Nr. 3 April 2006 Liebe Leserinnen und Leser, seit 1. April müssen Sie neue Bestimmungen bei den Festzuschüssen beachten. Mit dem heutigen Praxisbrief erhalten Sie sämtliche Änderungen mit Erläuterungen und ersten Fallbeispielen. Informieren Sie sich in diesem Zusammenhang doch auch einmal über das Seminarangebot des Spitta Verlages auf unserer Homepage. Geben Sie dazu einfach folgende Internetadrese ein: www.spitta.de/seminare. Beispiel 1 Zahn 15 = lückenangrenzender Pfeilerzahn Zahn 16 = Pfeilerzahn (also zusätzlicher Pfeilerzahn, bei Freiendbrücken zwingend notwendig), an den lückenangrenzenden Pfeilerzahn angrenzend T P R V K B KV BV ww ww f 18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28 48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38 B R V T P Bettina da Silva Redaktion Praxisbrief Änderungen der Festzuschüsse zum 1. April 2006 Befunde Klasse 2 2. Zahnbegrenzte Lücken von höchstens vier fehlenden Zähnen je Kiefer bei ansonsten geschlossener Zahnreihe unter der Voraussetzung, dass keine Freiendsituation vorliegt (Lückensituation I). Ein fehlender Weisheitszahn ist nicht mitzuzählen. Für lückenangrenzende Zähne nach den Befunden von Nr. 2 sind Befunde nach den Nrn. 1.1 und 1.3 nicht ansetzbar. Protokollnotiz: Die Indikation für die Einbeziehung eines Weisheitszahnes als Brückenanker bei Befunden nach den Nrn. 2.1 und 2.3 ist besonders kritisch zu bewerten. WA-Nr. 600 759 NEU: G-BA Beschluss vom 21.12.05 »Das gleiche gilt bei einer Versorgung mit Freiendbrücken für den Pfeilerzahn, der an den lückenangrenzenden Pfeilerzahn angrenzt. Protokollnotiz: Für Freiendbrücken gilt: Leistungen im Rahmen einer Regelversorgung bei Versorgung des nicht direkt lückenangrenzenden Pfeilerzahnes sind nach Bema und BEL II abzurechnen.« Berechnung nach Bema in diesem Fall: – Zahn 16: 91 a – Zahn 15: 91 b (nicht 20 b!) – Lücke 14: 92 – 14, 15, 16: 19 – ggfs. 89, 7b, … Festzuschuss Brücke: 2.1 Verblendung: 2.7 Es gibt keinen Festzuschuss nach 1.1 für Zahn 16, da eine Brücke aus zwei Pfeilerzähnen besteht, wie auch bei einer Schaltlücke. Befunde Klasse 4 4.7 Verblendung einer Teleskopkrone im Verblendbereich (15 – 25 und 34 – 44), je Ankerzahn wurde um Zuschlag je Ankerzahn erweitert Befunde Klasse 5 5.1 Lückengebiss nach Verlaust von bis zu 4 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer. NEU: G-BA Beschluss vom 21.12.05: »Die Zahl der ersetzten Zähne ist ausschlaggebend für den Befund.« Informationsservice für Abonnenten der Spitta-Abrechnungswerke Beispiel 2 Die Zähne 15 und 16 sowie 25 und 26 fehlen bereits. Die Zähne 11 und 21 müssen extrahiert werden. Der gesamte Oberkiefer soll mit einer Interimsprothese versorgt werden, da eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist. T P R V NEU: Die bei einer Regelversorgung möglich anfallenden zahntechnischen Leistungen nach BEL II wurden erweitert um: – BEL 1347 Konfektionierte Verbindungsvorrichtung einarbeiten: Anker, Primär- oder Sekundärteil – BEL 1349 Wiederbefestigung eines Sekundärteils z. B. bei konfektionierten Geschieben oder Kugelkopfanker B f f x x f f 18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28 48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38 B R V T P Festzuschuss 5.2: Die alten Lücken werden mitversorgt, die Zahl der ersetzten Zähne ist ausschlaggebend 6.3 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundänderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese Erweiterung der BEL Leistungen: – 1347 Konfektionierte Verbindungsvorrichtung einarbeiten: Anker-, Primär- oder Sekundärteil – 8023 LE Einarbeiten eines Zahnes Beispiel 3 Der Patient wünscht anstelle einer herausnehmbaren Interimsprothese ein festsitzendes Langzeitprovisorium. 6.6 Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem Teil-Zahnersatz, je Prothese Es muss sich dabei um ein therapeutisches Langzeitprovisorium handeln, das heißt, die endgültige Versorgung steht noch nicht fest. – Pos. 100 c: Teilunterfütterung – Pos. 100d: Vollständige Unterfütterung und wurde erweitert durch: T P R V – Pos. 100 e: Vollständige Unterfütterung mit funktioneller Randgestaltung im Oberkiefer B B Die dazu passende Regelversorgung nach Bema war bisher lediglich: 18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28 48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38 f f x x X x f f R V T P – Pos. 100 f: Vollständige Unterfütterung mit funktioneller Randgestaltung im Unterkiefer Das bedeutet, dass auch Teil-Zahnersatz mit funktioneller Randgestaltung unterfüttert werden kann. Festzuschuss: 5.2 Es handelt sich um eine andersartige Versorgung, da provisorisch festsitzend statt herausnehmbar behandelt wird. 6.7 Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem totalem Zahnersatz oder schleimhautgetragener Deckprothese, je Kiefer GOZ: 006, 517, 512, 514, 708, 709 usw. Bisher Regelversorgung nach Bema: – 100 e: Vollständige Unterfütterung mit funktioneller Randgestaltung im Oberkiefer Befund Klasse 6 6.2 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundänderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/Kombinationsversorgung mit Erfordernis der Abformung (Maßnahmen im Kunststoffbereich), auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese – 100 f: Vollständige Unterfütterung mit funktioneller Randgestaltung im Unterkiefer wurde erweitert durch: – 100 c: Teilunterfütterung – 100 d: Vollständige Unterfütterung Informationsservice für Abonnenten der Spitta-Abrechnungswerke BEL Erweiterung: – BEL 8080: Teilunterfütterung einer Basis Das bedeutet, wenn eine totale Prothese nur teilweise unterfüttert wird, fällt die Position Bema 100 c an und der Patient erhält den Festzuschuss 6.7. Befundgruppe 6.9 – alte Version: 6.9 Wiederherstellungsbedürftige Facette an einer Krone bzw. einem Brückenanker, einem Brückenglied, je Facette Neue Version 6.9 6.9 Wiederherstellungsbedürftige Facette/Verblendung (auch wieder einsetzbar oder erneuerungsbedürftig) im Verblendbereich an einer Krone, einem Sekundärteleskop, einem Brückenanker oder einem Brückenglied, je Verblendung Befund Klasse 7 7.7 Wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, je Prothesenkonstruktion erweitert durch: auch Umgestaltung einer vorhandenen Totalprothese zur Suprakonstruktion bei Vorliegen eines zahnlosen atrophierten Kiefers, je Prothesenkonstruktion Befund Klasse 8 8.1 Befund nach Präparation eines erhaltungswürdigen Zahnes, einer Teleskopkrone oder einer Wurzelstiftkappe 50 % des Festzuschusses für den Befund nach den Nrn. 1.1, 1.2, NEU: 1.5, 3.2, 4.6 und 4.8 sind ansetzbar. 8.2 Befund nach Präparation eines erhaltungswürdigen Zahnes, einer Teleskopkrone oder einer Wurzelstiftkappe, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind. 75 % des Festzuschusses für den Befund nach den Nrn. 1.1, 1.2, NEU: 1.5, 3.2, 4.6 oder 4.8 sind ansetzbar. 8.6 Befund nach Abformung und Ermittlung der Bissverhältnisse zur Eingliederung einer Teilprothese, einer Cover-Denture oder einer Totalprothese, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind. 75 % der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 3.1 oder 4.1 bis 4.4 NEU: oder 5.1 bis 5.4 sind ansetzbar. Festzuschüsse für Teilleistungen fallen somit auch an, wenn eine Interimsversorgung geplant war, und nach der Bissnahme bzw. nach darüber hinausgehenden Maßnahmen eine Vollendung der Planung nicht möglich war. Festzuschuss-Richtlinien A. Allgemeines Abs. 1 – Erweiterung der Richtlinien 1. Die nach dem zahnmedizinischen Befund zugeordneten Befunde von Teil B dieser FestzuschussRichtlinien sind nur ansetzbar, wenn die in den Beschreibungen der nachfolgenden Befunde geregelten Voraussetzungen vorliegen. Dabei sind die Inhalte der Leistungsbeschreibungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für zahnärztliche Leistungen berücksichtigt worden. Bei der Feststellung der Befunde wird Zahnersatz einschließlich Suprakonstruktionen natürlichen Zähnen gleichgestellt, soweit der vorhandene Zahnersatz noch funktionstüchtig ist oder die Funktionstüchtigkeit, z. B. durch Erweiterung wiederhergestellt werden kann. NEU: Beschluss des G-BA vom 21.12.05: Bei Erneuerungen oder Erweiterungen von festsitzenden, nach der Versorgung teilweise Zahntragenden Suprakonstruktionen werden bereits vorhandene Suprakonstruktionen ebenfalls natürlichen Zähnen gleichgestellt. 8.5 Befund nach Abformung und Ermittlung der Bissverhältnisse zur Eingliederung einer Teilprothese, einer Cover-Denture oder einer Totalprothese 2. Die Festzuschüsse zu den Befunden werden erst dann gewährt, wenn die auslösenden Befunde mit Zahnersatz, Zahnkronen oder Suprakonstruktionen versorgt sind. Bei Teilleistungen werden die Festzuschüsse anteilig gewährt. 50 % der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 3.1 oder 4.1 bis 4.4 NEU: oder 5.1 bis 5.4 sind ansetzbar. NEU: Beschluss des G-BA vom 21.12.05 – Festzuschüsse für Verblendungen werden immer dann gewährt, wenn die Regelversorgung diese vorsieht. Informationsservice für Abonnenten der Spitta-Abrechnungswerke Protokollnotiz zu A 2 der Festzuschuss-Richtlinien: In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funktion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. Die Festzuschüsse werden auf der Basis des Gesamtbefundes ermittelt und in diesen Fällen entsprechend dem durchgeführten Therapieschritt gewährt, ohne zu insgesamt höheren Festzuschüssen zu führen, als sie bei einer Behandlung gemäß Gesamtbefundes, entstanden wären. Die Krankenkasse kann den Befund und den geplanten Therapieschritt begutachten lassen. Anmerkung der Redaktion: Was ist damit gemeint? Häufig kommt es in der Praxis vor, dass wohl eine Gesamtplanung des Unter- sowie Oberkiefers geplant ist, aber aus Kostengründen zunächst erst einmal ein Kiefer vorgezogen wird. Wird der Gegenkiefer zeitnah ebenfalls versorgt, so ist der Krankenkasse ein Heil- und Kostenplan mit der gesamten Planung (Ober- und Unterkiefer) vorzulegen und ein zweiter Plan beizulegen, welcher den 1. Therapieschritt aufweist. Macht das Sinn? Ja. Sehen Sie folgendes Beispiel: Beispiel 4 Im nachfolgenden Beispiel sollen die Zähne 24 und 25 durch eine festsitzende Brücke ersetzt werden. Regelversorgung in diesem Fall wäre eine herausnehmbare Prothese, da der Gegenkiefer mit einer Modellgussprothese mit gegossenen Haltevorrichtungen versorgt ist. T P R V B B R V T P K M H f B M E B M E K M H f f 18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28 f 48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38 f e e e e e e e e e e e e f Es handelt sich somit um eine andersartige Versorgung. Würde man nun anders planen, und zwar erst den Unterkiefer mit Teleskopkronen, dann später die Oberkieferversorgung, dann hätte der Patient einen Anspruch auf die Oberkiefer-Brücke als Regelleistung, da dann im Unterkiefer eine Prothese mit Verbindungsvorrichtung vorhanden ist, und somit natürliche Zähnen gleichgesetzt ist. D. Änderung der Richtlinien einzelner Behandlungsbereiche I. Versorgung mit Zahnkronen 22. Brücken sind angezeigt, wenn dadurch in einem Kiefer die geschlossene Zahnreihe wiederhergestellt wird. In der Regel sind Endpfeilerbrücken angezeigt. Freiendbrücken sind nur bis zur Prämolarenbreite und unter Einbeziehung von mindestens zwei Pfeilerzähnen angezeigt, in Schaltlücken ist der Ersatz von Molaren und von Eckzähnen durch Freiendbrücken ausgeschlossen. T P R V K V K V K V B V B B f 18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28 48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38 B R V T P K f K K V K V B V B V K V In beiden Fällen würde der Patient gar keinen Festzuschuss von der Krankenkasse bekommen, da bei Schaltlücken (Schaltlücke: mesial und distal von der Lücke Zahn vorhanden) der Ersatz von Molaren (siehe Oberkiefer) und Eckzähnen (siehe Unterkiefer) ausgeschlossen ist. Da es sich um ein nach den Richtlinien nicht anerkanntes Verfahren handelt (genau wie Inlaybrücken), erhält der Patient keinen Festzuschuss. Praxisbrief – Informationen für den erfolgreichen Zahnarzt, April 2006 Autorin der Beiträge: Heike Herrmann; Köln, http://www.zahnarztabrechnung.de Redaktion: Bettina da Silva • Tel. 07433 952-353 • Fax 07433 952-347 • E-Mail: [email protected] Alle Informationen sorgfältig recherchiert, jedoch ohne Gewähr Spitta Verlag GmbH & Co. KG • Geschäftsführer Thomas Pendele • Ammonitenstraße 1 • 72336 Balingen • www.spitta.de