BAUrecht - Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH

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Leistungsfähig?
ie technische Leistungsfähigkeit eines Bieters im
Vergabeverfahren ist häufig
durch den Nachweis von Referenzprojekten zu erbringen.
Im Zuge einer EU-weiten Ausschreibung des Landes Salzburg, welche den Austausch
von Notstromaggregaten zum
Inhalt hatte, war unter anderem die Referenz der Herstellung einer vergleichbaren Anlage mit bestimmten technischen Eigenschaften innerhalb der letzten drei Jahre gefordert. Subunternehmer waren nicht zulässig. Jener Bieter, der den Zuschlag erhielt,
hat „seine“ technische Leistungsfähigkeit durch Referenzen eines anderen Unternehmens nachgewiesen, wobei
die relevanten Projekte dort
von einem nunmehr durch
Kauf erworbenen Teilbetrieb
dieses Unternehmens ausgeführt wurden. Der Sbg. Vergabekontrollsenat hat die
Zulässigkeit eines derartigen
Nachweises ausgesprochen
(SVKS 02.02.2004, 20001SVKS/24/20-2004). Für Zurechung der beim übertragenen
Teilbetrieb tatsächlich vorhandenen Referenzen auf den
neuen Eigentümer ist wesentlich, dass das bei den Referenzprojekten beteiligte Personal – und somit dessen
Fachwissen – mitübertragen
wird. Dieser Umstand sollte
vom Bieter nachgewiesen
werden können. W. Müller
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Bankgarantien
richtig abrufen
Haftrücklassgarantie:
Korrekte Behauptung
und fristgerechte
Abrufung sind
Voraussetzung für
die Auszahlung.
auherr B hat vorgesorgt:
Seit der Übernahme des
Gebäudes von Unternehmer U ist er im Besitz einer Haftrücklassgarantie. Die Laufzeit
dieser Bankgarantie ist mit der
Dauer der dreijährigen Gewährleistungsfrist beschränkt. Zeigen
sich Mängel am Bauwerk, kann
B auf die Garantie zurückgreifen. Tatsächlich stellt er welche
fest. B meint, U müsse die Mängel beheben, U ist anderer Ansicht. Der Streit dauert bis zum
letzten Tag der Laufzeit der
Bankgarantie. B will sie daher
fristgerecht abrufen.
Im Text der Bankgarantie
heißt es: „Die Bank verpflichtet
sich den Garantiebetrag ohne
Prüfung des zugrundeliegenden
Rechtsverhältnisses auf erstes
Anfordern (...)zu zahlen, sofern
dieser mittels eingeschriebenen
Briefes, adressiert an die Filiale
Schottenbastei, behauptet, dass
der Verpflichtete seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt.“ B ruft die Garantie
rechtzeitig, eingeschrieben an
die richtige Filiale, ab. Er
schreibt: „Ich rufe hiermit die
Bankgarantie ab und ersuche
B
WODICKA
Recht im O-Ton
Bankgarantien werden häufig für Vertragsabsicherungen verwendet: Vorsicht
ist beim Abruf geboten
um Überweisung des Garantiebetrages.“ Am Tag darauf bemerkt er, dass er vergessen hat,
den Garantiefall zu behaupten
und sendet ein Fax an die Bank,
mit dem er den Garantiefall behauptet. Muss die Bank den Garantiebetrag auszahlen?
Nein! Die formelle Garantiestrenge verbietet es der Bank.
Der Abruf war nicht korrekt –
und ist infolge Zeitablauf der Garantie auch nicht mehr nachholbar, schon gar nicht mit einem Telefax, wenn dies nicht
ausdrücklich erlaubt ist.
Häufig verwendete Sicherstellung. Die Bankgarantie ist ein in
der Praxis häufig verwendetes
Sicherstellungsmittel zur Absicherung von vertraglichen Vereinbarungen.
Wurde
die
ÖNORM B 2110 vereinbart, ist
der Auftragnehmer sogar vertraglich berechtigt, sowohl den
Deckungsrücklass als auch den
Haftrücklass durch dieses Sicherstellungsmittel abzulösen.
Beim Abruf ist die Bank verpflichtet, die formalen Voraussetzungen und die Rechtzeitigkeit des Abrufs zu prüfen. Der
Begünstigte hat zwei formale
Gesichtpunkte besonders zu beachten: Zum einen muss er im
Abruf den im Text der Garantie
umschriebenen „Garantiefall“
genau in der vorgeschriebenen
Textierung behaupten und die
sonstigen Formerfordernisse des
Abrufs exakt einhalten. Außerdem kann er die meist befristete Garantie nur innerhalb der
Laufzeit abrufen. Diese Laufzeit
sollte von der Geschäftsleitung
in geeigneter Form kalendiert
werden (Geschäftsführerhaftung!).
Noch ein Hinweis: Wer die
Garantie missbräuchlich in Anspruch nimmt – also weiß, dass
der Garantiefall in Wahrheit
nicht eingetreten ist – begeht
Untreue nach § 153 StGB. Der
Täter kann zu einer Geld- oder
sogar Haftstrafe verurteilt wer■
den.
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WODICKA
Genaue Abrechnung
Gepflastert statt asphaltiert: Leistungsänderungen sind in Pauschalpreisverträgen nicht vorgesehen und damit auch nicht abgedeckt
Leistungsvergütung:
Die Abrechnung der Leistung
wird schon vor dem Geschäft
geregelt. Wie Irrtümer vermieden und klare Vorgangsweisen festgelegt werden.
er künftige Hotelier hat sich das fein
ausgedacht: Er hat für den Bau seiner
Vier-Stern-Herberge einen Generalunternehmer beauftragt. Vereinbart war ein Pauschalpreis für genau definierte Leistungen.
Der Auftraggeber hatte die „gute Idee“, sich
ein paar Extras mehr zum gleichen Preis zu
gönnen. Unter anderem hatte er plötzlich den
Wunsch, die Garageneinfahrt nicht asphaltieren, sondern pflastern zu lassen. Dass diese
andere Leistung nicht mit seinem Pauschalpreis abgedeckt ist, wusste er nicht. „Ein häufiges Missverständnis bei Bauherren“, weiß
Rechtsanwalt Wolfgang Müller.
Die Vergütung von Leistungen führt im
Bauwesen regelmäßig zu Streit. Dabei wird
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schon im Vorfeld des Auftrags abgeklärt, in
welcher Form und zu welchen Bedingungen
nach getaner Arbeit das Geld fließen soll. Neben dem Pauschalpreisvertrag gibt es andere
Möglichkeiten, die Leistungsvergütung zu regeln.
Menge oder Leistung. „Es kommt immer auf
das Bauvorhaben drauf an“, sagt Müller. Bei
großen Projekten ist der Einheitspreisvertrag
wohl die gängigste Form der Vereinbarung.
Die orientiert sich an einem Leistungsverzeichnis, die Abrechung erfolgt nach den
tatsächlich erforderlichen Mengen. Der
tatsächliche Werklohn steht daher erst nach
Fertigstellung der Leistung fest. Ist das Leistungsverzeichnis ausgepreist, hat es Angebotscharakter. Die im Leistungsverzeichnis
detailliert beschriebene Leistung kann – wie
im obigen Fall – auch zu einem Pauschalpreis erbracht werden. Der ist im Normalfall
bei kleineren Vorhaben vereinbart. Eine Abrechnung nach Mengen gibt es nicht.
Grundsätzlich darf der Auftragnehmer keine
Werklohnerhöhung verlangen. Verbraucht er
weniger Mengen, kann es gut für ihn sein, er
bekommt trotzdem den gesamten Pauschalpreis.
Anpassung möglich. In der Praxis kommt
es, wie beim übermütigen Hotelier, immer
wieder vor, dass Pauschalpreisverträge angepasst werden. Die häufigsten Fälle:
Die Leistungsänderungen: Der Pauschalpreis gilt nur für die vertraglich vereinbarten
und konstruktiv beschriebenen Leistungen
des Hauptauftgrags. Für nachträglich geänderte Leistungen, wie eben Pflaster statt dem
ausgemachten Asphalt, gilt er nicht.
Kalkulationsirrtümer: Es muss ein „beachtlicher Kalkulationsirrtum“ vorliegen,
den der Auftragnehmer mittels Kalkulationsblättern offen legen muss. Er muss beweisen, dass die Kalkulationsansätze infolge der irrigen Annahmen tatsächlich anders
waren als wenn er gleich gewusst hätte, was
er „jetzt“ weiß.
Umstände der Bestellersphäre: Eine Aufstockung ist in diesem Fall sogar möglich,
wenn die Mehrkosten nicht unverzüglich
angezeigt werden. Praktisches Beispiel:
Durch stark verunreinigten Gleisschotter,
der in der konstruktiven Leistungsbeschreibung nicht beschrieben war und erst gefiltert werden muss, tritt eine Verzögerung
auf. Die Kosten dafür muss der Auftraggeber
tragen.
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BAUrecht
Verbindlich und unverbindlich.
Grundsätzlich wird zwischen
verbindlichen und unverbindlichen Kostenvoranschlägen
unterschieden. Beim unverbindlichen Kostenvoranschlag
gibt es für den Auftraggeber
eine grundsätzliche Orientierung über die zu erwartenden
Kosten. Der Auftragnehmer
darf den Voranschlag unbeträchtlich überschreiten, wenn
es nicht anders möglich ist. Beträchtliche Überschreitungen
muss der Unternehmer unverzüglich und deutlich anzeigen.
Auch die Höhe der Überschreitung sollte in dieser Anzeige
nicht fehlen. Laut Rechtssprechung spricht man ab zehn
bis 15 Prozent von einer beträchtlichen Überschreitung.
Laut OGH kann man auf
diese unverzügliche Anzeige
verzichten, wenn die Kostenüberschreitung auf Gründe
zurückzuführen ist, die in der
Sphäre des Auftraggebers liegen.
In einem verbindlichen Kostenvoranschlag sagt der
Auftragnehmer – quasi garantiert – zu, die im Leistungsverzeichnis einzeln angeführten
Arbeiten um einen bestimmten Preis durchzuführen.
Die ÖNORM 2110 nennt
das „Mengengarantie“. Das
heißt, eine Überschreitung
des Gesamtpreises wegen Mengenänderungen ist ausgeschlossen – etwa wenn auf
einer Baustelle mehr Dachziegel benötigt werden.
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Entscheidend ist der Gesamtpreis. Werden einzelne
Positionen teurer, der Gesamtpreis ändert sich nicht, gibt es
kein Problem. Wichtig und gut
für den Auftraggeber: Werden
weniger Mengen als angenommen verbraucht, verringert
sich der Preis.
Ein verbindlicher Kostenvoranschlag muss klar als solcher
gekennzeichnet sein: Dazu
genügen auch Formulierungen
wie „Fix und fertig“ oder
„Schlüsselfertig“. Unter Unternehmern muss der Auftraggeber beweisen, dass der Auftragnehmer die Verbindlichkeit erklärt hat. Beim Verbrauchergeschäft gilt die Verbindlichkeit
als gewährleistet, wenn das
Gegenteil nicht ausdrücklich
erklärt worden ist – am besten
schriftlich im Angebot an einer gut lesbaren Stelle. Höhere
Werklohnforderungen können
dann geltend gemacht werden,
wenn vertragliche Vorbehalte
gemacht wurden, wenn der
Auftraggeber Änderungswünsche hatte oder wenn Mehraufwendungen durch Verschulden des Auftraggebers zu
■
Stande gekommen sind.
Die SOLID-Experten für Baurecht
Mag. Wolfgang
Müller
FH–Prof. DI Dr.
Rainer
Stempkowski
Kanzlei Karasek,
Wietrzyk Rechtsan-
Studiengang
wälte (KWR)
Bauplanung &
Wien
Baumanagement
FH Joanneum, Graz
§
Lesen Sie im
nächsten SOLID:
Alles über
Regiepreise,
Festpreise und
veränderliche
Preise.
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