Informationen zur Änderung von TOR Teil D4 V2.2 Die TOR Teil D4 regeln den Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen mit Verteilernetzen. Die Technologien, die bei den Erzeugungsanlagen zum Einsatz kommen können, sind vielfältig. Eine besondere Bedeutung betreffend sowohl den Bestand als auch den Zuwachs haben dabei Photovoltaikanlagen im Niederspannungsnetz. Die Integration einer großen Anzahl von Erzeugungsanlagen in die Verteilernetze stellt zwar eine große Herausforderung dar, zugleich bieten die eingesetzten Technologien vielfach auch Potentiale für Abhilfe, etwa indem die Möglichkeiten moderner Wechselrichter auch umfassend genutzt werden. Die vorliegenden Änderungen in den TOR Teil D4 sollen zur gesamtwirtschaftlich kostengünstigen Weiterentwicklung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energiequellen (wie sie etwa auch im ElWOG 2010 als Ziel definiert ist) beitragen. Hier sind folgende drei Maßnahmen zu nennen: Der Grenzwert für zulässige einphasige Einspeisung wird herabgesetzt. Die Absenkung des Wertes ermöglicht es, mehr Anlagen in bestehenden Netzen anzuschließen. Die Vorgaben für die Blindleistungsregelung von Erzeugungsanlagen werden weiter ausgestaltet. Die schon bisher bestehenden Ansätze werden erweitert, einerseits indem Bereiche, in denen Blindleistungsbereitstellung technisch möglich sein muss, erweitert werden, andererseits durch die umfangreicheren Bestimmungen über konkrete Blindleistungsregelstrategien. Dabei werden Differenzierungen nach technologischen Kriterien (Erzeugungsanlage mit/ohne Umrichter), Größenklassen sowie Netzebene getroffen. Es wird eine spannungsgeführte Wirkleistungsabregelung eingeführt. Diese Neuerung dient vor allem dazu, in Situationen mit hoher Spannung am Einspeiseort anstelle einer Auslösung des Überspannungsschutzes mit Totalabschaltung der Anlage ein Zurückregeln der Wirkleistung nur im notwendigen Ausmaß vorzunehmen. Ebenfalls neu ist eine Einbeziehung elektrischer Energiespeicher, die bisher in den TOR Teil D4 noch gar nicht explizit geregelt waren. Hier folgen die TOR Teil D4 vor allem dem Grundsatz, dass elektrische Energiespeicher in ihrer Wirkung auf das Verteilernetz grundsätzlich wie Erzeugungsanlagen zu betrachten sind. Ein letzter Punkt, der in den TOR Teil D4 neu geregelt werden soll, sind vereinfachte Anforderungen für Kleinsterzeugungsanlagen (als solche gelten Anlagen mit Nennscheinleistung von maximal 600 VA). Solche Anlagen werden im PV-Bereich angeboten, etwa Anlagen die auf Balkonen angebracht werden können. Trotz Vereinfachungen in den TOR Teil D4 ist aber die Einbeziehung des Netzbetreibers auch bei so kleinen Anlagen unerlässlich, insbesondere um sicherzustellen, dass bei unbeabsichtigter Einspeisung ins Netz der Strombezugszähler nicht beeinflusst wird. Das heißt, wo der Bezugszähler nicht zumindest über eine Rücklaufsperre verfügt, muss der Zähler ausgetauscht werden. Die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus sonstigen Regelungen (etwa aufgrund von Gesetzen, Verordnungen, vertraglichen Verpflichtungen und sicherheitstechnischen Normen) ergeben, bleiben durch die TOR jedenfalls unberührt. Im Text der TOR Teil D4 sind Änderungen im Vergleich zur derzeit geltenden Version farblich markiert. Um das Verfahren der Konsultation zu vereinfachen wird eine Tabelle bereitgestellt, in der alle Änderungen angeführt sind. Es wird ersucht, Kommentare möglichst nur in der für das betreffende Thema vorgesehenen Zeile einzutragen. Das erleichtert die spätere Bearbeitung der Kommentare.