Patientenrechte

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Ratgeber
Patientenrechte
Eine Krankheit kann jeden treffen. Oft ist der Gang zum Arzt unvermeidlich. Doch was tun, wenn die ärztliche Behandlung nicht zu dem
gewünschten Erfolg führt, wenn es dem Kranken nach dem Arztbesuch schlechter geht als vorher? Handelt es sich um eine schicksalhafte Entwicklung oder hat der Arzt Schuld am Leid des Patienten?
Dieser D.A.S. Ratgeber geht der Frage auf den Grund, welche Fehler
dem Arzt im Umgang mit dem Patienten unterlaufen können und
welche Rechte Sie als Patient haben. Besteht tatsächlich ein
Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld? Welche Möglichkeiten haben Sie, Ihre Ansprüche zu prüfen und Ihre rechtlichen
Interessen wahrzunehmen?
Hier finden Sie einen Überblick über Arztfehler, Haftungsvoraussetzungen, Schadensarten und natürlich die Möglichkeiten der rechtlichen Interessenvertretung.
Julia Lützenrath
Dieser Ratgeber ist Teil der Reihe
D.A.S. Ratgeber Recht.
Weitere Informationen zu zahlreichen
rechtlichen Fragen finden Sie im
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Patientenrechte
Wenn der Arzt seine Pflichten verletzt
RS 5.5 - 01/11 - (50060634)
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Patientenrechte
Julia Lützenrath
Patientenrechte
Wenn der Arzt seine Pflichten verletzt
Januar 2011
Es betreut Sie:
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Unser D.A.S. Service ist rund um die Uhr –
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Tel. 0 18 05 / 170 170 (14 ct/Min.*)
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Patientenrechte
Liebe Leserin, lieber Leser,
jeden Tag kümmern und sorgen sich Ärzte und medizinisches Personal
um das Wohl ihrer Patienten. „Der Arzt behandelt, die Natur heilt.“
Diese Erkenntnis galt bereits im Altertum. Und was passiert, wenn die
Natur ihre heilenden Kräfte nicht entfalten kann?
Wo Menschen arbeiten, geschehen Fehler; auch in der Medizin. Wenn
ein Arzt seine Patienten falsch behandelt, kann dies Auswirkungen auf
deren Leib und Leben haben.
Herausgeber:
D.A.S.
Deutscher Automobil Schutz Allgemeine
Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Thomas-Dehler-Str. 2
81728 München
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Wie verhält sich ein Patient, der meint, dass an ihm ein medizinischer
Behandlungsfehler begangen worden ist? Welche Rechte hat er, welche
Möglichkeiten gibt es, für einen erlittenen Schaden einen Ausgleich zu
bekommen?
Layout: Stefan Schweizer, www.stefanschweizer.de
Druck: AUGUST LOENNEKER GMBH & CO. KG, Stadtoldendorf
Lektorat: Caroline Kazianka
Fotos: Fotolia, Klaus Eppele, Kai Koehler, Gina Sanders, Haramis Kalfar, endostock,
Aramanda, Meddy Popcorn, gwimages, Sergej Toporkov, Günter Menzl, TheSupe87, eyewave, Ilan Amith, Manuel Ballauf, Christoph Hähnel, Sven Bähren, Stephan Morrosch, Yvonne Prancl, Konstantin Sutyagin, Roman Bilz, Werner Heiber,
Yuri Arcurs, Lukasz Panek
Mit diesem Ratgeber wollen wir Licht ins Dunkel bringen und über die
Pflichten, Rechte und Vorgehensweisen in diesem juristischen Fachgebiet aufklären. Keinesfalls geht es darum, das vertrauensvolle Verhältnis
zwischen Arzt und Patient vom Miteinander in ein Gegeneinander umzukehren.
Redaktionsschluss: Januar 2011
Copyright © 2011 by D.A.S.
1. Auflage
Copyright
Alle Inhalte dieses Ratgebers sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung
und der Nachdruck sind ohne Genehmigung der D.A.S. untersagt. Alle Rechte bleiben vorbehalten.
Hinweis:
Der D.A.S. Ratgeber informiert über die juristischen Grundlagen und soll nicht der
Beratung im Falle eines individuellen rechtlichen Anliegens dienen. Die Informationen in diesem Ratgeber sind sorgfältig recherchiert. Eine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Beiträge kann jedoch nicht übernommen
werden.
Umso wichtiger ist es für die Patienten, auch die rechtliche Situation zu
kennen, wenn sie sich in einer Klinik oder Praxis in medizinische
Behandlung begeben.
Müssen Sie nach einem Behandlungsfehler Ihre Rechte geltend
machen, brauchen Sie professionellen rechtlichen Beistand. Hier steht
Ihnen die D.A.S. mit Rat und Tat zur Seite, denn auch das finanzielle Risiko kann schnell ins Unermessliche steigen.
Ihre D.A.S.
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Patientenrechte
Inhaltsverzeichnis
Was passiert tatsächlich in Deutschland? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6
Haftungsvoraussetzungen und Schadensarten . . . . . . . . . . . . . .62
Welche Schäden können ersetzt werden?
Die Behandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8
Die ärztliche Behandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11
Behandlungspflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14
Behandlungspflichten bei Arbeitsteilung . . . . . . . . . . . . . .19
Besondere Pflichten bei der Behandlung . . . . . . . . . . . . . .24
Checkliste: Sichern von Beweismitteln . . . . . . . . . . . . . . . .26
Aufklärung des Patienten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30
Die ärztliche Aufklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .33
Formalien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .34
Verschiedene Arten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .44
Besondere Fälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .52
Checkliste zur Aufklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .54
Voraussetzungen für eine Haftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .65
Schadensarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .68
Schadensersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .68
Schmerzensgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .72
Mitverschulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .74
Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung . . . . . .78
Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen?
Außergerichtliche Streitbeilegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .81
Gerichtliche Interessenvertretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .90
Checkliste zur Interessenvertretung . . . . . . . . . . . . . . . . . .99
Häufig gestellte Fragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .100
Die Autorin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .104
Sonstige Pflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .56
Welche ärztlichen Pflichten gibt es außerdem?
Dokumentationspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .59
Schweigepflicht und Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . .60
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Patientenrechte
Was passiert tatsächlich in Deutschland?
Das Verhältnis zwischen Arzt und Patient basiert auf
Vertrauen und Offenheit. Nur wenn der Arzt weiß, wo
seinen Patienten medizinisch der ,,Schuh“ drückt,
kann die Arbeit auf fruchtbaren Boden fallen.
Doch wo Menschen arbeiten, passieren Fehler; so auch in der Medizin. Wenn ein Arzt
seine Patienten falsch und medizinisch
fehlerhaft behandelt, können diese
den Mediziner juristisch für sein
Tun belangen.
Ein Blick in die Statistik zeigt es mit
aller Deutlichkeit:
Jedes Jahr kommen
Tausende dieser Fälle vor
die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen, in denen Patienten sich
von ihrem Arzt schlecht und
falsch behandelt fühlen. Weit
mehr als 7 000 Verfahren dieser Art mussten allein im Jahr
2009 von den angerufenen Gremien entschieden werden.
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Statistisch erfasst werden
diese Zahlen von den entsprechenden Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen.
Immerhin: In drei von vier Verfahren konnten die Ärzte medizinisch nicht belangt werden.
Anders betrachtet gilt aber auch: Bei
praktisch jedem vierten Patienten, der gegen
seinen Arzt vor die Gutachterkommission zog,
konnte diesem ein medizinischer Behandlungsfehler nachgewiesen werden.
In diesem Rechtsratgeber geht es nicht darum,
das Verhältnis der Ärzte und Patienten von einem
Miteinander in ein Gegeneinander umzukehren.
Vielmehr zeigt sich, wie wichtig es ist, dass beide
Seiten wissen, was im Falle einer
medizinischen Behandlung im Vorfeld geklärt werden muss. Nur
so können sich Vertrauen
und Offenheit zu einem
sinnvollen Miteinander
weiterentwickeln.
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Patientenrechte
Die Behandlung
Die ärztliche Behandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11
Ideal und Wirklichkeit
Behandlungspflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14
Der direkte Kontakt zwischen Arzt und Patient
Behandlungspflichten bei Arbeitsteilung . . .19
Arbeiten im Team
Besondere Pflichten bei der Behandlung . . .24
Notfälle, neue Methoden und die moderne Technik
Checkliste: Sichern von Beweismitteln . . . . .26
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Patientenrechte
Die Behandlung
Die Behandlung
Jeder Patient wünscht sich, vom Arzt
geheilt zu werden. Dafür besitzt der Arzt
ein Füllhorn medizinischer Möglichkeiten: Deren Spanne reicht vom Verschreiben eines homöopathischen Mittels bis hin zur komplizierten Operation.
Doch, wo Licht ist, da ist bekanntlich
auch Schatten: So vielseitig wie die
Behandlungsmöglichkeiten sind auch
die Fehler, die einem Arzt unterlaufen
können. Das, was dem Patienten in diesem Fall größte Probleme und Schmerzen bereitet, kann ein Mediziner verschuldet oder auch unverschuldet verursacht haben. Dabei können die Folgen derartiger medizinischer Fehler für
die Betroffenen höchst unterschiedlich
sein – von einer Bagatelle bis zu
schwerwiegenden Auswirkungen auf
Leib und Leben.
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Die ärztliche Behandlung
Ideal und Wirklichkeit
Für die ärztliche Behandlung gibt es viele Vorgaben, die den guten
und richtigen Umgang mit dem Patienten regeln. Doch die Realität
sieht oft anders aus.
Ärztlicher Soll-Standard
Jeder Arzt soll seine Patienten entsprechend des anerkannten und
gesicherten Standards der ärztlichen Wissenschaft behandeln. Voraussetzung dafür ist das allgemeine medizinische Wissen. Hinzu
kommen Fachwissen und Spezialkenntnisse etwa eines praktischen
Arztes oder eines Facharztes. Dieser hat sich, wie jeder andere Arzt,
entsprechend seines Fachgebietes fortzubilden und auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Forschung zu halten.
Wichtig für die Qualität der Behandlung ist
gleichzeitig, mit welchen technischen
Geräten eine Arztpraxis ausgestattet ist.
Gilt es doch, die gesundheitlichen Interessen der Patienten zu berücksichtigen.
Dafür muss kein Arzt – schon allein aus
Kostengründen – alle nur erdenklichen
technischen Geräte in seiner Praxis vorhalten. Trotzdem ist eine gewisse Grundausstattung erforderlich. Diese muss dem
modernen Standard entsprechen. Schließlich wollen die Patienten qualitativ hoch
und natürlich mit sicheren Geräten behandelt werden. Auch darf nur geschultes Personal die technischen Geräte bedienen.
Schon allein das vermindert Fehler.
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Patientenrechte
Die Behandlung
Behandlungsfehler allgemein
Kommt es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen zu einer Fehlbehandlung
durch den Arzt, so haftet der Arzt dafür. Trotzdem trägt immer der
Patient das Risiko eines Schadens durch die Behandlung. Einzige
Ausnahme ist eine vom Arzt schuldhaft begangene Falschbehandlung. Hat der Patient einen Schaden durch die fehlerhafte Behandlung erlitten, kann er Ersatz verlangen. Betrachtet wird die tatsächliche Situation des Patienten. Wie stark weicht die aktuelle Lage von
dem Zustand ab, der bei ordnungsgemäßer Behandlung eingetreten
wäre? Geht es dem Patienten durch die Fehlbehandlung deutlich
schlechter? Dann kann er hierfür Ersatz verlangen.
Voraussetzungen der Haftung
Ein kurzer Überblick:
-
Schaden beim Patienten
Rechtliche Anspruchsgrundlage
Pflichtverletzung des Arztes
Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung
Verschulden des Arztes
Ursachenzusammenhang zwischen fehlerhafter Behandlung
durch den Arzt und Schaden beim Patienten
Hinweis: Näheres hierzu erfahren Sie im Kapitel Haftungsvoraussetzungen und Schadensarten S. 63
Einfacher und grober Behandlungsfehler
Behandlungsfehler werden in die Kategorien einfacher oder grober
Fehler unterteilt. Verstößt ein Arzt im Rahmen der Behandlung massiv gegen die anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft oder
kommt es zu einem Fehler, der dem Arzt keinesfalls unterlaufen darf,
12
Die Behandlung
bezeichnet man den Behandlungsfehler als „grob“. Bewertet wird
dies auf juristischer Ebene in der Regel mithilfe eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, denn ein Jurist kann dies nie allein beurteilen. Wichtig ist diese Unterscheidung für die Verteilung der Beweislast im Prozess. Normalerweise muss derjenige, der etwas will, seinen Anspruch beweisen. Liegt allerdings ein grober Behandlungsfehler vor, muss der Arzt das Gegenteil beweisen, um den Anspruch
abzuwehren: Er muss nachweisen, dass er keinen Fehler gemacht hat.
Beispiel: Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt bei
einer Operation nicht ordnungsgemäß sterilisierte Instrumente verwendet. Wird der Patient während der Behandlung infiziert, so hat der
Arzt zu beweisen, dass die Infektion nicht durch die während der Operation verwendeten Instrumente verursacht worden ist.
Sorgfaltsmaßstab
Der Arzt muss bei der Behandlung seiner Patienten entsprechend
dem medizinischen aktuellen Wissensstand sorgfältig arbeiten.
Kaum ein Arzt wird seine Patienten vorsätzlich schlecht behandeln
und sich dadurch in juristische Schwierigkeiten bringen. Viel häufiger
unterlaufen dem Arzt kleinere medizinische Fehler; er handelt fahrlässig sorgfaltswidrig. Die Juristen sagen, dass der Arzt objektiv
pflichtwidrig die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat - der Mediziner handelte anders, als er hätte handeln müssen.
Er verstieß gegen die vorgeschriebene Sorgfaltspflicht eines besonnen und gewissenhaft arbeitenden Arztes.
Beispiele für derartige Sorgfaltspflichtverletzungen sind fehlende
Fortbildung oder wenn der behandelnde Arzt mangels erforderlicher
Kenntnisse und Erfahrung einer Aufgabe nicht gewachsen ist.
13
Patientenrechte
Die Behandlung
Behandlungspflichten
Der direkte Kontakt zwischen Arzt und Patient
Stehen sich Arzt und Patient gegenüber, kann die Behandlung beginnen. Oder etwa noch nicht?
Beratung
Der Arzt muss den Patienten ausführlich beraten. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen ein spezieller Beratungsvertrag zwischen Arzt
und Patient geschlossen wird. Die Ergebnisse erhobener Befunde
müssen vom Arzt klar und verständlich erklärt werden. Dies gilt auch
für den Fall, dass bei einer Untersuchung kein genaues Ergebnis
erzielt werden konnte. Erfolgt die Beratung nicht ordnungsgemäß,
haftet der Arzt für die Folgen.
Übernahme
Grundsätzlich darf der Arzt eine Behandlung nur vornehmen, wenn
er die erforderlichen Kenntnisse und die notwendige Erfahrung hat.
Hier hat sich der Arzt im jeweiligen Fall kritisch zu prüfen. Kommt er
zu dem Ergebnis, nicht über die notwendigen Kenntnisse zu verfügen, hat er folgende Möglichkeiten: Entweder zieht der behandelnde
Arzt einen erfahrenen Kollegen hinzu oder aber er lehnt die Behandlung ab und schickt den Patienten zu einem Experten.
Gleiches gilt, wenn der Mediziner nicht die zur Behandlung notwendigen Apparaturen zur Verfügung hat.
Übernimmt der Arzt die Behandlung trotz der genannten Einschränkungen, haftet er dem Patienten für die entstandenen Schäden.
Die Behandlung
Diagnose
Der Arzt hat die Pflicht, eine ordnungsgemäße Diagnose zu stellen.
Kommt es trotzdem zu einer Fehldiagnose, heißt das noch nicht, dass
der Arzt dem Patienten gegenüber haftet. Ein Behandlungsfehler ist
erst anzunehmen, wenn erhobene Befunde entgegen der ärztlichen
Wissenschaft falsch gedeutet oder Symptome überhaupt nicht
erkannt werden. Zu beachten ist immer, dass bei jedem Menschen
Krankheitssymptome unterschiedlich ausfallen und somit auch
unterschiedlich vom Arzt gedeutet werden können. Unter diesen
Umständen haftet der Arzt nicht für eine Fehldiagnose. Stellt der Arzt
seinen Fehler fest, hat er ihn sofort zu korrigieren. Geschieht dies
nicht, ist auch dies als Behandlungsfehler zu bezeichnen und der Arzt
haftet gegenüber dem Patienten.
Hat der Arzt die ersten Befunde erhoben und sich ein Bild von der
Krankheit des Patienten gemacht, so ist der Arzt verpflichtet, bei
Bedarf weitere Befunde zu erheben. Besteht der Verdacht auf eine
bestimmte Krankheit, muss der Arzt weitere Untersuchungen durchführen, um den bestehenden Verdacht abzuklären. Die Befunderhebung und die Behandlung haben dem Krankheitsbild entsprechend
zügig zu erfolgen. Zugleich ist der Patient nicht unnötigen Befunderhebungen auszusetzen.
Beispiel: Hat ein Allgemeinmediziner einen Patienten vor sich, der
sich möglicherweise mit einer seltenen Tropenkrankheit infiziert hat,
so muss der Arzt zur Sicherheit einen Spezialisten hinzuziehen.
Ist im umgekehrten Fall der Facharzt sicher, dass der Patient lediglich
eine harmlose Erkältung hat, darf er den Patienten nicht unnötig mit
weiteren Untersuchungen quälen.
Beispiel: Stellt ein Hautarzt fest, dass sich der Patient möglicherweise den Arm gebrochen hat, so darf der Arzt den Patienten nicht einfach selbst behandeln. Ein Spezialist auf dem Gebiet muss die ärztliche Versorgung vornehmen.
14
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Patientenrechte
Die Behandlung
Auswahl der Behandlungsmethode
Hat der Arzt Befunde erhoben und sich ein Bild von der Krankheit
gemacht, so muss er die Methode auswählen, mit der er den Patienten behandeln möchte. Er ist völlig frei in seiner Entscheidung. Der
Arzt hat jedoch die Pflicht, die sicherste Methode auszuwählen.
Bestehen mehrere Behandlungsalternativen, ist die für den Patienten
schonendere auszuwählen. Es ist ihm nicht gestattet, an dem Patienten medizinische Experimente mittels alternativer Behandlungsmethoden durchzuführen. Er ist gehalten, im Rahmen der bestehenden
Wissenschaft zu behandeln und den für den Patienten besten Weg zu
wählen.
16
Die Behandlung
Therapie
Der Arzt hat die Aufgabe, jeden Patienten nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu behandeln.
Gerade in diesem Bereich, der konkreten Therapie, kann es zu
Behandlungsfehlern kommen. Der Arzt ist nicht nur verpflichtet, die
beste wissenschaftlich anerkannte Heilmethode anzuwenden, er
muss auch in jedem Behandlungsfall alles tun, um den Patienten vor
weiteren körperlichen Schäden zu schützen. Hier muss der Arzt den
Patienten entsprechend der wissenschaftlichen Erkenntnisse und
Erfahrungen in der Medizin bestmöglich behandeln. Er darf auch
keine zusätzlichen Behandlungsmaßnahmen ergreifen, die den
Patienten unnötig belasten. Umgekehrt muss der Arzt für einen stark
gefährdeten Patienten eine auch nur im Entferntesten mögliche
Gefahr der Schädigung, soweit möglich, ausschließen.
Der Arzt hat bei einer Operation alles ihm Mögliche im Voraus sorgfältig zu planen. Medikamente müssen auf ihre Haltbarkeit überprüft,
Ersatzutensilien bereitgehalten werden.
Ein haftungsbegründender Therapiefehler liegt in der Regel dann
vor, wenn eine dieser Voraussetzungen vom Arzt missachtet wurde
und der Patient hierdurch körperlich geschädigt worden ist.
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Patientenrechte
Die Behandlung
Die Behandlung
Therapeutische Aufklärung/Sicherungsaufklärung
Wichtiger und notwendiger Teil der Behandlung ist die therapeutische Sicherungsaufklärung. Bei dieser Art der Aufklärung muss der
Arzt den Patienten darauf hinweisen, wie er sich während und nach
der Behandlung zu verhalten hat, um einen bestmöglichen Heilungserfolg zu erzielen und nicht zu gefährden. Hierzu zählen Hinweise zur
Einnahme von Medikamenten und deren Nebenwirkungen oder Verhaltensmaßregeln zum Schutz des Patienten vor Selbstgefährdung.
Der Arzt muss den Patienten über dessen gesundheitliche Situation
und die damit verbundene Notwendigkeit einer Behandlung informieren. Hierzu gehört der Hinweis auf wichtige Folgebehandlungen
und Nachuntersuchungen.
Die Art der Aufklärung ist auf den
jeweiligen Patienten abzustimmen.
Ist ein Patient zum Beispiel uneinsichtig und gebietet der Gesundheitszustand des Patienten eine dringende Behandlung, so hat der Arzt
sich intensiv mit dem Patienten auseinanderzusetzen und ihm, wenn
nötig auch mit scharfen Worten, die
bestehende Gesundheitsgefahr zu
verdeutlichen.
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Behandlungspflichten bei Arbeitsteilung
Arbeiten im Team
Der Arzt behandelt den Patienten mit seinem Team. Ärzte, Schwestern und andere medizinisch geschulte Mitarbeiter helfen ihm bei seiner Arbeit am Patienten.
Überweisung
Stellt der Arzt fest, dass er mangels entsprechender Kenntnisse nicht
in der Lage ist, den Patienten ordnungsgemäß zu behandeln, so sollte er sich mit einem Medizinerkollegen über den Fall besprechen.
Kann der behandelnde Arzt trotz des wissenschaftlichen Gedankenaustausches noch immer nicht die bestmögliche Behandlung für den
Patienten gewährleisten, so muss der Arzt den Patienten an einen
Fachmann überweisen. Kommt der behandelnde Arzt dieser Verpflichtung nicht nach, so kann es zu einer Haftung aus Übernahmeverschulden kommen.
19
Patientenrechte
Die Behandlung
Organisation
Insbesondere bei Krankenhausträgern kann es zu einer Haftung
wegen mangelhafter Organisation kommen.
Dies ist immer dann möglich, wenn zum Beispiel Dienstpläne falsch
erstellt werden. Ist nicht genügend ärztliches Personal vor Ort oder
sind nur Berufsanfänger einsatzbereit, so kann es zu einer Schädigung des Patienten durch unzureichende oder fehlerhafte Behandlung des Patienten kommen.
Koordinierung
Neben der Organisation der ärztlichen Versorgung gehört die Sicherstellung qualitativer Standards zu den Verpflichtungen des Arztes
bzw. des Krankenhausträgers.
Die hygienischen Bedingungen müssen einwandfrei sein. Auch die
einzusetzenden medizinischen Geräte sollten dem aktuellen Stand
der Technik entsprechen, zumindest aber eine ordnungsgemäße und
sichere Behandlung gewährleisten. Ferner sind ausreichende Mengen von Medikamenten vorzuhalten und es muss ausreichend
geschultes Personal erreichbar sein.
Sind diese Standards nicht gewährleistet, so hat der Krankenhausträger dafür zu sorgen, dass die betroffenen Patienten schnellstmöglich
verlegt werden. Hierfür kann auch die Verlegung in ein anderes Krankenhaus erforderlich sein.
Interne Anordnungen und entsprechende Regelungen erleichtern die
Sicherung solcher Qualitätsstandards.
Zur Qualitätssicherung gehört auch die Pflicht des Arztes zum medizinisch verantwortungsvollen Umgang mit der Behandlung des
Patienten. Stellt der Arzt fest, dass seine eigenen medizinischen
Kenntnisse für die ordnungsgemäße Versorgung des Patienten nicht
ausreichen, hat er den Patienten umgehend an einen fachkundigeren
Kollegen oder gleich in eine Klinik zwecks weiterer Behandlung zu
überweisen.
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Die Behandlung
Besondere Aufmerksamkeit ist im Rahmen der ambulanten Notfallversorgung der Sicherstellung der medizinischen und technischen
Standards zu widmen.
Bei der Notfallversorgung durch Ärzte und Klinikambulanzen muss
immer der medizinische Standard gewährleistet sein. Ebenso müssen die Qualitätsstandards bei Hygiene und technischer Apparatur
sichergestellt sein. Dies gilt, obwohl die Notfallversorgung meist
unter erschwerten Bedingungen wie zum Beispiel in großer Eile oder
mit begrenztem Personal erfolgt. Hierauf müssen sich Ärzte und Kliniken bereits im Vorhinein einstellen.
Arten der Arbeitsteilung
Haftungsrechtliche Gefahren bietet auch die Arbeitsteilung im Alltag
der Mediziner, denn der behandelnde Arzt haftet gegenüber dem
Patienten aufgrund des Behandlungsvertrags für alle schuldhaft
begangenen Fehler, die tatsächlich zu einer Schädigung des Patienten geführt haben. Die Haftung des behandelnden Arztes erstreckt
sich aber nicht nur auf eigene Fehler. Der Arzt steht auch für beeinträchtigende Verstöße seines Personals gegenüber dem Patienten
ein.
Man unterscheidet die horizontale und die vertikale Arbeitsteilung.
Wird der Patient im Krankenhaus gleichzeitig von Fachärzten verschiedener medizinischer Bereiche untersucht und behandelt, so
spricht man von horizontaler Arbeitsteilung.
Die jeweils tätigen Ärzte dürfen das Wohl des Patienten niemals aus
den Augen lassen. Daher müssen die Mediziner genau darauf achten,
die durch die Arbeitsteilung erhöhten Gefahren der Schädigung des
Patienten abzuwehren. Dies kann durch entsprechende Abstimmung
der Ärzte der unterschiedlichen Fachrichtungen geschehen. Eine solche Absprache soll den Patienten vor sich gegenseitig beeinträchtigenden und damit den Patienten gefährdenden Behandlungsmethoden schützen. Ansonsten darf jeder einzelne behandelnde Spezialist
21
Patientenrechte
Die Behandlung
darauf vertrauen, dass die anderen tätigen Fachärzte entsprechend
ihrer Fachkenntnisse und Fähigkeiten ordnungsgemäß behandeln.
Jeder einzelne tätige Arzt steht für seine Fehler selbst ein. Kann eine
solche Abgrenzung nicht vollzogen werden oder fehlte es an einer im
Vorhinein festgelegten Verteilung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten, so haften dem schuldhaft geschädigten Patienten alle Ärzte
gemeinschaftlich.
Anders liegen die Fälle bei zeitlich nacheinander erfolgender
Behandlung durch verschiedene Ärzte. Hier haftet jeder Arzt für seine
eigenen Behandlungsfehler.
Überträgt ein Arzt bestimmte Behandlungsaufgaben an ihm untergeordnetes Personal, so spricht man von vertikaler Arbeitsteilung. Der
Chef hat das Personal sorgfältig auszusuchen und gegebenenfalls
auszubilden bzw. ordnungsgemäß anzuleiten. Die Arbeit eines
Berufsanfängers muss der Arzt besonders kontrollieren. Insgesamt
steht der behandelnde Arzt für schuldhafte Behandlungsfehler durch
unzureichende Kontrolle seiner Mitarbeiter oder die fehlerhafte Organisation seiner Praxis ein.
Die Behandlung
Zu beachten ist, dass nicht schon allein die Behandlung oder Operation durch einen Berufseinsteiger einen Behandlungsfehler darstellt.
Erst wenn der medizinische Neuling allein und ganz ohne Aufsicht
operiert oder einfach nur nicht ausreichend von einem erfahrenen
Arzt überwacht wird, kann ein Operationsfehler zu einer entsprechenden Haftung führen.
Anfängeroperationen
Ein weiteres Haftungspotenzial bilden die Anfängeroperation und die
Anfängerbehandlung. Zunächst hat der junge Arzt nur die theoretischen medizinischen Kenntnisse. Ihm fehlt gänzlich die praktische
Erfahrung. Daher muss der Neuling langsam auf die eigenständige
Erfüllung der praktischen Tätigkeit vorbereitet werden. Damit
besteht eine erhöhte Verletzungsgefahr des Patienten durch einen
Behandlungsfehler. Um den Patienten bestmöglich vor dieser Gefahr
zu schützen, muss der Anfänger besonders angeleitet und überwacht
werden. Dies geschieht in der Regel durch einen erfahrenen Spezialisten. Dem Patienten wird so trotz der durch einen Berufsanfänger
durchgeführten Operation der geschuldete Facharztstandard zuteil.
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Patientenrechte
Die Behandlung
Besondere Pflichten bei der Behandlung
Notfälle, neue Methoden und die moderne Technik
Besondere Situationen erfordern die erhöhte Aufmerksamkeit des
Arztes. Notfallpatienten müssen schnell untersucht und bestmöglich
versorgt werden. Doch auch der Umgang mit neuen Methoden und
moderner Technik will gelernt sein.
Notfallbehandlung
Kommt es bei einem Patienten zu einer lebensbedrohlichen Gesundheitsstörung, so muss er notfallmäßig behandelt werden. Die ambulante Notfallversorgung wird zeitlich außerhalb der normalen ärztlichen Sprechzeiten angeboten. Im Rahmen dieser Notfallversorgung
soll der vertragsärztliche Behandlungsumfang gewährleistet werden.
Die Notfallversorgung erfolgt meist unter erschwerten Bedingungen.
Nicht das gesamte Ärzteteam ist im Dienst.
Schwestern und Pfleger sind rar. Es herrschen
Zeitnot und Stress. Trotzdem muss bei der
Behandlung immer der medizinische Standard gewährleistet sein. Auf Hygiene und
technische Sicherheit der Apparaturen ist
ebenfalls zu achten. Um dies zu gewährleisten, müssen sich Ärzte und Kliniken bereits
im Vorhinein auf diese Notfallsituationen einstellen.
Technische Geräte
Im Rahmen der medizinischen Behandlung werden sehr viele medizinische Geräte verwendet. Hierbei ist durch stetige technische Neuerungen eine besondere Sorgfalt des Arztes und des nichtärztlichen
Personals nötig.
24
Die Behandlung
Der Arzt muss die medizinisch-technische Behandlung genau kontrollieren und überwachen. Auch hat sich der Arzt streng an die
Bedienungsanweisungen des Herstellers zu halten.
Die Bedienung und die Funktion des entsprechenden Gerätes
müssen dem Arzt bzw. dem nichtärztlichen Personal durch entsprechende Schulung hinreichend bekannt sein
Neue Behandlungsmethoden
Soll der Patient mittels einer neuartigen Behandlungsmethode
behandelt werden, so hat der Arzt besonders sorgfältig abzuwägen
und vorzugehen. Insoweit ist besonderes Augenmerk auf die mögliche Grenze der freien Wahl der Methode durch den Arzt zu legen. Der
Arzt darf den Patienten auf keinen Fall als reines Lern- und Übungsobjekt benutzen. Die Gesundheit und die Genesung des Patienten
stehen immer im Vordergrund.
Kontrollliste zur Behandlung
1. Wurden Sie bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten beraten?
2. Hat man Ihnen die verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten
aufgezählt?
3. Hat man Ihnen die Unterschiede der einzelnen Behandlungsmöglichkeiten erklärt?
4. Durften Sie über die Behandlungsform mitentscheiden?
5. Erschien Ihnen das Team der Ärzte und Krankenschwestern
kompetent?
25
Patientenrechte
Die Behandlung
Checkliste
Die Behandlung
Absender (Ihr Name, Anschrift; ggf. Telefonnummer)
Ort, Datum
Sichern von Beweismitteln
Adresse des Arztes bzw. Leitung des Krankenhauses
Wenn Sie den Verdacht haben, von Ihrem Arzt oder dem Krankenhaus falsch behandelt worden zu sein und dadurch einen Schaden
erlitten zu haben, sollten Sie zur Beweissicherung möglichst schnell
handeln.
Aushändigung von Behandlungsdokumenten
(evtl. Aktenzeichen angeben)
Name/Geburtstag
Hier ein paar Empfehlungen:
Sehr geehrte/-r …,
Fertigen Sie so früh wie möglich ein Gedächtnisprotokoll mit allen
wichtigen Details über die Behandlung an.
Halten Sie die Namen der Ärzte, des Pflegepersonals und von möglichen Zeugen fest.
Verlangen Sie mit dem nachfolgenden Musterschreiben Einsicht in
die Krankenunterlagen. Stellen Sie sich aber darauf ein, dass man
Ihnen die Unterlagen nicht zusendet, sondern nur bereithält.
vom … bis … war ich bei Ihnen in Behandlung bzw. in Ihrer Klinik stationär in Behandlung.
Ich bitte Sie nun, mir alle Behandlungsunterlagen bzw. folgende
Unterlagen (z. B. Arztberichte, EKG etc.) zur Verfügung zu stellen.
Kosten für Porto und Kopien trage ich.
Bitte schicken Sie mir die Unterlagen zusammen mit einer Versicherung über die Vollständigkeit binnen 14 Tagen zu.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Unterschrift
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Patientenrechte
Die Behandlung
Setzen Sie sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung. Krankenkassen sind verpflichtet, Sie in Arzthaftungsfragen zu unterstützen, zu
beraten und Ihnen gegebenenfalls mit einem Gutachten zu helfen.
Mit dem gleichen Anliegen können Sie sich auch an Ihre private
Krankenversicherung wenden. Schließlich haben auch diese ein
Interesse daran, die Ihnen entstandenen Kosten zurückzubekommen.
Als Privatpatient sollten Sie alle Kostenbelege über die Behandlung sammeln.
Patientenschutzorganisationen sind übrigens nur unter Vorbehalt
zu empfehlen, Sie können im Prinzip auch nicht mehr als Tipps
geben. Von ihnen vermittelte Gutachten müssen teuer bezahlt werden und haben bei den Gerichten keinen hohen Stellenwert.
Wenden Sie sich in eindeutigen Fällen an die Ärztekammer, wenn
Sie einen Prozess erst einmal umgehen wollen. Diese Kammern
sind eingerichtet worden, um möglichst viele Gerichtsverfahren
bereits im Vorfeld zu vermeiden. In einem rein schriftlichen und
kostenlosen Verfahren klärt ein aus Juristen und Ärzten bestehendes Gremium den Fall und gibt eine unverbindliche Empfehlung
ab. Die Kommission zieht sämtliche Behandlungsunterlagen bei,
die zur Überprüfung nötig sind.
Aber: Die Schlichter sind nicht unumstritten. Patientenanwälte halten
sie für parteiisch, Ärzteanwälte argumentieren demgegenüber, dass
in 1,1 Prozent der Fälle die Gerichte anders urteilen.
Die Behandlung
Bei einem positiven Bescheid haben Sie jedenfalls gute Chancen für
eine außergerichtliche Regulierung Ihres Schadens. Bei einem negativen Bescheid müssen Sie prozessieren. Beides gleichzeitig geht
übrigens nicht.
Außerdem sollten Sie wissen, dass dieses kostenlose Verfahren vor
der Gutachterkommission folgenden Einschränkungen unterliegt:
- Es werden nur die vorhandenen Krankenunterlagen begutachtet.
- Eine mündliche Anhörung von Patient und Arzt findet nur eingeschränkt statt.
- Eine Beweiserhebung (z. B. durch Zeugenvernehmung) ist ausgeschlossen.
- Nur in zwei Bundesländern (Baden-Württemberg und Bayern)
wird die fehlende Patientenaufklärung – und dies auch nur in
unstreitigen Fällen- berücksichtigt.
- Eine Beweislastumkehr oder eine Beweiserleichterung zugunsten des Patienten gibt es nicht.
Als Alternative zu einem Schlichtungsverfahren können Sie eine
Mediation zur außergerichtlichen Streitbeilegung in Betracht ziehen. Ihre D.A.S. Versicherung informiert Sie gerne über den Verlauf
des Verfahrens und stellt einen neutralen Mediator für ihre Kunden.
Suchen Sie sich einen auf Arzthaftungsfälle spezialisierten Anwalt,
wenn es zum Prozess kommt. Sind Sie rechtsschutzversichert, vermittelt Ihnen die D.A.S. gerne einen Experten.
Beantragen Sie ein selbstständiges Beweisverfahren, wenn eine
Nachbehandlung in der nächsten Zeit geboten ist und dadurch
Beweismittel über den Behandlungsfehler verloren gehen könnten.
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Patientenrechte
Aufklärung des Patienten
Die ärztliche Aufklärung . . . . . . . . . . . . . . . . .33
Wie sie im Idealfall erfolgen sollte
Formalien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .34
Was ist bei der Aufklärung zu beachten?
Verschiedene Arten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .44
Warum und worüber der Arzt aufklären muss
Besondere Fälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .52
Schwierige Situationen während einer Operation
Checkliste zur Aufklärung . . . . . . . . . . . . . . . .54
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31
Patientenrechte
Aufklärung des Patienten
Aufklärung des Patienten
Eng mit der ordnungsgemäßen Behandlung des Patienten verknüpft
ist die umfassende Aufklärung des Patienten über das Vorgehen rund
um die Behandlung. Diese Verpflichtung ist in § 8 der Berufsordnung
der deutschen Ärzte festgelegt. Das weite Feld der Aufklärungsfehler
birgt neben den Behandlungsfehlern ein großes Haftungsrisiko des
behandelnden Arztes.
Kann der Patient dem Arzt im
Schadensfall einen schuldhaft
begangenen Behandlungsfehler
nicht nachweisen, wird häufig
versucht, wenigstens Schadensersatz aufgrund einer fehlerhaften
ärztlichen Aufklärung zugesprochen zu bekommen. Haftungsbegründende Fehler können bei der
ärztlichen Aufklärung sowohl formell als auch inhaltlich auftreten.
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Die ärztliche Aufklärung
Wie sie im Idealfall erfolgen sollte
Vor einer Behandlung soll der Patient in die Lage versetzt werden,
sich ein Bild über Art und Umfang der bevorstehenden Behandlung
zu machen. Der Patient muss über die durch die Behandlung entstehenden Risiken und ihn möglicherweise treffenden negativen körperlichen und seelischen Konsequenzen informiert werden. Diese Art
der Aufklärung wird als Selbstbestimmungsaufklärung bezeichnet.
Sie muss bereits vor Beginn der geplanten Behandlung stattfinden,
damit der Patient über die Tragweite des medizinischen Eingriffs
informiert ist. Nur so besitzt er alle nötigen Informationen, um die
Folgen der Behandlung absehen zu können und sich dafür oder
dagegen entscheiden zu können. Jeder Patient möchte wissen, was
genau mit ihm medizinisch passiert oder passieren kann.
Willigt der Patient jedoch nur in einen Teil der Behandlung ein, so gilt
diese Zustimmung nicht für die weiteren Bestandteile der Behandlung. Sind beispielsweise an einer Operation Ärzte aus verschiedenen medizinischen Bereichen beteiligt, so muss jeder Arzt die für seinen Anteil an der Behandlung erforderlichen Informationen ordnungsgemäß an den Patienten weitergeben. Das bedeutet: Erst wenn
der Patient alle Risiken kennt, diese abwägt und in sämtliche Einzelbehandlungen einwilligt, ist der Selbstbestimmungsaufklärung
Genüge getan. Beispiel hierfür ist die Operation, die erst nach der
Narkose durch den Anästhesisten durchgeführt werden kann. Der
Patient muss daher sowohl vom Narkosearzt als auch vom Operateur
über die jeweiligen Behandlungsrisiken aufgeklärt werden.
33
Patientenrechte
Aufklärung des Patienten
Formalien
Was ist bei der Aufklärung zu beachten?
Für alles gibt es Vorgaben, auch für die Formalitäten rund um die
ärztliche Aufklärung.
Aufklärender
Vor einem medizinischen Eingriff muss der Arzt den Patienten über
Folgen und mögliche Risiken informieren. Dies geschieht am besten
in einem offenen und vertrauensvollen Gespräch. So erhält der
Patient alle für ihn notwendigen Informationen aus der Hand des
medizinischen Spezialisten.
Allerdings kann der behandelnde Arzt die Aufklärung auch an einen
anderen Arzt delegieren. In diesem Fall ist er jedoch verpflichtet, vor
dem Eingriff noch einmal mit dem Patienten zu sprechen, um festzustellen, ob dieser ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist.
Derartig umfangreiche medizinische Informationen darf nur ein fachlich voll ausgebildeter Arzt geben.
Komplizierte Operationen und Eingriffe werden oft in verschiedenen
Schritten hintereinander durchgeführt. Auch hier muss der Patient
von jedem Arzt über den von ihm geplanten Eingriff gesondert aufgeklärt werden. Denn jeder Arzt haftet nur für seinen Teil der Operation. Für fremde Fehler sind die Ärzte in der Regel nicht verantwortlich.
Der behandelnde Arzt steht auch dafür gerade, dass der Patient weiß,
welche Auswirkungen verabreichte Medikamente auf sein Wohlergehen haben können. Der allgemeine Hinweis auf die Packungsbeilage
genügt dieser Anforderung in der Regel nicht.
34
Aufklärung des Patienten
Aufzuklärender
Die Informationen über mögliche Folgen und Risiken eines medizinischen Eingriffs richten sich immer an den betroffenen Patienten. Dieser muss die Tragweite seiner Entscheidung kennen: Welche Folgen
hat ein medizinischer Eingriff für mich? Habe ich – auch als medizinischer Laie – alles verstanden? Kann ich die Risiken für mich persönlich abschätzen? Habe ich zu meinem Arzt das nötige Vertrauen?
Um diese Fragen erschöpfend beantworten zu können, ist es zwingend notwendig, dass sich Patient und Arzt nicht nur verstehen, sondern auch in gleicher Sprache verständigen können. Spricht der
Patient nicht ausreichend Deutsch, so ist ein qualifizierter Dolmetscher zwingend notwendig. Achtung: Der Arzt ist auch hier an seine
Schweigepflicht gebunden.
Ist ein Patient selbst nicht in
der Lage, einem Eingriff
zuzustimmen, so muss ein
Betreuer bestellt werden.
Dieser wird über den beabsichtigten Eingriff und seine
möglichen Folgen informiert.
Als Betreuer entscheidet er
anschließend im Sinne des
Patienten.
35
Patientenrechte
Aufklärung des Patienten
Nur bei Notfallpatienten müssen die Angehörigen über den mutmaßlichen Willen des Patienten befragt werden. Trotzdem dürfen sie nicht
selbst in den Eingriff einwilligen. Sie dienen dem Arzt nur zur ergänzenden Information über den Patienten und zur Ermittlung seines
möglichen Willens.
Rechtlich handelt der Arzt entsprechend den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag. Das bedeutet, dass ausnahmsweise entsprechend
des mutmaßlichen Willens des Patienten gehandelt werden darf.
Für die Aufklärung bei Minderjährigen gelten besondere Voraussetzungen.
Jeder Patient muss geistig in der Lage sein, die ihm vermittelten Informationen zu verstehen; nur dann kann er die Tragweite eines medizinischen Eingriffs beurteilen.
Eine klare Altersgrenze gibt es nicht, ab welcher der jugendliche
Patient einwilligungsfähig ist. Mit großer Sicherheit besitzen Kinder
unter 14 Jahren jedoch nicht die geistige Reife und den Überblick, um
wirksam in eine Operation einwilligen zu können.
Ob der Minderjährige fähig ist, eine so weitreichende Entscheidung
selbst zu treffen, und ob er die entsprechenden Informationen überhaupt geistig erfasst hat, muss der Arzt in jedem Einzelfall überprüfen.
Wenn sich der Arzt nicht sicher ist, sollte er die Eltern über den geplanten Eingriff aufklären und sich die Einwilligung geben lassen.
Tipp!
36
Nehmen Sie, wenn möglich, einen nahen Verwandten oder eine
andere vertraute Person mit, wenn Sie vom Arzt aufgeklärt werden.
Zu zweit hört man mehr. Außerdem kann ein neutraler Zuhörer andere Fragen stellen als der ohnehin schon verängstigte und aufgeregte
Patient!
Aufklärung des Patienten
Art und Weise der Aufklärung
Der Patient muss vor der Behandlung über die Risiken des Eingriffs
ausreichend aufgeklärt werden.
Art und Weise der Aufklärung müssen dem Patienten als medizinischem Laien einen allgemeinen Überblick über die Art und die Risiken der bevorstehenden Behandlung geben.
Der Idealfall ist das persönliche Gespräch zwischen Arzt und Patient:
Persönliche Informationen und medizinische Fakten sind eine ideale
Basis für gegenseitiges Vertrauen. Dies bildet auch in der modernen
Medizin eine tragende Grundlage für eine erfolgreiche Behandlung.
Nach einem persönlichen Gespräch braucht die Aufklärung nicht
schriftlich zu erfolgen.
Natürlich kann der Patient auch schriftlich per Formular aufgeklärt
werden. Allerdings ist das vertrauensvolle Gespräch zwischen Arzt
und Patient vor einer Behandlung immer besser. Wer je in einer derartigen Situation war, weiß, wie wertvoll der Austausch von Mensch
zu Mensch ist.
37
Patientenrechte
Aufklärung des Patienten
Dies gilt auch, wenn dem Patienten ein allgemeines Hinweisblatt vorgelegt wird, nach dessen Selbstlektüre er bei Bedarf Fragen an den
behandelnden Arzt stellen kann. Diese Merkblätter sind sehr allgemein formuliert und nicht auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmt.
Folglich ist nicht sicher, ob der Patient wirklich alle wichtigen Punkte
verstanden hat. Auch hier gilt: im Zweifelsfall immer den behandelnden Arzt fragen.
Patienten über ein Informationsblatt aufzuklären, sollte die Ausnahme bleiben; etwa bei Routineeingriffen, wie Impfungen, die nicht
allzu gefährlich und dem Patienten in der Regel bekannt sind.
Wie ein Patient am besten aufgeklärt wird, richtet sich immer nach
dem Einzelfall: Was kann passieren, wenn behandelt oder nicht
behandelt wird? Beides muss berücksichtigt werden. Der Patient darf
weder über die Dringlichkeit des Eingriffs noch über die möglichen
Risiken getäuscht werden. Gleichzeitig darf der Arzt im Gespräch
weder übertreiben noch mögliche Gefahren verharmlosen. Das
Recht des Patienten auf Selbstbestimmung steht im Vordergrund; es
darf nicht durch die Art und Weise der Aufklärung geschwächt oder
ausgehöhlt werden. Wenn der Patient fragt, was mit ihm passieren
kann, muss der Arzt die vollständige Wahrheit sagen.
Urteil
38
Normalerweise hat der Arzt den Patienten in einem persönlichen
Gespräch ausführlich über die Risiken einer bevorstehenden Behandlung zu informieren. Ausnahmsweise darf der Arzt auf diese Vorgehensweise verzichten, wenn nur ein kleiner, harmloser Eingriff bevorsteht. Dann kann es für die medizinische Aufklärung auch ausreichen, wenn der Arzt den Patienten während eines Telefonates über
die Risiken der geplanten Behandlung informiert.
Bundesgerichtshof, Az. VI ZR 204/09, Urteil vom 15.06.2010
Aufklärung des Patienten
Inhalt und Umfang der Aufklärung
Entscheidend ist, dass der Patient durch die ärztliche Aufklärung einen
groben Überblick über die Behandlung und die damit einhergehenden
möglichen Risiken bekommt. Es geht nicht darum, alle erdenklichen
Risiken zu schildern. Kein Arzt wird die Behandlungsrisiken bis ins
kleinste Detail aufschlüsseln. Der Patient soll lediglich einen allgemeinen Überblick über die Gefahren der Behandlung bekommen. Dieser
ist jedoch so genau auszuformulieren, dass dem Patienten eine solide
Entscheidungsgrundlage zur Verfügung steht. Diese umfasst alle
wesentlichen Informationen darüber, was der geplante Eingriff für sein
Leben bedeuten könnte.
Fassen wir zusammen: Es gibt keine generelle Leitlinie, wie umfangreich und genau eine Aufklärung sein muss. Ihr Umfang richtet sich
nach den Erfordernissen des jeweiligen Einzelfalles.
Wie umfangreich ein Patient aufgeklärt werden kann, richtet sich nach
der Dringlichkeit des Eingriffs, den erwarteten Heilungschancen und
den möglichen Behandlungsrisiken. Wenn es um Minuten oder Leben
und Tod geht, ist das Behandeln und Retten wichtiger als eine umfangreiche Information. Trotzdem gilt auch hier die Pflicht zur Aufklärung.
Je weniger dringend eine Behandlung ist, umso genauer kann der
Patient über Risiken informiert werden. Beispiel hierfür ist die Schönheitsoperation aus rein kosmetischen, nicht jedoch medizinischen
Gründen.
Hinweis: Es muss nicht mitgeteilt werden, wenn an dem bevorstehenden Eingriff ein Anfänger teilnimmt. Vor Schäden durch eine fehlende Qualifikation des behandelnden Arztes wird der Patient durch
die Möglichkeit einer Haftung wegen Behandlungsfehlers geschützt.
Hat der Patient jedoch nur einem Eingriff durch einen ganz bestimmten Arzt zugestimmt, so ist der Patient darüber aufzuklären, wenn ein
anderer Arzt den Eingriff stellvertretend vornehmen soll.
39
Patientenrechte
Aufklärung des Patienten
Aufklärung des Patienten
Zeitpunkt der Aufklärung
Generell muss der Arzt den Patienten so früh wie möglich über die
Behandlung und eventuelle Risiken informieren. Je mehr Zeit bleibt,
desto besser kann der Patient die Vor- und Nachteile eines Eingriffs
abwägen: Ist die Behandlung nötig, gibt es Alternativen, vertraue ich
dem Arzt? Jeder Patient sollte seine Entscheidung möglichst frei von
Zwängen jeder Art fällen. Liegt jemand bereits auf der Krankenstation, entscheidet er sich womöglich anders als bei sich daheim in vertrauter Atmosphäre.
Wird der Patient erst in einigen Tagen oder Wochen operiert, so sollte er bereits bei der Planung des Termins über den Eingriff und die
Risiken aufgeklärt werden.
Räumliche Umgebung während der Aufklärung
Jeder Patient muss so über seinen Eingriff und eventuelle medizinische Folgen aufgeklärt werden, dass ihm mögliche Risiken bewusst
sind. Gerade weil ein Patient kein medizinischer Fachmann ist, kommt
dem Wie und Wo der Information entscheidende Bedeutung zu. Eine
gelungene Aufklärung informiert den Patienten darüber, was mit ihm
bei einer Behandlung passiert und welche Risiken es gibt.
Die Aufklärung des Patienten hat in einem angemessenen Umfeld zu
erfolgen. Das bedeutet, dass der Patient in einer Umgebung aufgeklärt werden muss, die es ihm erlaubt, die ihm vermittelten Behandlungsinformationen tatsächlich zu begreifen und sich die damit verbundenen Risiken bewusst zu machen.
Bei einem dringend erforderlichen Eingriff sollte die Aufklärung
ebenfalls möglichst zeitlich abgegrenzt erfolgen.
Davon darf der Arzt jedoch in dringenden und nicht verschiebbaren
Fällen abweichen. Denkbar ist ein solcher dringender und unaufschiebbarer Eingriff zum Beispiel, wenn der Patient in Lebensgefahr
schwebt oder die Verzögerung des Eingriffs schwere körperliche
Schäden nach sich ziehen würde.
Besonders umfangreiche Aufklärung notwendig
Lehnt ein Patient nach der Aufklärung einen dringend notwendigen
ärztlichen Eingriff ab, so treffen den behandelnden Arzt verschärfte
Aufklärungspflichten. In einem solchen Fall hat der Arzt den Patienten ausdrücklich und intensiv über die Dringlichkeit des erforderlichen Eingriffs zu belehren. Ganz besonders muss der Arzt den
Patienten auch über die Folgen der ablehnenden Entscheidung hinweisen. Der Patient muss ganz genau wissen, was ihn bei unterlassener Behandlung erwartet, damit er auch in dieser Situation sein
Selbstbestimmungsrecht irrtumsfrei ausüben kann.
Demgegenüber ist es für einen einfachen, risikoarmen ärztlichen Eingriff
ausreichend, dass die Aufklärung am
Tag des Eingriffs erfolgt. Trotzdem
muss der Patient noch ausreichend
Zeit haben, sich in Ruhe zu entscheiden. Auch hier gilt: Der Eingriff darf
nicht unmittelbar im Anschluss an
das Patientengespräch erfolgen.
40
41
Patientenrechte
Aufklärung des Patienten
Rudimentäre Aufklärung ausreichend
Es gibt Patienten, die nicht wissen wollen, welche Gefahren ein
bevorstehender ärztlicher Eingriff für sie haben könnte. Sie wollen
daher vom Arzt gar nicht aufgeklärt werden. Unter diesen Umständen können die Patienten jedoch nicht umfassend von ihrem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch machen. In einer solchen Situation
muss der Arzt entscheiden, ob der Patient tatsächlich auf die vollständige Aufklärung verzichten darf.
Weiß der Patient zumindest grob, was ihm bevorsteht und was passieren kann? Ist dies der Fall und hat der Patient ausdrücklich gesagt,
dass er keinerlei weitere Informationen wünscht, so kann der Arzt
ausnahmsweise auf die weitere Aufklärung verzichten. Er braucht
dann nicht mehr ausführlich über den Eingriff aufzuklären, sondern
den Patienten nur grob über die Risiken zu informieren.
42
Aufklärung des Patienten
Verletzung der Aufklärungspflicht
Verletzt der Arzt die ihm obliegende Aufklärungspflicht gegenüber
dem Patienten, besteht die Möglichkeit einer Haftung. Voraussetzung
dafür ist jedoch zunächst, dass dem Patienten tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Zusätzlich muss Ursache dieses Schadens gerade die mangelnde Aufklärung sein.
Kommt es jedoch bei dem Patienten zu keinem Schaden, muss der
Arzt beweisen, dass der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung in
den Eingriff eingewilligt hätte.
Argumentiert der Patient dagegen, bei entsprechender Aufklärung
über die Risiken hätte er sich nicht operieren lassen, ist fraglich, ob
diese einfache Aussage für eine Haftung des Arztes ausreichend ist.
Kommt die Streitigkeit zwischen Arzt und Patient vor Gericht, so prüft
der Richter, ob ein anderer Patient sich in der gleichen Situation für
oder gegen den Eingriff entschieden hätte. Ist der klagende Patient
trotzdem anderer Meinung, so hat er ganz genau zu erklären, aus
welchem Grund er sich auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung dem
notwendigen Eingriff entzogen hätte.
43
Patientenrechte
Aufklärung des Patienten
Die verschiedenen Arten der Aufklärung
Warum und worüber der Arzt aufklären muss
Vor einer ärztlichen Behandlung muss der Patient umfangreich über
die Chancen und Risiken des geplanten Eingriffs aufgeklärt werden.
Nur so kann der Patient die Tragweite des Eingriffs überblicken und
eine für sich richtige Entscheidung treffen.
Selbstbestimmungsaufklärung
Grundsätzlich darf jeder Patient selbst bestimmen, ob er sich einem
ärztlichen Heileingriff unterziehen möchte. Um jedoch eine verständige und sinnvolle Entscheidung treffen zu können, muss der Arzt den
Patienten nach den Grundsätzen der sogenannten Selbstbestimmungsaufklärung informieren. Durch die ausführliche und verständliche Aufklärung des Arztes soll der Patient ein möglichst umfassendes
Bild von dem bevorstehenden Eingriff bekommen. Nur so ist der
Patient in der Lage, eine verantwortungsvolle und sinnvolle Entscheidung darüber zu treffen, ob die Behandlung durchgeführt werden soll
oder nicht. Würde der Patient ohne ausreichende ärztliche Aufklärung
in den ärztlichen Heileingriff einwilligen, wäre diese Einwilligung
nicht gültig.
Im Rahmen der Selbstbestimmungsaufklärung ist der Patient über die
Diagnose, die geplante Behandlung, den voraussichtlichen Verlauf
seiner Gesundung und die möglichen Risiken der Behandlung zu informieren. Wie detailliert der Arzt den Patienten aufzuklären hat, ist in
jedem Einzelfall vom Arzt neu zu entscheiden. Auf jeden Fall muss der
Patient durch die Aufklärung die Chancen und Risiken des geplanten
Eingriffs überblicken und sinnvoll für sich abwägen können.
44
Aufklärung des Patienten
Diagnoseaufklärung
Hat der Arzt den Patienten untersucht, so hat der Patient ein Recht,
vom Arzt über eine bestehende Krankheit informiert zu werden.
Diese Information wird Diagnoseaufklärung genannt. Der Anspruch
des Patienten ergibt sich aus dem mit dem Arzt geschlossenen
Behandlungsvertrag. Informiert werden muss der Patient nur allgemein über die vom Arzt gestellte Diagnose. Auf Nachfrage des
Patienten hat der behandelnde Arzt auch den genauen Befund mitzuteilen. Davon unabhängig bleibt der Arzt jedoch verpflichtet, den
Patienten über die Risiken einer nun notwendigen Behandlung aufzuklären. Auf jeden Fall hat der Arzt in jeder Lage den Patienten größtmöglich zu schonen. Trotz alledem darf der Arzt dem Patienten einen
Hinweis auf den tatsächlichen Gesundheitszustand und den getroffenen Befund nicht völlig vorenthalten.
Behandlungsaufklärung
Nachdem vom Arzt eine Diagnose erstellt worden ist, muss er den
Patienten über die Behandlung aufklären. Hierzu zählen unter anderem Informationen über die Art der vom Arzt vorgeschlagenen
Behandlung. Es dürfen auch Informationen über die Einnahme von
Medikamenten, die Vergabe von Spritzen oder eine notwendige
Operation nicht fehlen. Gleichzeitig hat der Arzt besonders über die
Folgen des geplanten Eingriffs für den Patienten zu informieren. Zum
Beispiel muss bei einer Operation darauf hingewiesen werden, dass
eine sichtbare Narbe verbleiben wird oder infolge des Eingriffs starke Schmerzen zu erwarten sind. Auch darf ein Hinweis auf eine möglicherweise erforderliche Erweiterung der Operation nicht fehlen.
Gleiches gilt für den Fall einer Nachoperation.
Der Arzt wählt die Behandlungsmethode aus. Er muss dem Patienten
nicht sämtliche erdenklichen Möglichkeiten von Heilverfahren vorstellen und näher erläutern. Dies gilt immer für den Fall, dass der Arzt
dem medizinischen Standard entsprechend agiert. Anders liegt der
45
Patientenrechte
Aufklärung des Patienten
Fall, wenn der Arzt von dem medizinischen Standard abweichen
möchte und daher eine völlig neue Methode für die Behandlung des
Patienten auswählt. Dann ist der Patient natürlich über die im Rahmen des medizinischen Standards bestehenden Behandlungsmöglichkeiten genau zu informieren, um mit dem Arzt gemeinsam eine
Entscheidung über die Art des medizinischen Eingriffs zu treffen.
Gibt es zur Linderung einer Krankheit mehrere Möglichkeiten der
Behandlung, so muss der Patient hierüber aufgeklärt werden.
Anhaltspunkt für den Umfang der Behandlungsaufklärung ist, ob es
überhaupt eine Behandlungsalternative gibt. Bestehen tatsächlich
mehrere Behandlungsmöglichkeiten, so hat der Arzt den Patienten
darüber aufzuklären, welche Methode die besten Heilungschancen
und welcher Eingriff die größten Risiken birgt.
Die Vor- und Nachteile der einzelnen Behandlungsalternativen müssen
gegeneinander abgewogen werden. Danach ist gemeinsam mit dem
Patienten eine Entscheidung über die Art der vom Arzt vorzunehmenden Behandlung zu treffen. Herr der Entscheidungssituation muss
jedoch immer der Patient bleiben, unabhängig davon, ob der Arzt eine
bestimmte Behandlung für notwendig und sinnvoll erachtet.
Urteil
46
Schließt der gesetzlich krankenversicherte Patient einen „totalen Krankenhausaufnahmevertrag“ ab, so obliegt die Auswahl des behandelnden Arztes dem Krankenhausträger. Der Patient wird von dem zum
Zeitpunkt der Operation diensthabenden Arzt behandelt.
Möchte der Patient ausschließlich von einem ganz bestimmten Arzt
behandelt werden, so muss der Patient ausdrücklich darauf hinweisen.
Bundesgerichtshof, Az. VI ZR 252/08, Urteil vom 11.05.2010
Aufklärung des Patienten
Verlaufsaufklärung
Als Nächstes hat der Arzt den Patienten über den üblichen Verlauf
der Behandlung und späteren Genesung zu unterrichten. Der Patient
ist so über die geplante Behandlung zu informieren, dass er sich ein
Bild über Art und Umfang der Therapie machen kann. Insoweit ist
ihm auch ein Überblick über den konkreten Ablauf des Eingriffs zu
verschaffen, zum Beispiel wie die Operation konkret durchgeführt
werden soll. Zudem ist der zu Behandelnde über die späteren Folgen
des beabsichtigten Heilverfahrens zu informieren. Hierunter fällt
auch die Aufklärung, ob und welche Körperschmerzen durch die
Behandlung auftreten und wie stark diese ausfallen können.
Im Rahmen der Verlaufsaufklärung ist der Arzt auch verpflichtet, dem
Patienten mitzuteilen, wie dringend notwendig der geplante Eingriff
tatsächlich ist und welche Heilungschancen er bietet.
Möglich ist auch ein Hinweis auf
alternative Heilmethoden. Dieser ist
jedoch nicht zwingend erforderlich,
insbesondere wenn den anderen Therapieformen stärkere Risiken für den
Patienten anhaften oder ein geringer
Heilungserfolg zu erwarten ist.
Umfang und Intensität der Verlaufsaufklärung richten sich wie alle anderen Aufklärungsarten auch nach dem
geistigen Fassungsvermögen des
Patienten. Es muss in jedem Fall vom
Arzt sichergestellt werden, dass der
zu Behandelnde tatsächlich versteht,
was ihn medizinisch und körperlich
erwartet.
47
Patientenrechte
Aufklärung des Patienten
Risikoaufklärung
Birgt eine Behandlungsmethode besondere Gefahren, so hat der Arzt
den Patienten mittels Risikoaufklärung über die Gefahrenpunkte zu
informieren. Ausgangspunkt für die Risikoaufklärung ist natürlich der
lege artis, also der korrekt durchgeführte Eingriff. Über mögliche
Gefahren durch eine fehlerhaft durchgeführte Operation braucht
nicht aufgeklärt zu werden. Durch diese Art der ärztlichen Information soll der Patient in die Lage gebracht werden, den geplanten Eingriff zu verstehen und die damit möglicherweise einhergehenden
Gefahren zu beurteilen und mitzutragen. Dies gilt auch für seltene
Risiken, die klassisch mit dem Eingriff einhergehen können. Der Arzt
braucht den Patienten jedoch nicht über allgemein bekannte Risiken
des Eingriffs, wie zum Beispiel die Narbenbildung nach einem operativen Schnitt, hinzuweisen. Umgekehrt ist der Patient nicht vollständig über den aktuellen Stand der medizinischen Forschung und
Lehre in Kenntnis zu setzen. Es reicht aus, dass der Patient grob über
die allgemein bestehenden Gefahren informiert wird.
Art und Umfang der Risikoaufklärung richten sich nach der Dringlichkeit des geplanten Eingriffs. Je dringender eine geplante Operation
ist und je schneller diese durchgeführt werden soll, umso weniger
umfangreich braucht der Arzt seinen Patienten über die bestehenden
Gefahren aufzuklären. Wird beispielsweise ein schwer verletztes
Unfallopfer in die Notaufnahme eingeliefert und droht ohne kurzfristigen operativen Eingriff zu sterben, so ist es dem Arzt erlaubt, den
Patienten gar nicht oder nur sehr rudimentär über die mit der Operation einhergehenden Gefahren aufzuklären.
Ganz wichtig: Stellt der Arzt während einer Operation Komplikationen fest und kann die Operation ohne Gefahr für den Patienten abgebrochen werden, so muss der Arzt den Eingriff beenden und seinen
Patienten zunächst über die neuerlichen Gefahren aufklären. Dies gilt
selbstverständlich nicht, wenn die Erweiterung des Eingriffs für den
Patienten lebensnotwendig ist.
48
Aufklärung des Patienten
Möchte sich der Patient zum Beispiel einer Schönheitsoperation
unterziehen, so hat der Operateur den Patienten sehr detailliert über
die mit dem Eingriff verbundenen Risiken aufzuklären. Auch ist bei
kosmetischen Eingriffen durch den Arzt auf die Erfolgsaussichten der
Operation einzugehen.
Der Arzt hat bei seiner Aufklärung auch auf die spezielle Situation des
Patienten zu achten. Ist der Patient besonders alt und gebrechlich,
übergewichtig oder bestehen Vorschädigungen, so muss der Arzt mit
dem Patienten auch über die damit einhergehenden besonderen
Risiken sprechen.
49
Patientenrechte
Aufklärung des Patienten
Wirtschaftliche Aufklärung
Zu den Aufklärungspflichten des Arztes gehört auch die Information
des Patienten über mögliche finanzielle Folgen des Eingriffs. Dies
ergibt sich aus dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, welchem die Ärzte
unterliegen. Der Patient soll schon vorher wissen, ob es sich bei einer
bestimmten Behandlung um eine Wahlleistung handelt, die von seiner Krankenkasse nicht übernommen wird. Gleiches gilt für einen
geplanten Krankenhausaufenthalt, den die Krankenkasse möglicherweise nicht als notwendig im Sinne der Versicherungsbedingungen
einstuft, wofür also der Patient die Kosten selbst tragen muss.
Aufklärung über Alternativen
Hat der behandelnde Arzt seine Diagnose erstellt, so entscheidet er
über die nun folgende Therapie. Nur er ist aufgrund seines medizinischen Fachwissens in der Lage, die beste Behandlungsmöglichkeit
zu ermitteln. Er wägt die Vor- und Nachteile der verschiedenen Alternativen ab. Stellt der Mediziner fest, dass zwei der Behandlungsmöglichkeiten absolut gleichwertig sind, so muss er die verschiedenen
Eingriffsverfahren mit dem Patienten besprechen. Nun hat dieser die
Wahl, welche Methode mit ihren jeweiligen Chancen und Risiken er
bevorzugt.
Nicht aufzuklären braucht der Arzt über Behandlungsmethoden, die
absolut gleichwertig sind oder die sich in der Schulmedizin noch
nicht durchgesetzt haben. Äußert der Patient im Gespräch mit dem
behandelnden Arzt ausdrücklich den Wunsch, auch über alternative
Heilungsmöglichkeiten informiert zu werden, trägt der Arzt große
Verantwortung. Hier muss der Arzt den Patienten umfassend über die
zur Verfügung stehenden Eingriffsmethoden unterrichten. Je weiter
sich die Art der Behandlung von der Schulmedizin entfernt, umso
detaillierter muss der Patient über die Chancen und ganz besonders
über die Risiken aufgeklärt werden.
50
Aufklärung des Patienten
Therapeutische oder Sicherungsaufklärung
Wichtiger Bestandteil der medizinischen Behandlung ist die Aufklärung des Patienten darüber, wie er sich nach dem Eingriff verhalten
soll. Dies bezeichnen die Juristen als therapeutische oder Sicherungsaufklärung. Hierbei muss der Arzt dem Patienten genau erklären, was er tun oder unterlassen soll, um den Behandlungserfolg
nicht zu gefährden. Muss er sich schonen oder darf er Sport treiben?
Welche Medikamente muss er wie einnehmen? Welche Nebenwirkungen haben die verordneten Arzneien? Hierbei reicht der bloße
Hinweis des Arztes auf den Beipackzettel nicht aus! Auch der Hinweis
auf eine Folgebehandlung oder eine Nachuntersuchung darf nicht
fehlen.
Stellt der Mediziner bei dem Gespräch fest, dass der Patient den
Ernst seiner gesundheitlichen Situation unterschätzt, so muss der
Arzt dem Patienten zur Not mit scharfen Worten die bestehenden
gesundheitlichen Gefahren deutlich machen.
51
Patientenrechte
Aufklärung des Patienten
Besondere Fälle
Schwierige Situationen während einer Operation
Wie sieht es mit der Aufklärung aus, wenn sich medizinische Besonderheiten ergeben und der Patient schon narkotisiert auf dem Operationstisch liegt? Auch hierfür gibt es klare Regeln, die der Arzt zu beachten hat.
Unvorhergesehene Zwischenfälle
Stellt der behandelnde Arzt während eines Eingriffs fest, dass die geplante Operation so nicht durchgeführt werden kann oder massiv
erweitert werden muss, steht er vor einem Problem. Wäre es dem
Patienten recht, wenn der Arzt den operativen Eingriff so abwandelte, wie es medizinisch sinnvoll wäre? Würde der Patient die neuen
Risiken mittragen oder würde er Nein zu der Operation sagen?
Ist der Patient bei einem kleineren Eingriff nur mit einer Lokalanästhesie betäubt worden, so kann der Arzt dem Patienten die Vor- und
Nachteile des anstehenden medizinischen Eingriffs erklären. Der
Patient kann frei entscheiden. Schwieriger ist es jedoch, wenn der
Patient bereits mit einer Vollnarkose auf dem Operationstisch liegt.
Jetzt muss der Arzt entscheiden, ob die Erweiterung der Operation
zwingend erforderlich ist, um dem Behandelten zum Beispiel das
Leben zu retten. Ist es für den Patienten gefahrlos möglich, die Operation zu unterbrechen und zu einem anderen Zeitpunkt fortzusetzen,
so muss der Arzt den Eingriff beenden. Der Patient ist nach dem Aufwachen ausführlich über die neue Situation und die damit verbundenen Chancen und Risiken zu informieren. Allein der Patient entscheidet darüber, ob der Eingriff wie ursprünglich geplant oder mit den
vom behandelnden Mediziner vorgeschlagenen Erweiterungen erfolgen soll.
52
Aufklärung des Patienten
Mutmaßliche Einwilligung
Nicht immer ist die Situation für den operierenden Arzt leicht zu entscheiden. Kann der Patient in dieser unvorhergesehenen Situation
nicht befragt werden und wären sowohl der Abbruch als auch die
Erweiterung der Operation für den Patienten gleich gefährlich und
risikoreich, so muss der Arzt die Vor- und Nachteile abwägen. Durch
das Vorgespräch kennt der Mediziner seinen Patienten sehr genau.
Der Arzt muss sich in der aktuellen Situation fragen, wie sich sein
Patient entscheiden würde, wenn er die Chancen und Risiken der
anstehenden Operationserweiterung kennen würde. Die Juristen
sprechen hier von der mutmaßlichen Einwilligung des Patienten.
Welche Risiken würde der Patient tragen? Welche Gefahren würde er
nicht eingehen wollen? Der Arzt beantwortet diese Frage danach, wie
sich der Patient objektiv entschieden hätte. Wichtiges Indiz für den
Arzt ist auch, wie dringend der Eingriff für den Patienten ist und wie
groß im Verhältnis dazu die Gefahren für den Patienten sind, wenn
der Arzt die Behandlung unterlassen würde. Je gefährlicher eine
Nichtbehandlung für den Patienten wäre, umso eher darf der Arzt
von einer mutmaßlichen Einwilligung des Patienten ausgehen.
Selbstverständlich ist der Patient nach der Operation vom Arzt über
den tatsächlich erfolgten medizinischen Eingriff genau zu informieren.
53
Patientenrechte
Aufklärung des Patienten
Aufklärung des Patienten
Checkliste zur Aufklärung
1. Wer hat Sie aufgeklärt?
2. Wie wurden Sie aufgeklärt?
3. Haben Sie alles verstanden?
4. Konnten Sie Ihre Fragen stellen?
5. Wurden Ihre Fragen klar und verständlich beantwortet?
6. Wann wurden Sie aufgeklärt?
7. Wo wurden Sie aufgeklärt?
8. Worüber wurden Sie aufgeklärt?
9. Wie umfangreich wurden Sie aufgeklärt?
54
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Patientenrechte
Sonstige Pflichten
Welche ärztlichen Pflichten
gibt es außerdem?
Dokumentationspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . .59
Was muss schriftlich festgehalten werden?
Schweigepflicht und Datenschutz . . . . . . .60
Was geheim bleiben muss
56
57
Patientenrechte
Sonstige Pflichten
Welche ärztlichen Pflichten gibt es außerdem?
Neben der Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung und Behandlung hat der Arzt im Rahmen des Behandlungsvertrages weitere
Pflichten. So muss der Mediziner alles aufschreiben, was für die
Behandlung des Patienten wichtig sein könnte. Gleichzeitig darf der
Arzt niemandem erzählen, welcher Patient von welchem Leiden
geplagt wird. Hier treffen die Pflicht zur Dokumentation auf Schweigepflicht und Datenschutz.
58
Sonstige Pflichten
Welche ärztlichen Pflichten gibt es außerdem?
Dokumentationspflicht
Was muss schriftlich festgehalten werden?
Der Arzt ist nach § 10 der Musterberufsordnung für Ärzte verpflichtet,
alle wesentlichen Befunde, die er bei der Untersuchung festgestellt
hat, zu dokumentieren. Dies ist besonders wichtig für die weitere
Behandlung des Patienten durch andere Ärzte. Die genaue Dokumentation der Untersuchungen und Untersuchungsergebnisse ermöglicht es dem nachbehandelnden Mediziner, direkt mit der Folgebehandlung zu beginnen. Er muss nicht alle Untersuchungen wiederholen, um selbst die bereits ermittelten Ergebnisse erneut festzustellen.
Für Inhalt und Umfang der Dokumentation gilt: Je schwieriger und
umfangreicher die Befunderhebung und die Diagnose sind, umso
umfangreicher und detaillierter muss der behandelnde Arzt die einzelnen Schritte und Ergebnisse aufschreiben.
Dokumentiert werden müssen die Personalien des Patienten, Datum
und Uhrzeit der Behandlung, die Diagnose, die Therapie und die Aufklärung.
Die Dokumentation sollte idealerweise während der Behandlung
erfolgen. Ist dies nicht möglich, so muss der Arzt die Dokumentation
unmittelbar nach der Behandlung nachholen.
Aufgeschrieben und gesammelt wird alles in der Patientenakte. Hier
finden sich die schriftlichen Anmerkungen des Arztes zu Diagnose,
Behandlung und Aufklärung. Auch werden in der Akte zum Beispiel
Röntgenaufnahmen aufbewahrt oder Berichte anderer Ärzte. Grundsätzlich sind diese Patientenakten zehn Jahre nach Abschluss der
Behandlung vom Arzt aufzubewahren. Manche Akten müssen noch
länger archiviert werden. Diese Fristen hat der behandelnde Arzt
auch zu beachten, wenn er seine Praxis nicht mehr weiterführt.
Selbst dann hat der Mediziner noch dafür Sorge zu tragen, dass die
Patientenakten weiterhin allen Berechtigten zur Verfügung stehen.
59
Patientenrechte
Sonstige Pflichten
Welche ärztlichen Pflichten gibt es außerdem?
Tipp!
Achten Sie darauf, ob sich der Arzt während oder zumindest kurz
nach Ihrer Behandlung Notizen macht. Diese Mitschriften können
Ihnen im Notfall eine gute Informationsgrundlage bezüglich der
durchgeführten Behandlung bieten.
Schweigepflicht und Datenschutz
Was geheim bleiben muss
Nach der Musterberufsordnung der Ärzte ist der Arzt zum Stillschweigen darüber verpflichtet, was ihm im Rahmen seiner Berufsausübung bekannt wird. Nicht nur über Diagnose und Behandlung,
sondern auch über Untersuchungsergebnisse wie zum Beispiel Röntgenbilder darf der Mediziner keine Auskunft geben. Diese Pflicht zum
Schweigen gilt über den Tod des Patienten hinaus.
Auch alle Angestellten des Arztes wie die Sprechstundenhilfen, die
Krankenschwestern, die Auszubildenden oder die Assistenzärzte trifft
diese Schweigepflicht.
Weder der Arzt noch sein Personal dürfen ihr Wissen über den
Patienten Dritten gegenüber preisgeben. Auch nahe Angehörige
oder der Arbeitgeber des Patienten dürfen ohne Wissen und die
Erlaubnis des Patienten nicht informiert werden.
Hiervon betroffen sind alle Informationen, die der Arzt über den
Patienten herausfindet. Dies gilt für medizinisch erhobene Befunde
ebenso wie für private und berufliche Angaben, die der Patient
gegenüber dem Arzt macht.
In den Praxisräumlichkeiten muss gewährleistet sein, dass andere
Patienten nicht hören können, was vertraulich zwischen Arzt und
behandeltem Patienten besprochen wird. Krankenakten dürfen nicht
offen, also für jedermann frei einsehbar, auf dem Praxistresen herumliegen.
60
Sonstige Pflichten
Welche ärztlichen Pflichten gibt es außerdem?
Der Schutz der Patientendaten vor fremdem Einblick oder Zugriff
muss unter allen Umständen gewährleistet sein.
Selbst vor Gericht kann der Arzt vom Richter nicht gezwungen werden, vertrauliche Patienteninformationen mitzuteilen. Dem Mediziner
und allen seinen Mitarbeitern steht ein gesetzlich festgelegtes Zeugnisverweigerungsrecht zu. Keiner von ihnen darf oder muss Auskunft
über Informationen erteilen, die sie im Rahmen ihrer Berufsausübung vom Patienten erhalten haben.
Auch von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen. Selbstverständlich darf ein Arzt auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten
Informationen im Zusammenhang mit der Behandlung an Dritte weitergeben.
Hat der Mediziner während der Behandlung Kenntnisse von einer
besonders schweren Straftat bekommen, so darf er zur Aufklärung
beitragen und sein Wissen preisgeben. Solche besonders schweren
Straftaten sind zum Beispiel die Gefährdung des demokratischen
Rechtsstaates oder der äußeren Sicherheit und Straftaten gegen die
sexuelle Selbstbestimmung wie Vergewaltigung oder Kindesmissbrauch.
Sollten Sie feststellen, dass irgendjemand sich über Sie und Ihr konkretes Leiden unterhält, sollten Sie überlegen: „Woher weiß diese
Person das?“ Haben Sie es selbst an Dritte weitergegeben, die es
dann weitererzählen, so haben Sie Pech gehabt. Haben Sie jedoch
über Ihr Leiden mit keiner Menschenseele gesprochen, so versuchen
Sie herauszufinden, woher dieses Wissen stammt. Hat Ihr behandelnder Arzt beim Stammtisch über Sie und Ihre Wehwehchen
geplaudert, so können Sie sich das verbitten.
Tipp!
61
Patientenrechte
Haftungsvoraussetzungen
und Schadensarten
Welche Schäden können
ersetzt werden?
Voraussetzungen für eine Haftung . . . . . . .65
Wann der Arzt haftet
Schadensarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .68
Welche Schäden können ersetzt werden
Schadensersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .68
Was wird bei materiellen Schäden ersetzt?
Schmerzensgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .72
Der immaterielle Schaden:
Wie kann er ausgeglichen werden?
Mitverschulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .74
Der unvorsichtige Patient
62
63
Patientenrechte
Haftungsvoraussetzungen und Schadensarten
Welche Schäden können ersetzt werden?
Haftungsvoraussetzungen und Schadensarten
Welche Schäden können ersetzt werden?
Besteht tatsächlich der Verdacht, dass dem Arzt ein folgenreicher
Fehler unterlaufen ist, so kann der Patient rechtliche Schritte gegen
den Arzt einleiten. Hier gilt es, Folgendes zu beachten: Einerseits
möchte der geschädigte Patient seine Rechte wahren, andererseits
soll der Arzt nicht falschen Anschuldigungen und unberechtigten
Forderungen ausgesetzt werden. Um den Interessen aller Beteiligten
gerecht zu werden, wurden klare Voraussetzungen für die Haftung
des Arztes festgelegt.
Voraussetzungen für eine Haftung
Wann der Arzt haftet
Um rechtlich erfolgreich gegen einen behandelnden Arzt vorgehen
zu können, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein. Schadensersatz und Schmerzensgeld werden vom Gericht nur zugesprochen, wenn jeder einzelne Punkt bejaht worden ist.
Schaden
Der Patient muss einen Schaden erlitten haben: Juristen sprechen
von einer Einbuße an einem Rechtsgut des Patienten. Infolge eines
vorangegangenen Ereignisses müssen Leib, Leben oder auch das
Vermögen des Patienten beeinträchtigt worden sein.
Anspruchsgrundlage
Um eine Entschädigung für den erlittenen Schaden verlangen zu
können, ist eine rechtliche Anspruchsgrundlage erforderlich. Oftmals
ist das der Behandlungsvertrag. Danach ist der Arzt vertraglich verpflichtet, dem Patienten keinen Schaden zuzufügen.
Zudem gibt es die Möglichkeit, einen Anspruch auf die Rechtsvorschriften der unerlaubten Handlung zu stützen: Der Patient darf nicht
„einfach so“ geschädigt werden.
Pflichtverletzung
Es muss eine Pflichtverletzung vorliegen. Der Arzt hat eine seiner
dem Patienten gegenüber bestehenden Pflichten verletzt. Etwa wenn
er den Patienten nicht oder nur unzureichend aufklärt oder bei einer
Operation irrtümlich ein Operationsinstrument in der Wunde vergisst.
64
65
Patientenrechte
Haftungsvoraussetzungen und Schadensarten
Welche Schäden können ersetzt werden?
Rechtswidrigkeit
Der Patient muss rechtswidrig geschädigt worden sein. Eine Schädigung durch eine unerlaubte Handlung ist eine Rechtswidrigkeit. Liegt
ein Rechtfertigungsgrund vor, ist die Haftung ausgeschlossen.
Beispiel: Erzählt der behandelnde Arzt einer dritten Person, welche
Krankheiten der Patient hat, wird dessen Persönlichkeitsrecht verletzt. Dies ist rechtswidrig. Der Arzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Er darf in der Öffentlichkeit nicht über die Befindlichkeit seiner Patienten sprechen. Hat der Patient den Arzt jedoch gebeten,
einer bestimmten Person oder einem bestimmten Personenkreis
genaue Informationen zu erteilen, so hat der Patient den Arzt von seiner Schweigepflicht entbunden. Der Arzt handelt dann korrekt, wenn
er die Informationen über den Gesundheitszustand des Patienten
gegenüber dem zuvor eingegrenzten Personenkreis preisgibt.
Verschulden
Weitere Voraussetzung für eine Haftung des behandelnden Arztes ist,
dass er schuldhaft gehandelt hat. Er muss den Patienten vorsätzlich
oder fahrlässig geschädigt haben. Fahrlässig handelt der Arzt immer
dann, wenn er die für sein Tun erforderliche Sorgfalt außer Acht
lässt. Der Arzt muss seine Patienten so behandeln, wie es in der
jeweiligen Behandlungssituation fachlich geboten ist. Der Maßstab
sind hierbei der Stand der Wissenschaft sowie die medizinische Ausbildung des Arztes. An einen Facharzt werden höhere Erwartungen
gestellt als an den Arzt für Allgemeinmedizin.
Hat der Arzt seine Angestellten nicht ordentlich ausgewählt, sie
schlecht geschult oder nicht ausreichend überwacht, so kann dem
Patienten auch hierdurch ein Schaden entstehen. Der Mediziner haftet dann auch für das Verschulden seiner Mitarbeiter.
66
Haftungsvoraussetzungen und Schadensarten
Welche Schäden können ersetzt werden?
Ursachenzusammenhang
Um einen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu
haben, muss ein Zusammenhang zwischen dem Arztfehler und dem
bei dem Patienten eingetretenen Schaden bestehen. Eine Haftung
des Arztes kommt nur dann in Betracht, wenn der Fehler allgemein
und aus Sicht eines neutralen Beobachters geeignet ist, Ursache für
den eingetretenen Schaden zu sein. Der Patient muss beweisen, dass
der vorliegende Schaden durch den Fehler des Arztes entstanden ist.
Besonders schwierig ist die Beweisführung für den Patienten bei Aufklärungsfehlern. Hätte sich der Patient tatsächlich bei korrekter Aufklärung anders entschieden und sich nicht behandeln lassen? War
der Patient lebensbedrohlich
erkrankt und blieb ihm gar nichts
anderes übrig, als sich behandeln
zu lassen, kann er kaum beweisen, dass er sich bei vollständiger
Aufklärung über die Risiken nicht
hätte behandeln lassen. In diesem
Fall ist der Aufklärungsfehler des
Arztes nicht die Ursache für den
eingetretenen Schaden.
Eine Haftung des Arztes fällt auch
aus, wenn der Schaden ohne die
fehlerhafte Behandlung des Arztes eingetreten wäre. So ist nach
der Operation eines offenen Bruches zum Beispiel immer eine
Narbe zu sehen, unabhängig
davon, ob ein Behandlungsfehler
vorliegt oder nicht.
67
Patientenrechte
Haftungsvoraussetzungen und Schadensarten
Welche Schäden können ersetzt werden?
Schadensarten
Welche Schäden können ersetzt werden?
Ist ein Patient Opfer eines Aufklärungs- oder Behandlungsfehlers des
behandelnden Arztes geworden, so entstehen dem Patienten
dadurch oftmals Schäden.
Diese Schäden werden unterteilt in die materiellen, also in Geld
messbaren, und die immateriellen, die finanziell nicht definierbaren,
Schäden.
Schadensersatz
Was wird bei materiellen Schäden ersetzt?
Zunächst ist der eingetretene Schaden des Patienten näher zu spezifizieren. Wurde der Patient durch den ärztlichen Eingriff an Leben,
Gesundheit oder Vermögen geschädigt?
Ein Schaden an materiellen Gütern ist eingetreten, wenn die finanzielle Lage des Betroffenen vor dem schädigenden Ereignis besser
war als nachher. Um den tatsächlich eingetretenen Schaden zu ermitteln, vergleicht man die Vermögenssituation vor und nach dem schädigenden Eingriff. So ergibt sich ein Wert, der in EUR angegeben
werden kann.
Umfang
Hat der Arzt bei einer Operation einen Fehler gemacht und muss der
Patient deshalb noch einmal für viel Geld operiert werden, so stellen
die Kosten für diese weitere Operation einen in Geld messbaren
Schaden dar. Dieser kann als Schadensersatz geltend gemacht werden. Der Geschädigte muss finanziell so gestellt werden, wie seine
finanzielle Situation vor dem schädigenden Ereignis war.
68
Haftungsvoraussetzungen und Schadensarten
Welche Schäden können ersetzt werden?
Heilbehandlungskosten
Hat ein Arzt bei einer Behandlung einen Fehler gemacht und muss
der Patient deshalb operiert oder anderweitig weiterbehandelt werden, entstehen hierdurch zusätzliche Kosten. Grundsätzlich trägt bei
gesetzlich Versicherten die Krankenkasse diese Nachbehandlungskosten. Trotzdem kann dem geschädigten Patienten durch die zusätzlich erforderlichen Behandlungen ein finanzieller Schaden entstehen.
Er muss die Eigenanteile für Rezepte, Therapien oder Rehabilitationsmaßnahmen selbst bezahlen.
Muss der Patient noch einmal
operiert werden, darf er sich als
Kassenpatient jedoch nicht in
einem Einzelzimmer behandeln
lassen. Auch darf er seine Rehabilitationsmaßnahmen nicht in
einer Wellnessoase in der Südsee
vornehmen. Schadensersatz wird
nur für die Kosten gewährt, die
der Patient bei einem ärztlichen
Eingriff ohne das schädigende
Ereignis verursacht hätte.
Erstattet werden auch die Fahrtkosten zu den behandelnden Ärzten. Ebenso können Reisekosten
naher Angehöriger für Krankenbesuche ersetzt werden. Deren Höhe
richtet sich nach den Kosten für
das günstigste Verkehrsmittel.
Taxifahrten über Hunderte von
Kilometern fallen nicht darunter
und werden nicht erstattet!
69
Patientenrechte
Haftungsvoraussetzungen und Schadensarten
Welche Schäden können ersetzt werden?
Vermehrte Bedürfnisse
Hinter dem Begriff „vermehrte Bedürfnisse“ verstecken sich unter
anderem die Kosten für Pflegepersonal. Wird der geschädigte Patient
unentgeltlich von seinen Angehörigen gepflegt, verfallen die Pflegekosten nicht. In derartigen Fällen werden Kosten nach BAT oder dem
Krankenpflegetarif erstattet.
Hat der Patient durch den fehlerhaften Eingriff eine Behinderung
davongetragen, so entstehen immens hohe Kosten. Die Kosten für
eine behindertengerechte Wohnungseinrichtung und ein dringend
benötigtes behindertengerechtes Fahrzeug können daher ebenfalls
als vermehrte Bedürfnisse geltend gemacht werden. Auch ersetzt
werden können Kosten für erforderliche Sonderernährung, Spezialkleidung und vorher nicht erforderliche Pflegemittel wie Windeln.
Erwerbsschaden
Kann ein Patient nach einem Fehler seines behandelnden Arztes seinem Beruf länger nicht nachgehen, als dies ohne die schädigende
Handlung tatsächlich der Fall gewesen wäre, so entsteht dem Patienten ein Erwerbsschaden. Dem Begriff „Erwerbsschaden“ wird der
gesamte Verdienstausfall zugeordnet. Hierzu zählen das Gehalt, das
Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Überstundenausgleich, Prämienzahlungen und andere zum Lohn oder Gehalt zählende zusätzliche Geldleistungen des Arbeitgebers.
Ist der geschädigte Patient selbstständig tätig, so kann er mittels entsprechenden Nachweises seinen durch die verlängerte Krankheit entgangenen Gewinn geltend machen.
Aber nicht nur langjährig Berufstätigen kann ein Erwerbsschaden
entstehen. Auch Auszubildende bekommen ihre Vergütung ersetzt.
70
Haftungsvoraussetzungen und Schadensarten
Welche Schäden können ersetzt werden?
Haushaltsführungsschaden
Hat der Patient vor dem schädigenden Eingriff den Haushalt geführt
oder bei der Haushaltsführung mitgeholfen, so ist ein Haushaltsführungsschaden entstanden. Um die Höhe dieses Schadens zu berechnen, muss der Patient aufschlüsseln, wie groß der Haushalt ist und
wie umfangreich der Geschädigte tatsächlich im Haushalt tätig war.
Als Nächstes werden die Kosten für eine Ersatzkraft entsprechend
vorgegebener Vergütungstabellen berechnet. Schließlich kann dann
verlangt werden, dass ein Teil des so ermittelten Schadens ersetzt
wird. Dies gilt unabhängig davon, ob für den zu überbrückenden Zeitraum tatsächlich eine Haushaltshilfe eingestellt wurde oder nicht.
Entgangener Unterhalt
Zu den ersetzbaren materiellen Schäden gehört auch der sogenannte Unterhaltsschaden. Ist der Geschädigte zum Beispiel Ehemann
und Vater, so ist er gegenüber seiner Frau und seinen Kindern zum
Unterhalt verpflichtet. Kann der Patient infolge eines ärztlichen Fehlers dieser Verpflichtung nicht mehr nachkommen, so entsteht ein
ersatzfähiger Schaden. Gleiches gilt beispielsweise für die erziehende Mutter. Kann sie aufgrund eines schädigenden Ereignisses ihre
Kinder nicht mehr erziehen, so entsteht auch hierdurch ein in Geld
messbarer und damit ersatzfähiger Schaden.
71
Patientenrechte
Haftungsvoraussetzungen und Schadensarten
Welche Schäden können ersetzt werden?
Schmerzensgeld
Der immaterielle Schaden: Wie kann er ausgeglichen werden?
Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist ein Anspruch auf Ersatz eines
immateriellen Schadens. Schmerzen kann man nicht tatsächlich in
Geld bemessen. Vielmehr soll der Geschädigte einen finanziellen
Ausgleich für die erlittenen Schmerzen erhalten.
Höhe
Die tatsächliche Höhe des Schmerzensgeldes ermittelt das Gericht.
Berücksichtigt werden dabei die Intensität und die Dauer des erlittenen Schmerzes. Ist der Patient durch den Fehler des Arztes körperlich
entstellt worden oder sind weitere Behandlungen zur Genesung notwendig, so wird auch dies bei der Ermittlung der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigt. Insgesamt betrachtet das Gericht die
gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Es gibt keine festgesetzten Beträge. Bestehende Schmerzensgeldtabellen sind für die
Gerichte nicht bindend. Entschieden wird nach billigem Ermessen
gesondert für jeden Einzelfall.
Informationen zu Schmerzensgeldbeträgen
Informationen zur Bemessung der Höhe eines Schmerzensgeldes finden Sie im Internet. Dort gibt es Tabellen, die einen Überblick über
bereits gerichtlich festgesetzte Schmerzensgeldbeträge für den
jeweilig ausgeurteilten Einzelfall liefern.
72
Haftungsvoraussetzungen und Schadensarten
Welche Schäden können ersetzt werden?
Auszahlungsmöglichkeiten
Grundsätzlich wird das Schmerzensgeld als Einmalzahlung geleistet.
Auf Antrag kann das Gericht in besonderen Ausnahmefällen auf Auszahlung einer Rente entscheiden. Diese Schmerzensgeldrente wird
meist dann zugesprochen, wenn der Patient einen Dauerschaden
erlitten hat. Durch den Fehler des Arztes hat der Geschädigte zum
Beispiel lebenslang immer wiederkehrende Schmerzen oder er ist
dauerhaft gelähmt oder erblindet.
Wer bekommt das Schmerzensgeld?
Nicht nur Patienten, die bei vollem Bewusstsein die Schmerzen erlitten haben, bekommen Schmerzensgeld ausgezahlt. Auch Menschen,
die bewusstlos waren oder im Koma lagen, haben Anspruch auf
Schmerzensgeld. Der Schmerzensgeldanspruch ist unabhängig von
der tatsächlichen Möglichkeit, den Schmerz auch zu empfinden.
Der geschädigte Patient
bekommt das Schmerzensgeld grundsätzlich selbst
ausgezahlt.
Stirbt
der
geschädigte Patient an den
Folgen des ärztlichen Fehlers, so wird sein Anspruch
automatisch vererbt. Der
Geschädigte muss dies
nicht ausdrücklich zu Lebzeiten bestimmen. Die
Erben können den Schmerzensgeldanspruch des Verstorbenen
selbst
vor
Gericht geltend machen.
73
Patientenrechte
Haftungsvoraussetzungen und Schadensarten
Welche Schäden können ersetzt werden?
Mitverschulden
Der unvorsichtige Patient
Der Anspruch des Patienten auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld
kann auch geringer ausfallen als erhofft oder gar ganz ausbleiben.
Dies hat der Patient möglicherweise durch eigenes Fehlverhalten
selbst verschuldet!
Der Arzt hat dem Patienten zum Beispiel nach einer schweren Operation strenge Bettruhe verordnet. Nun steht der Kranke entgegen der
Warnung des Mediziners auf und geht zur Kirmes. Auf einem besonders wilden Fahrgeschäft wird der Patient durchgeschüttelt und die frische Operationsnarbe reißt auf.
Der Arzt kann für die aufgebrochene Narbe und die sich hieraus ergebenden gesundheitlichen Konsequenzen nicht zur Verantwortung
gezogen werden.
Haftungsvoraussetzungen und Schadensarten
Welche Schäden können ersetzt werden?
Verweigert ein Patient eine medizinisch dringend erforderliche
Behandlung, so ist die Haftung des behandelnden Arztes wegen
eines von ihm begangenen Fehlers nicht unbedingt ausgeschlossen.
Hat der Mediziner den Patienten zum Beispiel nur ungenügend über
die Folgen einer Verweigerung der Behandlung informiert und aufgeklärt, so kann der Arzt trotz des Fehlverhaltens des Patienten für die
Folgen der Verletzung der ärztlichen Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Patienten zur Verantwortung gezogen werden.
Bundesgerichtshof, AZ VI ZR 157/08, Urteil vom 16.06.2009
Urteil
Als Patient ist jeder verpflichtet, sich seinem Gesundheitszustand entsprechend angemessen zu verhalten. So soll erreicht werden, dass der
erfolgte ärztliche Heileingriff sich bestmöglich für den Patienten auswirkt. Hat tatsächlich zuvor der behandelnde Arzt einen Behandlungsfehler begangen, so gilt auch hier diese Pflicht für den Patienten. Er
muss sich angemessen verhalten, um den Schaden nicht unnötig zu
vergrößern. Befolgt der Patient die Anweisungen des Arztes nicht und
kommt es in der Folge zu einer Gesundheitsstörung, so trägt der
Patient hierfür alleine die Verantwortung. Dies wirkt sich unmittelbar
auf seinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus.
Der möglicherweise in Aussicht stehende Betrag kann beträchtlich
gekürzt oder gar ganz verwehrt werden.
74
75
Patientenrechte
Haftungsvoraussetzungen und Schadensarten
Welche Schäden können ersetzt werden?
Gesetz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die
Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht
eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz
des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den
Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach
dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Gesetz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 254 Mitverschulden
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des
Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz
sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend
von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten
darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die
Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu
machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste,
oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu
mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
76
Haftungsvoraussetzungen und Schadensarten
Welche Schäden können ersetzt werden?
77
Patientenrechte
Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung
Welche Möglichkeiten haben
Betroffene vorzugehen?
Außergerichtliche Streitbeilegung . . . . . . . . .81
Ist eine gütliche Einigung möglich?
Gerichtliche Interessenvertretung . . . . . . . . . .90
Patient und Arzt als Gegner vor Gericht
Checkliste zur außergerichtlichen
und gerichtlichen Interessenvertretung . . . .99
Häufig gestellte Fragen
zur Durchsetzung von Patientenrechten . .100
78
79
Patientenrechte
Außergerichtliche und gerichtliche
Interessenvertretung
Welche Möglichkeiten haben
Betroffene vorzugehen?
Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung
Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen?
Außergerichtliche Streitbeilegung
Ist eine gütliche Einigung möglich?
Tagtäglich werden viele Tausend Operationen von qualifizierten Ärzten durchgeführt. Trotz der intensiven und hochwertigen Ausbildung
der Ärzte können diesen Menschen Fehler bei der Diagnose oder der
Behandlung unterlaufen. Jeder zu behandelnde Patient ist schließlich
ein ganz besonderer Einzelfall mit den ihm eigenen Symptomen.
Ist der Patient tatsächlich Opfer
eines Arztfehlers geworden, so
kann er Schadensersatz und
Schmerzensgeld beanspruchen.
Diese Ansprüche können sowohl
außergerichtlich, als auch vor
Gericht geltend gemacht werden.
80
Hat der Patient den begründeten Verdacht, Opfer eines Behandlungsfehlers seines Arztes geworden zu sein, so stehen dem Patienten
mehrere Möglichkeiten offen, um den Schaden außergerichtlich zu
klären.
Oft ist es sinnvoll, dass sich der Patient direkt an seinen Arzt wendet.
Ein klärendes Gespräch und die Einsicht in die Behandlungsunterlagen des Arztes können meist viele Unklarheiten beseitigen. Trotzdem
stehen dem möglicherweise fehlerhaft behandelten Patienten weitere Instrumente zur Durchsetzung seiner Rechte zur Verfügung.
Ratsam ist, sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden. Dieser
kennt sich in der komplizierten Materie des Arzthaftungsrechtes besser
aus als ein juristischer Laie. Außerdem kann der Anwalt besser einschätzen, welche Ansprüche dem
Patienten tatsächlich zustehen und
wie diese rechtlich geltend gemacht
werden können. Der Rechtsanwalt
weiß, welche Personen oder Institutionen angesprochen werden müssen und wie im jeweiligen Einzelfall
vorgegangen werden sollte.
81
Patientenrechte
Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung
Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen?
Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung
Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen?
Musterschreiben an den behandelnden Arzt
Karl Krank
Gesundheitsstraße 1
12345 Glückshausen
In der Folgezeit nach der weiteren Operation mussten mehrere chirurgische Eingriffe durch Herrn Dr. Retter durchgeführt werden, um
neben der laufenden intensivmedizinischen Behandlung mein Leben
zu retten.
30.10.2010
Ich bin der Meinung, dass mir bei einer rechtzeitigen Reaktion und
sofortigen Einleitung einer entsprechenden Therapie die weiteren
Operationen hätten erspart werden können.
Herrn Chefarzt
Prof. Dr. Hans Heiler
Städtisches Krankenhaus Glückshausen,
Krankenhausplatz 1
12345 Glückshausen
Zu Ihrer Information füge ich eine Kopie meines Schreibens an die
Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler als Anlage
bei.
Patient: Karl Krank, geb. 01.01.1955,
Gesundheitsstraße 1, 12345 Glückshausen
Stationäre Behandlung in der Zeit vom 11.02.2010 bis 24.03.2010
Ich darf Sie höflich auffordern, Ihre Haftpflichtversicherung zu informieren.
Diese möge sich unverzüglich mit mir in Verbindung setzen, damit in
eine Schadensregulierung eingetreten werden kann.
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Heiler,
Mit freundlichen Grüßen
ich bin als Ihr früherer Patient der Auffassung, dass Sie, sehr geehrter Herr Prof. Dr. Heiler, nach dem Eingriff vom 12.02.2010 eine sich
dramatisch entwickelnde Blutvergiftung nicht erkannt haben. Der
erneute Eingriff vom 18.02.2010 zum Ausschluss einer Ursache der
Befundverschlechterung im zuvor operierten Bereich erfolgte zu
spät.
82
(Karl Krank)
83
Patientenrechte
Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung
Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen?
Privatgutachten
Zur Klärung des Sachverhaltes kann ein Privatgutachten in Auftrag
gegeben werden. Die Kosten hierfür trägt der Patient jedoch selbst.
In Ausnahmefällen beteiligen sich die gesetzlichen Krankenkassen an
den Kosten.
Der Privatgutachter wird nach Beauftragung für den Patienten tätig.
Die Gegenseite, also der behandelnde Arzt, wird darüber nicht informiert. Er erfährt nichts von dem Misstrauen des Patienten gegenüber
der erfolgten Behandlung. Schließlich ist immer zu berücksichtigen,
dass nicht jede Abweichung der Behandlung oder des Behandlungserfolges tatsächlich einen haftungsbegründenden Behandlungsfehler darstellt.
Kommt der Gutachter nach Abschluss seiner Arbeit zu dem Ergebnis,
dass tatsächlich ein Behandlungsfehler vorliegt, so kann der Patient
sein Begehren nach Schadensersatz oder Schmerzensgeld auf dieses
Gutachten stützen.
Besteht außergerichtlich keine Aussicht auf Einigung, ist zu beachten, dass das Privatgutachten vor Gericht nur verwendet werden
darf, wenn alle an dem Prozess Beteiligten zustimmen, also auch der
behandelnde Arzt!
Anrufung der Krankenkasse
Auch die gesetzlichen Krankenkassen haben oftmals eine Beratungsstelle, bei der sich der Patient informieren kann. Diese Beratung ist in
der Regel kostenlos. Ebenso unterstützt die Krankenkasse den versicherten Patienten auf Wunsch bei der Durchsetzung möglicher
Ansprüche aus einem Behandlungsfehler. Beispielsweise erteilt die
Kasse den Auftrag, ein medizinisches Sachverständigengutachten
beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) erstellen zu
lassen, um den Behandlungssachverhalt näher zu untersuchen.
84
Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung
Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen?
Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen
Der Patient hat die Möglichkeit, sich an die Gutachterkommissionen
und Schlichtungsstellen zu wenden. Dabei handelt es sich um unabhängige Gremien, die bei den Landesärztekammern eingerichtet
sind. Hier bekommt der Patient sachkundige Unterstützung: Fachkundige Ärzte und Juristen sitzen in den Gutachterkommissionen und
Schlichtungsstellen zusammen. In den jeweils einschlägigen Verfahrensordnungen bzw. Statuten sind Verfahren und genaue Besetzung,
also die Anzahl der Personen und die jeweilige Qualifikation, der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen aufgeführt. Die Unterlagen können zur Information bei den entsprechenden Gremien
angefordert werden. Örtlich zuständig ist immer die Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle der Landesärztekammer, welcher
der behandelnde Arzt angehört.
Auf Antrag prüfen diese unabhängigen Experten außergerichtlich,
ob ein Behandlungsfehler vorliegt
und ob der Patient dadurch einen
Schaden erlitten hat. Dieses Verfahren ist freiwillig. Alle Beteiligten, also auch der behandelnde
Arzt, müssen ihm zustimmen. Der
behandelnde Arzt kann selbst
einen Antrag auf Begutachtung
seiner Arbeit stellen!
Anhand der jeweiligen Verfahrensordnung bzw. des einschlägigen
Statuts kann die genaue Tätigkeit der zuständigen Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle in Erfahrung gebracht werden.
85
Patientenrechte
Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung
Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen?
Dies ist wichtig zu wissen, da die unterschiedlichen Kommissionen
und Schlichtungsstellen bei ihren Begutachtungen sehr unterschiedlich vorgehen. Teilweise wird nur untersucht, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Andere Institutionen prüfen, ob der festgestellte Fehler zu einem Schaden beim Patienten geführt hat. Wieder andere
Stellen erforschen auch die Richtigkeit der erfolgten ärztlichen Aufklärung.
86
Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung
Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen?
Zwingende Voraussetzungen für die Erstellung des beantragten Gutachtens sind das Vorliegen aller relevanten Unterlagen sowie die
wirksame Erklärung des Patienten, die behandelnden Ärzte von ihrer
Schweigepflicht zu entbinden.
Das gesamte Verfahren dauert meist ein knappes Jahr.
Die Kommissionen und Schlichtungsstellen entscheiden nicht über
Art und Höhe der Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen.
Das Verfahren vor den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bietet einige Vorteile: Es ist für alle Beteiligten kostenlos.
Durch die Begutachtung des Sachverhaltes durch diese unabhängigen Gremien wird allen Beteiligten die Möglichkeit der außergerichtlichen Einigung gegeben. Die Beteiligten stehen sich nicht wie in
einem Rechtsstreit vor Gericht als Gegner gegenüber. Keine der Parteien hat Einfluss auf das Verfahren und die Auswahl der Gutachter.
Die Neutralität der Begutachtung ist gewahrt.
Nach eingehender Überprüfung des Sachverhaltes wird von den
Experten ein schriftlich ausformulierter Vorschlag als Empfehlung
ausgesprochen. Dieser ist nicht rechtsverbindlich. Es kann im
Anschluss an diese Begutachtung noch immer ein Rechtsstreit vor
Gericht geführt werden. Die ausgesprochene Empfehlung der tätigen
Kommission bindet das Gericht nicht. Wird jedoch ein Fehler des Arztes ausgeschlossen, sinken die Chancen des Patienten vor Gericht.
Hier kann, wenn überhaupt, nur ein weiteres, oftmals privat zu bezahlendes Gutachten helfen, welches das Sachverständigengutachten
der Kommission oder Schlichtungsstelle als tatsächlich falsch entlarvt.
87
Patientenrechte
Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung
Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen?
Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung
Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen?
Musterschreiben an die Gutachterkommission
Karl Krank
Gesundheitsstraße 1
12345 Glückshausen
Folgender Sachverhalt liegt zugrunde:
………….
………….
30.10.2010
Gutachterkommission
für ärztliche Behandlungsfehler
Kommissionsstr. 1
12345 Glückshausen
Antrag auf Überprüfung ärztlicher Behandlung durch
Prof. Dr. med. Hans Heiler,
Städtisches Krankenhaus Glückshausen
Krankenhausplatz 1, 12345 Glückshausen
Patient: Karl Krank, geb. 01.01.1955,
Gesundheitsstraße 1, 12345 Glückshausen
………….
Nach Auffassung meines nachbehandelnden Arztes beruht die Entwicklung meines Gesundheitszustandes auf einer fehlerhaften
Behandlung durch Prof. Dr. Heiler.
Mit freundlichen Grüßen
(Karl Krank)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um Überprüfung meiner Behandlung durch Prof. Dr. Heiler
während meines stationären Aufenthaltes im Städtischen Krankenhaus Glückshausen vom 11.02.2010 bis 24.03.2010.
88
Informationen zu Gutachterkommissionen
Weitere Informationen über die Tätigkeit der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen finden Sie im Internet auf der Seite der
Bundesärztekammer.
89
Patientenrechte
Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung
Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen?
Gerichtliche Interessenvertretung
Patient und Arzt als Gegner vor Gericht
Haben weder die persönlichen Gespräche mit dem behandelnden
Arzt noch die außergerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwaltes,
der Gutachterkommission oder der Schlichtungsstelle zum Ziel
geführt, kann der geschädigte Patient schließlich vor Gericht gehen.
Hierbei stehen ihm zwei Verfahrensarten zur Auswahl.
Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung
Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen?
Das Klageverfahren kann durch ein Urteil, aber auch durch einen Vergleich abgeschlossen werden. Letzterer kommt meist vor, wenn die
Beweislage nicht eindeutig ist oder die Parteien beide ihren Anteil zu
dem eingetretenen Schaden beigetragen haben. Daraus bildet das
Gericht eine Vergleichsquote entsprechend der Verursachungsbeiträge. Nach dieser Quote richtet sich später die Höhe der jeweils von
den streitenden Parteien anteilig zu zahlenden Prozesskosten.
Selbstständiges Beweissicherungsverfahren
Muss sich der Patient zur Besserung seines Gesundheitszustandes
einer Nachbehandlung unterziehen, ist es sinnvoll, zunächst ein
selbstständiges Beweisverfahren durchzuführen. Durch die erforderliche neuerliche Behandlung können Beweise verloren gehen, die
den vermuteten ärztlichen Behandlungsfehler nachgewiesen hätten.
Die Zustimmung des Gegners ist hier, im Gegensatz zur außergerichtlichen Einschaltung der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen, nicht erforderlich.
Haftungsprozess
Der Patient hat die Möglichkeit, seine eventuell bestehenden Ansprüche vor einem Zivilgericht einzuklagen. Die Klage wird gegen den
Anspruchsgegner erhoben. Wer dieser Anspruchsgegner ist, richtet
sich danach, wer für den eingetretenen Schaden haften würde. Dies
können sowohl der Arzt als auch der Träger des Krankenhauses, aber
auch dessen Personal sein.
Vor welches Gericht der klagende Patient ziehen muss, hängt vom
Streitwert ab. Will der Geschädigte Ansprüche bis 5000 EUR geltend
machen, ist das Amtsgericht zuständig. Bei höheren Streitwerten
gehört die Angelegenheit vor das Landgericht. Vor dem Landgericht
herrscht Anwaltszwang. Der Patient muss sich hier von einem
Rechtsanwalt vertreten lassen.
90
91
Patientenrechte
Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung
Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen?
Klageanträge
Möchte der Patient einen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend
machen, so muss er im Prozess einen entsprechenden Klageantrag
stellen.
Dieser richtet sich auf die Zahlung eines für die erlittenen Schmerzen
„angemessenen“ Geldbetrages. Was im Einzelfall „angemessen“ ist,
entscheidet das Gericht. Es ist hierbei ausdrücklich nicht an die Urteile anderer Gerichte gebunden!
Die Höhe des zu beanspruchenden Geldbetrages kann im Arzthaftungsprozess ausnahmsweise
ohne konkrete Bezifferung vollständig in das Ermessen des
Gerichts gestellt werden. Dies hat
einen entscheidenden Vorteil.
Hält das Gericht den klageweise
geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag für zu hoch und setzt
ihn herunter, so hat der Patient
automatisch einen Teil des
Rechtsstreites verloren. Das führt dazu, dass der Geschädigte nicht
nur weniger Schmerzensgeld bekommt, sondern auch noch einen
Teil der durch den Prozess entstandenen Kosten tragen muss.
Stehen bei Prozessbeginn noch nicht alle dem Patienten entstandenen und zukünftig entstehenden Schäden fest, so kann ein sogenannter Feststellungsantrag gestellt werden. Dabei wird kein genau
bezifferter oder angemessener Geldbetrag zur Abgeltung aller
Ansprüche beantragt. Vielmehr wird das Gericht dazu aufgefordert,
festzustellen, dass der Gegner verpflichtet ist, nicht nur für alle
bereits eingetretenen, sondern auch für die zukünftigen, bereits
absehbaren, schädigungsbedingten Folgen zu haften.
92
Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung
Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen?
Haftung
Ist dem Patienten durch ärztliches Handeln ein Schaden entstanden,
stellt sich die Frage, wer dafür haftet. Dieses Problem lässt sich nicht
immer so leicht lösen, wie es auf den ersten Blick scheint.
Wurde der Patient ambulant in einer Arztpraxis behandelt, ist Folgendes zu beachten: Der niedergelassene Arzt haftet für seine Fehler
selbst. Auch für die Fehlgriffe seiner Helfer muss der Arzt einstehen.
Kommt es im Rahmen einer Behandlung in einer Gemeinschaftspraxis zu einer Schädigung, so haften alle Ärzte als Gesamtschuldner.
Alle Ärzte haften gemeinsam nicht nur für eigene, sondern auch für
die Fehler ihrer Kollegen innerhalb der Praxis.
Ist der Patient von seinem Arzt zu einem anderen Spezialisten überwiesen worden und erleidet dort einen Schaden, so haftet der Spezialist, nicht aber der überweisende Arzt.
Möglicherweise hat der Patient im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes Schaden genommen. Besteht zwischen Patient
und Krankenhaus ein sogenannter einheitlicher Krankenhausvertrag,
wurde also ein Vertrag ohne zusätzliche Leistungen geschlossen, so
haftet der Träger des Krankenhauses für alles, was das Krankenhaus
im Rahmen des Behandlungsvertrages zu leisten hat.
Ist der Geschädigte Patient eines Belegarztes gewesen und von diesem verletzt worden, so haftet der Belegarzt für seine ärztliche Leistung selbst. Das Krankenhaus, in dem der Patient behandelt wurde,
haftet für die übrigen Leistungen.
Wie bei der Überweisung von einem Arzt zum nächsten, gilt das Gleiche auch für eine Verlegung von einem in ein anderes Krankenhaus.
Das alte Krankenhaus haftet für die alten, das neue für die neuen Fehler.
Besteht zwischen Klinik und Patient ein Krankenhausvertrag mit
Zusatzleistungen, wird die Haftung erneut aufgeteilt. Der Klinikträger
haftet für seinen Teil der vereinbarten Leistungen. Der Chefarzt, der
dem Patienten seine Behandlung persönlich in Rechnung stellt, haftet bei eigenen Fehlern selbst.
93
Patientenrechte
Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung
Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen?
Arzt und Patient können vertraglich einen Haftungsverzicht vereinbaren. Ist dies geschehen, so haftet der Arzt dem Patienten gegenüber
nicht für Behandlungsfehler. Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld können dann nicht auf diese Fehler gestützt werden.
Beweislast
In einem Prozess muss grundsätzlich jeder Beteiligte seine Ansprüche
beweisen, um sie durchsetzen zu können. Im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses gelten jedoch Beweiserleichterungen für den geschädigten Patienten. Dieser muss nicht bis ins kleinste Detail darlegen,
welcher Fehler warum zu welchem Schaden geführt hat.
Es reicht aus, wenn der Patient konkrete Gründe für seinen Verdacht
eines entsprechenden Arztfehlers angibt.
Das Gericht muss im Arzthaftungsprozess verstärkt von Amts wegen
ermitteln. Das bedeutet, dass der oder die Richter von sich aus weitere Beweismittel heranziehen müssen, um den Sachverhalt bestmöglich aufzuklären. Krankenunterlagen werden herangezogen und ein
Sachverständiger beauftragt, um ein Gutachten zu erstellen.
94
Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung
Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen?
Hier einige Beispiele zu den für den Patienten bestehenden Beweiserleichterungen:
Die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers obliegt
zunächst einmal dem geschädigten Patienten. Liegt allerdings ein
grober Behandlungsfehler vor, führt dies zumindest zu Beweiserleichterungen für den Patienten, wenn nicht sogar zur kompletten Umkehr
der Beweislast. Ein solcher grober Behandlungsfehler ist dann gegeben, wenn der Arzt ganz offensichtlich entgegen dem aktuellen Stand
der medizinischen Wissenschaft gehandelt hat. Liegt ein grober
Behandlungsfehler vor, so wird zugunsten des Patienten vermutet,
dass der Fehler den Schaden unmittelbar verursacht hat. Der Arzt
muss in diesem Fall das Gegenteil beweisen, wenn er einer Haftung
für diesen Behandlungsfehler entgehen will.
Geht es um einen Fehler im Rahmen der Aufklärung des Patienten, so
hat der Arzt darzulegen, dass er den Patienten ordnungsgemäß aufgeklärt hat. Demgegenüber muss der geschädigte Patient den Beweis
führen, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung dem ärztlichen Eingriff widersprochen hätte.
Der Arzt ist verpflichtet, Aufklärung und Behandlung ordnungsgemäß
zu dokumentieren. Ist ein Arbeitsschritt vom Arzt nicht aufgeschrieben worden, so geht das Gericht davon aus, dass diese Maßnahme
auch nicht stattgefunden hat. Hier obliegt es dem Arzt, das Gegenteil
zu beweisen. Dazu kann er, soweit vorhanden, Zeugen benennen.
Hätten bei der Untersuchung bestimmte Befunde erhoben werden
müssen und hat der Arzt dies unterlassen, so können hier zugunsten
des geschädigten Patienten Beweiserleichterungen greifen.
Im Arzthaftungsprozess wird dem geschädigten Patienten also nicht
seine mangelnde medizinische Fachkenntnis zum Fallstrick gemacht.
95
Patientenrechte
Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung
Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen?
Gutachten und Sachverständigenbeweis
Nicht nur außergerichtlich, sondern auch vor Gericht gibt es die
Möglichkeit, ein Gutachten durch einen Sachverständigen erstellen
zu lassen. Dieser wird vom Gericht nach bestimmten Kriterien ausgewählt. Der Sachverständige sollte das gleiche medizinische Fachgebiet haben wie der beklagte Arzt. Außerdem ist es sinnvoll, einen
Gutachter aus einem anderen örtlichen Bereich zu wählen. Schließlich wäre ein in der Sache befangener Sachverständiger immer ungeeignet.
Das Gutachten wird persönlich von dem ausgewählten Fachmann
erstellt. Normalerweise liegt das Gutachten schriftlich vor. Der Sachverständige muss nur vor Gericht erscheinen, wenn eine Partei es
ausdrücklich wünscht oder Teile des Gutachtens nicht verständlich
sind.
Kommt der vom Gericht bestellte Sachverständige zu einem anderen
Ergebnis als das von dem Patienten in Auftrag gegebene private Gutachten, muss das Gericht den Sachverständigen hierzu genau befragen. Bleiben noch immer Unklarheiten bestehen, so kann das Gericht
ausnahmsweise ein drittes, übergeordnetes Gutachten einholen.
Die Kosten für das Sachverständigengutachten können sehr stark
variieren. Sie sind von demjenigen zu tragen, der den Gerichtsprozess verliert. Schließen die streitenden Parteien wegen einer unklaren Beweislage einen Vergleich, so werden die Gutachterkosten in
der Regel entsprechend der Quote von Obsiegen und Unterliegen
zwischen den Parteien aufgeteilt. Jeder trägt also seinen Anteil an
den Kosten selbst.
Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung
Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen?
Das Gericht kann in einem Arzthaftungsprozess nicht alle Fakten
selbst aufklären. Daher wird oft durch das Gericht ein medizinisches
Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Liegt in der zu verhandelnden Streitsache bereits ein Gutachten einer Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle vor, so kann es trotzdem notwendig
sein, einen weiteren Sachverständigen zu beauftragen. Dies ist
immer dann der Fall, wenn das bereits vorliegende Gutachten nicht
alle für die gerichtliche Entscheidung wichtigen Fragen beantwortet.
Bundesgerichtshof, AZ 250/07, Beschluss vom 06.05.2008
Verjährung
Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verjähren nach
drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit Abschluss des Jahres, in dem der
Anspruch des Patienten entstanden ist, also als der Arzt einen Fehler
gemacht hat und der geschädigte Patient hiervon Kenntnis erlangt
hat oder hätte erlangen können.
In jedem Fall ist es sinnvoll, sich trotz dieser dreijährigen Verjährungsfrist möglichst schnell anwaltlich beraten zu lassen. Je länger
der Patient abwartet, umso mehr verschlechtert sich die Möglichkeit,
den Fehler des Arztes zu beweisen. Es treten zum Beispiel weitere,
von der ursprünglichen Behandlung unabhängige Erkrankungen auf,
die eine Operation erforderlich machen. Oder es müssen Medikamente eingenommen werden, die auch die Symptome der Fehlbehandlung lindern.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
96
Urteil
Gesetz
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Patientenrechte
Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung
Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen?
Kosten
Hat sich der geschädigte Patient entschlossen, anwaltlich gegen den
behandelnden Arzt vorzugehen, so stellt sich die Frage nach den hierdurch entstehenden Kosten.
Wer einen Rechtsanwalt beauftragt, muss diesen auch bezahlen. Bei
der Anrufung des Gerichtes entstehen weitere Kosten, die Gerichtskosten. Für Zeugen oder Gutachten können ebenfalls Kosten anfallen.
Fehlen dem geschädigten Patienten die finanziellen Mittel, um seine
Rechte zu verfolgen, so kann er außergerichtlich Beratungshilfe und
später bei Gericht Prozesskostenhilfe beantragen.
Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung
Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen?
Checkliste
zur außergerichtlichen und gerichtlichen Interessenvertretung
1. Haben Sie einen Schaden erlitten?
2. Wurde dieser Schaden von dem behandelnden Arzt verursacht?
3. Hat der Arzt seine ärztlichen Pflichten Ihnen gegenüber verletzt?
4. Hat der Arzt Sie ungerechtfertigt verletzt?
5. Hat der Arzt Ihre Gesundheit vorsätzlich oder fahrlässig geschädigt?
6. Besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Ihrer Verletzung und dem Fehler des Arztes?
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Patientenrechte
Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung
Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen?
Häufig gestellte Fragen
zur Durchsetzung von Patientenrechten
Was Sie bei einem Arztfehler unternehmen können
Falls Sie ernsthaft den Verdacht haben, dass Ihrem Arzt ein folgenreicher Fehler unterlaufen ist, sollten Sie durchaus rechtliche Schritte in
Erwägung ziehen. Empfehlenswert ist es immer, einen spezialisierten
Anwalt einzuschalten.
Was ist mir als Patienten zu empfehlen, wenn ich den Verdacht habe,
dass meinem Arzt bei der Behandlung ein Fehler unterlaufen ist?
Zunächst sollten Sie alles schriftlich festhalten, was die ärztliche
Behandlung angeht: Daten, Namen der behandelnden Ärzte und
auch der eventuellen Zeugen. Bei Klinikaufenthalten können das
durchaus Bettnachbarn sein. Zudem sollten Sie unbedingt die Unterlagen von den behandelnden Ärzten anfordern.
Bekomme ich als Patient die Unterlagen vom Arzt so ohne weiteres?
Als Patient haben Sie ein Recht darauf, Ihre Krankenakte einzusehen.
Was mache ich mit den konkreten Daten und Unterlagen?
Zunächst wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse und bitten diese um
Unterstützung. Denn auch Ihre Krankenkasse hat natürlich Interesse
daran, ihr Geld zurückzubekommen, wenn der Arzt tatsächlich einen
Fehler gemacht hat. Als Privatpatient wenden Sie sich an Ihre
Krankenversicherung.
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Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung
Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen?
Wie können die Krankenkassen oder -versicherungen mir als Patient
genau helfen?
Um sich gegen einen ärztlichen Fehler zu wehren, benötigt man oftmals ein medizinisches Gutachten, das den Fehler bestätigt. Dieses
kostet sofort Geld. Die Krankenkassen dagegen stellen kostenlose
Gutachter des medizinischen Dienstes zur Verfügung.
Was mache ich, wenn ich das Gutachten habe?
Je nachdem, zu welchem Ergebnis das Gutachten kommt, können
Sie entscheiden, ob Sie gegen den Arzt juristisch vorgehen oder
nicht. Wurde ein Fehler festgestellt, kann sich das durchaus lohnen.
Angenommen, ich möchte nun juristische Schritte einleiten.
Welche Vorgehensweise empfiehlt sich?
Man sollte sich an einen Anwalt, der sich auf Medizinrecht spezialisiert hat, wenden, ansonsten drohen etliche Fallstricke, denn auf der
gegnerischen Seite hat man es mit der Berufshaftpflichtversicherung
des Arztes und somit mit Profis zu tun. In solchen Fällen ist es
günstig, wenn man eine Rechtsschutzversicherung hat. Sie übernimmt die Anwaltskosten und die durchaus teuren gerichtlichen
Sachverständigenkosten.
Muss ich gleich vor Gericht ziehen oder kann ich mich auch an die
ärztlichen Schlichtungsstellen, die ein Schiedsverfahren durchführen, wenden?
Sie müssen nicht gleich ein Gerichtsverfahren anstreben. Es besteht
die Möglichkeit, zunächst ein Schiedsverfahren durchzuführen. Das
Verfahren kann jedoch nur stattfinden, wenn sowohl Patient als auch
Arzt freiwillig mitmachen. Der Schiedsspruch einer Schlichtungsstelle
ist nicht rechtsverbindlich, sondern hat höchstens Einfluss auf ein
mögliches späteres gerichtliches Verfahren. Was jedoch für ein
Schlichtungsverfahren spricht, ist die Tatsache, dass es nichts kostet.
101
Patientenrechte
Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung
Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen?
Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung
Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen?
Falls ich jetzt gegen den Arzt vor Gericht ziehe:
Wie hoch ist die Erfolgsquote in einem Arzthaftungsprozess?
Sehr viele Verfahren enden mit einem Vergleich. Nur in wenigen
Fällen kommt es deshalb wirklich zu einer Verurteilung des Arztes.
Dies liegt oft an der äußerst schwierigen Beweislage. Trotzdem kann
man auch schon bei einem Vergleich einen Teil seiner Kosten ersetzt
bekommen.
Liegt die Beweislast vollständig beim Patienten?
Der Patient muss grundsätzlich beweisen, dass der Arzt einen
Behandlungsfehler begangen und er dadurch einen Schaden erlitten
hat. Einige Beweiserleichterungen gibt es jedoch: Hat der Arzt
massiv gegen seine Arztpflichten verstoßen, dreht sich die Beweislast um.
Welche Ansprüche gegen den Arzt stehen mir genau zu?
Sie können alle Aufwendungen geltend machen, die man in Geld
bemessen kann, wie zum Beispiel die Kosten der Heilbehandlung,
entgangenen Gewinn oder Verdienstausfall. Dazu kommt natürlich
noch Schmerzensgeld, das von den Gerichten je nach Einzelfall festgesetzt wird.
Muss ich als Patient auf bestimmte Fristen achten, um meine
Ansprüche zu sichern?
Lassen Sie Ihre Ansprüche auf keinen Fall verjähren. Dies ist nach
drei Jahren der Fall.
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Patientenrechte
Die Autorin
Julia Lützenrath
Julia Lützenrath ist Volljuristin und Fachautorin. Seit fünf Jahren ist sie bei der
D.A.S. Rechtsschutzversicherung tätig. Neben
dieser Tätigkeit schreibt sie regelmäßig Fachartikel. Ihr Spezialgebiet ist neben dem Arzthaftungsrecht mit dem Schwerpunkt Patient &
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können vorher eingesehen werden. Die Hinweise dazu auf der Rückseite habe ich zur Kenntnis genommen.
Ich möchte die Vorteile sofort genießen und übermittle gleichzeitig den beigefügten Antrag. Ich bin damit einverstanden,
die Allgemeinen Bedingungen sowie die weiteren Informationen zusammen mit dem Versicherungsschein zu erhalten.
Die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der D.A.S. (ARB 2011) samt Anlagen können unter
www.weltbild.de/rechtsschutz eingesehen werden.
Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung(en) innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
(z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des
Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese
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Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Rechtsschutz, D.A.S. Deutscher Automobil Schutz, Allgemeine RechtsschutzVersicherungs-AG, Thomas-Dehler-Str. 2, 81737 München
Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf
die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versiche-
Widerrufsbelehrung
Datum
Unterschrift des Antragstellers
rungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs
entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Dabei handelt es sich in Abhängigkeit der vereinbarten Zahlungsweise
(siehe Antrag) um einen Betrag in Höhe von 1/360 des Jahresbeitrags bei jährlicher Zahlungsweise bzw. 1/180 des Halbjahresbeitrags bei halbjährlicher Zahlungsweise, 1/90 des Vierteljahresbeitrags bei vierteljährlicher Zahlungsweise oder
1/30 des Monatsbeitrags bei monatlicher Zahlungsweise, multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des
Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge,
dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise: Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen
als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. – Ende der Widerrufsbelehrung –
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Fälle auf gesonderte Rechnungen.
Zahlungsweise
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einer Wohnung
(§ 29 ARB 2011)
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je Fahrzeug
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Gesellschaft
Bitte antworten Sie unbedingt zutreffend und vollständig, da wir sonst vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag
vorzeitig kündigen können und Sie dann ihren Versicherungsschutz verlieren. Bei welcher/n Gesellschaft/en waren
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19.06.2012 11:55:38 Uhr
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