5 U 229/97 Brandenburgisches Oberlandesgericht

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5 U 229/97 Brandenburgisches Oberlandesgericht
10 O 16/95 Landgericht Potsdam
Anlage zum Protokoll vom 07.10.2004
Verkündet am 07.10.2004
..., Justizobersekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Im Namen des Volkes
U r t e il
In dem Rechtsstreit
Frau St... B...,
Klägerin und Berufungsklägerin,
- Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ... -
gegen
Frau A... W...,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter:
ZP 650
Urteil OLG allgemein - MEGA
Rechtsanwalt ... -
-2hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. August 2004
durch
den Richter am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... sowie
die Richterin am Oberlandesgericht ...
für
Recht
erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 18. September 1997 - 10 O 16/95 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung sowie des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 32.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin, Erbeserbin nach der am 11. Januar 1994 verstorbenen F... B..., verlangt von der
Beklagten Zustimmung zur Grundbuchberichtigung sowie Räumung und Herausgabe eines
Grundstücks.
Die am 17. November 1910 geborene Erblasserin war nach dem Tode ihres vorverstorbenen
Ehemannes im Jahre 1986 Alleineigentümerin des Grundstücks ... in ..., Gemarkung ..., Flur
13, Flurstück 62/2, eingetragen im Grundbuch von ... des Amtsgerichts Potsdam Blatt .... Mit
notariellem Vertrag vom 10. September 1993, auf dessen Inhalt Bl. 8 ff. d.A. Bezug genommen wird, schenkte die Erblasserin der Beklagten dieses Grundstück und ließ es an sie auf.
Die Beklagte wurde am 17. Dezember 1994 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Die Klägerin hat behauptet, die Erblasserin habe sich seit ca. 1987, spätestens jedoch seit einem stationären Krankenhausaufenthalt Ende 1992, als Folge zerebraler Durchblutungsstö-
-3rungen und im Alter zunehmenden Alkoholabusus in einem dauernden, die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden und sei deshalb zum Zeitpunkt des Abschlusses des Schenkungsvertrages geschäftsunfähig gewesen.
Schenkungsvertrag und Auflassung seien unwirksam.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1.
ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs dahingehend zu erteilen,
dass nicht sie, sondern die Erben der Frau B... Eigentümer des Grundstücks
sind,
2.
das Grundstück zu räumen und an sie - die Klägerin - herauszugeben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, dass die Erblasserin sich am 10. September 1993 in einem die Geschäftsfähigkeit ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe.
Mit Urteil vom 18. September 1997 hat das Landgericht Potsdam nach Beweisaufnahme die
Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass auf der Grundlage des eingeholten
Sachverständigengutachtens nicht festgestellt werden könne, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt eines krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorgelegen habe. Deshalb sei der Schenkungsvertrag wirksam und stehe der Inhalt des Grundbuchs mit der materiellen Rechtslage im
Einklang. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Potsdam (Bl. 219 ff.
d.A.) Bezug genommen.
Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil hat der Senat nach weiterer Beweisaufnahme
mit Urteil vom 9. März 2000 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, nach dem
Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme könne nicht mit der erforderlichen Sicher-
-4heit festgestellt werden, dass sich die Veräußerin B... bei Abschluss des Vertrages am 10.
September 1993 in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe, der nicht nur vorübergehender Art gewesen sei. Soweit der Sachverständige die erheblichen Schwierigkeiten der Erblasserin in der Vermögensverwaltung als Betreuungsgrund angesehen und ausgeführt habe, dass eine generelle Geschäftsunfähigkeit nicht sicher sei, in Bezug auf die Finanzen jedoch keine vernünftigen Zweifel bestünden, könne dieser rechtlichen Einordnung nicht gefolgt werden.
Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18. Mai 2001
- V ZR 126/00 - das Urteil des Senates vom 9. März 2000 - 5 U 229/97 - aufgehoben und die
Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Senat zurückverwiesen. Das Berufungsgericht habe auf der Grundlage
der durchgeführten Beweisaufnahme - entgegen dem Sachverständigen - dargelegt, warum
dem Gericht Zweifel an einer gegenständlich beschränkten Geschäftsunfähigkeit geblieben
seien. Es habe damit bei seiner vom Sachverständigen abweichenden Auffassung die tatsächlichen Umstände anders gewürdigt, ohne die dazu notwendige eigene Sach- und Fachkunde
darzulegen.
Mit Beschluss vom 5. März 2002 hat das Amtsgericht Leipzig - 10 VI 0305/94 - die Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben nach Frau B... aufgehoben, da der Erbe ermittelt ist.
Alleinerbin nach Frau B.. ist Frau H... E... C... L..., ... Straße ..., ... gewesen. Sie ist als Erbin
nach Frau B... in den Rechtsstreit eingetreten. Sie ist am 13. Oktober 2003 verstorben und
wurde durch ihre Tochter Frau St... B... allein beerbt. Diese hat mit Schriftsatz vom 12. Januar
2004 den Rechtsstreit als Erbin nach Frau L... aufgenommen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Erblasserin Frau B... bei Abschluss des Vertrages vom
10. September 1993 geschäftsunfähig gewesen sei.
Die Klägerin behauptet, die Erblasserin sei zumindest nur beschränkt geschäftsfähig gewesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 18. September 1997 - 10 O 16/95 - zu verurteilen,
-5-
1.
ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs des Amtsgerichts Potsdam
für das Grundstück Gemarkung ..., Blatt ..., Flurstück 62/2 der Flur 13, Grundstück ... in ..., insoweit zu erteilen, als nicht die Beklagte, sondern die Erben der
am 11. Januar 1994 verstorbenen H... H... F... B... (Frau L... und sodann Frau
B...) Eigentümer dieses Grundstücks sind;
2.
das vorbezeichnete Grundstück zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat gemäß den Beweisbeschlüssen vom 7. Februar 2002 sowie 7. März 2002 und
dem Ergänzungsbeweisbeschluss vom 20.12.2002 weiterhin Beweis durch Einholung von
Sachverständigengutachten der Sachverständigen Dr. W...und Prof. Dr. H... erhoben.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gutachtliche Äußerung des Sachverständigen Dr. W.. vom 29. Januar 2002 (Bl. 560 ff. d.A.) sowie im Protokoll der Sitzung
vom 7. Februar 2002 (Bl. 567 ff. d.A.) Bezug genommen; ferner wird Bezug genommen auf
das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H... vom 8. Oktober 2002 (Bl. 597 ff. d.A.),
dessen Ergänzungsgutachten vom 2. Juli 2003 (Bl. 705 ff. d.A.) und der mündlichen Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. H... vom 26. August 2004 (Bl. 790 ff. d.A.).
-6Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Klägerin hat als Alleinerbin nach Frau H... L..., die anstelle der ursprünglichen Nachlasspflegerin als klagende Partei in den Prozess eingetreten ist, das Verfahren gegen die Beklagte
wirksam aufgenommen.
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin, die, wie durch die Erbscheine belegt, Erbeserbin nach Frau B... ist, kann von der
Beklagten weder Grundbuchberichtigung noch Räumung und Herausgabe des Grundstücks
der Gemarkung ..., Flur 13, Flurstück 62/2, eingetragen im Grundbuch von ..., verlangen.
Die Beklagte hat aufgrund der Auflassung vom 10. September 1993 und der am 17. Dezember
1994 erfolgten Eintragung Eigentum an diesem streitgegenständlichen Grundstück erworben.
Weder der notariell beurkundete Schenkungsvertrag, noch die in der Form des § 925 BGB
erklärte Auflassung sind unwirksam. Diese Rechtsgeschäfte sind nicht wegen einer fehlenden
Geschäftsfähigkeit der Veräußerin F... B... gemäß §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB nichtig.
Denn es steht nicht fest, dass die Erblasserin bei Abschluss des notariellen Vertrages vom 10.
September 1993 geschäftsunfähig gewesen ist.
Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden, nicht
nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, § 104 Nr. 2
BGB. Dabei ist neben den Fähigkeiten des Verstandes, vor allem auch die Freiheit des Willensentschlusses von Bedeutung. Es kommt darauf an, ob eine freie Entscheidung aufgrund
einer Abwägung des Für und Wider, eine sachliche Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist, oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil der Betroffene fremden Willenseinflüssen unterliegt, oder
seine Willensbildung durch unkontrollierte Triebe und Vorstellung ähnlich mechanischen
Verknüpfungen von Ursache und Wirkung bestimmt wird (BGH NJW 1970, S. 1680 (1681);
BGH NJW 1996, 918 (919)).
-7Der Senat folgt den überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H..., der unter
Zugrundelegung aller relevanten Anknüpfungstatsachen, die sich aus den Aussagen der vor
dem Senat vernommenen Zeugen sowie den von dem Senat als wahr unterstellten Erklärungen
der Zeugen R..., R... und B..., den zu den Akten gereichten Arztberichten der behandelnden
Ärzte und den sonstigen zu den Akten gereichten Urkunden ergaben, zu dem Ergebnis gelangte, dass diese Quellen keinen begründeten Zweifel daran zulassen, dass sich die Erblasserin Frau .... am 10. September 1993 im Zustand der Geschäftsfähigkeit befunden hat. Ebensowenig ergaben sich aus diesen Quellen Hinweise auf eine partielle Geschäftsunfähigkeit für
diesen Zeitpunkt. Zwar litt die Erblasserin an internistischen Erkrankungen, wie Herzinsuffizienz, absolute Arrhythmie, Zuckerkrankheit, mehrere Schlaganfälle, Alkohol- und Schlaftablettenabhängigkeit mit mehreren Entzugsdelirien, wobei nach den Schlaganfällen und im
Rahmen der Entzugsdelirien eine schwere Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit
belegt ist. Jedoch sind diese beiden Krankheitszustände reversibel; Anhaltspunkte dafür, dass
bei der Erblasserin eine kognitive Restsymptomatik zurückgeblieben ist, sind in den Arztbriefen nicht vorhanden. Für den Zeitraum von Juli 1992 bis zum Tode der Erblasserin lässt sich
den Arztberichten sowie den Bekundungen der mit medizinischen Fachwissen ausgestatteten
Zeugen als auch den übrigen Zeugen, bei denen es sich um medizinische Laien handelt, entnehmen, dass die Erblasserin sowohl Zeiten mit deutlich kognitiven Einschränkungen aufwies, aber ebenfalls Zeiten in denen sie altersentsprechend unauffällig gewesen ist. Eine Demenzerkrankung kann für die Beurteilung der Erblasserin nicht zugrundegelegt werden, da
diese Diagnose zu keinem Zeitpunkt gesichert worden ist. Wegen der anderen Krankheitsbilder kann allenfalls eine vaskuläre Demenz in Erwägung gezogen werden. Aufgrund dessen
kann nicht von einer generellen, d.h. dauerhaften Störung der Geistestätigkeit ausgegangen
werden. Wenn auch der Inhalt der Erklärungen der Zeugen R..., B... und R...sowie die Bekundungen der sachverständigen Zeugin Dr. B... auf Indizien für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit hinweisen, so ist ebenso zu berücksichtigen, dass sich aus den Bekundungen der
Zeugen H..., Dipl.-Med. C... und Dr. R... das Gegenteil entnehmen lässt. Dabei sind die Bekundungen der Zeugin Dr. R... als gewichtiger zu berücksichtigen. Denn bei dieser Zeugin
handelt es sich um die behandelnde Hausärztin der Erblasserin, die diese im Zeitraum vom 13.
Juli 1972 bis zum 26. November 1993 ärztlich betreute, und die damit medizinisch fundierte
Angaben zum Krankheitszustand der Erblasserin für den Zeitraum gibt, über den auch die
Zeugin R... Angaben macht und die Zeugin Dr. B... die Erblasserin nicht mehr behandelt hat.
Die Zeugin Dr. R..., die die Erblasserin auch wegen des im Juni 1993 erlittenen Schlaganfalls
-8behandelte, den sie als cerebrale Ischämie diagnostizierte, bekundete, wie in ihrem Arztbericht
vom 28. April 1996 festgehalten, dass die Erblasserin bereits am
8. Juni 1993, wenige Tage nach dem erlittenen Schlaganfall, wieder voll orientiert war und in
der folgenden Zeit keine Besonderheiten aufgetreten sind und keine psychischen Auffälligkeiten bestanden haben. Auch die Aussage des Zeugen Prof. Dr. N.. belegt, dass bei der Erblasserin ein sehr wechselhaftes Symptombild vorlag, so dass für die Beurteilung des Krankheitsbildes der Erblasserin nicht von einem zeitlich gleichbleibenden, stabilen Beschwerdebild
ausgegangen werden kann. Aus alledem folgt aber, dass es sich bei den von den Zeugen beschriebenen Zuständen der Erblasserin um intermittierende Zustände einer eingeschränkten
kognitiven Leistungsfähigkeit gehandelt hat, die deshalb nicht den Schluss rechtfertigen, dass
die Erblasserin dauernd und durchgehend im Zustand der Geschäftsunfähigkeit gewesen ist.
Die Krankheitsbilder der Erblasserin zum Zeitpunkt ihrer Krankenhausaufenthalte in der Zeit
vom 21. Dezember 1992 bis 17. Februar 1992 sowie vom 3. Dezember 1993 bis 11. Januar
1994, wie retrograde Amnesie, Durchgangssyndrom und Entzugsdelir einerseits und akute
cerebrale Durchblutungsstörung mit Hemiparese, rechts andererseits indizieren, dass sich die
Erblasserin zu diesen Zeiten im Zustand der Geschäftsunfähigkeit befunden hat. Daraus folgt
aber - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht, dass damit eine dauernde Störung der
Geistestätigkeit der Erblasserin gegeben war. Denn, wie der Sachverständige Prof. Dr. H...
nachvollziehbar dargelegt hat, handelte es sich um zeitlich begrenzte Zustände, da sowohl die
retrograde Amnesie als typisches Symptom des erlittenen Schädel-Hirn-Traumas vollständig
reversibel als auch die durch das Entzugsdelir bedingten kognitiven Einbußen normalerweise
vollständig reversibel sind. Dies gilt umso mehr, als eine Demenzdiagnose bei der Erblasserin
nicht gesichert worden ist. Insbesondere aber kann - entgegen der Meinung der Klägerin nicht davon ausgegangen werden, dass sich nach dem Krankenhausaufenthalt im Dezember
1992 eine Geschäftsfähigkeit nicht wiederhergestellt hat. Denn zum einen sind die bei der
Erblasserin zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Krankheitsbilder, wie dargelegt, völlig reversibel bzw. normalerweise völlig reversibel. Zum anderen kann, wie der Sachverständige Prof.
Dr. H... nachvollziehbar ausgeführt hat, aufgrund der von allen Zeugen, aber insbesondere den
fachkundigen Zeugen, wie z.B. dem Zeugen Dipl.-Med. C... und der Zeugin
Dr. R..., geschilderten Krankheitszustände der Erblasserin nicht von einem chronischprogredienten Beschwerdebild ausgegangen werden. Darüber hinaus spricht aber auch das
Vorliegen einer progredienten Erkrankung nicht notwendigerweise für das Vorhandensein
einer dauerhaften Geschäftsunfähigkeit. Denn entscheidend dafür ist der Schweregrad und die
-9konkrete Beeinträchtigung im Einzelfall, die in der Lage sind, die insgesamt freie Urteilsfähigkeit eines Patienten nachhaltig aufzuheben. Über diese Umstände liegen jedoch keine Erkenntnisse vor. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat verifizierbare Indizien nicht zutage
gefördert. In den vorhandenen Arztberichten und ärztlichen Gutachten wird auf die Schwere
des Syndroms, wie dies auch schon der Sachverständige Dr. W... ausgeführt hat, nicht eingegangen. Ebensowenig kann das Ausmaß der hirnorganischen Schädigung anhand von durchgeführten Tests oder Röntgenbilder bzw. Computertomographie Bilder verifiziert werden.
Auch die Leberwerte eines Befundes vom 15. Juli 1992 (Bl. 479 d.A.) geben keinen Hinweis
auf Umfang und Ausmaß eines Alkoholmissbrauches. Ob der von den Zeugen bekundete Alkoholmissbrauch zu organischen Veränderungen im Gehirn geführt hat, lässt sich mangels
Verifizierung nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Jedenfalls hat keiner der Zeugen darüber berichtet, dass der Alkoholmissbrauch der Erblasserin dergestalt war, dass ihr
Denken weitgehend auf den Genuss des Alkohols gerichtet und durch den Genuss des Alkohols bestimmt war. Da sich aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, wie diese Umstände zeigen, keine hinreichende Anhaltspunkte für ein chronisch-progredientes Krankheitsbild ergaben, bestand kein Anlass zur Einholung eines Obergutachtens.
Ebensowenig steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass bei der Erblasserin eine
affektive oder auch schizophrene Psychose vorgelegen hat. Die von der Klägerin hierfür in
ihrem Schriftsatz vom 18. August 2003 angeführten und durch die vernommenen Zeugen bekundeten Anzeichen geben, wie der Sachverständige Prof. Dr. H... nachvollziehbar ausgeführt
hat, keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein etwaiges Vorliegen für eine Erkrankung aus
dem schizophrenen und/oder affektiven psychosen Bereich. Denn auch psychotische Symptome haben die unterschiedlichsten Krankheitsursachen. Die von der Klägerin angeführten
Symptome können auch mit den Diagnosen des Gutachtens in Einklang gebracht werden.
Auch das von der Klägerin zitierte unvernünftige Verhalten der Erblasserin kann als Eigenart
der Primärpersönlichkeit, einer extrovertierten, akzentuierten, mittelpunktstrebigen Persönlichkeit verstanden werden. Auf Grund dessen besteht kein Anlass insoweit ein
Obergutachten einzuholen.
Demgegenüber hat der Sachverständige Dr. W...das Krankheitsbild der Erblasserin zusammenfassend als hirnorganisches Psychosyndrom diagnostiziert. Unter Berücksichtigung der
Zeugenaussagen hat er ausgeführt, dass er wegen der erheblichen Schwierigkeiten der Erblasserin in der Vermögensverwaltung einen Betreuungsgrund als gegeben ansieht. Zwar sei eine
- 10 generelle Geschäftsunfähigkeit nicht sicher, jedoch bestünden in Bezug auf die Finanzen keine vernünftigen Zweifel.
Auch bei seiner erneuten gutachterlichen Äußerung vom 29. Januar 2002 und 7. Februar 2002
ist der Sachverständige bei dieser Einschätzung geblieben. Dabei stützt sich der Sachverständige Dr. W... auf die Bekundungen der ihm als fachlich versiert bekannten Zeugin
Dr. B..., deren Angaben er eine wesentliche Bedeutung zumisst, wobei er bei dem ihm von der
Zeugin geschilderten Krankheitsbild bereits von einem chronischen Zustand ausgeht, bei dem
zwangsläufig keine Befundverbesserung eingetreten sein kann. Auf der Basis des von der
Zeugin geschilderten Krankheitsbildes des ausgeprägten hirnorganischen Psychosyndroms sei
hinsichtlich des psychischen Zustandes der Erblasserin für den Schenkungszeitraum eher von
einer Verschlechterung des psychischen Befundes auszugehen, allenfalls könne ein gleichbleibender psychischer Zustand angenommen werden, wohingegen eine Verbesserung dieses
Zustandes eher unwahrscheinlich sei. Die bei der Erblasserin vorhandene Sprunghaftigkeit
und Neigung zu Augenblicksentscheidungen spreche dafür - so der Sachverständige
Dr. W.. -, dass Frau B.. zum Schenkungszeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihren
Willensentschluss hierfür frei zu äußern. Auch wenn eine Demenz erfahrensgemäß wellenförmig verlaufe, d.h., dass es Tage mit besserer und schlechterer Orientierung gebe, so stelle
sich der Gesamtverlauf einer Demenzerkrankung dergestalt dar, dass umso eher mit einer Verschlechterung zu rechnen sei, je länger der Zeitpunkt zwischen dem letzten Befund und dem
Stichtag sei. Außerdem setze mit einer beginnenden Demenz eine erhöhte Suggestibilität ein.
Der Senat vermag sich dem Gutachten des Sachverständigen Dr. W... nicht anzuschließen.
Auch wenn dieser Sachverständige in der Gesamtschau sein Gutachten auch unter Berücksichtigung der Aussagen der durch den Senat vernommenen Zeugen erstattet hat, so lässt sich
seinem Ergänzungsgutachten vom 31. August 1998 (Bl. 300 ff. d.A.), insbesondere aber der
gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen vom 29. Januar 2002 (Bl. 560 ff. (561) d.A.)
entnehmen, dass er sich wesentlich auf die Erkenntnisse der Zeugin Dr. B... stützt und deshalb
bei der Begutachtung eine nicht hinreichend gesicherte Diagnose des hirnorganischen Psychosyndroms zugrundelegt.
Die sachverständige Zeugin Dr. B... behandelte die Erblasserin, wie sie bekundet hat, bis zum
15. Juli 1992 und diagnostizierte ein deutliches hirnorganisches Psychosyndrom verbunden
mit einem Alkoholkonsum, den die Erblasserin herunterspielte. Auf der Grundlage der Auswertung der Krankenhausberichte des Parkkrankenhauses Leipzig/Dösen sowie verschiedener
- 11 Arztberichte, auch des Berichtes der sachverständigen Zeugin Dr. B..., kommt der Gutachter
Dr. W...zunächst zu dem Ergebnis, dass er auf der Basis dieser Befunde eine Geschäftsunfähigkeit der Verstorbenen nicht konstruiert werden könne. Erst die schriftlichen Äußerungen
einiger namentlich benannter Zeugen sowie ein ausführliches Gespräch mit der Zeugin Dr. ...
ließen den Sachverständigen Dr. W... zu der Wertung kommen, dass die Geschäftsfähigkeit
der Erblasserin zum Schenkungszeitpunkt zumindest erheblich eingeschränkt, wenn nicht gar
aufgehoben war. Bei dieser inhaltlichen Bewertung der Geschäftsfähigkeit der Erblasserin
verblieb der Sachverständige im weiteren Verlauf der Beweisaufnahme. Der Senat kann daher
nicht ausschließen, dass das Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen Dr. W... durch die
Äußerung der sachverständigen Zeugin Dr. B... bestimmt und verfestigt worden ist. Es kann
nämlich nicht übersehen werden, dass die Zeugin Dr. B... die Erblasserin lediglich bis zum 15.
Juli 1992 behandelt hat und die von ihr gestellte Diagnose nicht medizinisch abgesichert gewesen ist. In der Zeit vom 13. Juli 1992 bis zum 26. November 1993 befand sich die Erblasserin in ärztlicher Behandlung der Zeugin Dr. R... und für die Zeit bis zum 21. Dezember 1992
auch in Behandlung des Dipl.-Med. C.... Der Zeuge C..., ebenfalls Arzt für Neurologie und
Psychiatrie wie die Zeugin Dr. B..., hat bei seiner Behandlung in dem Zeitraum bis zum 21.
Dezember 1992 am psychischen Verhalten der Erblasserin nichts festgestellt, was außerhalb
des Altersgerechten der Patientin gelegen hätte. Auch die Zeugin Dr. R..., ihre Hausärztin,
stellte bei ihren Besuchen keine Besonderheiten fest, fand die häusliche Situation ihrer Patientin geordnet vor und schätzte ihren Zustand im Hinblick auf deren Geschäftsfähigkeit auf
altersentsprechend ein; nach den von ihr im Juni 1993 behandelten Schlaganfall fand sie ihre
Patientin alsbald danach voll orientiert vor.
Tatsächlich aber ging der Sachverständige Dr. W... aufgrund des Gespräches mit der Zeugin
Dr. B... und deren Befund betreffend die Erblasserin, wie er in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 29. Januar 2002 ausgeführt hat, davon aus, dass bereits ein chronischer Zustand
des Krankheitsbildes hirnorganisches Psychosyndrom vorliegt, bei dem zwangsläufig keine
Befundbesserung eingetreten sein kann. Auf der Grundlage der gesicherten medizinischen
Befunde der cerebralen Durchblutungsstörungen und der Alkoholabhängigkeit der Erblasserin
lässt sich jedoch nicht zwingend auf ein chronisch-progredientes Psychosyndrom schließen.
Denn als Ursachen für eine zwischenzeitliche Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit
können bei diesem Krankheitsbild ein sogenanntes Durchgangssyndrom, ein Alkoholentzugsdelir oder eine vaskuläre Demenz in Betracht kommen. Das sogenannte Durchgangssyndrom
aber auch das Alkoholentzugsdelir sind dem Wesen nach nicht chronisch progredient und die
- 12 vollständige Erholung der geistigen Leistungsfähigkeit ist der Normalfall. Demgegenüber
können bei einer vaskulären Demenz sowohl chronisch-progrediente als auch sprunghafte
Verschlechterungen und Verbesserungen auftreten, so dass auch bei dieser Erkrankung in der
Regel nicht von einer dauerhaften kognitiven Beeinträchtigung mit einer eingeschränkten Geschäftsfähigkeit ausgegangen werden kann. Die Bekundungen der Zeugen C.., Dr. R... und ...
sprechen für einen intermittierenden Verlauf des Krankheitsbildes, bei dem sich Zeiten mit
deutlich eingeschränkter geistiger Leistungsfähigkeit abwechseln mit Phasen einer deutlich
besseren Leistungsfähigkeit.
Auch soweit der Sachverständige Dr. W... sich zur Feststellung der partiellen Geschäftsunfähigkeit auf die von den Zeugen bekundete Sprunghaftigkeit und Neigung zu Augenblicksentscheidungen stützt, ist dies nicht frei von Widerspruch. Denn der Sachverständige hat auf
Vorhalt eingeräumt, dass der Umstand, dass sich die Erblasserin bei geschäftlichen Entscheidungen Hilfe holte, auch für eine gewisse Kritikfähigkeit der Erblasserin spreche. Wenn die
Erblasserin aber unter kritischer Würdigung ihrer Situation fähig ist, sich dafür zu entscheiden, für den Lebensbereich der Vermögensverwaltung sich der Hilfe dritter Personen zu bedienen, dann spricht dies für die Freiheit ihres Willensentschlusses. Wenn sie sich dem Rat
einer dritten Person sodann fügt, so ist dies aufgrund einer vernünftigen freien Willensentschließung geschehen und steht dann auch insoweit nicht unter einem ihren eigenen Willensfreiheit ausschließenden Einfluss eines anderen.
Das Gutachten des Sachverständigen P..., das dieser im Rahmen des Nachlassverfahrens erstellt hat und zu dem Ergebnis gelangte, dass aufgrund eines hirnorganischen Psychosyndroms
eine deutliche Einschränkung der Kritikfähigkeit als wesentlicher Teil der Geschäftsfähigkeit
vorhanden gewesen sei, so dass Geschäftsunfähigkeit vorliege, steht nicht im Widerspruch
zum Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H.... Denn dieses Gutachten beruht auf einer
geringeren Erkenntnisbasis; so standen diesem Gutachter die Arztberichte der Hausärztin Dr.
... nicht zur Verfügung. Darüber hinaus konnte sich dieser Gutachter lediglich auf die nicht
fachkundigen Zeugen R..., B... und R... stützen. Auch der Sachverständige Prof. Dr.
H...schätzte ein, dass bei diesen Grundlagen für die Begutachtung man durchaus den Eindruck
gewinnen könne, dass insbesondere die nicht fachkundigen Schilderungen der Zeugen an das
Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit bei der Erblasserin denken lassen könnten.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die Anwendung der Grundsätze des Beweises
des ersten Anscheins vorliegend kein Raum vorhanden. Für eine Geschäftsunfähigkeit mag
- 13 dann der erste Anschein sprechen, wenn eine Überzeugung dahin besteht, dass die Erblasserin
in den Zeiträumen vor und nach dem Schenkungsvertrag - anhaltend - geschäftsunfähig gewesen ist und somit nur die Möglichkeit in Betracht kommt, sie habe den Schenkungsvertrag
während einer vorübergehenden Besserung ihres Geisteszustandes, in der Art eines lichten
Interwalles, errichtet (vgl. hierzu OLG Frankfurt, NJW-RR 1998, S. 870; BayObLGZ 1982,
S. 309 (315); BayObLGZ 1979, S. 256 (266). Ein solcher Sachverhalt liegt aber nicht vor.
Selbst nach einem Schlaganfall im Juni 1993, den die Zeugin Dr. R...als cerebrale Ischämie
diagnostizierte, war die Erblasserin nach wenigen Tagen wieder voll orientiert. Darüber hinaus handelt es sich bei dem im Dezember 1992 aufgetretenen Entzugsdelir sowie der aufgetretenen Amnesie und den dadurch bedingten kognitiven Einbußen um ein reversibles Syndrom.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, wobei der Klägerin auch die Kosten der
Revision aufzuerlegen waren.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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