von: Dringlichkeitsantrag zum § 28 der

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BTVBTV-Verbandstag 2007 – Dringlichkeitsantrag zu den Wettspielbestimmungen des BTV § 28 Spielkleidung, Ausrüstung, Werbung
Dringlichkeitsantrag zu den Wettspielbestimmungen des BTV § 28 Spielkleidung, Ausrüstung, Werbung
Antragsteller: Präsidium
§ 28 Spielkleidung, Ausrüstung, Werbung
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§ 28 Spielkleidung, Ausrüstung, Werbung
1.
Bei Wettspielen darf nur in Tenniskleidung und mit geeigneten Tennisschuhen gespielt
werden. Die Tenniskleidung soll weiß sein. Als Tennisoberbekleidung sind z. B. nicht zugelassen: Leggings, Radlerhosen, Jeans, ärmellose Basketball-Shirts.
§ 28 Spielkleidung, Ausrüstung, Werbung
1.
Während eines Wettspiels (einschl. des Einschlagens) dürfen nur Tenniskleidung und für
den Belag geeignete Tennisschuhe getragen werden.
Nachträglich gemeldete Verstöße gegen diese Vorschrift werden mit einem Bußgeld gemäß
Bußgeldkatalog für jeden betroffenen Spieler geahndet.
2.
Während eines Wettspiels auf Verbandsebene ist Werbung ausschließlich auf der Kleidung
(einschließlich Wärmekleidung) und Ausrüstung eines Spielers nur in folgendem Umfang
gestattet:
a)
Markenzeichen des Herstellers von höchstens je 13 qcm, und zwar
- je eines auf jedem Ärmel der Tenniskleidung,
- zwei auf der Vorderseite der Tenniskleidung oder eines von 19,4 qcm,
- zwei auf der Tennishose oder dem Tennisrock oder eines von 19,4 qcm,
- zwei auf jeder Socke und auf jedem Schuh,
- je eines ohne Schrift auf der Kopfbedeckung, dem Stirn- und Armband,
b)
Markenzeichen des Herstellers auf dem Schläger und der Bespannung,
c)
Fremdwerbung von höchstens 19,4 qcm zusätzlich je einmal auf jedem Ärmel der
Tenniskleidung,
d)
Zweimal Fremdwerbung für den Team-Sponsor von höchstens 13 qcm zusätzlich
auf der Tenniskleidung,
e)
Vereinsname und Teamsponsor von höchstens 200 qcm zusätzlich je einmal auf
der Tenniskleidung.
2.
Während eines Wettspiels (einschl. des Einschlagens) ist Werbung auf der Kleidung (einschl.
der Wärmekleidung) und Ausrüstung eines Spielers nur in folgendem Umfang gestattet:
Hemd, Pulli, Jacke:
Ärmel
- Eine Fremdwerbung (nicht Hersteller) je Ärmel,
Ärmel, maximal 19,5 cm².
- Herstellerwerbung auf jedem Ärmel von maximal 52 cm² ohne Schrift.
- Beinhaltet die Herstellerwerbung einen Schriftzug, darf dieser nicht größer als 26
cm² sein.
Ärmellos
- Die Fremdwerbung, die für den Ärmel erlaubt ist, darf bei Damen auf der Vor
Vorderseite platziert werden. Bei den Herren entfällt diese Werbemög
Werbemöglichkeit.
Vorne, hinten oder am Kragen
- Insgesamt maximal zweimal Herstellerwerbung (maximal 13 cm²) oder einmal 26
cm².
Hose, Rock:
- Zweimal Herstellerwerbung
Herstellerwerbung von maximal 13 cm² oder einmal 26 cm².
Kopfbedeckung, StirnStirn- und Schweißband:
- je einmal Herstellerwerbung von maximal 13 cm².
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Socken, Schuhe:
- Herstellerwerbung auf jeder Socke und jedem Schuh von je maximal 13 cm².
Schläger, Saiten:
- Jeweils das Markenzeichen des Herstellers.
Teamsponsor:
- Zweimal max. 13 cm² auf der Tenniskleidung.
Vereinsname oder Teamsponsor:
- Einmal zusätzlich auf der Tenniskleidung (maximal 200 cm²).
Spielername:
- Einmal zusätzlich auf der Tenniskleidung
Tenniskleidung (maximal 200 cm²).
grundsätz
zlich nicht erlaubt.
Werbung für andere Veranstaltungen (Sport, Events, etc.) ist grundsät
3.
Bei einem Verstoß gegen vorstehende Bestimmungen hat der Spieler auf Aufforderung des
Schiedsrichters oder Oberschiedsrichters das beanstandete Kleidungs- oder Ausrüstungsstück unverzüglich zu wechseln. Im Falle der Weigerung ist der Spieler vom Oberschiedsrichter zu disqualifizieren.
3.
Bei einem Verstoß gegen vorstehende Bestimmungen hat der Spieler auf Aufforderung des
Schiedsrichters oder Oberschiedsrichters das beanstandete Kleidungs- oder Ausrüstungsstück unverzüglich zu wechseln. Im Falle der Weigerung ist der Spieler vom Oberschiedsrichter zu disqualifizieren.
Begründung:
Angleichung an die DTB-Turnierordnung, DTB-Wettspielordnung, DTB Regionalliga-Statut und Bestimmungen der ITF Pro Circuits Tournaments.
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