Informationen zur Änderung von TOR Teil D4 V2.2 - E

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Informationen zur Änderung von TOR Teil D4 V2.2
Die TOR Teil D4 regeln den Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen mit
Verteilernetzen. Die Technologien, die bei den Erzeugungsanlagen zum Einsatz
kommen können, sind vielfältig. Eine besondere Bedeutung betreffend sowohl den
Bestand
als
auch
den
Zuwachs
haben
dabei
Photovoltaikanlagen
im
Niederspannungsnetz. Die Integration einer großen Anzahl von Erzeugungsanlagen
in die Verteilernetze stellt zwar eine große Herausforderung dar, zugleich bieten die
eingesetzten Technologien vielfach auch Potentiale für Abhilfe, etwa indem die
Möglichkeiten moderner Wechselrichter auch umfassend genutzt werden.
Die vorliegenden Änderungen in den TOR Teil D4 sollen zur gesamtwirtschaftlich
kostengünstigen Weiterentwicklung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren
Energiequellen (wie sie etwa auch im ElWOG 2010 als Ziel definiert ist) beitragen.
Hier sind folgende drei Maßnahmen zu nennen:
Der Grenzwert für zulässige einphasige Einspeisung wird herabgesetzt. Die
Absenkung des Wertes ermöglicht es, mehr Anlagen in bestehenden Netzen
anzuschließen.
Die Vorgaben für die Blindleistungsregelung von Erzeugungsanlagen werden
weiter ausgestaltet. Die schon bisher bestehenden Ansätze werden erweitert,
einerseits indem Bereiche, in denen Blindleistungsbereitstellung technisch möglich
sein muss, erweitert werden, andererseits durch die umfangreicheren Bestimmungen
über konkrete Blindleistungsregelstrategien. Dabei werden Differenzierungen nach
technologischen Kriterien (Erzeugungsanlage mit/ohne Umrichter), Größenklassen
sowie Netzebene getroffen.
Es wird eine spannungsgeführte Wirkleistungsabregelung eingeführt. Diese
Neuerung dient vor allem dazu, in Situationen mit hoher Spannung am Einspeiseort
anstelle einer Auslösung des Überspannungsschutzes mit Totalabschaltung der
Anlage
ein
Zurückregeln
der
Wirkleistung
nur
im
notwendigen
Ausmaß
vorzunehmen.
Ebenfalls neu ist eine Einbeziehung elektrischer Energiespeicher, die bisher in
den TOR Teil D4 noch gar nicht explizit geregelt waren. Hier folgen die TOR Teil D4
vor allem dem Grundsatz, dass elektrische Energiespeicher in ihrer Wirkung auf das
Verteilernetz grundsätzlich wie Erzeugungsanlagen zu betrachten sind.
Ein letzter Punkt, der in den TOR Teil D4 neu geregelt werden soll, sind vereinfachte
Anforderungen für Kleinsterzeugungsanlagen (als solche gelten Anlagen mit
Nennscheinleistung von maximal 600 VA). Solche Anlagen werden im PV-Bereich
angeboten, etwa Anlagen die auf Balkonen angebracht werden können. Trotz
Vereinfachungen in den TOR Teil D4 ist aber die Einbeziehung des Netzbetreibers
auch bei so kleinen Anlagen unerlässlich, insbesondere um sicherzustellen, dass bei
unbeabsichtigter Einspeisung ins Netz der Strombezugszähler nicht beeinflusst wird.
Das heißt, wo der Bezugszähler nicht zumindest über eine Rücklaufsperre verfügt,
muss der Zähler ausgetauscht werden. Die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich
aus
sonstigen
Regelungen
(etwa
aufgrund
von
Gesetzen,
Verordnungen,
vertraglichen Verpflichtungen und sicherheitstechnischen Normen) ergeben, bleiben
durch die TOR jedenfalls unberührt.
Im Text der TOR Teil D4 sind Änderungen im Vergleich zur derzeit geltenden Version
farblich markiert. Um das Verfahren der Konsultation zu vereinfachen wird eine
Tabelle bereitgestellt, in der alle Änderungen angeführt sind. Es wird ersucht,
Kommentare möglichst nur in der für das betreffende Thema vorgesehenen Zeile
einzutragen. Das erleichtert die spätere Bearbeitung der Kommentare.
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