BGI 839 Elektromagnetische Felder in Metallbetrieben

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Elektromagnetische
Felder in
Metallbetrieben
BGI 839
BG-Information
VMBG
Vereinigung der MetallBerufsgenossenschaften
Informationsschriften
Anschläger (BGI 556)
Arbeiten an Bildschirmgeräten (BGI 742)
Arbeiten an Gebäuden und Anlagen
vorbereiten und durchführen (BGI 831)
Arbeiten in engen Räumen (BGI 534)
Arbeiten unter Hitzebelastung (BGI 579)
Arbeitsschutz im Handwerksbetrieb (BGI 741)
Arbeitsschutz will gelernt sein – Ein Leitfaden für den
Sicherheitsbeauftragten (BGI 587)
Arbeitssicherheit durch
vorbeugenden Brandschutz (BGI 560)
Auftreten von Dioxinen (PCDD/PCDF) bei der Metallerzeugung und Metallbearbeitung (BGI 722)
Belastungstabellen für Anschlagmittel (BGI 622)
Beurteilung der Gesundheitsgefährdung durch
Schweißrauche – Hilfestellung für die schweißtechnische Praxis (BGI 616)
Damit Sie nicht ins Stolpern kommen (BGI 5013)
Der erste Tag – Leitfaden für den
Unternehmer als Organisationshilfe und zur
Unterweisung von Neulingen (BGI 568)
Einsatz von Fremdfirmen
im Rahmen von Werkverträgen (BGI 865)
Elektrofachkräfte (BGI 548)
Elektromagnetische Felder in Metallbetrieben (BGI 839)
Elektrostatisches Beschichten (BGI 764)
Fahrzeug-Instandhaltung (BGI 550)
Gabelstaplerfahrer (BGI 545)
Galvaniseure (BGI 552)
Gasschweißer (BGI 554)
Gebrauch von Hebebändern und
Rundschlingen aus Chemiefasern (BGI 873)
Gefährdungen in der
Kraftfahrzeug-Instandhaltung (BGI 808)
Gefahren beim Umgang mit Blei und
seinen anorganischen Verbindungen (BGI 843)
Gefahren durch Sauerstoff (BGI 644)
Gefahrstoffe in Gießereien (BGI 806)
Gießereiarbeiter (BGI 549)
Handwerker (BGI 547)
Hautschutz in Metallbetrieben (BGI 658)
Inhalt und Ablauf der Ausbildung
zur Fachkraft für Arbeitssicherheit (BGI 838)
Informationen zur Ausbildung
der Fachkraft für Arbeitssicherheit (BGI 838-1)
Instandhalter (BGI 577)
Jugendliche (BGI 624)
Keimbelastung wassergemischter Kühlschmierstoffe
(BGI 762)
Kranführer (BGI 555)
Lackierer (BGI 557)
Lärm am Arbeitsplatz in der Metall-Industrie (BGI 688)
Leitern sicher benutzen (BGI 521)
Lichtbogenschweißer (BGI 553)
Maschinen der Zerspanung (BGI 5003)
Mensch und Arbeitsplatz (BGI 523)
Metallbau-Montagearbeiten (BGI 544)
Montage, Demontage und Instandsetzung von
Aufzugsanlagen (BGI 779)
Nitrose Gase beim Schweißen
und bei verwandten Verfahren (BGI 743)
Praxishilfe für Unternehmer
– Schlosserei (BGI 751-1)
Praxishilfe für Unternehmer
– Kfz-Instandhaltung (BGI 751-2)
Praxishilfe für Unternehmer
– Heizung, Klima, Lüftung (BGI 751-3)
Presseneinrichter (BGI 551)
Prüfung von Pfannen (BGI 601)
Rückengerechtes Verhalten im Gerüstbau (BGI 821)
Schadstoffe beim Schweißen
und bei verwandten Verfahren (BGI 593)
Schleifer (BGI 543)
Schutz gegen Absturz – Auffangsysteme sachkundig
auswählen, anwenden und prüfen (BGI 826)
Schweißtechnische Arbeiten mit chromund nickellegierten Zusatz- und Grundwerkstoffen
(BGI 855)
Sichere Reifenmontage (BGI 884)
Sichere Verwendung von
Flüssiggas in Metallbetrieben (BGI 645)
Sicherer Umgang mit
fahrbaren Hubarbeitsbühnen (BGI 720)
Sicherheit bei der Blechbearbeitung (BGI 604)
Sicherheit beim Arbeiten mit Handwerkzeugen
(BGI 533)
Sicherheit beim Errichten und Betreiben
von Batterieladeanlagen (BGI 5017)
Sicherheit durch Betriebsanweisungen (BGI 578)
Sicherheit durch Unterweisung (BGI 527)
Sicherheit in Gießereien
Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei Transport- und Lagerarbeiten (BGI 582)
Sicherheit und Gesundheitsschutz
durch Koordinieren (BGI 528)
Stress am Arbeitsplatz (BGI 609)
Tätigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen in der Metallindustrie (BGI 805)
Umgang mit Gefahrstoffen (BGI 546)
Verringerung von Autoabgasen
in der Kfz-Werkstatt (BGI 894)
Wolfram-Inertgasschweißen (WIG) (BGI 746)
Auf CD-ROM erhältlich:
„Prävention – Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz”
Winfried Rudolph
Björn Müller
Elektromagnetische Felder
in Metallbetrieben
Verantwortlich für den Inhalt:
BG
Verwaltungsgemeinschaft
Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft
Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft
Inhaltsverzeichnis
Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5
1 Vorkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7
2 Physikalische Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8
3 Biologische Wirkungen und Gefährdungen . . . . . . . . . . . . . . . . .
10
4 Rechtsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
13
5 Messtechnik, Ergebnisse und Beurteilung. . . . . . . . . . . . . . . . . .
15
5.1
Messtechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
15
5.2
Ergebnisse und Beurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
18
6 Schutzmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
21
6.1
Technische Maßnahmen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
21
6.2
Organisatorische Maßnahmen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
22
6.3
Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) . . . . . . . . . . . . . . . . .
22
6.4
Kennzeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
23
6.5
Herzschrittmacher (HSM) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
23
6.6
Bildschirmarbeitsplätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24
6.7
Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24
6.8
Prüfung, Dokumentation, Unterweisung . . . . . . . . . . . . . . . . .
24
6.9
Praktische Beispiele zur Umsetzung von Maßnahmen im Betrieb . . . .
25
7 Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
26
8 Drehscheibe „Elektromagnetische Felder“
3. Umschlagseite
3
Vorwort
Die technischen Errungenschaften
unserer Zivilisation und die damit verbundenen sicheren, bequemen und
gesunden Lebensbedingungen sind ohne
Elektrizität und den damit zwangsläufig
auftretenden elektrischen, magnetischen
und elektromagnetischen Feldern – im
Folgenden kurz EMF genannt – nicht
denkbar.
Einerseits wird niemand allen Ernstes
auf die Anwendung elektrischen Stromes
verzichten wollen, andererseits kann
nicht mehr ignoriert werden, dass mit dem
Auftreten von EMF in Umwelt, Arbeitswelt, Medizin, Verkehrstechnik und Haushalt gesundheitliche Gefährdungen einhergehen können. Dabei ist hier nicht die
Rede von „Elektrosmog“ – ein Kunstwort,
das häufig in einem unsachlichen Zusammenhang benutzt wird – sondern von
wissenschaftlich anerkannten Wirkungen
auf den Menschen bei der Exposition
durch EMF höherer Intensität, wie sie
auch an Arbeitsplätzen auftreten können.
Zur Durchführung der im Arbeitsschutzgesetz verankerten Gefährdungsbeurteilung gehört somit auch eine Betrach-
tung möglicher gesundheitlicher
Beeinträchtigungen der Beschäftigten
durch EMF.
Um unsere Mitgliedsunternehmen bei der
Einschätzung des Gefährdungspotenzials
zu unterstützen und dem neuen, umfassenden Präventionsauftrag Rechnung zu
tragen, ist in jüngster Vergangenheit
eine neue Unfallverhütungsvorschrift
„Elektromagnetische Felder“ (BGV B 11)
sowie die dazugehörige BG-Regel
(BGR B 11) unter Federführung der BG
der Feinmechanik und Elektrotechnik und
unter der Mitwirkung der Metall-BGen
erarbeitet worden.
Diese BG-Information gibt Auskunft über
wissenschaftliche Grundlagen, Rechtsvorschriften sowie über vorliegende Messerfahrungen und bereits durchgeführte
Beurteilungen.
Ziel ist es, Unternehmer, betriebliche Vorgesetzte, Betriebsräte, Fachkräfte für
Arbeitssicherheit und Betriebsärzte in die
Lage zu versetzen, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Versicherten
auszuwählen.
5
1 Vorkommen
Im Bild 1-1 sind beispielhafte Quellen
von EMF in der Energieversorgung, in der
Metallindustrie sowie in Medizin- und
Funktechnik, im Haushalt und in
allgemeinen Bereichen tabellarisch zusammengestellt.
Bild 1-1: Vorkommen von EMF-Quellen
Vorkommen
Anwendung
Beispiele
Energieversorgung
Stromerzeugung und -verteilung
Transformatoren,
Hochspannungsanlagen,
Umspannanlagen,
innerbetriebliche Verteilungen
Metallindustrie
Schmelz- und
Elektrolyseeinrichtungen
Elektrolichtbogenöfen,
Induktionsöfen,
Elektroschlackeumschmelzanlagen,
Metallbäder in Beschichtungsanlagen,
Galvanikanlagen
Wärmöfen
Induktiv oder widerstandsbeheizte
Vorwärmanlagen zum Gießen, Spritzen
und Verformen,
Wärmebehandlungsvorrichtungen,
Durchlauföfen, Mikrowellenöfen,
Trocknungsanlagen
Schweißgeräte und -maschinen,
Lötgeräte
Manuell geführte und stationäre Anlagen
und Maschinen
Werkstoffprüfeinrichtungen
Rissprüfanlagen
Magnetische Anwendungen
Magnetisierungsanlagen,
Entmagnetisierungseinrichtungen,
Lasthebemagnete,
Werkstückspannvorrichtungen
Maschinenantriebe
Bearbeitungsmaschinen
Funktechnik
Telekommunikation, Mess- und
Steuertechnik
TV- und Radiosender, Richtfunk, Radar,
Mobilfunk, Fernsteuereinrichtungen
Medizin
Diagnose- und Therapiegeräte
Magnetresonanztomograph,
Magnetfeldstimulation, Infrarot- und
Mikrowellenbestrahlungsgeräte
Allgemeine Bereiche,
Büro und Haushalt
Elektrohandwerkszeuge,
Haushaltsmaschinen und -geräte,
Leuchtmittel, Bürogeräte
Bohr- und Schleifmaschinen,
Küchenherde, Halogenlampen,
Netzgeräte, PC-Monitore,
Haushaltsverteilungen
7
2 Physikalische Grundlagen
Diese BG-Information beschäftigt sich
ausschließlich mit Feldern in einem
Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz.
Statische und niederfrequente Felder
umfassen dabei den Frequenzbereich von
0 Hz bis 30 kHz. Oberhalb von 30 kHz
erstreckt sich dann der so genannte
Hochfrequenzbereich. Die international
nicht einheitlich definierte Abgrenzung
der Bereiche ist in Bild 2-1 dargestellt.
Bei elektromagnetischen Feldern lassen
sich zwei Feldarten unterscheiden. Das
elektrische Feld und das magnetische
Feld. Das elektrische Feld tritt immer
zwischen getrennten Ladungen (z. B. Batterie, Pole einer Steckdose) auf. Wie aus
Bild 2-2 ersichtlich, verlaufen die Feldlinien des elektrischen Feldes vom
Pluspol – wo sie ihren Anfang haben –
zum Minuspol, wo sie enden.
Das magnetische Feld kommt immer
dann vor, wenn elektrische Ladungen bewegt werden, also elektrischer Strom
fließt. Die Feldlinien des magnetischen
Feldes sind kreisförmig, in sich geschlossen und bilden sich in Ebenen senkrecht
zur Stromrichtung eines stromdurchflossenen Leiters aus (Bild 2-3).
Bild 2-1: Frequenzbereiche von 0 Hz bis 300 GHz
(Abgrenzung international nicht einheitlich definiert)
Frequenzbereich
Niederfrequenz
(NF)
von
bis
0 Hz
30 Hz
30 Hz
300 Hz
300 Hz
Hochfrequenz
(HF)
8
Wellenlängen
von
bis
Sub ELF
über 100 km
3 kHz
ELF (Extremly Low Frequency)
VF (Voice Frequency)
3 kHz
30 kHz
100 km
10 km
30 kHz
300 kHz
10 km
1 km
300 kHz
Internationale
Bezeichnungen
3 MHz
1000 m
100 m
3 MHz
30 MHz
100 m
10 m
VLF (Very Low Frequency)
LF (Low Frequency)
MF (Medium Frequency)
HF (High Frequency)
30 MHz
300 MHz
10 m
1m
300 MHz
3 GHz
1m
0,1 m
VHF (Very High Frequency)
3 GHz
30 GHz
10 cm
1 cm
SHF (Super High Frequency)
30 GHz
300 GHz
10 mm
1 mm
EHF (Extremly High Frequency)
UHF (Ultra High Frequency)
Bild 2-2: Feldlinien des elektrischen Feldes
+
-
-
+
Bild 2-3: Feldlinien des magnetischen Feldes
I
Feldlinien
In niederfrequenten Feldern können
aufgrund der physikalischen Gegebenheiten das elektrische und magnetische
Feld getrennt voneinander betrachtet
werden. Dies hat zur Konsequenz, dass
die Spannung U maßgebend für das
elektrische Feld und der Strom I maßgebend für das magnetische Feld ist. Die
jeweilige Feldstärke verhält sich proportional zur auftretenden Spannung bzw.
Stromstärke.
Maß für das elektrische Feld ist die
elektrische Feldstärke E [V/m]. Das magnetische Feld wird durch die magnetische
Flussdichte (Induktion) B [T = Tesla]
beschrieben. Für Felder oberhalb von
30 kHz gelten diese Bedingungen immer
weniger.
Hier bedingt jede Änderung des elektrischen Feldes ein Magnetfeld sowie jede
Änderung des Magnetfeldes die Erzeugung eines elektrischen Feldes.
Im Gegensatz zu niederfrequenten
Feldern können sich hochfrequente
Felder von ihrer Quelle ablösen, weshalb
man dann von der Ausbreitung elektromagnetischer Strahlung spricht.
Ebene
9
3 Biologische Wirkungen
und Gefährdungen
Das Spektrum elektromagnetischer
Felder (Bild 3-1) bzw. Wellen umfasst
nicht nur den Frequenzbereich von 0 Hz
bis 300 GHz (Regelungsbereich
der Unfallverhütungsvorschrift „Elektromagnetische Felder“ [BGV B 11]),
es umfasst auch das Licht, die Laserstrahlung und die Röntgen- bzw. Gammastrahlung.
Im folgenden Schaubild sind das EMFFrequenzspektrum, die zugehörigen biologischen Wirkungen sowie beispielhafte
EMF-Quellen schematisch dargestellt.
Sowohl physikalisch als auch biologisch
muss im Frequenzspektrum der elektromagnetischen Strahlung zwischen
ionisierender Strahlung mit höherer
Bild 3-1: Schematische Darstellung des EMF-Frequenzspektrums
10
Frequenz als der des sichtbaren Lichtes
und dem hier behandelten Bereich der
nicht ionisierenden Strahlung (EMF)
unterhalb des Bereiches des sichtbaren
Lichtes unterschieden werden.
Die ionisierende Strahlung (z. B. Röntgenstrahlung) ist schon seit langem als gesundheitsschädlich bekannt. Sie wird als
krebserzeugend und fruchtschädigend
eingestuft, sodass für die Strahlendosis
kein unterer Schwellenwert existiert.
Der Wirkungsmechanismus ist wissenschaftlich eindeutig bewiesen, jederzeit
reproduzierbar und statistisch (seit Hiroshima) eindeutig belegt.
Bei der Betrachtung der biologischen
Wirkungen von EMF ist allerdings ein
gravierender Unterschied zu beachten:
Da die für Moleküle aufzubringende
Ionisierungsenergie proportional zur
Frequenz ist und einen Mindestbetrag
haben muss, ergibt sich, dass die durch
EMF eingebrachte Energie zu gering
ist, um den Wirkungsmechanismus der
ionisierenden Strahlung auszulösen.
Zweifelsfrei festgestellte, wissenschaftlich
bewiesene biologische Einwirkungen von
EMF sind die Reizwirkung und die Wärmewirkung (direkte Gefährdung). Die Reizwirkung durch EMF niedrigerer Frequenz
beeinflusst direkt Muskel- und Nervenfunktionen. Bei der Weiterleitung von
Nervensignalen im Körper sind elektrische
Signale von kleinsten Spannungen beteiligt. Wenn diese Signale überlagert werden, führt das bei mittleren Feldstärken zu
einer Sinneswahrnehmung und kann bei
extremen Feldstärken auch zu ernsten
Störungen der Nerven, Muskeln, des zentralen Nervensystems und der Herzaktion
bis hin zum Herzkammerflimmern führen.
Da für diese Effekte Schwellenwerte aus
umfangreichen Untersuchungen der Weltgesundheitsorganisation WHO seit 1987
bekannt sind, konnte man daraus zulässige Expositionswerte ableiten. In der
arbeitsmedizinischen Literatur werden
neben akuten allerdings auch chronische
Wirkungen auf das Herz-Kreislauf-System
durch hohe Feldstärken erwähnt.
Mit ansteigender Frequenz sind zunehmend thermische Wirkungen, also
Wärmewirkungen zu berücksichtigen. Im
Heizlüfter und in der Haushaltsmikrowelle
ist dies ein gewollter Effekt, im menschlichen Körper bei bestimmten medizinischen Behandlungsmethoden ebenfalls.
Bei unbeabsichtigter Bestrahlung mit
elektromagnetischen Feldern können
jedoch gesundheitsschädliche Wirkungen
auftreten. Eine punktuelle Erwärmung im
Auge durch Mikrowellenstrahlung kann
zum Beispiel zur irreversiblen Linsentrübung („Grauer Star“) und damit zum
Verlust der Sehkraft führen.
Im Bereich der militärischen Funk- und
Radartechnik sind an Anlagen, die im
Gegensatz zum Mobilfunk mit sehr hohen
Leistungen betrieben werden, bereits
schwere und tödliche (Verbrennungs-)
Unfälle aufgetreten.
Grundsätzlich muss aber beachtet
werden, dass trotz weltweiter intensivster
11
Forschungsarbeit noch nicht alle Aspekte
möglicher Einwirkungen von EMF ausreichend geklärt sind.
Erkrankungen durch EMF, wie sie oft als
Wirkungen lang dauernder niedriger
Intensitäten („Elektrosmog“) dargestellt
werden, sind streng wissenschaftlich
nicht nachvollziehbar.
Im Weiteren sind auch indirekte Gefährdungen zu berücksichtigen. Hohe
statische Magnetfelder üben starke Kraftwirkungen auf ferromagnetische Gegenstände aus und können diese durchaus
auch in Bewegung setzen.
Mögliche indirekte Gefahren durch EMF
können außerdem durch Maschinen,
Geräte oder Anlagen auftreten, die nicht
den Anforderungen hinsichtlich der so
genannten „Elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV)“ entsprechen. Das bedeutet, dass durch EMF elektrisch betriebene oder elektronisch gesteuerte
Geräte beeinflusst werden können, die
dann unter Umständen unbeabsichtigte
Gefahr bringende Bewegungen oder
Funktionen ausüben. Wenn es sich bei
diesen elektronisch gesteuerten Geräten
um aktive Implantate handelt (z. B. Herzschrittmacher), kann es sogar zu lebensbedrohlichen Fehlfunktionen kommen.
Befinden sich große metallische Gegenstände in der Nähe intensiver EMF-Quellen (z. B. Krane in der Nähe von Sendeanlagen), so kann es zu solch starken
Aufladungseffekten kommen, dass diese
bei Berührung zu unzulässig hohen Körperdurchströmungen führen.
Auch auf einem weiteren indirekten Weg
können magnetische Felder die Gesundheit des Menschen beeinträchtigen. An
Bildschirmarbeitsplätzen, die sich in der
Nähe einer EMF-Quelle befinden, kommt
es häufig vor, dass magnetische Wechselfelder den Elektronenstrahl in der
Bildröhre beeinflussen; auch bereits mit
Feldstärken, die weit unter den Grenzwerten liegen. Dies bewirkt Störungen der
Bilddarstellung (Flimmern, Zittern, Verzerrungen) und damit oft ernst zu
nehmende gesundheitliche Beschwerden.
Im Bild 3-2 sind die beschriebenen
Gefährdungen zusammengefasst.
Bild 3-2: Gefährdungen und Effekte
Gefährdungsart
Effekt
Direkt
● Reiz- und/oder Wärmewirkung (frequenzabhängig)
● Langzeitwirkungen („Elektrosmog“); wissenschaftlich strittig
Indirekt
● Kraftwirkung hoher statischer Felder
● Aufladungseffekte; Überschreitung zulässiger Berührungsspannungen
● EMV-Effekte; wie mögliche Beeinflussung elektronischer Schaltkreise,
aktiver Implantate (z.B. Herzschrittmacher) oder Kathodenstrahlbildschirme
12
4 Rechtsvorschriften
Am 1. Januar 1997 ist die „Verordnung
über elektromagnetische Felder
(Sechsundzwanzigste Verordnung zum
Bundesimmissionsschutzgesetz – 26.
BimSchV)“ in Kraft getreten. Sie enthält
Anforderungen an die Errichtung und den
Betrieb bestimmter ortsfester Anlagen
und legt Grenzwerte zum Schutz der
Allgemeinheit fest; sie gilt jedoch nicht
für den Schutz von Beschäftigten, der
dem Arbeitsschutzrecht obliegt. Ihr
Anwendungsbereich erstreckt sich im
Hochfrequenzbereich auf bestimmte
Funksendeanlagen; im Niederfrequenzbereich werden ausschließlich Freileitungen, Erdkabel und Umspannanlagen
mit einer Frequenz von 50 Hz und einer
Spannung von 1 000 V oder mehr
sowie die Anlagen der Bahnstromversorgung erfasst.
Die Bestimmungen der Verordnung gelten
nicht für elektrische Haushaltsgeräte,
Mobilfunkendgeräte (Handys), sonstige
ortsveränderliche technische Einrichtungen und andere aufgeführte Anlagen.
Für die Arbeitswelt ist daher auf der
Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes
und vor dem Hintergrund internationaler
und nationaler Normungsvorhaben im
berufsgenossenschaftlichen Fachausschuss „Elektrotechnik“ die Unfallverhütungsvorschrift „Elektromagnetische
Felder“ (BGV B 11) erarbeitet worden.
Wichtige Erläuterungen, Hinweise
und Beispiele finden sich in der zugehörigen BG-Regel „Elektromagnetische
Felder“ (BGR B 11).
Die aus aktuellen wissenschaftlichen
Erkenntnissen gewonnenen Grenzwerte
wurden in der neuen Unfallverhütungsvorschrift in Abhängigkeit der betrieblichen Bereiche und der Expositionszeiten
noch mit Sicherheitszuschlägen versehen. Besondere Berücksichtigung fand
die Frequenz, da sie die wichtigste Einflussgröße für die Art der physikalischen
und biologischen Wirkung von EMF
darstellt.
Die oft kontrovers diskutierten Langzeitwirkungen durch geringe EMF („Elektrosmog“) sind nach wie vor wissenschaftlich umstritten und daher nicht Gegenstand
der neuen Unfallverhütungsvorschrift.
Nach den Anforderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in Arbeitsstätten und an Arbeitsplätzen weder
unzulässige Expositionen noch
unzulässige mittelbare Wirkungen durch
EMF auftreten.
Die Exposition kann durch Berechnung,
Messung, Herstellerangaben oder
Vergleich mit anderen Anlagen ermittelt
werden. Ein Vergleich ist nur dann statthaft, wenn dies aufgrund von Anlagentyp
und Randbedingungen begründbar ist.
Im Weiteren regelt die Unfallverhütungsvorschrift die Erstellung und Befolgung
von Betriebsanweisungen, die Anforderungen und Maßnahmen für Bereiche
erhöhter Exposition und Gefahrbereiche
sowie für Kennzeichnung, Abgrenzung
und persönliche Schutzausrüstungen.
Prüfung, Unterweisung und anlagen13
spezifische Dokumentation werden ebenfalls gefordert.
Angabe der einzelnen Paragraphen wurde
zur besseren Übersichtlichkeit verzichtet.
Der nächste Abschnitt befasst sich mit
mittelbaren Wirkungen, Körperhilfsmitteln,
speziellen Anlagen und der Instandhaltung und der Erprobung. In den Anlagen
1 und 2 der Unfallverhütungsvorschrift
sind dann die einzuhaltenden Werte für
EMF am Arbeitsplatz aufgeführt.
Nach der durchzuführenden Beurteilung
der Expositionsbereiche wird durch die
Prüfung auf Einhaltung der zulässigen
Werte deutlich, welche Maßnahmen wo
zu ergreifen sind.
Das im Bild 4-1 aufgeführte Schema zeigt
einen vereinfachten Ansatz zur Umsetzung
der Unfallverhütungsvorschrift; auf die
Im Kapitel „Schutzmaßnahmen“ sind
Beispiele durchgeführter technischer oder
organisatorischer Maßnahmen zusammengestellt, wie sie sich in der betrieblichen Praxis bewährt haben.
Bild 4-1: Schema zur Vorgehensweise bei der Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift „EMF“
Beurteilung der Expositionsbereiche
1. Festlegung (Begriffsbestimmungen)
2. Ermittlung (Berechnung, Messung, Herstellerangaben, Vergleich)
3. Beurteilung (Vergleich mit "zulässigen Werten" nach Anlage 1)
14
Werte für Exp.-Ber. 2
eingehalten
Werte für Exp.-Ber. 1
eingehalten
Werte für Exp.-Ber. 1
nicht eingehalten
Keine weiteren Maßnahmen erforderlich
- Betriebsanweisung
Keine weiteren Maßnahmen erforderlich
- Betriebsanweisung
- Bestimmung und
Dokumentation
der Bereiche
Gefährdungen für
HSM und EMV
immer beachten
Bereich erhöhter
Exposition (2h-Werte)
Gefahrbereich
- Techn. oder organisat.
Maßnahmen oder PSA
- Kennzeichnung
- Jährl. Unterweisung
- Techn.Maßnahmen
oder PSA
- Kennzeichnung
- Jährl. Unterweisung
5 Messtechnik, Ergebnisse und Beurteilung
5.1 Messtechnik
Mess- und Berechnungsverfahren sind
derzeit der DIN VDE 0848-1 „Sicherheit
in elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern, Teil 1: Definitionen, Mess- und Berechnungsverfahren“ zu entnehmen.
Für die Messung elektromagnetischer
Felder müssen die eingesetzten Geräte
so ausgelegt sein, dass sie abhängig vom
zu messenden Frequenzbereich die elektrische Feldstärke E, die magnetische
Feldstärke H, die magnetische Flussdichte B oder Leistungsdichte S messen,
wobei die gesamte Messunsicherheit
20 % nicht überschreiten sollte.
Zur Durchführung von Messungen gehört
aber auch eine entsprechende Vorbereitung. Dazu dienen vor allem:
● technische Angaben über die Feldquelle (Frequenzen, Leistung, Strahlungseigenschaften und ggf. Modulation, Leiterströme und -spannungen),
● Expositionsbedingungen und Angaben
zu den Exponierten (Aufenthaltsorte
und -zeiten, Schichtregime, Personengruppen),
● bei Anlagen mit wechselnden Betriebsbedingungen die Festlegung
eines bewertbaren Betriebszustandes,
● entsprechend den technischen
Bedingungen die richtige Auswahl von
Messverfahren und Messgeräten,
● mögliche Abschätzung der zu
erwartenden maximalen Feldstärke
oder Leistungsflussdichte vor Beginn
der Messung bzw. vor Inbetriebnahme
der Anlage, um eventuelle Schutzmaßnahmen, wie Leistungsabsenkung,
zeitliche Aufenthaltsbeschränkung oder
persönliche Schutzausrüstungen,
vorzusehen,
● Berücksichtigung des Messgeräteschutzes – eine Überschreitung des
maximalen Messbereiches kann zur
Zerstörung des Feldsensors führen
und
● Protokollierung und Auswertung.
Im Normalfall sind die Messungen bei der
maximalen Leistung durchzuführen. Sollte
dies nicht möglich sein, dann sind die
Messwerte auf die maximale Leistung
hochzurechnen.
So gilt z. B. für die magnetische
Flussdichte
Bmax =
INenn
x BMess
ILast
Grundsätzlich sind die Messungen am
unbesetzten Arbeitsplatz durchzuführen.
Der Messende darf sich während der
Messung nicht zwischen Feldquelle und
Feldsonde aufhalten. Alle nicht mit der
Messung involvierten Personen haben
sich aus dem Messbereich zu entfernen.
Die Beurteilung der Messergebnisse erfolgt auf der Basis der maximalen, in der
gedachten Körperachse des Exponierten
gemessenen Werte der Feldstärke oder
Leistungsflussdichte am Messort.
15
Der Einsatz von Feldsonden mit isotroper
Empfangscharakteristik (orthogonale
Anordnung von drei Messwertaufnehmern im Sondenkopf) liefert einen
Messwert, der weitgehend unabhängig
von Einfallsrichtung und Polarisation
des zu messenden Feldes ist (Bild 5-1).
Im Gegensatz zu isotropen Feldsonden
weisen Feldsonden mit einem Messwertaufnehmer (Bild 5-2) oder Messantennen eine Richtcharakteristik auf. Eine
Orientierung der Sonde oder Antenne im
Feld auf Maximumanzeige ist erforderlich.
Der Maximalwert entspricht dann in
vielen Fällen dem Spitzenwert der Feldstärke. Zur Bestimmung des Effektivwertes muss die Sonde nacheinander
in x-, y- und z-Achse ausgerichtet
werden. Aus den Einzelwerten ist dann
die Feldstärke zu berechnen.
Ist der Arbeitsplatz durch mehr als eine
Feldquelle gekennzeichnet, ist Folgendes
zu beachten:
● Sind die zulässigen Werte im zu untersuchenden Frequenzbereich gleich,
können die resultierenden Feldstärken
mit breitbandigen Messeinrichtungen
direkt gemessen werden.
Bild 5-1: Feldsonde mit isotroper Empfangscharakteristik
Sonde/Sensor
Anzeigeeinheit
234 µT
16
● Sind die Frequenzbereiche mit unterschiedlichen zulässigen Werten belegt,
darf nur bei Einzelbetrieb der Feldquellen gemessen werden oder es
sind frequenzselektive Messsysteme
einzusetzen.
● Bei Feldsonden oder Messantennen
mit Richtcharakteristik ist zur
Effektivwertemessung nur die Messung
in drei orthogonalen Achsen mit
nachfolgender Berechnung der Feldstärke zulässig.
Bei Drehfeldern von dreiphasigen Leiteranordnungen (zeitabhängige Richtung der
Feldvektoren) ist die gemessene maxi-
male Feldstärke immer kleiner als der
Feldstärkewert, der aus Messungen
in drei orthogonalen Achsen berechnet
werden kann. Hier muss in x-, y- und
z-Richtung gemessen und aus den
Einzelwerten die Feldstärke berechnet
werden.
Bei der Messung niederfrequenter elektrischer Felder ist darauf zu achten, dass
die Messergebnisse nicht durch die feldverzerrende Wirkung von Personen oder
Gegenständen (auch Messleitung) unzulässig beeinflusst werden. Deshalb
muss das Messgerät oder die Sonde entweder an einer Isolierstange oder auf ei-
Bild 5-2: Feldsonde mit Messwertaufnehmer
Sonde/Sensor
Anzeigeeinheit
123 µT
17
nem nicht leitfähigen Stativ ins Feld eingebracht werden. Die Messwertübertragung erfolgt über Lichtwellenleiter zu einer abgesetzten Anzeigeeinheit, sodass
die Messung potenzialfrei erfolgt.
Bei der Messung niederfrequenter magnetischer Felder treten Feldverzerrungen
nur durch Gegenstände aus Metall
(Stahlträger, Armierungen, Fahrzeuge,
Blechtüren und -bedachungen usw.) auf.
Personen haben keinen Einfluss auf das
magnetische Feld, sodass Messgeräte
direkt ins Feld eingebracht werden
dürfen und ein Verlassen des Bereiches
vom Messenden nicht notwendig ist
(Bild 5-3).
5.2 Ergebnisse
und Beurteilung
Zurückblickend auf einige hundert
Messergebnisse sind im Bild 5-4 Anlagen,
Maschinen und Geräte aus Metallbetrieben mit ermittelten Messwerten aufgeführt. Zur besseren Übersicht und zum
Vergleich mit den Messwerten sind aus
der vorletzten Spalte die frequenzabhängigen zulässigen Werte ersichtlich.
Bei den ermittelten und hier aufgeführten
Messwerten handelt es sich um Maximalwerte, da sich aufgrund unterschiedlicher
Arbeitsplatzsituationen das Vergleichen
von Anlagen sonst erschweren würde.
Rot gedruckte Messwerte (letzte Spalte)
weisen auf eine Überschreitung der zulässigen Werte für die Dauerexposition hin,
welche durchzuführende Maßnahmen
notwendig machen.
Bild 5-3:
Messung an einem
induktiven Durchlaufofen
eines
Warmformbetriebes
18
Bild 5-4: Messergebnisse aus Metallbetrieben
Anlage
Frequenz
f (Hz)
Zulässiger
Wert
Messwert
Trafohäuser (Traforäume)
50
1 358 µT
270 µT
Antriebe von ortsveränderlichen Bearbeitungsmaschinen
Bohrmaschinen, Kreissägen, Winkelschleifer
50
1 358 µT
350 µT
Antriebe von ortsfesten Bearbeitungsmaschinen
Standbohrmaschinen, Sägen (Kreis-, Band-, Bügel-),
Drehmaschinen, Fräsmaschinen, Schleifmaschinen
50
1 358 µT
300 µT
Schweißgeräte
MAG-, WIG-, MIG-, UP-Schweißgeräte,
LB-Handschweißgeräte
50
1 358 µT
300 µT
400 000
50
50
100
50
12,25 A/m
1 358 µT
1 358 µT
679 µT
1 358 µT
29,8 A/m
1 000 µT
83 µT
210 µT
165 µT
50
1 358 µT
72 µT
0–1
0–1
67 900 µT
67 900 µT
50 000 µT
2 000 µT
50
50
50
1 358 µT
1 358 µT
1 358 µT
626 µT
2 507 µT
840 µT
2 300 000
10 000
100 00
2,13 A/m
67,9 µT
67,9 µT
16,73 A/m
500 µT
62 µT
50
50
1 358 µT
1 358 µT
360 µT
470 µT
650
512
10 000
800
50
50
1 000
50
677
770
160 000
104,5 µT
132,6 µT
67,9 µT
84,9 µT
1 358 µT
1 358 µT
67,9 µT
1 358 µT
100,3 µT
88,2 µT
30,63 A/m
130 µT
500 µT
77 µT
360 µT
310 µT
1 020 µT
2 900 µT
200 µT
290 µT
>10 000 µT
0,3 A/m
Lichtbogenöfen
Elektrolichtbogenofen
Pfannenofen
50
50
1 358 µT
1 358 µT
2 300 µT
3 385 µT
ESU-Anlagen
ESU-Anlage
50
1 358 µT
6 500 µT
Schweißmaschinen
Rohrschweißmaschine
Stumpfschweißmaschine
MAG-, WIG-, MIG-, UP-Schweißmaschinen
Schweißroboter (Trafo)
Bandschweißmaschine
Schneideanlagen
Plasma-, Laserschneidanlagen
Elektrolyse- und Galvanikbäder
Elektrolysebad
Galvanikbad
Magnetisierungs-, Entmagnetisierungsanlagen
Handjoch
Rissprüfanlage
Rohrendenprüfanlage
Lötanlagen
HF-Lötstation
Hartlötanlage
I-Lötanlage
Widerstandsbeheizte Anlagen
Wärmebehandlungsofen
Warmhalteofen
Induktiv beheizte Anlagen
Rohrbiegeanlage
Nacherwärmungsanlage
Härteanlage
Glühanlage
Drahtglühanlage
Schmelzofen
Schmelzofen
Tiegelofen
Tiegelofen
Durchlauferwärmungsanlage
HF-Aufschmelzanlage
19
Grundsätzlich muss aber festgehalten
werden, dass die Messergebnisse nicht
ohne weiteres auf alle derartigen Anlagen,
Maschinen und Geräte übertragbar sind.
Hier spielen die betrieblichen und konstruktiven Gegebenheiten eine übergroße
Rolle. Die Überprüfung kritischer Bereiche
ist dennoch empfehlenswert.
Wie aus der Tabelle ersichtlich, gehören
zu den kritischen Bereichen
● bestimmte Schweißmaschinen (insbesondere höherer Frequenz),
● Magnetisierungsbzw. Entmagnetisierungsanlagen,
● Lötanlagen,
● induktive Erwärmungsanlagen
(Bild 5-5),
● Lichtbogenöfen und
● ESU-Anlagen.
Überschreitungen zulässiger Werte
wurden an Antrieben von ortsveränderlichen (handgeführten) bzw. ortsfesten
Bearbeitungsmaschinen, wie Bohrmaschinen, Sägen, Schleifmaschinen,
Drehmaschinen, Fräsmaschinen
usw., derzeit nicht festgestellt.
Dieser BG-Information ist eine Drehscheibe beigefügt, welche die Verantwortlichen vor Ort bei der Findung
der zulässigen Werte unterstützen
kann. Auf einfache Weise lassen sich
gängige Betriebsfrequenzen (0 Hz
bis 29 000 Hz) einstellen. Für die
verschiedenen Expositionsbereiche ist
dann lediglich der entsprechende
zulässige Wert abzulesen. Dies gilt
sowohl für die magnetische Flussdichte
als auch für die elektrische Feldstärke.
Damit kann das Berechnen der zulässigen Werte größtenteils entfallen.
Bild 5-5:
Induktive Vorwärmeinrichtung
20
6 Schutzmaßnahmen
Ergibt sich aus der geforderten Beurteilung nach der Unfallverhütungsvorschrift,
dass zulässige Werte überschritten oder
nicht dauerhaft eingehalten werden
können, so sind Schutzmaßnahmen einzuleiten. Technische Maßnahmen
haben grundsätzlich Priorität; organisatorische Maßnahmen oder persönliche
Schutzausrüstungen sind dann anzuwenden, wenn technische Maßnahmen
nicht ausreichen oder aus besonderen
Gründen nicht anwendbar sind.
6.1 Technische Maßnahmen
Als technische Maßnahmen werden in
den BG-Regeln genannt:
● Abschaltung,
● Reduzierung der Leistung,
● Abschirmung,
● Abstand
und
● technische Sicherung der Gefahrbereiche, z. B. durch Verriegelungen.
Insbesondere die Abschaltung und
die Leistungsreduzierung treffen aus verständlichen Gründen oft auf wenig
Akzeptanz.
Die Einhaltung eines ausreichenden Abstandes (für niederfrequente Feldquellen)
oder Abschirmung (bei hochfrequenten
Feldern) ermöglichen ebenso die Gewährleistung des erforderlichen Schutzniveaus. Dem kommt zugute, dass
niederfrequente Felder mit der Distanz
stark abnehmen und hochfrequente
Felder gut abgeschirmt werden können.
Sind zum Beispiel wegen mechanischer
oder anderer Gefährdungen Schutzeinrichtungen erforderlich, bietet es sich
bei vorhandenen niederfrequenten Feldquellen an, Schutzgitter in einem Abstand
anzubringen, der die Einhaltung der
zulässigen Werte der Unfallverhütungsvorschrift gewährleistet.
Bei auftretenden hochfrequenten Feldquellen können ohnehin erforderliche
Schutzgitter bei entsprechender Eignung
gleichzeitig als Abschirmung gegen unzulässige Expositionen dienen. Unter
bestimmten Umständen kann die
technische Maßnahme „Abstand“ durch
organisatorische Maßnahmen ergänzt
oder ersetzt werden, dies gilt jedoch nicht
für Gefahrbereiche. Ein Beispiel zur
Verdeutlichung zeigen die Bilder 6-1 und
6-2 auf Seite 22.
An einer induktiven Draht-Durchlaufvergüteanlage mit f = 45 kHz (zulässiger
Wert nach Unfallverhütungsvorschrift:
B = 67,9 µT) wurden im Messabstand
von d = 0,3 m Orientierungsmessungen
durchgeführt. Aus der erheblichen
Differenz der gefundenen Werte für die
magnetische Flussdichte wird die
Abschirmwirkung der angebrachten
Schutzgitter erkennbar, die aufgrund der
mechanischen, thermischen und
elektrischen Gefährdungen ohnehin notwendig sind.
21
Bild 6-1: Ohne Schutzgitter: B = 6,3 µT;
für kleinere Abstände wird der Wert für den
„Gefahrbereich“ überschritten, außerdem
sind Gefahrstellen zugänglich
Bild 6-2: Mit Schutzgitter: B = 2,3 µT;
der zulässige Wert und die anderen
sicherheitstechnischen Anforderungen
werden eingehalten
Die organisatorische Begrenzung der
Aufenthaltsdauer für Bereiche erhöhter
Exposition (Kennzeichnungspflicht!) wird
z. B. durch die zulässigen Werte für
die Dauer von zwei Stunden für den
Niederfrequenzbereich (siehe Anlage 1
der Unfallverhütungsvorschrift „Elektromagnetische Felder“ [BGV B 11]) eröffnet.
Diese Möglichkeit kommt vor allem
dann in Betracht, wenn es sich nicht um
ortsgebundene Arbeitsplätze handelt,
sondern verschiedene Tätigkeiten an
mehreren Stellen ausgeübt werden
müssen. Damit können Zeitaufnahmen
und entsprechende Betriebsanweisungen
erforderlich sein, um die Einhaltung
sicherzustellen.
6.3 Persönliche
Schutzausrüstungen (PSA)
6.2 Organisatorische
Maßnahmen
Hier kommen infrage
● Begrenzung der Aufenthaltsdauer,
● Kennzeichnung von Bereichen,
● Betriebsanweisungen und
● Unterweisung.
22
Nur für bestimmte Einsatzzwecke kommen persönliche Schutzausrüstungen
überhaupt infrage, wie z. B. für Arbeiten in
Hochspannungsanlagen oder in hochfrequenten Feldern. Geeignete persönliche
Schutzausrüstungen sind – wenn anwendbar – vom Unternehmer zu stellen
und von den Versicherten zu benutzen.
Zur Auswahl ist unbedingt fachkundige
Beratung (z. B. Berufsgenossenschaft,
Berufsgenossenschaftliches Institut für
Arbeitssicherheit, Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin)
heranzuziehen.
6.4 Kennzeichnung
6.5 Herzschrittmacher (HSM)
Da neben den technischen Maßnahmen
auch organisatorische anwendbar sind,
kommt der Kennzeichnung eine besondere Bedeutung zu. Die entsprechenden Sicherheitskennzeichen weist die
BG-Regel „Elektromagnetische Felder“
(BGR B 11) im Anhang 4 aus, zwei
Beispiele zeigen die Bilder 6-3 und 6-4.
Da die Möglichkeit besteht, dass Herzschrittmacher und andere aktive oder
passive Implantate durch EMF beeinflusst
werden können, muss bei der Ermittlung
von derartigen Gefährdungen besonders
sorgfältig vorgegangen werden. Auf der
einen Seite unterscheiden sich diese
Körperhilfsmittel hinsichtlich ihrer Bauweise, Funktion und Störanfälligkeit sehr
stark, auf der anderen kann besonders
eine von EMF ausgelöste Fehlfunktion
eines Herzschrittmachers eine lebensbedrohliche Situation bewirken.
Bild 6-3: Warnung vor
elektromagnetischem Feld
Bild 6-4: Warnung vor magnetischem Feld
Das kann und darf aber nicht bedeuten,
dass z. B. ein HSM-Träger keinen Platz in
der Arbeitswelt mehr finden kann. Vielmehr müssen zusammen mit Unternehmer, Betriebsrat, Betriebsarzt, Sicherheitsfachkraft und externen Experten die
betrieblich vorhandenen Gefährdungen
durch EMF unter Berücksichtigung der
speziellen Betriebsweise des Körperhilfsmittels geprüft werden. Eine genaueste
Beurteilung, einschließlich Messung, ist
unumgänglich. Letztlich muss daher immer eine Einzelfallentscheidung erfolgen.
Ob dem Unternehmer bzw. dem Betriebsarzt in allen Fällen überhaupt bekannt ist,
dass ein Versicherter ein derartiges
Körperhilfsmittel trägt, erscheint zweifelhaft. Daher enthält die Unfallverhütungsvorschrift die Forderung an den
Unternehmer, auf diese möglichen
Gefährdungen hinzuweisen und gleichzeitig die Forderung an den Versicherten,
23
den Unternehmer über eine Versorgung
mit Körperhilfsmitteln zu informieren.
In manchen Fällen wird eine Kennzeichnung erforderlich sein, um auch Betriebsfremde auf die Gefährdung hinzuweisen
(Bild 6-5).
Als Abhilfemaßnahmen kommen Abschirmungen aus speziellen Legierungen
(MU-Metall), der Ersatz von Kathodenstrahlmonitoren durch Flachbildschirme
oder die Einhaltung ausreichenden
Abstandes zu EMF-Quellen in Betracht.
Bild 6-5: Verbot für Personen
mit Herzschrittmacher
6.7 Betriebsanweisungen
Aufgrund der notwendigen organisatorischen Maßnahmen kommt den Betriebsanweisungen besondere Bedeutung zu.
Nicht nur der Normalbetrieb, sondern
auch die Instandhaltungsarbeiten müssen
darin berücksichtigt werden, da hierfür
in der Unfallverhütungsvorschrift „Elektromagnetische Felder“ (BGV B 11) spezielle Festlegungen getroffen sind.
Über Inhalte der Betriebsanweisungen
informiert Anhang 5 der BG-Regel
„Elektromagnetische Felder“ (BGR B 11).
6.6 Bildschirmarbeitsplätze
Da die direkt von Kathodenstrahlbildschirmen ausgehenden EMF vernachlässigbar klein sind, müssen hier die bereits
oben erwähnten oft auftretenden ergonomischen Probleme beachtet werden.
Durch die Bauart bedingt und durch benachbarte Strom führende Leitungen oder
Anlagen mit ausgeprägten Magnetfeldern
können derartige Bildschirme bereits
durch niedrige Feldstärken beeinflusst
werden. Diese ständigen Bildstörungen
verursachen dann erhebliche gesundheitliche Beschwerden.
24
6.8 Prüfung, Dokumentation,
Unterweisung
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die BGV B 11 die Prüfung
als Teil der genannten Festlegungen
beinhaltet.
Außerdem gilt für die Bestimmung
von Bereichen mit erhöhter Exposition
und Gefahrbereichen eine Dokumentationspflicht.
Die Sicherheitsunterweisungen hinsichtlich der erforderlichen Maßnahmen ist
mindestens jährlich durchzuführen.
Sind Versicherte in Gefahrbereichen tätig,
so ist auch deren Sicherheitsunterweisung zu dokumentieren.
6.9 Praktische Beispiele
zur Umsetzung von
Maßnahmen im Betrieb
Bild 6-6 zeigt einige ausgewählte Beispiele pragmatischer Umsetzung. In allen aufgeführten Fällen, außer in Bürobereichen,
ist eine Kennzeichnung, die Erstellung einer Betriebsanweisung sowie eine Sicherheitsunterweisung erforderlich.
Bild 6-6: Beispiele betrieblicher Maßnahmen
Betrieb/Anlage
Problem
Maßnahme
Ausführung
Elektrostahlwerk
(Steuerstand eines
Lichtbogenofens)
Arbeitsplatz im Bereich
erhöhter Exposition
Baulich
Schreibtisch versetzt;
stattdessen Einbauschrank mit ausreichender
Tiefe zur Gewährleistung
des Abstandes
Elektrostahlwerk
(Stromzuführung
eines Pfannenofens)
Gefahrbereich je
nach Betriebsweise am
Verkehrsweg
Technisch
Vorhandenes Schutzgitter
vorversetzt; zulässige Werte
für den Bereich erhöhter
Exposition können damit
eingehalten werden
Sendeantenne
Bereich erhöhter
Exposition möglich
Technisch
Zugang verschlossen
halten, Zutritt nur für Befugte
Hochfrequenzschweißmaschine
Bereich erhöhter
Exposition
Technisch
Anbringung geeigneter
Abschirmungen (Schutzgitter)
Induktionsofen
Bereich erhöhter
Exposition
Organisatorisch
Verlegung von Ruhezonen
und Verkehrswegen
Induktionsanlage
(Durchlaufofen)
Arbeitsplatz im
Gefahrbereich
Technisch
Automatische Materialzufuhr,
statt manueller Aufgabe;
Zugang verschlossen
Bürobereich
PC-Störung
durch nahe Bahnlinie
Technisch
Ersatz von Kathodenstrahlbildschirmen durch
Flachbildschirme
Bürobereich
PC-Störung
durch nahen Trafo
Organisatorisch
Statt Büro nun Sitzungsraum
(Tausch)
25
7 Zusammenfassung
Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung ist auch
das Auftreten von EM-Feldern zu
berücksichtigen, sind doch die hier
beschriebenen Auswirkungen auf die
Gesundheit des Menschen wissenschaftlich nachweisbar und daher völlig
unstrittig.
Als Grundlage dient für die Beurteilung
von Arbeitsplätzen die Unfallverhütungsvorschrift „Elektromagnetische Felder“
(BGV B 11). Diese ist nicht immer leicht
verständlich; denn die komplexen
physikalischen Gegebenheiten bedingen
aufgrund der unterschiedlichen hervorgerufenen Wirkungen und Effekte
eine detaillierte Betrachtungsweise.
Bei der Anwendung werden wir daher
unsere Mitgliedsunternehmen verstärkt
durch Beratungen, Seminare, Vorträge,
Messungen und Maßnahmenfindungen
unterstützen.
26
Nach den vorliegenden Messerfahrungen
sind für bestimmte Anwendungen
technische Maßnahmen unumgänglich,
der Umfang sollte jedoch nicht überschätzt werden. In vielen Fällen werden
organisatorische und Kennzeichnungsmaßnahmen den Anforderungen der
Unfallverhütungsvorschrift und damit
einer sinnvollen Prävention genügen.
Größte Sorgfalt muss allerdings aufgebracht werden, um die Gefährdung
von Trägern aktiver Implantate zu
minimieren.
Die vorliegenden Erfahrungen und Erkenntnisse bei der Beratung zur Beurteilung, Messung und Maßnahmenfindung
im Zusammenhang mit auftretenden elektromagnetischen Feldern sollten daher
von allen genutzt werden, um einen
praktikablen, aber dennoch umfassenden
Arbeits- und Gesundheitsschutz zu gewährleisten.
Zuständigkeitsbereiche der Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften (VMBG)
● Rostock
Schleswig-Holstein
Mecklenburg-Vorpommern
● Hamburg
● Bremen
Brandenburg
Niedersachsen
● Berlin
NMBG
Hannover
● Magdeburg
Bielefeld ●
Sachsen-Anhalt
Nordrhein-Westfalen
● Dessau
● Dortmund
● Leipzig
MMBG·HWBG
Düsseldorf
● Köln
Bad Hersfeld ●
Sachsen
● Dresden
● Erfurt
● Chemnitz
Thüringen
Hessen
Rheinland-Pfalz
Hauptverwaltung
und Prävention
BGMS
Mainz
Präventionsdienst
Saarland
● Nürnberg
● Mannheim
● Saarbrücken
Bayern
Stuttgart
Baden-Württemberg
● Freiburg
● München
● Traunstein
Norddeutsche Metall-BG (NMBG)
Maschinenbau- und Metall-BG (MMBG)
Berufsgenossenschaft
Metall Süd (BGMS)
Maschinenbau- und Metall-BG (MMBG)
Hütten- und Walzwerks-BG (HWBG)
29
Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften (VMBG)
40210 Düsseldorf · Kreuzstraße 45
Telefon (02 11) 82 24-0 · Telefax (02 11) 82 24-4 44 und 5 45
Internet: www.vmbg.de
Verwaltungsgemeinschaft
Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft (MMBG)
Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft (HWBG)
40210 Düsseldorf · Kreuzstraße 45
Telefon (02 11) 82 24-0 · Telefax (02 11) 82 24-4 44
Internet: www.mmbg.de · www.hwbg.de
Präventionsabteilung (Aufsichtsdienst)
Leitung: 40210 Düsseldorf · Kreuzstraße 45
Telefon (02 11) 82 24-0 · Telefax (02 11) 82 24-5 45
E-Mail: [email protected]
Außendienststellen der Präventionsabteilung
44263 Dortmund · Semerteichstraße 98
Telefon (02 31) 41 96-0
Telefax (02 31) 41 96-1 99
E-Mail: [email protected]
39104 Magdeburg · Ernst-Reuter-Allee 45
Telefon (03 91) 5 32 29-0
Telefax (03 91) 5 32 29-11
E-Mail: [email protected]
33602 Bielefeld · Oberntorwall 13/14
Telefon (05 21) 9 67 04-70
Telefax (05 21) 9 67 04-99
E-Mail: [email protected]
01109 Dresden · Zur Wetterwarte 27
Telefon (03 51) 8 86-50 41
Telefax (03 51) 8 86-45 76
E-Mail: [email protected]
40239 Düsseldorf · Graf-Recke-Straße 69
Telefon (02 11) 82 24-0
Telefax (02 11) 82 24-8 44
E-Mail: [email protected]
04109 Leipzig · Elsterstraße 8 a
Telefon (03 41) 1 29 91-0
Telefax (03 41) 1 29 91-11
E-Mail: [email protected]
51065 Köln · Berg. Gladbacher Straße 3
Telefon (02 21) 67 84-0
Telefax (02 21) 67 84-2 22
E-Mail: [email protected]
06842 Dessau · Raguhner Straße 49 b
Telefon (03 40) 25 25-0
Telefax (03 40) 25 25-3 62
E-Mail: [email protected]
30
05.06
Federführung: Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft
Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft (NMBG)
30173 Hannover · Seligmannallee 4
Telefon (05 11) 81 18-0 · Telefax (05 11) 81 18-2 00
Internet: www.nmbg.de
Präventionsbezirke
30173 Hannover · Seligmannallee 4
Telefon (05 11) 81 18-2 18
Telefax (05 11) 81 18-5 69
E-Mail: [email protected]
20149 Hamburg · Rothenbaumchaussee 145
Telefon (0 40) 4 41 12-2 10
Telefax (0 40) 4 41 12-2 96
E-Mail: [email protected]
10825 Berlin · Innsbrucker Straße 26/27
Telefon (0 30) 7 56 97-3 33
Telefax (0 30) 7 56 97-2 40
E-Mail: [email protected]
18055 Rostock (Außenstelle) · Blücherstraße 27
Telefon (03 81) 49 56-1 54
Telefax (03 81) 49 56-2 50
E-Mail: [email protected]
28195 Bremen · Töferbohmstraße 10
Telefon (04 21) 30 97-2 30
Telefax (04 21) 30 97-2 55
E-Mail: [email protected]
Berufsgenossenschaft Metall Süd (BGMS)
55130 Mainz · Wilh.-Theodor-Römheld-Str. 15
Telefon (0 61 31) 8 02-8 02
Telefax (0 61 31) 8 02-1 28 00
E-Mail: [email protected]
Internet: www.bgmetallsued.de
Präventionsdienste
80639 München · Arnulfstraße 283
Telefon (0 89) 1 79 18-1 98 39
Telefax (0 89) 1 79 18-1 07 00
E-Mail: [email protected]
66119 Saarbrücken · Koßmannstraße 48-52
Telefon (06 81) 85 09-1 44 10
Telefax (06 81) 85 09-1 34 00
E-Mail: [email protected]
83278 Traunstein (Außenstelle) · Kernstraße 4
Telefon (0 89) 1 79 18-0
Telefax (0 89) 1 79 18-1 94 00
E-Mail: [email protected]
55130 Mainz · Wilh.-Theodor-Römheld-Str. 15
Telefon (0 61 31) 8 02-1 70 25
Telefax (0 61 31) 8 02-1 58 00
E-Mail: [email protected]
90403 Nürnberg · Weinmarkt 9-11
Telefon (09 11) 23 47-1 46 29
Telefax (09 11) 23 47-1 35 00
E-Mail: [email protected]
99097 Erfurt · Lucas-Cranach-Platz 2
Telefon (03 61) 6 57 55-1 76 29
Telefax (03 61) 6 57 55-1 67 00
E-Mail: [email protected]
70563 Stuttgart · Vollmoellerstraße 11
Telefon (07 11) 13 34-1 70 87
Telefax (07 11) 13 34-1 54 00
E-Mail: [email protected]
36251 Bad Hersfeld (Außenstelle) · Seilerweg 54
Telefon (0 66 21) 4 05-2 20
Telefax (0 66 21) 4 05-2 30
E-Mail: [email protected]
79100 Freiburg (Außenstelle) · Basler Straße 65
Telefon (07 11) 13 34-02
Telefax (07 11) 13 34-1 44 00
E-Mail: [email protected]
09117 Chemnitz (Außenstelle) · Nevoigtstraße 29
Telefon (03 71) 8 42 22-0
Telefax (03 71) 8 42 22-1 73 00
E-Mail: [email protected]
68165 Mannheim · Augustaanlage 57
Telefon (06 21) 38 01-1 47 36
Telefax (06 21) 38 01-1 49 00
E-Mail: [email protected]
31
Ausgabe 2003
Bestell-Nr. BGI 839
06.2006/7.500
Herausgeber:
Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften
Verwaltungsgemeinschaft
Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft, Düsseldorf
Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft, Düsseldorf
Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft, Hannover
Berufsgenossenschaft Metall Süd, Mainz
Für Mitglieder anderer Berufsgenossenschaften zu beziehen durch
Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.
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