bewertung der beschäftigungs-, sozial- und bildungspolitischen Ziele in das Europäische Semester 2013 aufzunehmen; 18. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass der mehrjährige Finanzrahmen für die Jahre 2014-2020 angemessene Haushaltsmittel zur Anregung und Unterstützung von sozialen Investitionen in Europa enthält und die verfügbaren Mittel rationell und effizient eingesetzt werden können, und die Strukturfonds, insbesondere den Europäischen Sozialfonds zur Unterstützung der sozialen Investitionen heranzuziehen, wobei sicherzustellen ist, dass dessen Prioritäten die spezifischen Bedürfnisse der einzelnen Mitgliedstaaten widerspiegeln; fordert die Kommission auf, falls sie dies für angebracht hält, den Mitgliedstaaten für soziale Investitionen weitere mögliche Finanzierungsquellen zur Verfügung zu stellen; o o o 19. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. 197 P7_TA-PROV(2012)0420 Absatzförderungs- und Informationsstrategie für die Agrarerzeugnisse Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu einer Absatzförderungs- und Informationsstrategie für die Agrarerzeugnisse Europas: Den Verbraucher auf den Geschmack bringen (2012/2077(INI)) Das Europäische Parlament, – unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2010 „Gerechte Einnahmen für Landwirte: die Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette in Europa verbessern“72, – unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Den Verbraucher auf den Geschmack bringen: eine Absatzförderungs- und Informationsstrategie mit hohem europäischen Mehrwert für die Agrarerzeugnisse Europas“ (COM(2012)0148), – unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission „Den Verbraucher auf den Geschmack bringen: eine Absatzförderungs- und Informationsstrategie mit hohem europäischen Mehrwert für die Agrarerzeugnisse Europas“ (COM(2011)0436), – unter Hinweis auf die horizontale Absatzförderungsregelung gemäß Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 200773 und die Durchführungsverordnung, Verordnung (EG) Nr. 501/2008 der Kommission vom 5. Juni 200874, – unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)75, – unter Hinweis auf die Studie von 2011 mit dem Titel „Evaluierung von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse“76, die 2011 im Namen der Kommission durchgeführt wurde, – unter Hinweis auf den Bericht der Kommission zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (SEC(2010)1434), – unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 15. und 16. Dezember 2011 über die Zukunft der Absatzförderungspolitik für Agrarerzeugnisse, – unter Hinweis auf die am 12. Oktober 2011 von der Kommission vorgelegten Legislativvorschläge zur Reform der GAP (COM(2011)0625/3, COM(2011)0627/3, COM(2011)0628/3, COM(2011)0629, COM(2011)0630/3, COM(2011)0631/3) und den Vorschlag für eine Verordnung über die einheitliche GMO, – unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu 72 73 74 75 76 ABl. C 308 E vom 20.10.2011, S. 22. ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1. ABl. L 147 vom 6.6.2008, S. 3. ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. http://ec.europa.eu/agriculture/eval/reports/protein_crops/index_en.htm 198 der „Mitteilung der Kommission - Den Verbraucher auf den Geschmack bringen: eine Absatzförderungs- und Informationsstrategie mit hohem europäischen Mehrwert für die Agrarerzeugnisse Europas" (NAT/560), – unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Grünbuch - Den Verbraucher auf den Geschmack bringen: eine Absatzförderungs- und Informationsstrategie mit hohem europäischen Mehrwert für die Agrarerzeugnisse Europas" (NAT/525)77, – gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A70286/2012), A. in der Erwägung, dass die Kommission im März 2012 eine Mitteilung über Information und Absatzförderung veröffentlicht hat, der voraussichtlich Ende des Jahres Gesetzgebungsvorschläge folgen werden; B. in der Erwägung, dass die Agrar- und Ernährungswirtschaft das Potenzial zu einem starken und lebendigen Sektor für Wirtschaftswachstum und Innovation in den Mitgliedstaaten hat, insbesondere in ländlichen Gebieten und auf regionaler Ebene, mit einem Anstieg der landwirtschaftlichen Einkommen, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Förderung von Wachstum; C. in der Erwägung, dass Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen in den 1980er Jahren eingeführt wurden, um Agrarüberschüsse abzubauen und später auch als Instrument im Umgang mit Krisen in der Lebensmittelindustrie eingesetzt wurden, wie bei der 1996 ausgebrochenen spongiformen Rinderenzephalopathie (bovine spongiform encephalopathy, BSE), – besser bekannt als „Rinderwahnsinn“ – und dem Dioxinskandal bei Eiern im Jahr 1999; D. unter Hinweis darauf, dass die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen heute von größerer und dauerhafterer Bedeutung sein müssen und dazu beitragen sollten, die Produktrentabilität zu erhöhen, eine ausgeglichenere Wettbewerbsfähigkeit auf ausländischen Märkten zu schaffen und dem Verbraucher umfangreichere und bessere Informationen bereitzustellen; E. in der Erwägung, dass diese Arten der Unterstützung heute gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3/2008, der so genannten „horizontalen Absatzförderung“, finanziert werden; in der Erwägung, dass eine von der Kommission angeforderte Bewertungsstudie für Absatzförderungsmaßnahmen von 2011 ergab, dass es keine umfassende und einheitliche Informations- und Absatzförderungsstrategie in der Union gibt; F. in der Erwägung, dass Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die einheitliche gemeinsame Marktorganisation (einheitliche GMO), die derzeit als Teil des GAP-Reformprozesses überarbeitet wird, Unterstützung für spezifische Absatzförderungsmaßnahmen für die Wein-, Obst- und Gemüsesektoren als Teil umfassenderer Programme bietet; in der Erwägung, dass Maßnahmen für Produkte, die Regelungen für Lebensmittelqualität unterliegen, im Rahmen der Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden; G. in der Erwägung, dass der Weinkonsum in der Europäischen Union stetig zurückgeht, und unter 77 ABl. C 43 vom 15.2.2012, S. 59. 199 Berücksichtigung des Umstands, dass es keine internen europäischen Absatzförderungsmaßnahmen für dieses Erzeugnis gibt; H. unter Hinweis darauf, dass die Ausgaben für die horizontalen Absatzförderungsregelung sich im Haushalt 2012 voraussichtlich auf rund 56 Millionen Euro belaufen, was rund 0,1 % der GAPGesamtausgaben entspricht; I. in der Erwägung, dass zu Haushaltszwecken auch die neuesten Zielsetzungen der Informationsund Absatzförderungspolitik der EU berücksichtigt werden müssen und in der Erwägung, dass diese Zielsetzungen sich nicht nur darauf beschränken, das Vertrauen der Verbraucher nach einer Krise wieder herzustellen, sondern auch die Steigerung der Produktrentabilität, die Schaffung einer ausgeglicheneren Wettbewerbsfähigkeit auf ausländischen Märkten und umfangreichere und bessere Verbraucherinformationen beinhalten; J. in der Erwägung, dass die Ausgaben für alle anderen GAP-Absatzförderungs- und Informationsmaßnahmen, insbesondere über die einheitliche GMO und die Politik für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, auf 400 bis 500 Mio. EUR pro Jahr festgelegt werden, was immer noch weniger als 1 % der gesamten GAP-Ausgaben ist und somit eindeutig nicht ausreicht, wenn es insbesondere darum geht, die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Produkte auf dem Weltmarkt zu steigern; K. in der Erwägung, dass eine der Stärken der Lebensmittelproduktion innerhalb der EU in der Vielfalt und Besonderheit ihrer Produkte besteht, die auf die verschiedenen geographischen Zonen und die verschiedenen traditionellen Herstellungsmethoden zurückzuführen sind und zu dem einzigartigen Geschmack in Verbindung mit Vielfalt und Authentizität führen, nach denen Kunden innerhalb und außerhalb der EU zunehmend suchen; L. in der Erwägung, dass die EU-Förderpolitik ein wichtiges GAP-Instrument darstellt, das zur Wettbewerbsfähigkeit und einer langfristigen Rentabilität der Agrar- und Lebensmittelsektoren beitragen kann; M. in der Erwägung, dass die EU kürzlich eine Liste mit genehmigten nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben veröffentlichte, welche im Dezember 2012 in Kraft tritt und damit die jahrelange Unsicherheit für die Lebensmittelindustrie beendet, indem wesentliche Marketinginstrumente bereitgestellt werden, um die Verbraucher darauf aufmerksam zu machen, und es ihnen ermöglicht wird, eine genauere Wahl aufgrund der angegebenen Informationen zu treffen; N. in der Erwägung, dass der Agrar- und Nahrungsmittelsektor der EU global noch wettbewerbsfähiger werden kann, wenn es ihm gelingt, die europäische Lebensmittelvielfalt und das europäische Produktionsmodell zu fördern, das hohen Standards für Qualität, Sicherheit, Tierschutz, ökologische Nachhaltigkeit etc. unterliegt, und so andere Agrarmächte dazu anzuregen, dieses Modell zu übernehmen, so dass faire Produktionsbedingungen und ein fairer Handel geschaffen werden; O. in der Erwägung, dass die zunehmende Globalisierung des Handels natürlich Herausforderungen mit sich bringt, aber auch gleichzeitig neue Märkte eröffnet und neue Wachstumsmöglichkeiten schafft; P. in der Erwägung, dass der Rat in seinen Schlussfolgerungen über die Absatzförderungspolitik 200 für Agrarerzeugnisse vom Dezember 2011 darlegt, dass „Absatzförderungsmaßnahmen auch ausgeführt werden sollten, um das Potenzial lokaler Bewirtschaftung und kurzer Vertriebswege zu fördern“, und dass diese wie bereits von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen, in die Programme zur ländlichen Entwicklung aufgenommen werden müssen; Q. in der Erwägung, dass es notwendig und wichtig ist, dass eine Politik, die den Absatz der europäischen Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse fördern und zur Wettbewerbsfähigkeit des Landwirtschafts- und Lebensmittelsektors beitragen und dabei einen Nutzen aus der Vielfalt, dem Mehrwert und der Qualität ihrer Produkte ziehen soll, mit den angemessenen Instrumenten ausgestattet werden sollte; R. in Erwägung der unauflösbaren Verbindung zwischen der europäischen Landwirtschaft und der Lebensmittelindustrie, die 70 % der Agrarrohstoffe verarbeitet und Lebensmittel vertreibt und in der 99 % der europäischen Lebensmittel- und Getränkeunternehmen KMU sind, von denen mehr als 52% in ländlichen Gebieten ansässig sind, die hierdurch zu einem Motor der Wirtschaft und der Gesellschaft im ländlichen europäischen Raum werden; S. in der Erwägung dass die GAP-Unterstützung für die Entwicklung kurzer Vertriebswege und lokaler Märkte über die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums finanziert wird, was tatsächlich der beste Ansatz ist, da diese Initiativen klein und sehr lokal sind und lokale Beschäftigungsmöglichkeiten schaffen; T. in der Erwägung, dass einzigartige europäische Traditionsprodukte über ein beträchtliches Wachstumspotenzial und eine hohe Attraktivität für Verbraucher in größeren Drittmärkten verfügen und von gezielten und verstärkten Fördermaßnahmen profitieren würden, die Beschäftigung und Wachstum in regionalen Gebieten schaffen; U. in der Erwägung, dass die derzeit verhandelten Legislativvorschläge für die Reform der GAP für die Zeit nach 2013 es ermöglichen sollen, dass diese Politik umfassend zur Strategie „Europa 2020“ beiträgt; V. in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die einheitliche GMO Regeln für die Finanzierung der Schulobst- und Schulmilchprogramme enthält; in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag über eine Überarbeitung der gemeinsamen Marktorganisation (COM(2011)0626) die Anhebung der EU-Kofinanzierungsraten für das Schulobstprogramm von 50 % auf 75 % der Kosten (und von 75 % auf 90 % in Konvergenzregionen) vorsieht; W. in der Erwägung, dass das Schulobstprogramm und das Schulmilchprogramm auch Bildungsziele verfolgen, die auch zum Inhalt haben sollten, den Schülern ein besseres Verständnis von der Lebensmittelproduktion sowie vom Leben in der Landwirtschaft zu vermitteln; X. in der Erwägung, dass die verschiedenen Fördermaßnahmen, eine effektive Umsetzung vorausgesetzt, dazu beitragen, landwirtschaftliche Produkte aus Europa in Europa und der Welt bekannt zu machen und im Hinblick auf die hohe Lebensmittelsicherheit sowie die Tier- und Umweltschutzstandards, die von europäischen Landwirten eingehalten und beständig überwacht und verbessert werden, eine Verbrauchersensibilisierung zu erzielen; Y. in der Erwägung, dass mit der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 den Bürgern geholfen werden soll, das europäische Landwirtschaftsmodell zu verstehen, und die Öffentlichkeit sensibilisiert werden soll; in der Erwägung, dass Unwissenheit und Missverständnisse über Landwirtschaft und das Leben auf dem Land wahrscheinlich heutzutage verbreiteter sind als in irgendeiner 201 anderen Periode der europäischen Geschichte und in der Erwägung, dass von den meisten diesbezüglich relevanten Tatsachen, die die Öffentlichkeit nicht kennt, insbesondere die deutliche Erhöhung der Kosten der landwirtschaftlichen Produktion aufgrund der EUVerpflichtungen im Zusammenhang mit Lebensmittelsicherheit und -hygiene, Sozialversicherung der Arbeiter, Umwelt- und Tierschutz zu nennen ist, die von den direkten Konkurrenten der EU im Bereich der Landwirtschaft häufig nicht erfüllt werden; in der Erwägung, dass von den meisten diesbezüglich relevanten Tatsachen, die zur Verwirrung der Öffentlichkeit führen, insbesondere die Unkenntnis des bemerkenswerten Beitrages, den die Landwirtschaft zur Verminderung von Treibhausgasen leistet, sowie die umfangreiche Liste der öffentlichen Güter, die von ihr produziert werden, zu nennen ist; Allgemeiner Ansatz 1. begrüßt die Mitteilung der Kommission „Den Verbraucher auf den Geschmack bringen: eine Absatzförderungs- und Informationsstrategie mit hohem europäischen Mehrwert für die Agrarerzeugnisse Europas“, die einen ersten Schritt in Richtung Aufwertung der europäischen Produktion, sowohl unter den Europäern als auch unter den Nicht-Europäern, und in Richtung Steigerung ihrer Rentabilität darstellen muss; 2. unterstützt die vier in dieser Mitteilung aufgeführten Hauptziele, und zwar die Schaffung eines höheren europäischen Mehrwerts im Lebensmittelsektor, eine ansprechendere und treffsicherere politische Strategie, eine vereinfachte Verwaltung und mehr Synergie zwischen den einzelnen Förderinstrumenten; 3. vertritt die Auffassung, dass die Absatzförderungsmaßnahmen für den Binnenmarkt und diejenigen für Drittlandsmärkte in gleichem Maße im Mittelpunkt stehen sollten, da beide Maßnahmenpakete Vorteile für Erzeuger und Verbraucher mit sich bringen; 4. betont, dass die EU-Förderpolitik innerhalb der EU, auf lokalen und regionalen Märkten sowie auf den wachsenden Weltmärkten weiterhin Gültigkeit hat und von Bedeutung ist; 5. glaubt jedoch, dass die Ziele der EU-Politik zur Absatzförderung klar und adäquat definiert werden müssen; betont, dass die Aktivitäten zur Absatzförderung alle landwirtschaftlichen Nahrungsmittel berücksichtigen müssen, die sich nach den europäischen Qualitätsstandards richten, sofern dies zur Effizienz der Absatzförderung beiträgt und den Anforderungen der Verbraucher entspricht; unterstreicht außerdem, dass durch die Unterstützung einer Landwirtschaft, die für Ernährungssicherheit, nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und Dynamik in ländlichen Gebieten steht, Wachstums- und Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen werden; 6. unterstreicht die Tatsache, dass auf dem Binnenmarkt eine allgemeine und nachhaltige Förderung benötigt wird, um sicherzustellen, dass europäische Verbraucher über die Eigenschaften und den Mehrwert landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Europa, die auf dem Binnenmarkt erhältlich sind, informiert werden; 7. betont, dass auf dem externen Markt die Notwendigkeit besteht, den Marktanteil landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Europa zu halten und zu erhöhen und neue sich abzeichnende Märkte ins Auge zu fassen, um neue Absatzkanäle für diese Erzeugnisse zu finden, und dies auf der Grundlage einer stärkeren Koordination von Fördermaßnahmen und EU-Handelspolitik; 202 8. ist der Ansicht, dass eine klare Definition der politischen Ziele der EU-Absatzförderung seitens der Kommission neben der Aufstellung objektiver Leitlinien für die Mitgliedstaaten einen notwendigen erster Schritt zur Steigerung der politischen Kohärenz und der Synergien zwischen verschiedenen Absatzförderungsinstrumenten darstellt und absolut notwendig für mehr Transparenz bei der Auswahl der Programme auf nationaler Ebene ist; hebt hervor, dass die Aktivitäten der Union in diesem Bereich eine Ergänzung sowohl von nationalen Initiativen als auch von solchen aus dem Privatsektor darstellen müssen; 9. ist der Ansicht, dass die Mittel für bessere Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen erheblich aufgestockt werden sollten, unter Berücksichtigung der neuesten Ziele der Informations- und Absatzförderungspolitik, insbesondere im Hinblick auf die horizontale Absatzförderungsregelung; und ist zudem der Auffassung, dass diese Regelung über einen separaten Posten im Gesamthaushaltsplan verfügen sollte; 10. betont, dass der Erfolg der europäischen Landwirtschaft davon abhängen wird, ob der Sektor seine Marktanteile verbessern und es der wettbewerbsintensiven Ernährungsindustrie ermöglichen kann, in der EU einen wichtigen Platz innerhalb von Wirtschaft und Handel zu bewahren; 11. weist auf das Erfordernis einer Durchführung umfassender Informationskampagnen für Verbraucher, sowohl innerhalb der EU als auch auf dem Außenmarkt, bezüglich der EUGüterproduktionsvorschriften und der Zertifizierungssysteme hin; 12. betont, dass horizontale Absatzförderungsmaßnahmen gemäß der Verordnung 3/2008 zur Entwicklung lokaler Märkte und kurzer Vertriebswege, zur Förderung des Binnenmarktes und zur besseren Vermarktung europäischer Produkte auf ausländischen Märkten beitragen sollten; 13. begrüßt den Vorschlag der Kommission für die Einführung eines vierten Maßnahmenpakets der Förderpolitik für die technische Unterstützung und betrachtet dies als grundlegend für die Effizienz der Absatzförderungspolitik, insbesondere in Bezug auf Drittlandsmärkte; 14. erkennt das Potenzial, das vom einheitlichen „Werbebanner“ für alle Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen ausgeht; 15. empfiehlt die Beibehaltung des generischen Charakters der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen; 203 Lokale, regionale Märkte, Binnenmarkt und ausländische Märkte 16. weist darauf hin, dass die Informations- und Absatzförderungspolitik der EU drei Hauptziele verfolgen sollte: auf den lokalen und regionalen Märkten sollte auf Vielfalt und Frische der Produkte durch die Nähe zwischen Erzeugern und Verbrauchern gesetzt werden, um das ländliche Leben wirtschaftlich zu fördern und sozial aufzuwerten; auf dem Binnenmarkt sollte der europäische Raum ohne Grenzen mit seinen 500 Millionen Verbrauchern bestmöglich genutzt werden, um die Produktion zu steigern und den Konsum von europäischen Produkten zu fördern; auf den ausländischen Märkten sollten die hohen Standards des europäischen Produktionsmodells aufgewertet werden, um einen Mehrwert für den Agrar- und Nahrungsmittelsektor zu erreichen; 17. schlägt der Kommission vor, auf Ebene der lokalen und regionalen Märkte kurze Versorgungsketten zu entwickeln, um dadurch neue Möglichkeiten für Landwirte und andere in ländlichen und landwirtschaftlichen Verbänden eingegliederte Produzenten und Unternehmen zu schaffen, und zudem ein breites Angebot an Instrumenten zu konzipieren, um die Entwicklung des ländlichen Raums zu fördern; hält es des Weiteren für angemessen, dass die Kommission einen Leitfaden ausarbeitet, der den Bauern hilft, mehr und besser in Qualität und den Mehrwert ihrer Produkte zu investieren; ist der Ansicht, dass Investitionen zur Informationsverbreitung in den Medien (insbesondere über das Internet) ebenfalls berücksichtigt werden sollten; 18. schlägt der Kommission vor, die Bemühungen der europäischen Erzeuger im Bereich des Binnenmarktes stärker zu unterstützen, die erforderlich sind, um der wachsenden Nachfrage der Verbraucher nicht nur in Bezug auf Qualität und Lebensmittelsicherheit, sondern auch in Bezug auf Herkunft und Verzehrzeitraum von frischen Produkten gerecht werden zu können, und damit die Vielfalt von Produkten und Lebensmitteln zu fördern und zudem neue Produkte bzw. neue Formen der Präsentation oder der Nutzung traditioneller Produkte vorzustellen; 19. fordert daher die Erweiterung der Programme sowohl für die Märkte als auch für die Zielprodukte, und dass sich die damit verbundenen Instrumente zur Absatzförderung auf die Produktionsstandardkriterien konzentrieren und das europäische Produktionsmodell, insbesondere zur Qualitätssicherung, stets hervorgehoben wird; des Weiteren ist es wichtig, Mehrländerprogramme zu unterstützen, die verschiedene Produkte umfassen, die entweder der europäischen Dimension des Programms entsprechen oder spezifischer europäischer Unterstützung bedürfen; ist der Auffassung, dass in diesem Zusammenhang den Ländern Vorrang gegeben werden sollte, die Produktionsprogramme unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und des Marktpotenzials implementieren und die gleichzeitig die adäquate Unterstützung der Kommission für einen festgelegten Bereich ermöglichen; 20. fordert, dass die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen durch eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den laufenden nationalen und sektoralen Aktivitäten und eine bessere Koordinierung mit politischen Aktivitäten, insbesondere bezüglich der Freihandelsabkommen, attraktiver für die Berufsverbände gestaltet werden; 21. sieht es als notwendig an, dass die Mitgliedstaaten eine größere Flexibilität in den Programmen einführen, die es erlaubt, sich den schwankenden Marktbedingungen während der Umsetzungsphase anzupassen; ist der Ansicht, dass zu diesem Zweck der in der Unterbreitung der Programme erforderliche Detailgrad ebenfalls verringert werden muss; 22. fordert eine bessere Evaluierung der Programme mittels eines strengen Bewertungssystems auf 204 der Grundlage spezifischer Indikatoren, wie beispielsweise Marktzuwachs und Schaffung von Arbeitsplätzen; ist der Auffassung, dass die Dauer des Auswahlverfahrens kürzer sein sollte und dass die Möglichkeit von Vorauszahlungen für Organisationen berücksichtigt werden sollte; 23. beglückwünscht die Kommission zu den guten Ergebnissen ihrer aktuellen Informations- und Absatzförderungspolitik für Agrarerzeugnisse, aber fordert, dass Letztere vereinfacht und verbessert werden muss, und stellt fest, dass es besonders wichtig ist, den Verwaltungsaufwand zu verringern, insbesondere durch die Reduzierung der Anzahl der von der Kommission geforderten Berichte; ist der Ansicht, dass es wünschenswert wäre, wenn die Kommission ein einfaches und umfangreiches Handbuch ausarbeiten würde, das potenziellen Begünstigten dabei hilft, die mit dieser Politik zusammenhängenden Regeln und Verfahren zu beachten; 24. weist die Kommission auf die Tatsache hin, dass bezüglich der ausländischen Märkte die Produktion von hochwertigen Lebensmitteln allein nicht ausreicht, um eine gute Marktposition zu sichern, und dass es deshalb notwendig ist, in Absatzförderungsprogramme zu investieren; ist der Auffassung, dass diesen Programmen Marktstudien in den Drittländern vorangehen müssen, die mitfinanziert werden können; glaubt, dass die Möglichkeit der Unterstützung von Pilotprojekten in als potentielle neue Märkte in Frage kommenden Drittländern berücksichtigt werden sollte; 25. fordert zur Unterstützung der Entwicklung von europäischen Verbänden und Unternehmen und zur Förderung ihrer Teilnahme an internationalen Foren auf und dabei im Wettbewerb mit Qualität hervorzustechen und Spezialisierung und Vielfalt zu begünstigen, was die Unterstützung für Landwirte und Genossenschaften erfordert, ihre eigenen Strategien und Exportkapazitäten zu implementieren, einschließlich der technischen Unterstützung für die Erzeuger; 26. fordert die Möglichkeit, die Herkunft der Produkte, die nicht unter die Qualitätsbezeichnungen fallen, zu fördern, indem die Eigenschaften und die Qualität hervorgehoben werden; 27. weist darauf hin, dass die Informations- und Absatzförderungspolitik der EU für europäische Erzeugnisse von einer eigenen Kennzeichnung profitieren sollte, mit der die europäischen Produkte innerhalb und außerhalb der EU gekennzeichnet werden; 28. fordert die Kommission auf, die Verbraucher stärker dafür zu sensibilisieren, dass die europäischen Landwirtschaftsstandards in Bezug auf Qualität, Sicherheit, Tierschutz, ökologische Nachhaltigkeit etc. im internationalen Vergleich die höchsten Anforderungen erfüllen, was sich im Endpreis der Produkte widerspiegelt. ist der Ansicht, dass die Verbraucher in transparenter Weise über die Kennzeichnung von europäischen Produkten und ihre Merkmale informiert werden sollten, um das Risiko des Kaufs gefälschter Produkte zu verringern und entscheiden zu können, was sie kaufen; Ursprung und Qualität 29. vertritt den Standpunkt, dass Qualitätsprodukte mit spezifischen Produktionsmethoden, geografischen Ursprungsbezeichnungen, Traditionen oder kulturellen Kontexten verbunden sind, und hebt hervor, dass Systeme für deren Schutz bereits in Form von Regelungen betreffend die geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.), die geschützte geografische Angabe (g. g. A.), die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Produkte oder die garantierte traditionelle Spezialität (g. t. S.) existieren; fordert ein neues System für „lokale Bewirtschaftung und Direktverkauf“, mit dem lokale Qualitätsprodukte für den Konsum in der 205 Region abgedeckt werden, in der sie produziert werden; 30. ist der Ansicht, dass der Verweis auf den europäischen Ursprung als Hauptidentität aller Absatzförderungs- und Informationsaktivitäten überwiegen sollte, und zwar sowohl im Binnenmarkt als auch in Drittstaaten; ist der Auffassung, dass der zusätzliche Verweis auf den nationalen Ursprung in Drittstaaten in denjenigen Fällen in Erwägung gezogen werden könnte, in denen der nationale Bezug besonders stark ist und dazu beitragen könnte, die Vielfalt des Lebensmittelangebots hervorzuheben; 31. betont, dass es bezüglich der Handelsmarken unumgänglich ist, Ausgewogenheit zwischen generischer Förderung und der Förderung von Marken anzustreben, die zu einer größeren Wirksamkeit von Absatzförderungsmaßnahmen in Drittländern beiträgt; unterstützt den Ansatz der Kommission, dass Marken eine Hebelwirkung bei dieser Art von Aktivitäten haben können, bei denen die logische Ergänzung einer generischen Förderung eine Verbindung mit Wirtschaftsakteuren durch die Absatzförderung von Produkten und Marken bildet, um somit einen größeren Einfluss auf Importeure, und, infolgedessen, auch auf Verbraucher, auszuüben; ist andererseits der Auffassung, dass die Einbeziehung der Handelsmarken in die Absatzförderungsaktivitäten zu einem größeren Interesse der Unternehmen beiträgt, sich zu beteiligen; stellt fest, dass es schließlich diese Firmen sind, die die Maßnahmen mitfinanzieren; 32. hebt hervor, dass, soweit Landwirte organisiert sind, Qualitätssysteme es ihnen ermöglichen, Versorgungsmanagement- und Preisstabilisierungsmaßnahmen zu ergreifen, wodurch ihre Möglichkeiten gesteigert werden, einen angemessenen Lebensunterhalt durch die Landwirtschaft zu bestreiten, und dass solche Systeme daher am besten geeignet sind, den „europäischen Mehrwert“ gemäß den Prioritäten der Kommission zu steigern; 33. hält die Sicherung eines effizienteren Schutzes für Erzeugnisse, die den Qualitätssicherungssystemen unterliegen, gegenüber den Handelspartnern der EU für erforderlich und fordert die vollständige Aufnahme und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben sowohl im Rahmen bilateraler und interregionaler Handelsabkommen als auch auf der Ebene der Welthandelsorganisation; 34. weist darauf hin, dass eine Änderung des Rahmens der Kofinanzierung zur Förderung von Erzeugnissen, die den Qualitätssicherungssystemen unterliegen, im Hinblick auf die Erhöhung des Prozentsatzes der finanziellen Beteiligung der EU erforderlich ist; 35. merkt an, dass das Inkrafttreten von genehmigten Informationen zu dem Zusammenhang zwischen bestimmten, in Lebensmitteln enthaltenen Substanzen und einer besseren Gesundheit mehr Transparenz in die Absatzförderung von Produkten aus Gründen der Gesundheit bringt; 36. begrüßt die wachsende Nachfrage nach ökologischen Erzeugnissen und fordert eine aktivere Stimulation der Produktion und der Absatzförderung dieser Erzeugnisse; 37. unterstreicht die Notwendigkeit, lokale Erzeugnisse aus Berg- bzw. Inselregionen zu fördern und die finanzielle Beteiligung der EU zugunsten dieser Erzeugnisse zu erhöhen. 38. fordert die Kommission dazu auf, in ihren externen Absatzförderungsmaßnahmen die Verpflichtung der EU-Landwirtschaft zu nachhaltigeren Bewirtschaftungsmethoden, Vielfalt und Qualität und die damit verbundenen höheren Kosten stärker hervorzuheben sowie eine Sensibilisierung im Hinblick auf die Fördersysteme der EU sowie deren Logos zu erreichen und zu stärken; 206 39. befürwortet den Aufbau der technischen Unterstützung insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, um ihnen dabei zu helfen, eigene Marketingkonzepte auszuarbeiten und ihre Marktziele zu analysieren; 40. schlägt die Einrichtung einer Internetplattform zum Austausch von potentiellen Projekten und Best Practices als Hilfsmittel für die Entwicklung von Absatzförderungskampagnen im europäischen Kontext vor; 41. hebt hervor, dass durch die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik die Organisation der Produktion sowie die Nachhaltigkeit und die Qualität von Agrarerzeugnissen verbessert werden sollen; ist der Ansicht, dass die Absatzförderungspolitik der EU es daher gestatten müsste, das gesamte Potenzial der Ernährungswirtschaft auszuschöpfen, um auf diese Weise Wachstum und Beschäftigung innerhalb der europäischen Wirtschaft zu fördern; 42. fordert die Kommission auf, für den Binnenmarkt und die Drittlandsmärkte sowie für die Mehrländer- oder die Krisenprogramme gegebenenfalls unterschiedliche Verwaltungsverfahren festzulegen und diese Aspekte in ihren zukünftigen Gesetzgebungsvorschlägen, die bezwecken, den Verbraucher auf den Geschmack für die Agrarerzeugnisse Europas zu bringen, zu berücksichtigen; 43. hält es für erforderlich, eine europäische Informations- und Absatzförderungsstrategie festzulegen, die besser auf die Zielmärkte ausgerichtet ist und Erzeugnisse oder Botschaften definiert, die hervorzuheben sind; dabei sollte den Verhandlungen über Freihandelsabkommen und den Leitmärkten Rechnung getragen werden, um auf diese Weise eine Verteilung und Streuung der Mittel nach dem Gießkannenprinzip zu vermeiden; Schulobst- und Schulmilchprogramme 44. begrüßt den Vorschlag der Kommission, die EU-Kofinanzierungsraten für das Schulobstprogramm vor dem Hintergrund der anhaltenden Wirtschaftskrise zu erhöhen; 45. fordert die Kommission zur Durchführung von Schritten auf, um alle Mitgliedstaaten zu ermutigen, mehr Gewicht auf den Bildungscharakter des nationalen Schulobstprogramms und des nationalen Schulmilchprogramms zu legen und das Schulobst- und Schulmilchprogramm vollständig in die zweite Säule der Agrarförderung zu integrieren; 207 Maßnahmen für Informationskampagnen über Qualitätsweine 46. fordert die Kommission zur Bewertung der auf dem EU- Markt in Gang gesetzten und an die erwachsene Bevölkerung gerichteten Informationskampagnen über einen verantwortungsvollen Konsum europäischer Qualitätsweine auf; stellt fest, dass diese Kampagnen vor allem, neben dem moderaten Konsum dieser Weine, die kulturellen Wurzeln , die qualitativen Eigenschaften sowie die spezifischen Merkmale der europäischen Erzeugnisse und ihrer Herstellung hervorheben sollten; o o o 47. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. 208 P7_TA-PROV(2012)0421 Umsetzung der Folgerecht-Richtlinie (2001/84/EG) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu dem Bericht über die Umsetzung und die Auswirkungen der Folgerecht-Richtlinie (2001/84/EG) (2012/2038(INI)) Das Europäische Parlament, – gestützt auf die Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks („die Richtlinie“)78, – in Kenntnis des Berichts der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Bericht über die Umsetzung und die Auswirkungen der Folgerecht-Richtlinie (COM(2011)0878), – gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0326/2012), A. in der Erwägung, dass das Folgerecht ein Urheberrecht ist, das in Artikel 14 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst verankert ist; B. in der Erwägung, dass mit der Richtlinie die Harmonisierung der wesentlichen Bedingungen für die Anwendung des Folgerechts gefordert wird, um mögliche Hemmnisse für die Schaffung des Binnenmarktes zu beseitigen; C. in der Erwägung, dass die Annahme der Richtlinie für Künstler bedeutsam ist, und zwar nicht nur hinsichtlich ihrer Initiativen, die auf die Anerkennung und die faire Behandlung als kreative Personen abzielen, sondern auch für ihre Rolle als Beitragende zu kulturellen Werten; in der Erwägung, dass weiterhin Bedenken wegen ihrer Auswirkungen auf die europäischen Kunstmärkte, vor allem auf die vielen kleinen und spezialisierten Auktionshäuser und Händler in der EU, bestehen; D. in der Erwägung, dass die Richtlinie erst am 1. Januar 2012 in allen Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt wurde; E. in der Erwägung, dass der globale Anteil der EU am Markt für Arbeiten lebender Künstler in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen ist; F. in der Erwägung, dass künstlerisches Schaffen zur kontinuierlichen Entwicklung des kulturellen Lebens und Erbes der EU beiträgt; G. in der Erwägung, dass der Kunst- und Antiquitätenmarkt erheblich zur Weltwirtschaft beiträgt, auch hinsichtlich der Unternehmen, die er unterstützt, insbesondere die in der Kreativwirtschaft tätigen; 78 ABl. L 272 vom 13.10.2001, S. 32. 209 H. in der Erwägung, dass die Richtlinie Händlern eine administrative Belastung auferlegt und EU-Händler im Vergleich zu denen in Drittländern dadurch kommerziell im Nachteil sind; Tendenzen des europäischen und weltweiten Kunstmarkts 1. weist darauf hin, dass der Kunstmarkt 2011 ein Rekordjahr erlebte und dass ein Jahresumsatz von 11,57 Mrd. USD erzielt wurde, was eine Steigerung um über 2 Mrd. USD im Vergleich zu 20102 bedeutet79; weist mit Nachdruck darauf hin, dass der Kunst- und Antiquitätenmarkt erheblich zur Weltwirtschaft beiträgt, auch hinsichtlich der Unternehmen, die er unterstützt, insbesondere die in der Kreativwirtschaft tätigen; 2. merkt an, dass sich der europäische Kunstmarkt im Jahr 2011 enorm entwickelt hat; das Vereinigte Königreich behält seinen Anteil von 19,4 % am Weltmarkt mit einem um 24 % erhöhten Umsatzvolumen; Frankreich hält seinen Marktanteil von 4,5 % bei einer Umsatzsteigerung von 9 %; Deutschland verzeichnete mit einem Marktanteil von 1,8 % einen Umsatzzuwachs von 23 %80; 3. weist darauf hin, dass sich China im Jahr 2011 einen Anteil von 41,4 % am weltweiten Markt sicherte und damit die Vereinigten Staaten überholte, die einen Umsatzrückgang von 3 % und eine Verringerung des Marktanteils um 6 % verzeichneten, der von 29,5 % im Jahr 2010 auf 23,5 % im Jahr 2011 sank81; 4. hebt die beeindruckende Zunahme des chinesischen Marktanteils hervor; stellt jedoch fest, dass dieser Kunstmarkt derzeit allein auf die Künstler aus diesem Land beschränkt ist; 5. merkt an, dass die allgemeine Tendenz, d. h. die Verlagerung des Schwerpunkts des Kunstmarkts zu Schwellenländern, auf die Globalisierung, den Aufschwung Asiens und das Auftreten neuer Sammler in diesen Ländern zurückzuführen ist; 6. weist mit Genugtuung darauf hin, dass Drittstaaten die Einführung des Folgerechts in ihr nationales Recht vorsehen; merkt insbesondere an, dass in den Vereinigten Staaten am 12. Dezember 2011 ein Gesetzesentwurf vorgelegt wurde, in dem die Einführung eines Folgerechts mit einem Vergütungssatz in Höhe von 7 % auf die Weiterveräußerung zeitgenössischer Kunstwerke vorgesehen ist; merkt an, dass der Gesetzesentwurf über das Urheberrecht in China auch die Einführung eines Folgerechts vorsieht (Artikel 11 (13)); Die Umsetzung der Richtlinie 7. erinnert daran, dass die Beträge im Zusammenhang mit den Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechten im Fall der Werke der bildenden Künste, bei denen die Einnahmen aus dem Verkauf oder der Weiterveräußerung der Werke stammen, von relativ geringer Bedeutung sind; 8. betont, dass das Folgerecht den Künstlern, die ihre Werke zu Beginn ihrer Karriere häufig zu niedrigen Preisen verkaufen, eine kontinuierliche Vergütung gewährleistet; 9. weist darauf hin, dass der Bericht der Kommission über die Umsetzung und die Auswirkungen der Richtlinie sowie die Statistiken der Branche nicht darauf schließen lassen, dass das 79 80 81 Artprice, Art Market Trends 2011, http://imgpublic.artprice.com/pdf/trends2011_en.pdf Ebenda. Ebenda. 210 Folgerecht nachteilige Auswirkungen auf den Kunstmarkt in Europa hat; 10. fordert die Kommission auf, die Folgen der Funktionsweise des Kunstmarktes im Allgemeinen einschließlich hinsichtlich der administrativen Schwierigkeiten, vor denen kleinere und spezialisierte Auktionshäuser und Händler stehen, zu prüfen; 11. erinnert daran, dass verschiedene Bestimmungen der Richtlinie eine ausgewogene Anwendung des Folgerechts gewährleisten, bei der die Interessen sämtlicher Akteure berücksichtigt werden, insbesondere im Hinblick auf die degressive Staffelung der geltenden Sätze, die Festlegung einer Obergrenze von 12 500 EUR für die Folgerechtsvergütung, die Ausnahme von Kleinverkäufen und die für den Erstkäufer geltende Ausnahme bei Weiterveräußerungen; weist jedoch mit Nachdruck darauf hin, dass die Richtlinie Händlern eine administrative Belastung auferlegt; 12. weist darauf hin, dass das Folgerecht zugunsten des lebenden Urhebers eines Originalkunstwerks ein nützliches Instrument sein kann, um die Diskriminierung von Künstlern zu verhindern; Schlussfolgerungen 13. verweist darauf, dass für den Kunstmarkt 2010 ein Wert von 10 Mrd. USD und 2011 von etwa 12 Mrd. USD veranschlagt wurde, wobei das Folgerecht nur 0,03% ausmacht ; hält diesen Markt für einen wichtigen Markt, von dem die Künstler und ihre Erben eine gerechte Vergütung erhalten müssen; 14. stellt fest, dass die Studien und Statistiken des Kunstmarkts nicht den Schluss zulassen, dass das Folgerecht nachteilige Auswirkungen auf den Standort des Kunstmarkts und die Höhe des Umsatzes hat; 15. weist darauf hin, dass die Richtlinie erst am 1. Januar 2012 in allen Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt wurde, obwohl das Folgerecht in vielen Mitgliedstaaten seit mehreren Jahrzehnten bereits anerkannt ist; 16. hebt die Bedeutung von proaktiver Unterstützung für einheimische Künstler, auch für die jüngsten Künstler, hervor; 17. hält es für verfrüht, die Richtlinie bereits im Jahr 2014 einer erneuten Überprüfung zu unterziehen, wie die Kommission dies vorschlägt, und schlägt vor, diese Überprüfung im Jahr 2015 (d.h. 4 Jahre nach der im Dezember 2011 vorgenommenen Bewertung) durchzuführen. 18. empfiehlt der Kommission, die Angemessenheit der geltenden Sätze, der Grenzwerte und der Bedeutung von Gruppen der von der Richtlinie Begünstigten in ihrem nächsten Bewertungsbericht erneut zu prüfen; 19. fordert die Kommission auf, eng mit den Akteuren zusammenzuarbeiten, um die Position des europäischen Kunstmarkts zu stärken und bestimmte Probleme, wie den „Kaskadeneffekt“, und die administrativen Schwierigkeiten, vor denen kleinere und spezialisierte Auktionshäuser und Händler stehen, zu beheben; 20. begrüßt die von Drittstaaten ergriffenen Initiativen zur Einführung des Folgerechts und fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich auf multilateralen Foren auch weiterhin dafür 211 einzusetzen, die Position des europäischen Kunstmarkts in der Welt zu stärken; o o o 21. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. 212 P7_TA-PROV(2012)0422 Änderung von Artikel 70 über interinstitutionelle Verhandlungen im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren Beschluss des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu der Änderung von Artikel 70 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments betreffend interinstitutionelle Verhandlungen im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren (2011/2298(REG)) Das Europäische Parlament, – in Kenntnis des Schreibens seines Präsidenten vom 18. April 2011, – gestützt auf die Artikel 211 und 212 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0281/2012), 1. beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen; 2. erinnert daran, dass diese Änderungen am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft treten; 3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln. 213 Abänderung 1 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 70 – Absatz 1 Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text 1. Verhandlungen mit den anderen Organen, die auf eine Einigung im Verlauf eines Gesetzgebungsverfahrens abzielen, werden unter Beachtung des Verhaltenskodexes für Verhandlungen im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens geführt. 1. Verhandlungen mit den anderen Organen, die auf eine Einigung im Verlauf eines Gesetzgebungsverfahrens abzielen, werden unter Beachtung des von der Konferenz der Präsidenten erstellten Verhaltenskodexes geführt. Abänderung 13 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 70 – Absatz 2 Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text 2. Vor der Aufnahme derartiger Verhandlungen sollte der zuständige Ausschuss grundsätzlich einen Beschluss mit der Mehrheit seiner Mitglieder fassen und ein Mandat, Leitlinien oder Prioritäten festlegen. 2. Derartige Verhandlungen werden erst aufgenommen, nachdem der zuständige Ausschuss von Fall zu Fall für jedes betroffene Gesetzgebungsverfahren und mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen gefasst hat. Mit diesem Beschluss werden das Mandat und die Zusammensetzung des Verhandlungsteams festgelegt. Derartige Beschlüsse werden dem Präsidenten zur Kenntnis gebracht, der die Konferenz der Präsidenten regelmäßig über den neuesten Stand informiert. Abänderung 3 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 70 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu) Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text Das Mandat besteht aus einem Bericht, der im Ausschuss angenommen und zur 214 späteren Prüfung durch das Plenum eingereicht wird. In Ausnahmefällen, wenn der zuständige Ausschuss es für hinreichend begründet erachtet, dass vor Annahme eines Berichts im Ausschuss Verhandlungen aufgenommen werden, kann das Mandat aus einer Reihe von Änderungsanträgen oder aus einer Reihe klar definierter Ziele, Prioritäten oder Leitlinien bestehen. Abänderung 4 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 70 – Absatz 2 a (neu) Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text 2a. Das Verhandlungsteam wird vom Berichterstatter geleitet; den Vorsitz führt der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses oder ein vom Vorsitzenden benannter stellvertretender Vorsitzender. Dem Verhandlungsteam gehören zumindest die Schattenberichterstatter jeder Fraktion an. Abänderungen 5 und 18 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 70 – Absatz 2 b (neu) Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text 2b. Jedes Dokument, über das in einer Sitzung mit dem Rat und der Kommission beraten werden soll („Trilog“), hat die Form eines Dokuments, in dem die jeweiligen Standpunkte der beteiligten Organe sowie mögliche Kompromisslösungen wiedergegeben sind, und wird dem Verhandlungsteam mindestens 48 Stunden oder, in dringenden Fällen, mindestens 24 Stunden vor dem betreffenden Trilog zur Verfügung gestellt. 215 Nach jedem Trilog erstattet das Verhandlungsteam dem zuständigen Ausschuss in dessen nächster Sitzung Bericht. Dem Ausschuss werden Dokumente zur Verfügung gestellt, die die Ergebnisse des letzten Trilogs enthalten. Ist es nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist eine Sitzung des Ausschusses einzuberufen, erstattet das Verhandlungsteam, soweit zutreffend, dem Vorsitzenden, den Schattenberichterstattern und den Koordinatoren des Ausschusses Bericht. Der zuständige Ausschuss kann das Mandat je nach den Fortschritten der Verhandlungen aktualisieren. Abänderung 6 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 70 – Absatz 3 Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text 3. Wird im Rahmen der Verhandlungen nach der Annahme des Berichts durch den Ausschuss ein Kompromiss mit dem Rat erzielt, wird der Ausschuss in jedem Fall vor der Abstimmung im Plenum erneut konsultiert. 3. Wird im Rahmen der Verhandlungen ein Kompromiss erzielt, wird der zuständige Ausschuss unverzüglich informiert. Der vereinbarte Text wird dem zuständigen Ausschuss zur Prüfung vorgelegt. Wurde der vereinbarte Text durch eine Abstimmung im Ausschuss gebilligt, so wird er in entsprechender Form, darunter auch in Form von Kompromissänderungsanträgen, zur Prüfung durch das Plenum eingereicht. Er kann als konsolidierter Text vorgelegt werden, sofern die Änderungen an dem zu prüfenden Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt deutlich hervorgehoben sind. 216 Abänderung 7 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 70 – Absatz 3 a (neu) Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text 3a. Umfasst das Verfahren assoziierte Ausschüsse oder gemeinsame Ausschusssitzungen, finden auf den Beschluss über die Einleitung von Verhandlungen und auf das Führen solcher Verhandlungen die Artikel 50 und 51 Anwendung. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den betreffenden Ausschüssen werden die Modalitäten für die Einleitung von Verhandlungen und das Führen solcher Verhandlungen vom Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze entsprechend den in der Geschäftsordnung festgelegten Grundsätzen festgelegt. Abänderung 8 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 70 a (neu) – Überschrift Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text Artikel 70a Billigung eines Beschlusses betreffend die Aufnahme interinstitutioneller Verhandlungen vor der Annahme eines Berichts im Ausschuss 217 Abänderung 9 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 70 a (neu) – Absatz 1 Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text 1. Jeder Beschluss eines Ausschusses über die Einleitung von Verhandlungen vor der Annahme eines Berichts im Ausschuss wird in alle Amtssprachen übersetzt, an sämtliche Mitglieder des Europäischen Parlaments verteilt und der Konferenz der Präsidenten vorgelegt. Auf Antrag einer Fraktion kann die Konferenz der Präsidenten beschließen, den Gegenstand zur Prüfung mit Aussprache und Abstimmung auf den Entwurf der Tagesordnung der auf die Verteilung folgenden Tagung zu setzen; in diesem Fall setzt der Präsident eine Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen fest. Liegt kein Beschluss der Konferenz der Präsidenten vor, den Gegenstand auf den Entwurf der Tagesordnung dieser Tagung zu setzen, gibt der Präsident bei der Eröffnung dieser Tagung den Beschluss betreffend die Einleitung von Verhandlungen bekannt. Abänderung 16 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 70 a (neu) – Absatz 2 Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text 2. Der Gegenstand wird zur Prüfung mit Aussprache und Abstimmung auf den Entwurf der Tagesordnung der auf die Bekanntgabe folgenden Tagung gesetzt, und der Präsident setzt eine Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen fest, wenn eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder dies innerhalb von 48 Stunden nach der Bekanntgabe 218 beantragen. Andernfalls gilt der Beschluss zur Aufnahme von Verhandlungen als gebilligt. 219 P7_TA-PROV(2012)0423 Änderung von Artikel 181 über ausführliche Sitzungsberichte und Artikel 182 über audiovisuelle Aufzeichnung von Verhandlungen Beschluss des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zur Änderung von Artikel 181 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments betreffend den ausführlichen Sitzungsbericht und Artikel 182 betreffend die audiovisuelle Aufzeichnung der Verhandlungen (2012/2080(REG)) Das Europäische Parlament, – in Kenntnis des Schreibens seines Präsidenten vom 13. Januar 2012, – unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2011 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 in der durch den Rat geänderten Fassung – alle Einzelpläne – und die Berichtigungsschreiben Nr. 1/2012 und Nr. 2/2012 zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 201282, – gestützt auf Artikel 211 und 212 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0336/2012), A. in der Erwägung, dass Haushaltseinsparungen in den Bereichen Übersetzung und Dolmetschen den Grundsatz der Mehrsprachigkeit nicht gefährden dürfen, aber aufgrund von Innovation und neuen Arbeitsmethoden83 möglich sind, 1. beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen; 2. erinnert daran, dass diese Änderungen am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft treten; 3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln. Abänderung 1 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 181 – Absatz 1 82 83 Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text 1. Von jeder Sitzung wird ein ausführlicher Sitzungsbericht in allen Amtssprachen verfasst. 1. Von jeder Sitzung wird ein ausführlicher Sitzungsbericht als mehrsprachiges Dokument verfasst, in dem alle mündlichen Beiträge in ihrer Originalsprache erscheinen. Angenommene Texte, P7_TA(2011)0461. Siehe oben genannte Entschließung vom 26. Oktober 2011, Ziffer 77. 220 Abänderung 2 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 181 – Absatz 2 Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text 2. Die Redner haben Korrekturen in der Niederschrift ihrer Reden binnen einer Woche dem Generalsekretariat zuzuleiten. 2. Die Redner können Korrekturen in der Niederschrift ihrer mündlichen Beiträge binnen fünf Arbeitstagen vornehmen. Korrekturen werden dem Generalsekretariat innerhalb dieser Frist zugeleitet. Abänderung 3 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 181 – Absatz 3 Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text 3. Der ausführliche Sitzungsbericht wird als Anhang zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. 3. Der mehrsprachige ausführliche Sitzungsbericht wird als Anhang zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und im Archiv des Parlaments aufbewahrt. Abänderung 4 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 181 – Absatz 4 Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text 4. Die Mitglieder können kurzfristig die Übersetzung von Auszügen aus dem ausführlichen Sitzungsbericht beantragen. 4. Auf Antrag eines Mitglieds wird eine Übersetzung eines Auszugs aus dem ausführlichen Sitzungsbericht in eine Amtssprache angefertigt. Gegebenenfalls wird die Übersetzung kurzfristig bereitgestellt. 221 Abänderung 5 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 182 – Absatz -1 (neu) Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text Die Verhandlungen des Parlaments in der Sprache, in der sie stattfinden, sowie die mehrsprachige Tonspur aus allen aktiven Dolmetscherkabinen werden direkt auf der Website des Parlaments übertragen. Abänderung 6 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 182 – Absatz 1 Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text Unmittelbar nach der Sitzung wird eine audiovisuelle Aufzeichnung der Verhandlungen einschließlich der Tonspur aus allen Dolmetscherkabinen produziert und über das Internet zugänglich gemacht. Unmittelbar nach der Sitzung wird eine indexierte audiovisuelle Aufzeichnung der Verhandlungen in der Sprache, in der sie stattgefunden haben, sowie die mehrsprachige Tonspur aus allen aktiven Dolmetscherkabinen produziert und auf der Website des Parlaments während der laufenden und folgenden Wahlperiode zugänglich gemacht und danach im Archiv des Parlaments aufbewahrt. Diese audiovisuelle Aufzeichnung wird mit den mehrsprachigen ausführlichen Sitzungsberichten der Verhandlungen verknüpft, sobald diese zur Verfügung stehen. 222