Infoblatt Lebensmittelkennzeichnung

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Infoblatt Lebensmittelkennzeichnung
Was muss drauf? – Pflichtangaben bei Lebensmitteln
Die Lebensmittelkennzeichnung zeigt, woher das Lebensmittel stammt, was
enthalten ist oder wie lange es hält. Sie ist in der Europäischen Union einheitlich
geregelt.
Die Etikettierungsrichtlinie (Richtlinie 2000/13/EG) regelt in Deutschland was darauf stehen
muss. Alle Angaben müssen leicht verständlich, an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar
dargestellt werden.
Pflichtangaben bei verpackten Lebensmitteln
Verkehrsbezeichnung – Der Name des Lebensmittels
Die Verkehrsbezeichnung ist der Name des Lebensmittels, welcher durch Rechtsvorschriften
festgelegt sein kann wie z.B Schokolade, Mineralwasser oder Markenbutter. Fehlt eine solche
Vorschrift, so ist die allgemein übliche Bezeichnung nach der so genannten Verkehrsauffassung zu wählen.
Zutatenverzeichnis – Angabe der Inhaltsstoffe
Im Zutatenverzeichnis werden alle Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils
aufgelistet. Die Hauptzutat steht an erster Stelle die kleinste Menge steht am Schluss.
Für Allergiker wichtig –
Seit November 2005 müssen Zutaten mit allergenem Potenzial mit der genauen Bezeichnung,
die eindeutig die Herkunft nennt, gekennzeichnet werden.
Loskennzeichnung/ Chargennummer - unerlässlich bei Reklamationen
Ein Los umfasst Lebensmittel, die unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt
und verpackt wurden.
Preis und Füllmengenangabe – Wie viel bekomme ich für mein Geld
Der Verbraucher wird informiert über Gewicht, Volumen, Stückzahl oder Ergiebigkeit des abgepackten Lebensmittels. Die Grundpreisangabe erfolgt pro Maßeinheit z.B. 100g / Kilogramm. Diese Angabe steht am Regal. Damit kann man die Preise verschiedener Anbieter
und verschiedene Größen vergleichen. Der Endpreis befindet sich ebenfalls am Regal oder
auf der Ware.
Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum
Das Mindesthaltbarkeitsdatum zeigt das Datum, bis zu dem die Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen ihre spezifischen Eigenschaften wie Geschmack und Geruch mindestens behalten. Besonderheit: Leicht verderbliche Lebensmittel wie z. B. Hack-
Infoblatt Lebensmittelkennzeichnung
fleisch, tragen ein Verbrauchsdatum. Nach Ablauf dieses Datums dürfen Lebensmittel nicht
mehr verkauft und sollten auch nicht mehr verzehrt werden.
Hersteller oder Abpacker – wichtig bei Fragen und Reklamationen
Auf jedem Produkt müssen der Name sowie die Anschrift des Herstellers, Verpackers oder
Verkäufers aufgedruckt werden.
Herkunftsangabe
Sie gilt für frisches Obst, Gemüse, Rindfleisch, Fisch oder Rindfleisch bei Eiern hilft der Erzeugercode weiter.
Dazu kommt: Warnhinweis bei Azofarbstoffen,
Produktspezifische Angabe zum Beispiel Fett i. Trockenmasse bei Käse oder gewachst bei
Obst.
Kennzeichnung von bestrahlten und gentechnisch veränderten Lebensmitteln.
Achtung: Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist nicht das Verbrauchsdatum. Die Angabe von Hersteller und Abpacker sagt oft nichts über die Herkunft. Imitate sind schwer zu erkennen. Unterschiedliche Verpackungsgrößen erschweren de Preisvergleich.
Pflichtangaben für unverpackte Lebensmittel
Für den Einkauf auf dem Wochenmarkt, beim Bäcker, Metzger oder im Lebensmitteleinzelhandelhandel an der Bedienungstheke sind nur wenige gesetzliche Vorschriften vorhanden.
Darunter fällt die Preisangabe von Grund und Endpreis. Der Grundpreis erfolgt pro Maßeinheit z.B. 100g oder ml oder pro Kilogramm. Bei Stückware wie z.B. Kürbis, oder Gurke genügt
die Angabe des Grundpreises.
Bei allen Obst und Gemüsesorten, Kartoffeln, Eiern, Rindfleisch, Fisch und bestimmten Fleischerzeugnissen muss das Herkunftsland angegeben werden.
Bei Eiern und Fisch muss die Haltungsform angegeben sein. Bei Fisch auch die Fangmethode.
Zusatzstoffe müssen auch bei loser Ware gekennzeichnet werden.
Bei „ökologischer“ oder „ biologischer“ Erzeugung muss die Anschrift oder Codenummer
der Kontrollstelle angegeben werden.
Gentechnisch veränderte Lebensmittel werden gekennzeichnet und bestrahlte Lebensmittel
müssen mit einem Aufdruck oder Hinweis „bestrahlt“ oder „mit ionisierenden Strahlen behandelt“ versehen werden.
Achtung: Die Angaben müssen nicht immer direkt beim Lebensmittel stehen. Sie können
auch in einem Verzeichnis in Form eines Aushangs aushängen. Fragen Sie danach.
Weitere Informationen erhalten Sie bei unseren 15 Beratungsstellen in Bayern
VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. , www.verbraucherservice-bayern.de
Beratungsstelle: 97070 Würzburg, Bahnhofstraße 4-6, Tel. (0931)305080
gefördert durch das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
2010
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