Satzung der Partei demokratischer bund

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Satzung der Partei demokratischer bund
Stand 28.02.2016
I. Allgemeines
§1 Name
§2 Tätigkeitsgebiet
§3 Sitz und Gerichtsstand
§4 Geschäftsjahr
§5 Zweck
§6 Aufgaben und Ziele
II. Mitgliedschaft
§7 Mitglieder
§8 Beginn der Mitgliedschaft
§9 Ende der Mitgliedschaft
§10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§11 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
III. Mitgliederversammlung und Vorstand
§12 Die Organe
§13 Bundesparteitag
§14 Außerordentlicher Bundesparteitag
§15 Der Bundesvorstand
§16 Die Kreismitgliederversammlung
§16 Der Kreisvorstand
§17 Einladungen zu Versammlungen
§18 Protokoll
§19 Urabstimmungen
IV. Wahlen
§20 Aufstellung von Wahlbewerbern
V. Gliederungen
§21 Gebietsgliederungen
§22 Der Kreisverband
§23 Die Jugendorganisation
§24 Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsgliederungen
VI. Schiedsgerichte
§25 Das Bundesschiedsgericht
§26 Die Schlichtung
VII. Finanzen
§27 Finanzierung der Partei
§28 Zuständigkeit
§29 Rechenschaftsbericht
§30 Durchgriffsrecht des Bundesschatzmeisters
§31 Finanzordnung
VIII. Auflösung der Partei
§32 Auflösung
§33 Verschmelzung mit einer anderen Partei
IX. Schlußbestimmungen
§34 Salvatorische Klausel
§35 Inkrafttreten
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I. Allgemeines
§1 Name
Der demokratische bund ist eine politische Partei. Er führt die Kurzbezeichnung db.
§2 Tätigkeitsgebiet
Das Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland.
§3 Sitz und Gerichtsstand
Sitz und Gerichtsstand der Partei ist Düren.
§4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§5 Zweck
Zweck der Partei ist die politische Teilhabe insbesondere durch Umsetzung, Vertiefung
und Fortentwicklung demokratischer Prinzipien und Verfahrensweisen in der gesellschaftlichen Alltagspraxis und im politischen System der Bundesrepublik Deutschland gemäß der
im Parteiprogramm aufgeführten Grundsätze.
§6 Aufgaben und Ziele
(1) Die Partei legt ihre Aufgaben und Ziele in ihren Programmen und Erklärungen nieder.
(2) Werden diese durch den Bundesparteitag oder dem Bundesvorstand beschlossen, haben sie für die gesamte Partei Gültigkeit.
(3) Die Kreisverbände eines Bundeslandes können Erklärungen und Programme für ihr
Land beschließen.
(4) Ein Kreisverband kann Programme für seinen Wahlkreis und seine Wahlbezirke aufstellen.
II. Mitgliedschaft
§7 Mitglieder
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und
Grundsätze und Ziele der Partei anerkennt.
(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Bundesvorstand beantragt werden, dieser entscheidet über die Aufnahme.
(3) Der Antragsteller ist verpflichtet über seine bisherigen politischen Aktivitäten, insbesondere frühere oder bestehende Mitgliedschaften in politischen Vereinigungen und Parteien,
Auskunft zu geben.
Er ist verpflichtet darüber Auskunft zu geben, ob gegen ihn wegen einer politischen Straftat ermittelt wird oder in der Vergangenheit ermittelt wurde.
§8 Beginn der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied wird zunächst vorläufig aufgenommen. Die vorläufige Mitgliedschaft endet
spätestens nach zwei Jahren mit der Bestätigung der Vollmitgliedschaft durch den Bundesvorstand. Während der Zeit der vorläufigen Mitgliedschaft kann das Mitglied durch den
Bundesvorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
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§9 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod.
(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Bundesvorstand erklärt werden.
(3) Ausschluss erfolgt nach Entscheidung des Bundesschiedsgerichts.
(4) Wer mit seinem Mindestbeitrag mehr als ein Jahr im Rückstand ist kann durch den
Bundesvorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
(5) Wer aufgrund eines Richterspruches das aktive oder passive Wahlrecht verloren hat
muss aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
§10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht an der politischen Willensbildung der Partei mitzuwirken
und an den Versammlungen seiner Parteigremien, an den Abstimmungen und den satzungsgemäßen Wahlen teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied entrichtet einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird
durch die Beitragsordnung bestimmt. Ist ein Mitglied mit der Zahlung des Mindestbeitrages
im Rückstand ruhen seine Rechte.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht im Rahmen seiner Möglichkeiten an der Verwirklichung
der Parteiziele mitzuarbeiten und alles zu unterlassen, was der Partei schadet.
(4) Jedes Mitglied hat die Pflicht Änderungen der Adresse oder des Namens unverzüglich
mitzuteilen.
§11 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
(1) Verstößt ein Mitglied gegen Grundsätze der Partei, die Satzung, Ordnungen oder schädigt er das Ansehen der Partei können folgende Ordnungsmaßnahmen gegen ihn verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Verbot für ein Parteiamt zu kandidieren, Ausschluss.
(2) Ordnungsmaßnahmen dürfen durch den Bundesvorstand oder das Bundesschiedsgericht verhängt werden.
(3) Die Enthebung von einem Parteiamt im Bundesvorstand kann nur durch das Bundesschiedsgericht erfolgen.
(4) Der Parteiausschluss kann nur durch das Bundesschiedsgericht verhängt werden.
III. Mitgliederversammlung und Vorstand
§12 Die Organe
Organe der Partei sind der Bundesparteitag, der Bundesvorstand, die Mitgliederversammlung der Kreisverbände und deren Vorstände.
§13 Bundesparteitag
(1) Der Bundesparteitag ist die Versammlung aller Mitglieder. Er ist das höchste beschließende Organ der Partei.
(2) Der Bundesparteitag wird alle zwei Jahre durchgeführt. Er soll am vorletzten Samstag
im September jeden geraden Jahres stattfinden.
(3) Der Bundesvorstand lädt zum Bundesparteitag ein und leitet diesen.
(4) Der Bundesparteitag wählt den Bundesvorstand auf die Dauer von zwei Jahren. Der
Bundesvorstand bleibt im Amt, bis ein neugewählter Bundesvorstand zusammentritt.
(5) Der Bundesparteitag beschließt Änderungen der Parteisatzung mit einer Zweidrittelmehrheit.
(5) Der Bundesparteitag beschließt die Beitragsordnung, Finanzordnung, Schiedsordnung,
Urabstimmungsordnung und die Wahlordnung.
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§14 Außerordentlicher Bundesparteitag
Wenn das Parteiinteresse es erfordert darf der Bundesvorstand zu einem außerordentlichen Bundesparteitag einladen.
§15 Der Bundesvorstand
(1) Der Bundesvorstand besteht aus dem Bundesvorsitzenden, dem Bundesgeschäftsführer und dem Bundesschatzmeister.
(2) Der Bundesvorstand vertritt sich nach Absprache gegenseitig.
(3) Scheidet ein Mitglied aus dem Bundesvorstand aus bestimmt der verbleibende Bundesvorstand ein neues Vorstandsmitglied, dass den Aufgabenbereich des ausgeschiedenen Mitgliedes bis zum nächste Bundesparteitag kommissarisch übernimmt.
(4) Die Mitglieder des Bundesvorstandes sind nach §26 BGB allein vertretungsberechtigt.
(5) Der Bundesvorstand beschließt die Bundesgeschäftsordnung.
(6) Die Mitglieder des Bundesvorstandes haben das Recht an Sitzungen eines Kreisverbandes und seinen Vorstandssitzungen teilzunehmen. Sie haben dort Rede- und Antragsrecht. Diese Rechte können delegiert werden.
(7) Der Bundesvorstand darf redaktionelle Änderungen an Satzungen und Ordnungen der
Partei vornehmen, wenn dies aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Auflagen notwendig
ist.
§16 Die Kreismitgliederversammlung
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder, die ihren Wohnort im Bereich des Kreisverbandes haben.
(2) Der Kreisvorstand lädt zur Kreismitgliederversammlung ein und leitet diese.
(3) Die Kreismitgliederversammlung wählt den Kreisvorstand auf die Dauer von vier Jahren. Der Kreisvorstand bleibt im Amt, bis ein neugewählter Kreisvorstand zusammentritt.
(4) Bleibt eine Position des Kreisvorstandes unbesetzt übernimmt das entsprechende Mitglied des Bundesvorstandes die freie Position.
§16 Der Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus dem Kreisvorsitzenden, dem Kreisgeschäftsführer und
dem Kreiskassierer.
(2) Der Kreisvorstand vertritt sich nach Absprache gegenseitig.
(3) Scheidet ein Mitglied aus dem Kreisvorstand aus bestimmt der verbleibende Kreisvorstand ein neues Vorstandsmitglied, dass den Aufgabenbereich des ausgeschiedenen Mitgliedes bis zur nächsten Kreismitgliederversammlung kommissarisch übernimmt. Kann
kein neues Mitglied bestimmt werden, übernimmt das entsprechende Mitglied des Bundesvorstandes die Position im Kreisvorstand.
(4) Der Bundesschatzmeister ist gegenüber dem Kreiskassierer in seinem Aufgabenbereich weisungsbefugt.
(5) Die Mitglieder des Kreisvorstandes sind nach §26 BGB allein vertretungsberechtigt.
§17 Einladungen zu Versammlungen
(1) Zu Versammlungen der Partei wird mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen.
(2) Kleine Versammlungen, wie zum Beispiel Vorstandssitzungen, können auf die Einhaltung einer Frist verzichten, wenn alle Eingeladenen damit einverstanden sind.
(3) Einladungen dürfen schriftlich, fernschriftlich, elektronisch, mündlich oder telefonisch
erfolgen.
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§18 Protokoll
(1) Über alle Versammlungen und Sitzungen der Partei sind Protokolle zu führen.
(2) Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
(3) Wird das Protokoll vom Versammlungsleiter geführt, ist das Protokoll von einem weiteren Zeugen zu unterzeichnen.
§19 Urabstimmungen
(1) Der Bundesvorstand oder der Bundesparteitag kann einen Mitgliederbeschluss mittels
einer Urabstimmung herbeiführen.
(2) Urabstimmungen finden schriftlich als Brief nach den Grundsätzen der Briefwahl als
geheime Abstimmung statt.
(3) Die Rücklauffrist der Urabstimmung beträgt vierzehn Tage. Die Frist beginnt mit dem
ersten Tag nach Abgang der Stimmzettel.
(4) Die Briefe werden erst am Zähltag geöffnet und parteiöffentlich nach Grundsätzen der
Briefwahl ausgezählt.
(5) Es gilt die Urabstimmungsordnung.
IV. Wahlen
§20 Aufstellung von Wahlbewerbern
(1) Die Aufstellung von Wahlbewerbern zu Volksvertretungen erfolgt auf Mitglieder- oder
Delegiertenversammlungen.
(2) Die Aufstellung regeln das Parteiengesetz, die Wahlgesetze und die Wahlordnung.
(3) Die Aufstellung muss in geheimer Abstimmung erfolgen.
V. Gliederungen
§21 Gebietsgliederungen
Die Partei gliedert sich in den Bundesverband und in Kreisverbände.
§22 Der Kreisverband
(1) Ein Kreisverband umfasst einen oder mehrere Wahlkreise.
(2) Zum Kreisverband gehören alle Mitglieder, die ihren Hauptwohnort innerhalb des betreffenden Wahlkreis haben. Die Mitarbeit in einem anderen Kreisverband ist möglich.
§23 Die Jugendorganisation
(1) Die Jugendorganisation führt den Namen demokratische jugend, ihre Kurzbezeichnung
lautet dj.
(2) Sie regelt ihre Angelegenheiten nach eigener Satzung, sofern diese nicht der Satzung
oder den Grundsätzen der Bundespartei widerspricht. Die Satzung muss vom Bundesvorstand der Partei genehmigt werden.
(3) Alle Mitglieder, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sind Mitglied der demokratischen jugend. Amtsträger bleiben darüber hinaus Mitglied bis zum Ende ihrer
Amtszeit. Mitglieder der demokratischen jugend, die nicht Mitglied der Partei sind, scheiden mit Vollendung des 30. Lebensjahres aus.
(4) Die demokratische jugend ist einem Kreisverband gleichgestellt.
(5) Mitglieder der demokratischen jugend müssen nicht Mitglieder der Partei sein. Vertreter, Delegierte und Mitglieder des Vorstands müssen Mitglieder der Partei sein.
(6) Mitglieder der demokratischen jugend zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Der Beitrag muss
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mindestens dem halben Mindesbeitrag (Beitragsordnung) entsprechen. Der Beitrag wird
an die Bundespartei gezahlt. 70% des Beitrages fließen an die demokratische jugend zurück.
(7) Der Bundesschatzmeister ist dem Finanzvorstand der demokratischen jugend in seinem Aufgabenbereich weisungsbefugt.
§24 Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsgliederungen
(1) Verstößt ein Gebietsverband fortgesetzt gegen Grundsätze der Partei, die Satzung und
Ordnungen oder weigert er sich Beschlüsse des Bundesverbandes durchzuführen oder
handelt in wesentlichen Fragen gegen die Ziele der Partei können folgende Ordnungsmaßnahmen gegen ihn verhängt werden: Amtsenthebung des Vorstandes oder Auflösung.
(2) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsgliederungen werden durch das Bundesschiedsgericht verhängt.
VI. Schiedsgerichte
§25 Das Bundesschiedsgericht
(1) Das Bundesschiedsgericht ist zuständig für die Entscheidung über Streitigkeiten der
Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung und Ordnungen.
(2) Vor Anrufung des Bundesschiedsgerichtes ist ein Schlichtungsverfahren oder eine
Mediation durchzuführen.
(3) Das Bundesschiedsgericht besteht aus drei Bundesschiedsmännern oder Bundesschiedsfrauen. Jede der streitenden Parteien kann einen Beisitzer benennen.
(4) Die Mitglieder des Bundesschiedsgericht werden durch den Bundesparteitag auf die
Dauer von vier Jahren in geheimer Wahl gewählt. Zusätzlich werden fünf stellvertretende
Mitglieder des Bundesschiedsgericht gewählt.
(5) Die Mitglieder des Bundesschiedsgericht dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der
Partei sein, in einem Dienstverhältnis zur Partei oder einem Gebietsverband stehen oder
regelmäßige Einkünfte von diesen beziehen.
(6) Das Bundesschiedsgericht ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Es tagt
in der Regel nicht öffentlich.
(7) Der Bundesparteitag beschließt die Bundesschiedsordnung, nach der das Bundesschiedsgericht verfährt.
§26 Die Schlichtung
(1) Streitigkeiten innerhalb der Partei sollen in erster Instanz durch eine Mediation oder ein
Schlichtungsverfahren beigelegt werden.
(2) Die Mediation wird durch einen Mediator der Partei durchgeführt.
(3) Für ein Schlichtungsverfahren benennt jede der beiden streitenden Parteien einen Beisitzer. Diese einigen sich auf einen Vorsitzenden.
(4) Die Verfahrensweise der Schlichtungskommission ergibt sich aus der Bundesschiedsordnung.
VII. Finanzen
§27 Finanzierung der Partei
(1) Die Partei finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Mandatsträgerbeiträge, Spenden,
Sammlungen und staatliche Zuwendungen.
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(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ergibt sich aus der Beitragsordnung.
(3) Mandatsträgerbeiträge sind zusätzliche Mitgliedsbeiträge von Mitgliedern, die in Parlamenten und Räten Diäten oder Aufwandsentschädigungen erhalten.
§28 Zuständigkeit
Die Verwaltung der Finanzen und die Führung der Bücher obliegt dem Bundesschatzmeister.
§29 Rechenschaftsbericht
(1) Der Bundesschatzmeister sorgt für die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichtes gemäß des fünften Abschnittes des Parteiengesetzes beim Präsidenten des Deutschen Bundestages.
(2) Zu diesem Zweck legen die Kreiskassierer ihre Rechenschaftsberichte bis zum 31. Mai
eines jeden Jahres vor.
§30 Durchgriffsrecht des Bundesschatzmeisters
Der Bundesschatzmeister kontrolliert die ordnungsgemäße Buchführung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel der Kreisverbände und des Jugendverbandes.
§31 Finanzordnung
Die Finanzordnung regelt die Aufteilung der Mitgliedsbeiträge, die Aufstellung des Rechenschaftsberichtes, enthält Weisungen zur Buchführung, zur Vereinnahmung von Spenden
und zur Erstellung eines Haushaltsplanes.
VIII. Auflösung der Partei
§32 Auflösung
(1) Über die Auflösung der Partei entscheidet der Bundesparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit.
(2) Im Anschluss an den Bundesparteitag ist eine Urabstimmung durchzuführen. Die Auflösung der Partei ist bestätigt, wenn die Urabstimmung mit einfacher Mehrheit der Auflösung
zustimmt.
§33 Verschmelzung mit einer anderen Partei
(1) Über die Verschmelzung der Partei mit einer anderen Partei entscheidet der Bundesparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit.
(2) Im Anschluss an den Bundesparteitag ist eine Urabstimmung durchzuführen. Die Verschmelzung ist bestätigt, wenn die Urabstimmung mit einfacher Mehrheit zustimmt.
IX. Schlussbestimmungen
§34 Salvatorische Klausel
Sollte ein Teil dieser Satzung ungültig sein, insbesondere weil er gegen gesetzliche Vorgaben verstößt, bleiben die anderen Bestimmungen in Kraft.
§35 Inkrafttreten
Die Satzung tritt ab dem 28.02.2016 in Kraft.
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